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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1981, Az.: BVerwG 1 B 763/80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Ordnungsgemäße Bezeichnung der Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 763/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1980 - AZ: OVG 4 A 2661/73

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 30. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1980 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision wie hier mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Nach seinem Vortrag hatte der Kläger mangels gerichtlichen Hinweises keine Gelegenheit, zu der - aus der Ausländerakte ersichtlichen und im Berufungsurteil verwerteten - Tatsache Stellung zu nehmen, daß er sich im Jahre 1973 28 Tage und im Jahre 1975 27 Tage in der Bundesrepublik Deutschland ohne gültige Aufenthaltserlaubnis und somit nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags vom 18. März 1960 aufgehalten hat. Darüber, was er hierzu bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte, hat sich der Kläger nicht geäußert. Er hat lediglich bemerkt, daß, hätte er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, der Vergabekammer Thüringen "Sachverhalt anders ermittelt worden" wäre.

4

Mit diesem Vorbringen ist der angebliche Verfahrensmangel aber nicht hinreichend dargetan im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört, daß verdeutlicht wird, es hätte etwas vorgetragen werden können, was im Rahmen der zu treffenden Entscheidung möglicherweise von Belang gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. März 1972 - BVerwG 1 B 64.71 -; vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105; Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109). Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre der Sachverhalt anders ermittelt worden, genügt hierfür nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach