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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1969, Az.: BVerwG VII C 20.67

Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen ; Erhebung von Verwaltungsgebühren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 20.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1966 - AZ: II A 1594/64

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 252 - 257
  • DÖV 1970, 394 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 21, 99 - 105
  • VkBl 1969, 651

Amtlicher Leitsatz

Die Deutsche Bundesbahn ist verpflichtet, die nach Landesrecht festgesetzten Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zu zahlen.

Die Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung ist auf diesem Gebiet zwischen Bund und Ländern nicht gewährleistet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1952 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag die Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen (Schienenersatzverkehr) von Schwerte (Ruhr) nach Arnsberg Bf. und setzte gleichzeitig die von der Klägerin für die Genehmigung zu entrichtende Gebühr auf 150 DM fest, Der gegen die Gebührenfestsetzung erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, eine Gebührenfreiheit stehe nur hoheitlich handelnden Behörden, die Amtshandlungen für hoheitliche Zwecke beantragt hätten, zu; das Betreiben von Linienverkehr sei jedoch kein hoheitliches Handeln.

2

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

3

Das Berufungsgericht führt aus: Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1961 - VwGebO - in Verbindung mit Nr. 56 des dazu gehörenden Gebührentarifs. Der Klägerin stehe weder sachliche noch persönliche Gebührenfreiheit zu. Die erteilte Genehmigung sei nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des preußischen Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 - PrVwGebG - gebührenfrei, weil die Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr keine Amtshandlung sei, die überwiegend im öffentlicher Interesse erfolgt sei. Dabei sei darauf abzustellen, ob die Amtshandlung aus der Sicht der sie vornehmenden Verwaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolge, was dann der Fall sei, wenn die Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen sei, und wenn bei antragsbedürftigen Amtshandlungen die Behörde selbst auf Grund des von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interesses auf die Stellung eines Antrages hinwirken müsse. Eine solche Eingriffsmöglichkeit sei hier nicht gegeben gewesen, weil es aus der Sicht des von der Gemehmigungsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung sei, ob die Klägerin dem Verkehrsbedürfnis durch einen Schienenverkehr oder - aus wirtschaftlichen Gründen - durch einen Schienenersatzverkehr entspreche.

4

Die Klägerin könne auch nicht auf Grund des Behördenprivilegs Gebuhrenfreiheit beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 PrVwGebG, wonach Gebühren beim Verkehr der Behörden untereinander nicht zu erheben seien, lägen nur vor, wenn die Amtshandlung von einer mit Behördeneigenschaft ausgestatteten Dienststelle gerade in ihrer Eigenschaft als Behörde, d.h. in Ausübung öffentlicher Gewalt, beantragt werde, Auf dieses Behördenprivileg könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil sie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht hoheitlich betreibe.

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Schließlich könne die Klägerin auch keine persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen. Aus § 40 des Bundesbahngesetzes folge, daß die Klägerin grundsätzlich an andere Gemeinwesen vorgesehene Gebühren zu zahlen habe, daß sie andererseits jedoch an den den Bundesbehörden eingeräumten Vorteilen teilhaben solle. Nach § 3 Nr. 2 VwGebO seien Bundesrepublik und Länder von Gebühren nur befreit, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet sei, Die Meinung der Klägerin, daß die Verbürgung der Gegenseitigkeit nur im Verhältnis zu den anderen Ländern, nicht aber im Verhältnis zur Bundesrepublik gewährleistet sein müsse, treffe nach Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift nicht zu. Ob das Entgelt für die sogenannten Bahnbetretungskarten, die die Klägerin den Behörden, auch den Landesbehörden, kostenlos ausstelle, als Verwaltungsgebühr anzusehen sei, könne offenbleiben, weil eine jederzeit widerrufbare Verwaltungsanweisung, auf der die kostenlose Abgabe an Behörden beruhe, noch keine Verbürgung der Gegenseitigkeit sei. Bislang sei Gegenseitigkeit auf dem Gebiet der Verwaltungsgebuhren zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nur in dem durch § 1 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 bestimmten Umfang gewährleistet. Gebührenfreiheit sei danach nur dann zu gewähren, wenn die Amtshandlung in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlaßt oder vorgenommen worden sei. Da diese Ausnahme bereits im Geltungsbereich des preußischen Verwaltungsgebührengesetzes in den Tatbestand der Gebührenfreiheit im Verkehr der Behörden untereinander aufgenommen sei, habe § 3 Nr. 2 VwGebO nur bei etwaiger künftiger Gewährleistung der Gegenseitigkeit Bedeutung.

6

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Sie beantragt,

das Urteil des Berufungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts, ferner die Gebührenfestsetzung des Beklagten vom 7. Mai 1962 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben,

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hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Gerügt wird, daß das angefochtene Urteil den Begriff des öffentlichen Interesses, der hier entscheidend durch die Vorschriften des Bundesbahngesetzes geprägt werde, verkannt habe. Für die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 PrVwGebG sei die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, weil es sich insoweit um nicht revisibles Landesrecht handele. Der in der landesrechtlichen Norm verwandte Begriff des öffentlichen Interesses könne für den konkreten Fall sinnvoll nur ausgelegt werden unter Heranziehung der Vorschriften des Bundesbahngesetzes. Die Frage, ob das Berufungsgericht die bundesrechtlichen Normen im Rahmen einer landesrechtlichen Vorschrift richtig angewandt habe, sei vom Revisionsgericht zu prüfen, weil es insoweit um eine Frage der Verletzung von Bundesrecht gehe. Außerdem sei der Begriff des öffentlichen Interesses seiner Natur nach ein bundesrechtlicher. Er könne in Hessen keinen anderen Inhalt als in Nordrhein-Westfalen haben. Es handele sich um einen allgemeinen Begriff des Bundesgewohnheitsrechts. Hätte das Berufungsgericht auf Grund des Bundesbahngesetzes festgestellt, daß sie, die Klägerin, eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe erfülle, so hätte es zu dem Schluß kommen müssen, daß ein öffentliches Interesse für die Genehmigung gegeben sei.

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Gerügt wird ferner, daß das Berufungsgericht den Begriff der öffentlichen Gewalt, den es bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 PrVwGebG herangezogen habe, verkannt habe. Dieser Begriff sei dem Bundesverfassungsrecht entnommen und daher revisibel. Das Berufungsgericht habe ihn zu eng ausgelegt, als es als Ausübung öffentlicher Gewalt nur die Hoheitsgewalt im engeren Sinne, nicht auch - wie es richtig gewesen wäre - die schlichte Hoheitsverwaltung aufgefaßt habe. Selbst wenn das Berufungsgericht zutreffend nur bei diesem Begriff die rein fiskalische Betätigung habe ausschließen wollen, so habe es doch verkannt, daß die Einrichtung und Aufrechterhaltung der einzelnen Bahnlinien und ihres Ersatzes nichts mit fiskalischer Betätigung zu tun habe, sondern im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Teil der schlichten Hoheitsverwaltung anzusehen sei.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zu verwerfen,

12

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

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Er ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Revision zu Unrecht zugelassen. Es habe die Zulassung allein damit begründet, daß es von dem Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1960 (BVerwGE 10, 219) abweiche. Das reiche aber für die Zulassung nicht aus, da nicht dargetan sei, inwiefern das angefochtene Urteil von der genannten Entscheidung und nicht nur vom Leitsatz abweiche. In Wirklichkeit sei eine Abweichung, wie die Gründe ergäben, überhaupt nicht gegeben. Die Zulassung sei ersichtlich zu Unrecht erfolgt; an sie sei das Revisionsgericht nicht gebunden. Die Revision müsse als unzulässig verworfen werden.

14

Die Revisionsrügen seien nicht gerechtfertigt. Weder der Begriff des öffentlichen Interesses noch der der Ausübung öffentlicher Gewalt seien bundesrechtlicher Natur, weil sie innerhalb einer landesrechtlichen Norm anzuwenden seien. § 40 Bundesbahngesetz stehe der Ausnutzung der im Grundgesetz vorgesehenen landesrechtlichen Gebührenkompetenzen nicht entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

16

Er hält die Revision für begründet. Zwar ist er mit dem Beklagten, der Auffassung, daß die im Rahmen des Landesgebührenrechts verwandten Begriffe des öffentlichen Interesses und der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht revisibel sind, meint aber, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Bund für die Materie "Bundeseisenbahnen" die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz habe. Die Bundeseisenbahnen würden in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Zu den spezifischen Aufgaben, die nicht von der Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit der Länder erfaßt werden könnten, gehöre - wie im vorliegenden Fall - die Einrichtung von Schienenersatzverkehr. Der Bund habe zwar die Klägerin durch das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 dem Genehmigungsverfahren vor den Landesbehörden unterworfen. Darin liege eine zulässige Selbstbeschränkung des Bundes im Rahmen seiner ausschließlichen Kompetenz nach Art. 73 Nr. 6 GG und Art. 87 Abs. 1 GG. Zur Unterwerfung unter das landesrechtliche Gebührenrecht hätte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Regelung bedurft. Danach könne es auch nicht darauf ankommen, daß die Klägerin das Tätigwerden der Landesbehörde durch einen Antrag veranlaßt habe.

17

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

18

Die gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken des Beklagten sind unbegründet. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen enträllt diese Bindung. Hat das untere Gericht die Revision zum Beispiel gegen ein Urteil zugelassen, das diesem Rechtsmittel überhaupt nicht unterliegt, so kann nicht durch die Zulassung der Revision dieses nicht statthafte Rechtsmittel zulässig werden (Beschluß vom 8. September 1953 - BVerwG I A 18.53 - [BVerwGE 1, 11]). Ebensowenig bindet die Zulassung einer unzulässigen Sprungrevision das Revisionsgericht (Beschluß vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - [BVerwGE 18, 53 [56]]). Die grundsätzlich bestehende Verbindlichkeit der Zulassung muß auch dann entfallen, wenn das untere Gericht die Revision zur Klärung von landesrechtlichen Fragen zugelassen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund der nach § 137 Abs. 1 VwGO angeordneten Beschränkung auf die Nachprüfung von Bundesrecht nicht geklärt werden können (Beschluß vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 20]; Beschluß vom 26. März 1963 - BVerwG VIII C 12.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 41]). Keine dieser eng begrenzten Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Zulassung der Revision damit gerechtfertigt, daß seine Entscheidung im Ergebnis mit dem dem Urteil des Senats vom 11. März 1960 (BVerwGE 10, 219) vorangestellten, allgemein gefaßten Leitsatz in Widerspruch stehe. Dennoch hat es die Revision nicht deshalb zugelassen, weil es der Auffassung war, daß sein Urteil von der genannten Entscheidung des Senats abweiche, sondern wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen, wie sich diese deutlich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt. Damit ist aber das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die bundesrechtlich zu klärenden Fragen der Gewährleistung der Gegenseitigkeit, auch soweit sie sich aus § 1 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 252) - BestG - ergeben, von grundsätzlicher Bedeutung sind. An eine derartige Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden. Da man darüber, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oft verschiedener Meinung seil kann, würde eine Nachprüfung der darauf gestutzten Zulassungsentscheidungen zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Im Interesse des Rechtsmittelführers, der das Kostenrisiko einer unzulässigen Revision trägt, muß sich daher die Nichtbindung des Revisionsgerichts an die von der Vorinstanz ausgesprochene Zulassung der Revision auf die bereits genannten Fälle offensichtlich gesetzeswidriger Zulassung beschränken.

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Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

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Der vom Oberbundesanwalt vertretenen Auffassung, der Bund habe in einem Bereich, der - wie bei den Bundeseisenbahnen - seiner ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz unterliege, mit der Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - auf die Klägerin diese nicht zugleich dadurch dem landesrechtlichen Gebührenrecht unterworfen, kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) - PBefG 1934 - bedurften die beiden Sondervermögen der Bundesrepublik, die Bundesbahn und die Bundespost, soweit es sich um Einrichtung von Linienverkehr oder von mit Fahrzeugen des Linienverkehrs ausgeführten Gelegenheitsverkehr handelte, keiner Genehmigung. Sie wurden zum Linienverkehr in einem vereinfachten Verfahren nach § 27 PBefG 1934 zugelassen. Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 hat diese Sonderstellung der Bundesbahn und der Bundespost beseitigt und deren Kraftomnibuslinienverkehr der Genehmigungspflicht unterworfen. Hierbei handelt es sich nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, um eine rechtstechnische Form, durch die der Bund die Behörden anweist, in den vorgesehenen Fällen und in dem vorgeschriebenen Verfahren mit den Landesbehörden zusammenzuwirken, sondern darum, daß die Bundespost und die Bundesbahn, wenn sie Linienverkehr betreiben wollen, den übrigen Verkehrsträgern und Verkehrsunternehmern gleichgestellt sind. Sie müssen deshalb das Genehmigungsverfahren unter denselben Voraussetzungen durchlaufen. Gewisse Erleichterungen im Prüfungsverfahren, wie zum Beispiel die Regelung, daß die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG als gegeben gelten (Abs. 5 daselbst), kommen nicht nur den beiden Sondervermögen des Bundes, sondern allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugute. Auch das in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) Satz 2 PBefG eingeräumte Vorrecht, im Schienenparallelverkehr oder Schienenersatzverkehr die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs vorzunehmen, steht nicht nur der Klägerin, sondern allen Schienenunternehmen zu, wie zum Beispiel den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und den Straßenbahnen. Hat somit der Gesetzgeber die Bundesbahn demselben Genehmigungsverfahren wie alle anderen Antragsteller unterworfen, so ist damit auch, wie bei allen anderen Antragstellern, die Verpflichtung begründet worden, grundsätzlich Gebühren für die beantragten Amtshandlungen zu bezahlen. Davon geht auch § 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BBahnG - aus, wenn er bestimmt, daß auf die Verpflichtung der Deutschen Bundesbahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, unbeschadet des Grundsatzes des § 5, die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung finden.

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Da die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen (Art. 83, 84 GG). Deshalb können die beim Vollzug der Bundesgesetze tätigen Landesbehörden grundsätzlich Gebühren auf Grund der für sie geltenden landesrechtlichen Vorschriften erheben. Allerdings kann der Bund auf Grund des Art. 84 Abs. 1 GG die im Verwaltungsverfahren der Länder bei Ausführung von Bundesgesetzen zu erhebenden Gebühren regeln (BVerwGE 8, 93 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]). § 57 b Abs. 2 PBefG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. Mai 1969 (BGBl. I S. 348) ermächtigt den Bundesminister für Verkehr, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. Da bislang von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist, gelten die landesrechtlichen Vorschriften weiter. Ob eine künftige Rechtsverordnung die Kostenpflicht der Deutschen Bundespost und der Klägerin vorsehen wird (§ 57 b Abs. 3 Satz 1 PBefG), kann unerörtert bleiben, weil sich derzeit die Frage, ob der Klägerin sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit zusteht, nach den landesrechtlichen Vorschriften beurteilt, und lediglich bei der Prüfung der Frage, ob die Gegenseitigkeit zwischen Bund und Land gewährleistet ist, bundesrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

22

Auf Grund des Landesrechts steht der Klägerin, wie sich aus der das Revisionsgericht bindenden Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht ergibt, keine Gebührenfreiheit zu. Insoweit ist eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich. Die Revision kann - von Ausnahmen abgesehen (Art. 99 GG) - nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Auffassung der Klägerin, daß die in der landesrechtlichen Gebührenvorschrift enthaltenen Begriffe des öffentlichen Interesses und der Ausübung öffentlicher Gewalt als Bundesrecht anzusehen seien, weil auch das Bundesrecht diese Begriffe verwende, kann nicht zugestimmt werden.

23

Bundesrecht sind nur solche Normen, die kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers oder des auf Grund seiner Delegation tätigen Verordnungsgebers gelten. Wird in landesrechtlichen Vorschriften auf Bundesrecht verwiesen oder Bezug genommen, so sind die bundesrechtlichen Vorschriften ebensowenig revisibel wie die landesrechtlichen, denn sie gelten nicht auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers (BVerwGE 1, 76; Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - Buchholz BVerwG 310, § 137 VwGO Nr. 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch wenn Lücken des Landesrechts durch entsprechende Vorschriften des Bundesrechts geschlossen werden oder im Rahmen des Landesrecht allgemeine, dem Bundesrecht entnommene Rechtsgrundsätze, wie zum Beispiel der Grundsatz von Treu und Glauben, angewendet werden, Handelt es sich nicht um revisibles Bundesrecht (BVerwGE 2, 161; Beschluß vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 50.56 - Buchholz BVerwG 312, § 56 BVerwGG Nr. 23). Dasselbe gilt auch, wenn das Landesrecht Begriffe verwendet, die auch das Bundesrecht kennt, mag sich ihr Inhalt mit dem Bundesrecht decken oder davon abweichen, oder wenn es sich um übereinstimmendes Landesrecht handelt (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54];  22, 299[300]). Deshalb ist die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PrVwGebG, wonach solche Amtshandlungen gebührenfrei sind, die im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen werden, nicht insoweit revisibel, als sie den - auch im Bundesrecht verwendeten - Begriff des "öffentlichen Interesses" enthält (BVerwGE 10, 219 zum gleichlautenden Art. 4 des Bayerischen Kostengesetzes und Beschluß des Senats vom 14. Juli 1966 - BVerwG VII B 129.65 - zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes).

24

Die Klägerin meint, der Begriff des öffentlichen Interesses könne im vorliegenden Falle nur sachgerecht unter Beachtung der Vorschriften des Bundesbahngesetzes ausgelegt werden. Auch daraus ergibt sich keine begrenzte Revisibilität der landesrechtlichen Vorschrift. Selbst wenn das Berufungsgericht durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Vorschriften des Bundesrechts eine landesrechtliche Vorschrift unrichtig anwendet oder auslegt, beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung des - nicht revisiblen - Landesrechts und nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Berufungsgericht durch die von ihm vorgenommene Auslegung des irrevisiblen Landesrechts Bundesrecht verletzt (BVerwGE 17, 322). Das wäre beispielsweise hier dann der Fall, wenn das Berufungsgericht den Begriff des öffentlichen Interesses so ausgelegt hätte, daß er mit dem Bundesrecht in Widerspruch stünde. Das ist jedoch nicht der Fall.

25

Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 des preußischen Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS S. 455) - PrVwGebG - ist nicht insoweit revisibel, als es das Berufungsgericht bei der Frage des gebührenfreien Verkehrs von Behörden untereinander darauf abgestellt hat, ob die Amtshandlung von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt bei der anderen Behörde beantragt oder sonstwie veranlaßt worden ist. Der Begriff "in Ausübung öffentlicher Gewalt" ist im Wortlaut dieser Vorschrift nicht enthalten, sondern vom Berufungsgericht im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift gewonnen worden, um den gebührenfreien und den gebührenpflichtigen Verkehr der Behörden untereinander abzugrenzen. Dieser Begriff wird auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Bundesrecht, insbesondere im Bundesverfassungsrecht, verwandt. Art. 34 GG, auf den sich die Klägerin bezieht, spricht nicht von der "Ausübung öffentlicher Gewalt", sondern von der "Ausübung des öffentlichen Amts". Aber selbst wenn diese beiden Begriffe gleichbedeutend sind, kann § 1 Abs. 1 PrVwGebG nicht als revisibel angesehen werden. Da diese Vorschrift selbst nicht auf die Ausübung der öffentlichen Gewalt abstellt, sondern das Berufungsgericht diesen Begriff bei der Auslegung der Vorschrift herangezogen hat, so handelt es sich um nichts anderes, als daß dem Bundesrecht entnommene Rechtsbegriffe der Auslegung das Landesrechts dienen. Das Berufungsgericht hat diesen Begriff auch nicht, wie die Begründung des Urteils ergibt, dem Bundesrecht entnommen, sondern der preußischen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Dezember 1926 (GS S. 327) - PrVwGebO -. Sie ist Landesrecht geworden.

26

Eine andere rechtliche Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der "Ausübung öffentlicher Gewalt" um einen vom Bundesrecht, insbesondere vom Bundesverfassungsrecht, vorgeprägten und allein durch den Bundesgesetzgeber ausformbaren Begriff handelte, der auch dann, wenn der Landesgesetzgeber ihn verwendet, dem Bundesrecht angehört, weil seine Ausgestaltung und Begrenzung dem Bundesgesetzgeber nicht entzogen werden kann. Der Senat hat dies in BVerwGE 6, 96 für den Begriff der "Partei" ausgesprochen, der auch bei seiner Verwendung in landesrechtlichen Vorschriften ein bundesrechtlicher Begriff bleibt, Bliebe nämlich die Bestimmung dieses Begriffes dem Landesrecht überlassen, so könnte dadurch Art. 21 GG ausgehöhlt oder in seiner Anwendung wesentlich erschwert werden, indem wirklichen Parteien die privilegierte Stellung des Art. 21 GG durch den Landesgesetzgeber vorenthalten würde. Von denselben Erwägungen ausgehend, hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des öffentlichen Wohles im Sinne des § 1 des bremischen Enteignungsgesetzes dem Begriff des Wohles der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 GG gleichgesetzt und als revisibel angesehen (Beschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I B 130.55 - [Buchholz BVerwG 406.39, § 1 brem. Enteignungsgesetz Nr. 2]). Die Länder können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Enteignungsbegriffes nicht anders bestimmen. Dasselbe würde auch für den verfassungsrechtlich verwandten Begriff der "Ausübung öffentlicher Gewalt" (Ausübung eines öffentlichen Amts) gelten, wenn ihn das Landesrecht in dem Zusammenhang verwenden würde, in den ihn das Bundesrecht gestellt hat, nämlich in bezug auf die Amtshaftung. In diesem Zusammenhang verwendet ihn aber der Landesgesetzgeber nicht, so daß die Gründe, die bei bestimmten bundesrechtlichen Begriffen es erfordern, sie auch bei Verwendung im Landesrecht als revisibel anzusehen, entfallen. Von dieser Ausnahme abgesehen, bleiben dem Bundesrecht entnommene Begriffe in landesrechtlichen Vorschriften Landesrecht.

27

Der Klägerin steht auch eine persönliche Gebührenbefreiung nicht zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Verhältnis zwischen Bundesrepublik und Land in bezug auf eine Gebührenbefreiung die Gegenseitigkeit gewährleistet wäre. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall.

28

Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine dem Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich verschlossene Nachprüfung von Landesrecht. Zwar stellt § 3 Nr. 2 der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1961 (GVBl. NW S. 380) in der Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 23. Oktober 1962 (GVBl. NW S. 557) - VwGebO - für die persönliche Gebührenfreiheit das Erfordernis der Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf. Ob diese Gegenseitigkeit gewährleistet ist, ergibt sich im Verhältnis der Bundesrepublik zum Land Nordrhein-Westfalen aus bundesrechtlichen und mithin revisiblen Vorschriften. Es handelt sich in diesem Falle nicht um die Fälle, in denen in landesrechtlichen Vorschriften auf Bundesrecht verwiesen oder Bezug genommen wird. Entscheidend für die Frage der Revisibilität ist, wie bereits dargelegt, stets, daß es sich um Normen handelt, die kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers oder des auf Grund seiner Delegation tätigen Verordnungsgebers gelten. Soweit das Landesrecht auf Bundesrecht verweist oder darauf Bezug nimmt, gelten diese Normen im Rahmen des Landesrechts nicht auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern, sind deshalb vom Landesgesetzgeber in das von ihm erlassene Recht aufgenommen worden, um eine bestimmte rechtliche Materie zu ergänzen. Bei der Frage, ob die Gegenseitigkeit auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Land gewährleistet ist, handelt es sich aber nicht darum, daß der Landesgesetzgeber bundesrechtliche Normen übernimmt und im Rahmen seines Rechts für anwendbar erklärt; vielmehr gilt die Norm, die die Gegenseitigkeit durch Befreiung der Länder in bezug auf Gebühren für die Tätigkeit einer Bundesbehörde zugunsten eines Landes verbürgt, auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers. Insoweit ergibt sich also eine Revisibilität des angefochtenen Urteils.

29

Da der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundeseigene Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nur auf einigen Gebieten ausführt, gibt es nur wenige gebührenrechtliche Regelungen, die für die Prüfung der Frage, ob der Bund für die Tätigkeit seiner Behörden den Ländern Gebührenfreiheit zugesteht, herangezogen werden können.

30

Die Gebührenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 6. November 1968 (BGBl. II S. 923), die die Gebührenpflicht für Amtshandlungen der Bundeswasserstraßenbehörden regelt, bestimmt, daß die Länder von der Zahlung der Gebühren befreit sind, soweit der Bund in ihrem Bereich Gebührenfreiheit genießt. Sie setzt also wie das Landesrecht die Gegenseitigkeit voraus. Von einer Gewährleistung der Gegenseitigkeit kann in diesem Falle keine Rede sein. Auch nach dem Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reiches, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 haben Reich und Länder sich gegenseitig für die Handlungen ihrer Behörden die allgemein festgesetzten Gebühren zu entrichten, es sei denn, daß die Handlungen der Behörden in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlaßt oder vorgenommen sind. Dieses Gesetz ist, soweit es mit anderen bundesrechtlichen Vorschriften in einem unlösbaren Zusammenhang steht, Bundesrecht geworden. Bei der hier zu entscheidenden Frage ist dieser Zusammenhang gegeben, weil sich diese Regelung von den bundesrechtlichen Gebührenvorschriften nicht trennen läßt. Der Senat hat deshalb bereits in dem Urteil vom 25. November 1966 - BVerwG VII C 35.65 - (BVerwGE 25, 299 [301]) die bundesrechtliche Natur dieses Gesetzes bejaht (vgl. auch BVerwGE 10, 219 [220]).

31

Danach sind also Gebühren zwischen Bund und Ländern grundsätzlich zu entrichten, es sei denn, daß die Maßnahme in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlaßt oder vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzung ist bei der hier in Betracht kommenden Amtshandlung nicht gegeben. Die Klägerin muß die Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb von Linienverkehr wie jeder andere Verkehrsunternehmer beantragen. Darin kann also nicht eine Ausübung öffentlicher Gewalt erblickt werden, auch dann nicht, wenn man den Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Eingriffsverwaltung beschränkt, sondern auch auf die Leistung gewährende Verwaltung ausdehnt, also jede hoheitliche Tätigkeit des Staates damit erfaßt. Der Betrieb von Linienverkehr durch die Klägerin ist keine hoheitliche Tätigkeit. Sie betreibt keinen anderen Linienverkehr als die übrigen Verkehrsunternehmer. Auch besteht für sie keine Verpflichtung, auf Grund des Bundesbahngesetzes Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen durchzuführen. Die von der Klägerin angeführten §§ 4 und 38 BBahnG geben für die von ihr vertretene Auffassung nichts her. Daß die Klägerin verpflichtet ist, ihre Fahrzeuge in guten, betriebssicherem Zustand zu erhalten, sowie darauf zu achten, daß die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, ist eine Pflicht, der jeder andere Verkehrsunternehmer im Linienverkehr hinsichtlich seiner Fahrzeuge auch unterliegt. Darin liegt also nichts Besonderes, was die Klägerin gegenüber den anderen Verkehrsunternehmern herausheben könnte, insbesondere kann daraus nicht auf eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin bei der Ausübung von Linienverkehr geschlossen werden. Die hoheitlichen Befugnisse der Klägerin als Bau- und Gewerbeaufsichtsbehörde nach § 38 BBahnG betreffen nicht die Ausübung des Linienverkehrs, so daß sich auch daraus keine Gebührenfreiheit im Rahmen des § 1 BestG herleiten läßt.

32

Da andere bundesrechtliche Vorschriften, aus denen sich eine Verbürgung der Gegenseitigkeit ergeben könnte, weder auf dem Gebiet der Personenbeförderung noch allgemein bestehen, kann die Klägerin keine dem Bund gewährte und ihr über § 40 BBahnG zugute kommende Gebührenbefreiung geltend machen.

33

Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Witten
zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Zehner und
Dr. Heddaeus
Dr. Zinser
Fischer