Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1978, Az.: BVerwG 1 B 113.78
Rechtsmittelbelehrung; Deutsche Sprache; Rechtsmittelfrist gegenüber Ausländern; Wiedereinsetzung in vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 113.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 24.11.1976 - AZ: 11111-IX/75
- VGH Bayern - 29.09.1977 - AZ: 55 XI 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1978, 888 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1978, 814
- MDR 1978, 786 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 1988 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß erteilte Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 58 VwGO setzt die Rechtsmittelfrist auch gegenüber Ausländern in Lauf, die der deutschen Sprache unkundig sind.
- 2.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für solche Ausländer die allgemeinen Voraussetzungen, die eine angemessene Berücksichtigung bestehender Sprach- und Verständnisschwierigkeiten erfordern.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Diesen Voraussetzungen genügt die vom Kläger geltend gemachte Frage nicht, "ob in Asylangelegenheiten der Widerspruchsbescheid mit der Rechtsmittelbelehrung lediglich in deutscher Sprache abgefaßt zu werden braucht, wenn der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um damit die Frist für die Einreichung der Anfechtungsklage laufen zu lassen". § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - bestimmt: "Die Amtssprache ist deutsch." Vor Inkrafttreten des Gesetzes hat herkömmlich das gleiche gegolten. Zu Unrecht meint der Kläger, aus der Entscheidung BVerfGE 40, 95 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74] anderes herleiten zu können. Abgesehen davon, daß sich die Entscheidung nur zu dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO unter den besonderen Voraussetzungen des summarischen Straf- und Bußgeldverfahrens mit seiner einwöchigen Einspruchsfrist verhält, spricht sie dem Ausländer, wie BVerfGE 42, 120 (125) [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvR 728/75] klargestellt hat, keinen "Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache" zu. Die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß erteilte Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 VwGO setzt mithin auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf.
Auch die vom Kläger weiter geltend gemachte Frage, "welche Anforderungen im vorliegenden Fall an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen" sind, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Ob der säumig gewordene Ausländer nach § 32 VwVfG oder § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen kann, beurteilt sich danach, ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er die Frist versäumt hat. Dabei sind seine Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen. Ein Verschulden seines Vertreters ist ihm, wenn er einen solchen bestellt hat, als eigenes zuzurechnen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 [früher § 232 Abs. 2] ZPO). Für Asylstreitigkeiten gilt nichts anderes. All das ist vom beschließenden Senat wiederholt ausgesprochen worden und bedarf zu seiner Klärung nicht der Zulassung des vom Kläger erstrebten Revisionsverfahrens. Was der Kläger in diesem Zusammenhang im einzelnen vorträgt, greift lediglich die Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze in seinem Einzelfall an, ohne dabei eine noch klärungsbedürftige, rechtsgrundsätzliche Frage ersichtlich zu machen.
2.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unzureichender Aufklärung des Wiedereinsetzungssachverhalts durch das Berufungsgericht (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechtens versagt. Lege man die Antragsbegründung zugrunde, die der seinerzeitige Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Klagebegründung vom 17. März 1975 gegeben habe, so liege Eigenverschulden des Klägers in der Versäumung der Klagefrist vor. Gehe man von den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1977 aus, so liege zurechenbares Anwaltsverschulden vor. Hiernach hatte das Berufungsgericht entgegen der Rüge des Klägers keinen Anlaß aufzuklären, welche der vom Kläger geltend gemachten Begründungen für seinen Wiedereinsetzungsantrag als glaubhaft anzusehen sei. Die Frage war für seine Entscheidung unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Meyer