Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1961, Az.: BVerwG II C 5.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 5.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1959 - AZ: VIII A 940/57
Rechtsgrundlagen
- § 60 DBG DVO Nr. 4 zu
- § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO
- § 127 BRRG
- § 137 BRRG
- § 79 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1959 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision auch deshalb als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie entgegen der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - keinen bestimmten Antrag enthält. Denn die Revision ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil ihre Zulassung durch das Berufungsgericht sich als gesetzwidrig erweist.
Das Berufungsgericht hat die Revision in Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG mit der Begründung zugelassen, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Nr. 4 der Durchführungsverordnung zu § 60 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - auch im Falle des Übertritts eines Beamten zur SS-Verfügungstruppe anzuwenden ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 195 Abs. 6 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - im vorliegenden Fall auf die Nachprüfung beschränkt ist, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes recht beruht. Das Berufungsgericht hat Nr. 4 der Durchführungsverordnung zu § 60 DBG jedoch nicht als Bundesrecht angewendet. Diese beamtenrechtliche Vorschrift gehörte ursprünglich dem Reichsrecht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist früheres Reichsrecht gemäß Art. 124, 73 Ziff. 8 des Grundgesetzes nur Bundesrecht geworden, soweit es für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und von bundesunmittelbaren Körperschaften stehenden Personen fortgegolten hat (vgl. u.a. BVerwGE 1, 57 und Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VI C 110.58 -). Ein solches Rechtsverhältnis ist im Falle des Klägers aber nicht gegeben.
Allerdings kann eine Revision gemäß § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - auch auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden, die nicht dem Bundesrecht angehört, und diese Vorschrift gilt gemäß § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Gesetz. Diese Vorschrift kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Klage vor dem Inkrafttreten des § 79 G 131 - 14. September 1957 - erhoben worden ist; in einem solchen Falle verbleibt es gemäß § 137 BRRG bei den allgemeinen im Zeitpunkt der Revisionseinlegung maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen, hier denen des § 53 Abs. 2 BVerwGG (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377).
Da auch ein sonstiger Zulassungsgrund offensichtlich nicht vorliegt, ein solcher vor allem - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg, 1948 S. 799) zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht die Revision gesetzwidrig zugelassen. An eine gesetzwidrige Revisionszulassung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (BVerwGE 1, 15 [16] und ständige Rechtsprechung).
Der Kläger hat die somit unzulässige Revision (trotz Belehrung über die Rechtslage) nicht zurückgenommen. Diese ist mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zu vorwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel