Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1981, Az.: BVerwG 1 B 90.81
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 90.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 29.01.1981 - AZ: 3 K 2116/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.04.1981 - AZ: 17 A 376/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 17 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BayVBl 1982, 59
- DVBl 1981, 1110 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1982, 39
- DÖV 1982, 40
- InfAuslR 1981, 328
Amtlicher Leitsatz
Eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 AuslG, durch die einem Asylbewerber aus einwanderungspolitischen Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist sowohl mit dem Arbeitsförderungsgesetz als auch mit Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vereinbar.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob die einem Asylbewerber erteilte Duldung (§ 17 Abs. 1 AuslG) mit einer Auflage versehen werden darf, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn sie läßt sich aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. Nach § 7 Abs. 3 AuslG, dessen Gültigkeit der Senat bejaht hat (BVerwGE 56, 254 [260]), kann einer Aufenthaltserlaubnis eine Auflage beigefügt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist § 7 Abs. 3 AuslG im Falle einer Duldung entsprechend anwendbar. Die Auflage nach § 7 Abs. 3 AuslG muß aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken von der Art dienen, wie sie auch im Rahmen des die Aufenthaltserlaubnis regelnden § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verfolgt werden dürfen (BVerwGE 56, 254 [261]). Hierzu gehören einwanderungspolitische Ziele (BVerwGE 56, 254 [270]; 59, 104 [107]). Mit dem Asylbewerbern auferlegten Verbot der Erwerbstätigkeit werden regelmäßig und auch, im vorliegenden Fall derartige einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die vom Kläger bekämpfte Auflage beruht nämlich nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf der Erwägung, daß Ausländer ihren Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen und daß dies bei Asylbewerbern verhindert werden soll, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Außerdem suchen die Ausländerbehörden mit der eine Erwerbstätigkeit verbietenden Auflage dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland interessiert sind. Gegen ein ausländerbehördliches Verbot der Erwerbstätigkeit, das nicht spezifisch arbeitsmarktpolitischen, sondern einwanderungspolitischen Interessen dient, lassen sich keine Bedenken aus der im Arbeitsförderungsgesetz geregelten arbeitsmarktpolitischen Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung herleiten (vgl. dazu LSG Darmstadt NJW 1981, 541 [542]). Daß das Arbeitsförderungsgesetz einer die Erwerbstätigkeit ausschließenden ausländerbehördlichen Auflage nicht entgegensteht, ist durch § 19 Abs. 2 des Gesetzes i.d.F. des Wartezeitgesetzes vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 802) klargestellt. Keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren bedarf auch, daß Auflagen der in Rede stehenden Art - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sind. Sie verstoßen wegen der bereits genannten sachlichen Erwägungen, auf die sie sich stützen, nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und sind auch mit dem in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Grundrecht auf Asyl vereinbar. Wie der Senat in seinemUrteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - (DÖV 1981, 712 [BVerwG 19.05.1981 - BVerwG 1 C 168.79]) ausgeführt hat, schützt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur den anerkannten Asylberechtigten, sondern auch - bis zur Klärung seiner Asylberechtigung - den Asylbewerber. Bis zu diesem Zeitpunkt muß ihm der Schurz zuteil werden, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht auf Asyl nicht gefährdet oder vereitelt wird. Der Asylbewerber kann aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber nicht verlangen, bereits in jeder Hinsicht wie ein anerkannter Asylberechtigter gestellt zu werden. Er kann daher insbesondere nicht beanspruchen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Auch wenn sein Unterhalt im Bundesgebiet lediglich durch Sozialhilfeleistungen gesichert wird, ist der ihm gebührende Schutz vor der ihm in seinem Heimatland möglicherweise drohenden politischen Verfolgung nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach