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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1963, Az.: BVerwG VIII C 12.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 12.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 13996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.08.1960 - AZ: VI A 169/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht, hat behauptet, er habe in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 31. Oktober 1937 im Rahmen der Landespolizeigruppe "General Göring" als Beamter der Landespolizei Berlin-Charlottenburg angehört. Er hat beantragt, diese Zeit auf Grund der für den Beklagten geltenden landesrechtlichen Vorschriften als Polizeidienstzeit auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen. Der Beklagte hat diesem Begehren nicht stattgegeben. Er hat seine Entscheidung damit begründet, auf Grund der angestellten Ermittlungen sei anzunehmen, daß der Kläger in die Landespolizeigruppe "General Göring" nicht als Beamter, sondern als Soldat eingetreten sei.

2

Der Kläger hat die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 7. September und 24. Oktober 1956 angefochten. Er hat gleichzeitig beantragt, sein Besoldungsdienstalter so festzusetzen, als ob er am 1. Oktober 1935 zum Beamten der Landespolizei ernannt worden wäre. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen das Berufungsurteil die Revision zugelassen, und zwar unter Hinweis auf § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Revision eingelegt.

3

Die Revision ist unzulässig. Sie ist zu Unrecht zugelassen worden. Ein Fall des § 127 BRRG liegt nicht vor. Die Klage ist bereits am 8. Januar 1957 erhoben worden. Aus §§ 137, 142 Abs. 1 BRRG ergibt sich, daß in Sachen, die schon vor dem 1. September 1957 bei Gericht anhängig gewesen sind, das gerichtliche Verfahren sich nicht nach den besonderen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes richtet (Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471). Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf § 191 Abs. 2 VwGO geht fehl. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß § 127 BRRG nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung auch weiterhin nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist (Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, Buchholz BVerwG 230, § 127 Nr. 4 = DÖV 1961 S. 192).

4

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Voraussetzungen, unter denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO hätte zugelassen werden müssen, offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; es ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung in einem etwaigen künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 16, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. I 2 a zu § 132 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Gleiches gilt, da die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 127 BRRG fehlen, gemäß § 137 Abs. 1 VwGO für die Auslegung der hier allein in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften.

5

Die Zulassung der Revision ist also offensichtlich gesetzwidrig erfolgt. Daher bindet sie das Revisionsgericht nicht (BVerwGE 1, 15; Beschluß vom 17. Januar 1959 - BVerwG VI CB 107.58 -, Buchholz BVerwG 230, § 127 Nr. 2). Die Revision war folglich zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Raschke
gez. Oppenheimer