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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1978, Az.: BVerwG 1 CB 63.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 63.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.08.1978 - AZ: 166 X 78

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1978 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-, des Revisions- und des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000,00 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte wies durch Verfügung vom 14. September 1977 den Kläger, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich lehnte sie es ab, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Sie drohte ihm unter Fristsetzung die Abschiebung an und erklärte die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für sofort vollziehbar. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 2. November 1977, als Einschreiben zur Post gegeben an 4. November 1977, zurückgewiesen. Den Widerspruchsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache beigefügt.

2

Am 3. Oktober 1977 beantragte der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen. Auf eine Eingabe in jenen Verfahren teilte das Verwaltungsgericht durch ein am 6. Februar 1978 abgesandtes Schreiben dem Kläger mit, innerhalb der mit dem 7. Dezember 1977 abgelaufenen Klagefrist sei eine Klage nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1978, eingegangen am 6. März 1978, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist und mit Schriftsatz vom 10. März 1978, eingegangen am 13. März 1978, erhob er Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts macht der Kläger geltend: Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfahrensfehlerhaft versagt worden. Der Rechtsstreit werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen auf.

3

Der Kläger hat ferner gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Außerdem beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und anzuordnen.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einen geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

6

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hält nach dem Sinn seines Beschwerdevorbringens zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob ihm bei Erlaß des Widerspruchsbescheides eine Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache hätte erteilt werden müssen und ob er in seiner Muttersprache auch darüber zu belehren gewesen wäre, daß vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang bestehe, ein Rechtsanwalt aber beauftragt werden könne. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

7

a)

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber Ausländern gelten, und zwar auch auf dem hier maßgebenden Gebiet des Aufenthaltsrechts (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98]). Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Belehrung in deutscher Sprache setzt daher auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die Klagefrist des § 74 VwGO in Lauf. Das ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluß vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.73 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 37 = DVBl. 1978, 888]). Die Amtssprache ist Deutsch (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 letzter Halbsatz Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vom 25. Mai 1976, BGBl. I, 1253 sowie Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - vom 23. Dezember 1976, GVBl. S. 544). Der Ausländer hat keinen Anspruch auf Belehrung in seiner Heimatsprache (Beschlüsse vom 14. August 1974 - BVerwG 1 B 3.74 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 27 = DÖV 1974, 788], vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [a.a.O.]). Aus dem vom Kläger angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1074/74 - (BVerfGE 40, 95) ist nichts anderes herzuleiten, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (BVerfGE 42, 120 [125]). Bei der Entscheidung darüber, ob einem säumig gewordenen Ausländer gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, sind jedoch seine Sprachschwierigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Auch das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 25. September 1974 - BVerwG 1 B 46.74-, vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [a.a.O.]). Nur so läßt sich beurteilen, ob die Fristversäumnis auf einem Verschulden beruht oder nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Ausländern ebenso wie Inländern zu versagen, wenn ihnen nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß sie die Frist versäumt haben, wenn ihnen also die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umstanden zumutbar war (BVerwGE 50, 248 [254]; Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.75 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83 = NJW 1975, 1574]; Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG 1 B 17.73 - [DÖV 1973, 428], vom 6. Februar 1975 - BVerwG 1 B 74.74-, vom 14. Januar 1977 - BVerwG 1 B 63.76-, vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [a.a.O.]).

8

b)

Die Frage, ob der Ausländer darüber zu belehren ist, daß vor dem Verwaltungsgericht Vertretungszwang nicht besteht, aber ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden kann, ermöglicht es ebenfalls nicht, die Revision zuzulassen. Der erforderliche Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Eine Belehrung, wie sie die Beschwerde für notwendig hält, zählt nicht dazu. Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist u.a. über den Rechtsbehelf zu belehren. Das verlangt keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs (BVerwGE 50, 248 [250 ff.]). Trotzdem hat die Widerspruchsbehörde den Kläger auch darüber belehrt, daß die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist (§ 81 Abs. 1 VwGO). Daß sie durch einen Rechtsanwalt erhoben werden darf, ist außerdem selbst für rechtsunkundige Ausländer so selbstverständlich, daß Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO eine dahin gehende zusätzliche Belehrung nicht erfordern.

9

Das weitere Vorbringen des Klägers, er habe bei seiner Antragstellung am 3. Oktober 1977 den Urkundsbeamten fragen lassen, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse, und die ihm erteilte Antwort infolge fehlerhafter Übersetzung durch seinen Dolmetscher Kolaric mißverstanden, wirft eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht auf. Der Urkundsbeamte, der nach dem Beschwerdevorbringen durch den vom Kläger gestellten Dolmetscher über die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung befragt worden sein soll, hatte keinen Anlaß, für seine Auskunft einen weiteren Dolmetscher hinzuzuziehen. Das gebot die Regelung des § 55 VwGO in Verbindung mit § 185 GVG unabhängig davon nicht, daß sie auf Anträge und Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuwenden sein mag. Ob der Kläger wegen des behaupteten Mißverständnisses die Klagefrist schuldlos versäumt hat, ist ausschließlich eine Frage des Einzelfalles und deswegen ohne grundsätzliche Bedeutung.

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2.

Die Revision kann auch nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

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a)

Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur ein dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftender Mangel (Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 27], vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - [Buchholz 237.0 § 29 LBG BaWü Nr. 1], vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77-, vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -). Soweit die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren bemängelt, muß sie schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben. Das gilt auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 189 GVG den Dolmetscher K. nicht beeidigt. Dieser Mangel wäre allenfalls dann erheblich, wenn er sich auf das Berufungsurteil auswirkte. Das hat jedoch die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Danach setzt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels die substantiierte Anführung von Tatsachen voraus, aus denen sich schlüssig der gerügte Mangel ergibt sowie die Darlegung, daß das Berufungsurteil auf dem Mangel beruhen kann. In der Beschwerdebegründung wird nicht unter Anführung von Tatsachen schlüssig dargelegt, inwiefern der den Verwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler das Berufungsurteil erfaßt. Sie enthält insbesondere keine Angaben darüber, daß das Berufungsurteil auf dem genannten Fehler beruhen könne.

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b)

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, ihm sei im berufungsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), trifft sein Vorbringen nicht zu. Der Kläger war in der Berufungsinstanz durch die Rechtsanwälte Dr. B., G. und W. als Prozeßbevollmächtigte vertreten. Ihnen und dem Kläger war Gelegenheit gegeben worden, alle Gesichtspunkte, die ihnen bedeutsam erschienen, vorzutragen und zu allen tatsächlichen Umständen Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger durch einen seiner Prozeßbevollmächtigten vertreten. Der Hinzuziehung eines Dolmetschers bedurfte es folglich nicht, zumal der Kläger selbst nicht anwesend war. Wenn der Dolmetscher K., dessen sich der Kläger zur Übersetzung der Schriftstücke und zur Information seiner Rechtsanwälte bediente, fehlerhaft übersetzt und dadurch einen zutreffenden Sachvortrag verhindert haben sollte, so bedeutet dies allein nicht, daß dem Kläger das rechtliche Gehör versagt war (§ 138 Nr. 3 VwGO) und daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zu seiner Entscheidung gelangt wäre. Die Beschwerde legt zudem nicht substantiiert dar, was ohne die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Berufungsgericht zu der Frage, ob die Klagefrist versäumt wurde und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vorgetragen worden wäre, wie es die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs voraussetzt (Beschlüsse vom 1. März 1972 - BVerwG 1 B 64.71-, vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23], vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 2 B 66.76 -).

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c)

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang entspricht die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend diesen Erfordernissen bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwGE 31, 212 [217]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17], vom 2. November 1977 - BVerwG 1 B 244.77-, vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen unter den Randnummern 4 und 14 der Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere fehlen Angaben darüber, welche Tatsachen das Berufungsgericht hätte aufklären sollen und weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. August 1978 die Vorbereitende Anordnung des Vorsitzenden. K. als Zeugen zu laden, in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin keinen Beweisantrag gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]; Beschlüsse von 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17], vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]).

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Darüber hinaus stellt das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf die unaufgeklärt gebliebenen Umstände ankommt (Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVervG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96], vom 2. November 1977 - BVerwG 1 B 244.77-, vom 2. März 1978 - BVerwG 1 B 64.78 -). Auch daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat angenommen mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides sei die Klagefrist in Lauf gesetzt worden. Danach wurde die am 13. März 1978 eingegangene Klage erst nach Ablauf dieser Frist erhoben, wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Klage nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt. Diese Frist habe er schuldhaft versäumt, weil er sich auf K. verlassen habe, aber vernünftigerweise nicht habe erwarten können, daß ein jugoslawischer Sprachlehrer und Übersetzer mit dem deutschen Prozeßrecht genügend vertraut sei. Danach bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

15

d)

Das Berufungsgericht hatte nach dem Aufgeführten - entgegen dem Beschwerdevorbringen - außerdem keinen Grund, wegen des Ausbleibens von K. den Rechtsstreit zu vertagen, zumal auch die Beteiligten dies nicht beantragt hatten (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO).

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e)

Die Beschwerde legt ferner nicht entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, daß in dem Berufungsurteil die Voraussetzungen des § 60 VwGO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verneint worden seien.

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Der Kläger trägt vor, der Schriftverkehr zwischen ihm und den Verwaltungsgerichten sei nicht seinen "Willen und Wissen" entsprechend von K. übersetzt worden. Er versichert an Eides Statt, "ein großer Teil" der in dem Verfahren gemachten Angaben entspreche nicht der Wahrheit. Seine Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug hätten sich infolge der fehlerhaften Tätigkeit des K. "in erheblicher Tatsachenunkenntnis befunden". Der Kläger legt jedoch nicht dar, welcher Sachterhalt zutreffend sein soll. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit des bisherigen Sachvortrages weitgehend in Frage, ersetzt ihn aber nicht durch eine nach Meinung des Klägers zutreffende Sachdarstellung. Es gibt daher keine Tatsachen an, nach denen der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Insbesondere die Ausführungen des Klägers darüber, weshalb er nach Zustellung des Widerspruchsbescheides keinen Rechtskundigen mit seiner Vertretung beauftragt habe, ergeben nicht zugleich, daß die Klagefrist schuldlos versäumt wurde.

18

Sollte der Kläger die Klagefrist schuldlos versäumt haben, so wäre im übrigen das Ergebnis kein anderes. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe auf Grund des ihm spätestens am 9. Februar 1978 zugegangenen Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1978 erfahren, daß eine Klage bei den Verwaltungsgericht nicht eingegangen war. Gegen diese Feststellung wendet sich die Beschwerde nicht. Die Klageerbebung wurde erst am 13. März 1978 nachgeholt, also nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung maßgebenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das gilt selbst dann, wenn der Kläger von den Inhalt des Schreibens vom 6. Februar 1978 erst am 19. Februar 1978, als er sich zu diesem Schreiben schriftsätzlich äußerte, Kenntnis erlangt haben sollte. Ihm hätte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist allenfalls dann gewährt werden können, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten, und auch wegen dieser Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen könnte. Der Senat kann ebenso wie u.a. in BVerwGE 49, 252 (255) [BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73] offenlassen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 VwGOüberhaupt zulässig ist. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Diese Entscheidung stellt keinen Verfahrensfehler dar.

