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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: 2 BvR 1074/74

Ausländer mit schlechten Deutschkentnissen; Strafbefehl oder Bußgeldbescheid; Deutsche Sprache; Verständliche Belehrung; Unterbliebene Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
2 BvR 1074/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kaufbeuren 05.09.1974 - Cs 438/74
LG Kempten 31.10.1974 - 2 Qs 400/74

Fundstellen

  • BVerfGE 40, 95 - 100
  • DRiZ 1975, 285-286
  • MDR 1975, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1597 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle des Fristversäumnisses kann ein Ausländer mit schlechten Deutschkentnissen, dem ein Strafbefehl (oder Bußgeldbescheid) in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Belehrung über den Rechtsbehelf des Einspruchs zugestellt worden ist nicht anders behandelt werden, als wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre.