Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1955, Az.: BVerwG I B 130.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 130.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 26.04.1955 - AZ: A 211/54
- VGH Bremen - 26.04.1955 - AZ: A 4/55
Rechtsgrundlagen
- Brem. Enteignungsgesetz
- Art. 14 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. Dezember 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen Bredemeyer wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. April 1955 - A 211/54, A 4/55 - aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes, das von einer Häuser- und Straßenlinie derart angeschnitten wird, daß der verbleibende Grundstücksteil unbebaubar ist. Als er die Erlaubnis zu einem Um- und Ausbau seines Hauses beantragte, empfahl der Senat der Beklagten, dem Beigeladenen im Wege der Enteignung von den an der rückwärtigen Grenze seines Grundstücks liegenden Grundstücken der Klägerinnen und der weiteren Beigeladenen zu 1) und 2) bestimmte, näher bezeichnete Teile zu übereignen, damit die Bebauung an dieser Stelle ermöglicht werde. Zur Begründung ist angeführt: Die Beibehaltung des jetzigen Zustandes verstoße insofern gegen das öffentliche Interesse, als auf diese Weise verhindert werde, daß die bereits im Jahre 1908 beschlossene Straßenverbreiterung an einem weiteren Punkte der Straßenfront durchgeführt werde. Leiter sei zu erwarten, daß der Eigentümer, wenn sein Haus abgängig sei, Entschädigungsansprüche stellen und damit die Stadtgemeinde zu Aufwendungen für ein Objekt zwingen werde, das für sie ebensowenig baulich nutzbar sei wie für den jetzigen Eigentümer. Die rückwärtigen Grundstücke würden durch die Enteignung nur eine verhältnismäßig geringe Verkleinerung erfahren. Die Bürgerschaft stimmte der Empfehlung zu. Gegen diese Verleihung des Enteignungsrechts haben die Klägerinnen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 26. April 1955 stattgegeben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Verleihung des Enteignungsrechts sei von, dem hierfür allein zuständigen Senat ordnungsgemäß beschlossen worden. Für eine Klage gegen diesen Beschluß sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Baulandbeschaffungsgesetz finde keine Anwendung, da die Enteignung nicht zu den Zwecken dieses Gesetzes erfolgt sei. Die Verleihung des Enteignungsrechts bestehe nach dem Bremischen Enteignungsgesetz nicht zu Recht. Es solle davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene zu 1) sein bisheriges Haus bei Durchführung der vorgesehenen Enteignung mindestens insoweit beseitigen werde, als es die festgesetzte Häuser- und Straßenlinie überschreite, und daß er alsdann mit der Vorderfront auf dieser Häuser- und Straßenlinie neu bauen werde. Allein dem Gemeinwohl werde dadurch nur in geringem Maße gedient. In dem hier in Betracht kommenden Straßenteil befänden sich eine ganze Reihe von Häusern, die in gleicher Weise wie das Haus des Beigeladenen zu 1) über die Häuser- und Straßenlinie hinausragten. Unter diesen Umständen nütze es der Öffentlichkeit wenig, wenn ein einzelnes Haus schon jetzt hinter die festgesetzte Häuser- und Straßenlinie zurückspringe. Dadurch würde eine Verbreiterung der Straße nicht ermöglicht. Sei das aber nicht der Fall, so habe das Zurückspringen eines Einzelhauses zunächst überhaupt keine Bedeutung, für die Belange der Allgemeinheit. Die Beklagte berufe sich vor allem darauf, daß bei Durchführung der Enteignung die Entstehung einer Baulücke verhindert werde. Es brauche für diese Sache nicht erörtert zu werden, ob es Fälle gebe, in denen die Gefahr, daß in einer geschlossenen Straßenfront auf unbestimmte Zeit eine Baulücke entstehe oder verbleibe, so erhebliche Interessen der Allgemeinheit berühre, daß ein solcher Zustand als dem Gemeinwohl widerstreitend anzusehen wäre und deshalb den rechtlichen Grund für eine Enteignung abgeben könne. Es möge Fälle, geben, in denen dies, besonders im Interesse der Gestaltung oder Erhaltung eines architektonisch oder baugeschichtlich wertvollen Straßenbildes, anzunehmen sei. Ein derartiger Fall sei aber hier nicht gegeben. Der in Frage kommende Straßenteil weise nichts auf, was baukünstlerisch oder baugeschichtlich in irgendeiner Weise her vorragend sei. Den Standpunkt der Beklagten, daß an der Vermeidung einer Baulücke mehr oder weniger ohne Rücksicht auf die Örtlichkeit innerhalb des Stadtbildes und auf das örtliche Straßenbild ein so erhebliches öffentliches Interesse bestehe, daß eine zu diesen Zweck angeordnete Enteignung als dem Allgemeinwohl entsprechend angesehen werden müsse, könne das Gericht nicht folgen. Ein besonderer Grund, die Vermeidung einer Baulücke in diesem Falle als dem Wohl der Allgemeinheit dienend anzusehen, sei nicht gegeben. Dabei sei noch besonders zu berücksichtigen, daß die hier in Betracht kommende Straße am Rande des eigentlichen. Stadtkörpers liege. Die Gegend, die sich hinter der Straße anschließe, bestehe überwiegend aus Wiesen, Wald und Äckern. Alle Straßen in dieser Stadtrandgegend seien voller Baulücken und würden es, selbst wenn die Stadt künftig schneller wachsen sollte, auf viele Jahrzehnte bleiben. Diese Gegebenheiten machten es unmöglich anzunehmen, daß die Enteignung dem Gemeinwohl diene. Dabei verkenne das Gericht nicht, daß die Grundstücksstreifen, die durch die Enteignung entzogen würden, als rückwärtige Teile ziemlich tiefer Grundstücke möglicherweise nicht besonders wertvoll seien, und daß deshalb die der Enteignung entgegenstehenden Privatinteressen dar Betroffenen verhältnismäßig gering zu bewerten sein möchten. Auch wenn man diese Möglichkeit als gegeben unterstelle, reichten die für die Enteignung erkennbaren Gründe nicht aus, um anzunehmen, daß die Merkmale des Begriffs des Wohles der Allgemeinheit im vorliegenden Fall gegeben seien.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beigeladene zu 1) Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde mußte Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die angefochtene Enteignung, durch welche die Entstehung einer Baulücke verhindert werden soll, nicht dem Gemeinwohl diene, werfen die grundsätzliche Frage nach der Auslegung des Begriffs der Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des § 1 des Bremischen Enteignungsgesetzes auf. Dieser Begriff, mit dem die verfassungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Enteignung ausgeschöpft werden sollen, ist gleich dem des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 -) und somit ein revisibler Begriff.
Die Revision war daher zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dr. Ernst
Hering