19

Dem Kläger wird zwar die Zweiwochenfrist nicht bekannt gewesen sein. Er ist über sie aber durch das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 1978 belehrt worden. Hat er erst an 19. Februar 1978 von der Versäumung der Klagefrist erfahren, so lief die Zweiwochenfrist mit den 6. März 1978 ab. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß bis zu diesem Zeitpunkt außer dem Wiedereinsetzungsantrag nicht auch Klage hätte erhoben werden können. Sollte die Zweiwochenfrist bei Erhalt des Belehrungsschreibens des Verwaltungsgerichts - nach der Darstellung des Klägers am 25. Februar 1978 - abgelaufen gewesen sein, so folgte aus der fehlenden Kenntnis des Klägers über den Lauf dieser Frist nicht ohne weiteres, daß sie schuldlos versäumt worden wäre. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls keine konkreten Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, daß ein Verschulden des Klägers ausgeschlossen wäre. Dies ist aber nach § 60 Abs. 2 VwGO Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschlüsse vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84], vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 113.74 - [Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 4], vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 255.78 -). Die Beschwerdeschrift enthält keine Darlegungen darüber, was der Kläger nach Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist unternahm, insbesondere ob und welche Aufträge er K. erteilte und zu welchem Zeitpunkt dies geschah. Nach den Umständen des Falles liegt es nahe, daß er die erforderlichen Maßnahmen K. überließ. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber ausgeführt, der Kläger habe vernünftiger weise nicht darauf vertrauen dürfen, daß K., ein jugoslawischer Sprachlehrer und Übersetzer, über genügend Kenntnisse im deutschen Prozeßrecht verfüge und keine prozessualen Fehler mache. Der Vortrag des Klägers, nach Erhalt des (mit einer Belehrung über die fristgebundene Klage versehenen) Widerspruchsbescheides habe er sich nicht an einen Rechtskundigen gewandt, weil ihm die erwähnte Auskunft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts von K. dahin übersetzt worden sei, das Gericht werde "einen Anwalt beiziehen", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Auskunft waren vier Monate verstrichen, ohne daß ein Rechtsanwalt "beigezogen" worden war. Es hatte sich herausgestellt, daß keine Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und die Klagefrist abgelaufen war. Nunmehr mußte sich dem Kläger aufdrängen, in eine ungünstige Prozeßlage geraten zu sein, in der die Hilfe des Kolaric, die ihn davor nicht zu bewahren vermochte, nicht mehr ausreichen würde. Ihm mußte sich außerdem aufdrängen, daß er, da er eine Frist versäumt hatte, rasch zu handeln hatte und nicht längere Seit zuwarten durfte. Darin liegt keine Überspannung der von einem rechtsunkundigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer zu fordernden Sorgfalt. Von ihm wird ebenso wie von einem rechtsunkundigen Inländer nur verlangt, daß er die Hilfe solcher Personen und Stellen in Anspruch nimmt, auf deren Rechtskunde er vertrauen darf, und daß er so schnell handelt, wie es bei der im Falle einer Fristversäumung gebotenen und auch für den Rechtsunkundigen erkennbaren Eile möglich ist. Dabei sind die für einen sprachunkundigen Ausländer naturgemäß bestehenden Schwierigkeiten, insbesondere die Notwendigkeit von Übersetzungen, zu berücksichtigen. Die Beschwerde enthält jedoch keine Angaben darüber, daß der Kläger dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und daß folglich das Berufungsgericht ihm zu Unrecht zum Vorwurf gemacht habe, die Klage nicht innerhalb der Klagefrist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt zu haben. Daß, wie der Kläger mit Recht ausführt, ihm ein etwaiges Verschulden des Dolmetschers K. nicht zugerechnet werden darf, steht dem nicht entgegen. Auch das Berufungsgericht hat ihm ein solches Verschulden nicht zugerechnet.

20

3.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sich in dem erstrebten Revisionsverfahren die vom Kläger bezüglich der behördlichen Anwendung des Ausländergesetzes für grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen nicht stellen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Begründetheit der Klage nicht befaßt. Es hat die Klage für unzulässig erachtet. Die Revision kann aber nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage unmittelbar auf Grund des angegriffenen Urteils möglich ist und nicht die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache voraussetzt (Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - [Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 120 = NJW 1961, 1229], vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9 = DVBl. 1978, 886]). Auch aus diesem Grunde muß das Beschwerdevorbringen insoweit erfolglos bleiben.

21

III.

Die vom Kläger persönlich eingelegte "Berufung" vom 24. September 1978 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1978 ist als Revision zu werten. Sie ist schon deswegen unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO ist in dem Berufungsurteil hingewiesen worden.

22

IV.

Durch die Verwerfung der Revision und die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Für die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung, Abschiebungsandrohung und Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist daher kein Raum (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der entsprechende Antrag vom 26./30. Oktober 1978 ist daher abzulehnen.

23

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000,00 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer