Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1982, Az.: BVerwG 1 B 151.81
Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Minderjährig; Ausreisepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 151.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 08.04.1981 - AZ: 4 A 13/81
- OVG Bremen - 01.09.1981 - AZ: 2 BA 42/81
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AuslG
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 13 AuslG
- § 12 VwVfG
- § 2 ALG
Fundstellen
- BayVBl 1982, 186
- DVBl 1982, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 452
- IPRspr 1982, 4
- InfoAuslR 1982, 55
- NJW 1982, 2707
- NJW 1982, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist nicht zu entnehmen, daß minderjährige Ausländer nach Vollendung des 16. Lebensjahres in ausländerbehördlichen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Durchsetzung der Ausreisepflicht handlungsfähig sind.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 1. September 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung und Festsetzung der Abschiebung wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr in der Beschwerdebegründung beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Revision werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
a)
Die Kläger halten zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde minderjährigen Ausländern außer zum Zwecke des Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern auf Grund des Sozialstaatsprinzips auch in anderen Fällen verpflichtet sein kann, ihnen den Zuzug zu ermöglichen. Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Falle nicht die Zulassung der Revision.
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 42, 148 [157]) kann sich zwar eine Einschränkung des ausländerbehördlichen Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG aus einer dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) zu entnehmenden Fürsorgepflicht ergeben. Der Senat hat aber zugleich betont, daß die Gerichte eine solche Pflicht nur in sehr engen Grenzen konkretisieren können und daß regelmäßig das Ermessen in diesem Zusammenhang um so weiter ist, je mehr die erstrebte Fürsorgemaßnahme die Allgemeinheit belasten kann. Es mag zwar zutreffen, daß der Kläger zu 1) sich mutmaßlich ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätte, wenn er nicht wegen des Todes seines Vaters im Jahre 1973 mit seiner Mutter in seinen Heimatstaat hätte zurückkehren müssen. Nach seiner Ausreise im Jahre 1973 bestand aber zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland keine Beziehung mehr, die Grundlage einer fürsorgerischen Pflicht dahin sein könnte, ihm erneut einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Jedenfalls durfte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, daß der Zuzug jugendlicher Ausländer die Integrationsbemühungen des Staates bezüglich der hier lebenden ausländischen Familien erschwert und deswegen nicht über die bisherige Verwaltungspraxis hinaus erweitert werden soll. Es ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, diesem Gesichtspunkt Vorrang vor einem privaten Interesse einzuräumen, wie es der Kläger unter Hinweis auf sein - von der Behörde auch berücksichtigtes - Lebensschicksal geltend macht. Das folgt aus dem Gewicht der in Rede stehenden öffentlichen Interessen. Aus der großen Zahl der hier lebenden Ausländer sind der Bundesrepublik Deutschland erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme erwachsen, die sie auf wichtigen Lebensgebieten nur schwer lösen kann. Insbesondere bereitet es ihr erhebliche Schwierigkeiten, die hier dauernd lebenden und zum Teil aus fremdem Kulturkreis stammenden Ausländer mit ihren Familien angemessen zu integrieren. Gerade um einer dem Sozialstaatsprinzip zuwiderlaufenden Entwicklung im Innern vorzubeugen, entspricht es in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, Ausländern den Zuzug zu verwehren, bei denen damit gerechnet werden kann, daß sie durch ihren Aufenthalt zu den erwähnten Problemen beitragen, und zwar auch dann, wenn sie vor längerer Zeit bereits einmal im Bundesgebiet gelebt haben. Das versteht sich angesichts der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Zweckbestimmung des ausländerbehördlichen Ermessens von selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung (BVerwGE 56, 254 [259]). Die Behörde hat sich hier von einer solchen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich gerechtfertigten Besorgnis leiten lassen.
b)
Die Kläger werfen außerdem unter Bezugnahme auf Art. 2 Satz 3 des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76/BGBl. 1952 II S. 608) die Frage auf, wann eine Einwanderung vorliegt. Der Begriff der Einwanderung ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51 f.]; 38, 90 [92]; vgl. auch Beschlüsse vom 26. August 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - BayVBl. 1980, 761 = InfAuslR 1980, 304; vom 17. November 1980 - BVerwG 1 B 818.80 - DÖV 1981, 420 = BayVBl. 1981, 153). Es liegt nichts dafür vor, daß die erstrebte Revisionsentscheidung insoweit zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
c)
Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich ferner nicht wegen der Frage, ob Ausländer bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handlungsfähig sind.
Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammmenhang davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1) nach dem Recht seines Heimatstaates nicht geschäftsfähig und prozeßfähig ist. Er kann daher nur dann zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sein, soweit er nach deutschem Recht für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BremVwVfG in Verbindung mit § 55 ZPO).
Durch Vorschriften des öffentlichen Rechts ist er nicht als handlungsfähig anerkannt. Zwar hat das Kammergericht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG hergeleitet, daß minderjährige Ausländer nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Aufenthaltserlaubnisverfahren handlungsfähig seien (Beschluß vom 29. Juli 1977, NJW 1978, 2454), und dies nach den Gründen seines Beschlusses vom 29. August 1977 (NJW 1978, 2455) auch für ausländerbehördliche Verfahren zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 13 AuslG) bejaht. Der beschließende Senat hat aber in seinem Beschluß vom 18. April 1972 - BVerwG 1 B 62.71 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 27 - DÖV 1972, 797) die Handlungsfähigkeit eines über 16 Jahre alten minderjährigen Ausländers, der sich mit Zustimmung seiner Eltern zur Aufnahme unselbständiger Arbeit im Bundesgebiet aufhielt, aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet und damit eine sich unmittelbar aus dem Ausländergesetz ergebende Handlungsfähigkeit der über 16 Jahre alten minderjährigen Ausländer für ausländerbehördliche Verfahren gerade nicht anerkannt (ebenso BayObLG, VwRspr 30 Nr. 52; OVG Berlin, DÖV 1979, 378 = MDR 1979, 522 [OVG Berlin 13.12.1978 - I B 94/77]; OVG Hamburg, InfAuslR 1981, 245 nur Ls). Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bedürfen Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abweichend von der Regel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis. Das Gesetz privilegiert diesen Personenkreis, indem es ihn von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Es gestattet - vorbehaltlich der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse im Einzelfall (vgl. §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 AuslG) - Ausländern vor Vollendung des 16. Lebensjahres den Aufenthalt ohne vorhergehende Prüfung. Nach den Maßstäben des Gesetzes ist die Anwesenheit dieser Ausländer regelmäßig nicht mit öffentlichen Interessen derart unvereinbar, daß eine solche Prüfung erforderlich wäre. Auch paßrechtliche Gründe sprechen für diese Regelung. Der Aufenthalt jugendlicher Ausländer kann jedoch, wenn sie ein höheres Alter erreicht haben, nach Zweck und Dauer öffentliche Interessen erheblich berühren mit der Folge, daß eine vorherige Kontrolle geboten erscheint. Die Altersgrenze beseitigt demnach ein Privileg. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG anerkennt damit aber ihrem Wortlaut und Zweck nach nicht eine durch Teilmündigkeit gekennzeichnete besondere Rechtsstellung der minderjährigen Ausländer. Sie unterscheidet sich dadurch von den einschlägigen Vorschriften des Wehrrechts (vgl. § 19 Abs. 5, 44 Abs. 1 Satz 5 WehrpflG), nach denen die Handlungsfähigkeit minderjähriger Wehrpflichtiger vorausgesetzt wird (BVerwGE 7, 66). Sie ist auch nicht mit der Regelung des § 7 Abs. 1 StVZO vergleichbar, durch die Minderjährigen mit Vollendung des 16. Lebensjahres ihrer Reife wegen ein ihnen vorher nicht zustehendes Recht auf Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen und damit auf Erwerb einer entsprechenden Fahrerlaubnis eingeräumt wird und aus der sich ihre Handlungsfähigkeit für entsprechende Verfahren schließen läßt (Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 75.64 - Buchholz 442.16 § 7 StVZO Nr. 1). Rechtspolitische Erwägungen mögen dafür sprechen, minderjährige Ausländer nach Vollendung des 16. Lebensjahres für aufenthaltsrechtliche Verfahren als handlungsfähig anzuerkennen. Eine solche Anerkennung, wie sie beispielsweise. § 14 des Entwurfs eines Asylverfahrensgesetzes vom 7. Oktober 1981 (BTDr. 9/875) vorsieht, ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1) nach bürgerlichem Recht für den Gegenstand des Verfahrens geschäftsfähig ist. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht festgestellt, daß die Einwilligung seiner Mutter zu der Reise in das Bundesgebiet eine Ermächtigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, im Bundesgebiet in Dienst oder Arbeit zu treten. Auch daraus, daß der Kläger mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters Willenserklärungen im Inland wirksam abgeben kann (Art. 7 Abs. 3 EGBGB, § 107 BGB), folgt nicht, daß er bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung verfahrensrechtlich handlungsfähig wäre. Ebenso wie beschränkt Geschäftsfähige prozeßunfähig sind und nicht mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbst prozessieren können (§ 62 VwGO, §§ 51, 52 ZPO), sind sie im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts nicht handlungsfähig. § 12 BremVwVfG, der seinem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), bietet für die Annahme der Handlungsfähigkeit in diesem Zusammenhang keine Grundlage, ohne daß dies eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte. Unberührt davon bleibt Jedoch die Frage, ob eine von dem beschränkt Geschäftsfähigen mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nach bürgerlichem Recht wirksam erteilte Vollmacht (§§ 107, 164 BGB) die Ausländerbehörde ermächtigt, Zustellungen anstatt an den gesetzlichen Vertreter an diesen Bevollmächtigten zu richten (vgl. auch § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese vom Berufungsgericht sinngemäß bejahte Frage beurteilt sich nicht nach Bundesrecht, sondern nach den landesrechtlichen Zustellungsvorschriften (vgl. § 41 Abs. 5 BremVwVfG, Art. 1 Abs. 1 BremVwZG in Verbindung mit § 8 VwZG des Bundes) und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision. Daran ändert nichts, daß das bremische Landesrecht auf bundesrechtliche Vorschriften verweist (BVerwGE 32, 252[BVerwG 27.06.1969 - VII C 20/67] [254]). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides schließlich ist weder für die Zulässigkeit der Klage noch für die Rechtmäßigkeit der unter Nr. I, 3 der Beschwerdebegründung allein angesprochenen Androhung und Festsetzung der Abschiebung entscheidungserheblich.
d)
Die unter Nr. I, 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage nach dem Inhalt des von der Klägerin zu 2) erklärten Einverständnisses ist eine solche der Auslegung einer Willenserklärung. Zu welchem Ergebnis eine zutreffende Anwendung der Auslegungsgrundsätze führt, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Diese Frage verleiht deswegen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 14. November 1979 - BVerwG 1 B 280.77 - mit Nachweisen).
2.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
a)
Zu Unrecht erblickt die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, daß zu dem Rechtsstreit des Klägers zu 1) dessen Mutter nicht beigeladen worden ist, obwohl ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Kläger zusteht. Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nur dann notwendig, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die mit einem ausgewiesenen Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nicht im Sinne dieser Vorschrift an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - DÖV 1981, 716 mit weiteren Nachweisen). Für aufenthaltsrechtliche Streitverfahren der hier vorliegenden Art kann aus entsprechenden Gründen nichts anderes gelten. Hinzu kommt folgendes: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt Befugnisse der Eltern gegenüber dem Kind, gewährt aber in ihrem Heimatstaat lebenden Ausländern keine Rechte gegenüber der Ausländerbehörde, dem Kind einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewähren. Erst die erforderliche Aufenthaltserlaubnis gibt den Eltern die Möglichkeit, von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin Gebrauch zu machen, daß ihr Kind im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen soll. Das Elternrecht stellt zwar nach Art. 6 Abs. 2 GG ein Grundrecht dar und schützt die freie Entscheidung der Eltern, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Es hat deswegen auch aufenthaltsrechtliche Relevanz (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] [398 f.]). Das Grundrecht bezweckt aber nicht den Schutz in ihrem Heimatstaat lebender Ausländer dahin, daß ihre ebenfalls ausländischen Kinder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten dürfen.
b)
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.
Desgleichen ist die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde legt nicht dar, auf welche Konkretisierung des Sachvortrags und auf welche Beweisanträge das Berufungsgericht hätte hinwirken müssen. Maßgebend für die Beurteilung einer Verfahrensrüge ist die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Dieses hat die Ansicht vertreten, der Aufenthalt des Klägers zu 1) führe seinem gesamten Charakter nach selbst dann auf eine Einwanderung hin, wenn der Kläger gegenwärtig noch beabsichtigen sollte, nach Erwerb einer Berufsausbildung in die Türkei zurückzukehren. Danach ist nicht ersichtlich, welche Hinweise den Klägern hätten gegeben werden müssen. Zudem fehlen Angaben darüber, daß auf einen Hinweis noch Sachdienliches hätte vorgetragen werden können. Die Beschwerdebegründung genügt daher in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Ferner ermöglicht die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht die Zulassung der Revision. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht den Klägern nicht hinreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits zu äußern. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa das Prozeßvorbringen der Kläger bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, insbesondere nicht die Angaben in der mündlichen Verhandlung (UA S. 7 unten, Seite 8 oben). Auch verdeutlicht die Beschwerde nicht, daß etwas hätte vorgetragen werden können, was im Rahmen der zu treffenden Entscheidung möglicherweise von Belang gewesen wäre. Die unsubstantiierte Behauptung, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre der Sachverhalt anders ermittelt und der Klage entsprochen worden, erfüllt diese Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (Beschluß vom 30. März 1981 - BVerwG 1 B 763.80 - mit Nachweisen). Das Berufungsurteil stellt außerdem kein unzulässiges Überraschungsurteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98), wie die Beschwerde offenbar annimmt. Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung nicht auf eine Erwägung abgestellt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Bereits das Verwaltungsgericht hatte angenommen, daß der Aufenthalt des Klägers eine Einwanderung darstelle. Nach den Gegebenheiten des Falles konnten die anwaltlich vertretenen Kläger vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß bereits die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einer dahingehenden Würdigung des Sachverhalts von vornherein den Boden entzogen hätten (vgl. auch Beschluß vom 26. August 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - [a.a.O.]).
c)
Die Ausführungen unter Nr. II, 3 der Beschwerdeschrift bezeichnen ebenfalls keinen Verfahrensmangel nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht mag den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und die Prozeßvollmacht fehlerhaft ausgelegt haben. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Aufklärungspflicht, die Hinweispflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wären. Die Beschwerde führt keine Tatsachen an, aus denen sich auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Die Beschwerde entspricht auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon läßt sich gegen eine Auslegung der für den Verwaltungsprozeß erteilten Vollmacht dahin, daß mit ihr zugleich die Verfahrensführung des Bevollmächtigten in dem gemäß § 68 VwGO vor Erhebung der Klage durchzuführenden Widerspruchsverfahren nachträglich mit heilender Wirkung genehmigt wird, grundsätzlich nichts einwenden; insbesondere steht einer Genehmigung nicht im Wege, daß sie erst während des anschließenden Verwaltungsprozesses erklärt wird (Kopp, VwVfG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 13; Krause, VerwArch Band 61, 297 [319]).
3.
Das Berufungsgericht ist schließlich nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1972 - BVerwG 1 B 62.71 - (a.a.O.) abgewichen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. In der angeführten Entscheidung ist ausgeführt, daß minderjährige Ausländer, die mit Zustimmung ihrer Eltern zur Aufnahme unselbständiger Arbeit in das Bundesgebiet gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, hinsichtlich der ihren Aufenthalt betreffenden Rechte und Pflichten unbeschränkt geschäftsfähig und alleinige Zustellungsadressaten gegen sie gerichteter Ausweisungsmaßnahmen sind. Von dieser Auffassung weicht das Berufungsurteil nicht ab. Es stützt sich nicht auf die Erwägung, daß die dargelegte Rechtsansicht unzutreffend sei.
II.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist kein Raum mehr für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung und Festsetzung der Abschiebung (§ 80 Abs. 5, 6 VwGO), wie sie die Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1981 beantragt haben. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach