Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1975, Az.: BVerwG VI C 170.73

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristgemäße Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden eines Anwalts an der Versäumung einer gesetzlichen Frist; Zurechnung des Anwaltsverschuldens in einem Verfahren gerichtet auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 170.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.03.1973 - AZ: I 198/72

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 252 - 259
  • DokBer A 1976, 105
  • DÖV 1976, 605 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auch in Kriegsdienstverweigerungsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, wenn die Fristversäumung von dem Prozeßbevollmächtigten der Wehrpflichtigen verschuldet ist.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 21. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Neblert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, er blieb mit seinem Antrag vor dem Prüfungsausschuß erfolglos. Seinen daraufhin erhobenen Widerspruch wies die Prüfungskammer zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. September 1972 beim Postamt für den Kläger niedergelegt.

2

Am 3. November 1972 hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben und dann mit einem an 18. November 1972 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist beantragt. Mit am 1. März 1972 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Darlegung näherer tatsächlicher Einzelheiten ausgeführt, die Klagefrist sei infolge eines von ihm nicht zu vertretenden und dem Kläger demgemäß nicht anzulastenden Versehens in seiner Kanzlei versäumt worden; daß die Klagefrist versäumt worden sei, habe er, der Prozeßbevollmächtigte, positiv im Dezember 1972 erfahren.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger neben dem Sachantrag, mit dem er sein Anerkennungsbegehren weiter verfolgt hat, die Anträge gestellt, ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und fürsorglich, ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die Klagefrist versäumt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihm insofern nicht gewährt werden, weil er die seinen dahin gehenden Antrag begründenden Tatsachen nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 VwGO) vorgebracht habe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser zweiten Fristversäumnis könne nicht erfolgen, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen sei; er müsse sich nämlich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, von dem ein ordnungsgemäßes Betreiben des ersten Wiedereinsetzungsverfahrens zu erwarten gewesen sei, anrechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt und Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

7

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.

10

Daß der Kläger weder bei der Einlegung der Revision noch bei ihrer Begründung einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unschädlich, weil sein Begehren aus dem Revisionsvorbringen hinreichend deutlich wird (vgl. auch BVerwGE 1, 222 und Urteil vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 - (Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 4)). Der Kläger erstrebt weiterhin seine von den Verwaltungsinstanzen abgelehnte und vom Verwaltungsgericht aus formellen Gründen nicht behandelte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

11

Die Revision ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht unter Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge des Klägers als unzulässig abgewiesen.

12

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer dem Kläger am 29. September 1972 zugestellt worden und die Klage am 3. November 1972 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Klage ist damit nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 74 VwGO erhoben werden.

13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen Versäumung der Klagefrist hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht verweigert. Der dahin gehende Antrag aus dem am 18. November 1972 eingegangenen Schriftsatz ist unzulässig, weil die zur Begründung dienenden Tatsachen nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind. Zur Frage der Rechtzeitigkeit dieses Tatsachenvortrages hat der Senat in dem Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - ausgeführt:

"Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus dem Sinn und dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, daß die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzubringen sind (vgl. Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 16.64 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 53]OVG Koblenz, Beschluß vom 24. August 1972 - 2 B 119/72 - [NJW 1972, 2326]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 60 RdNr. 17; Redeker-von Oertzen, VwGO, § 60 Anm. 13). Nur so ist die zügige und sachgemäße Behandlung des Wiedereinsetzungsbegehrens gewährleistet, die erforderlich ist, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten."

14

Die somit geltende Zweiwochenfrist für den Tatsachenvortrag ist im vorliegenden Fall überschritten, ohne daß es der genauen Bestimmung des Datums, zu dem das Hindernis wegfiel, bedarf. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat spätestens im Dezember 1972 das Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheids erfahren und damit von der Verspätung der Klage Kenntnis erhalten; die Gründe der Fristversäumnis sind in einem Schriftsatz aufgeführt, der erst am 1. März 1973 bei Gericht einging.

15

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der vorgenannten Frist hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.

16

Der Antrag des Klägers kann als ordnungsgemäß gestellt angesehen werden, da sein Prozeßbevollmächtigter offensichtlich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Bedeutung der Zweiwochenfrist Kenntnis erlangt und nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sogleich auf seine, für die Verspätung ursächliche abweichende Rechtsansicht verwiesen hat.

17

Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGOüberhaupt zulässig ist, mag hier offenbleiben (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - mit Nachweisen). Denn jedenfalls ist der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen. Von seinem Prozeßbevollmächtigten war ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Betreiben des Wiedereinsetzungsverfahrens zu erwarten und der Kläger muß sich nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO das fehlerhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.

18

Einem Rechtsanwalt ist es zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten. Die entsprechenden Kenntnisse wird er aufgrund seiner Ausbildung oder seiner Praxis haben, andernfalls muß er sie sich im Einzelfall aneignen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59]). Eine Grenze mag allenfalls da zu ziehen sein, wo die Auslegung einer Vorschrift erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden (vgl. Beschluß vom 14. März 1957 - BVerwG III ER 409.56 - [Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 6 = VerwRspr. Bd. 10 Nr. 189]). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wenn auch § 60 Abs. 2 VwGO zu der hier zu erörternden Frage ausdrücklich nichts besagt, so muß es sich einem juristisch geschulten Leser doch aufdrängen, daß zwischen der Benennung der Mittel zur Glaubhaftmachung und der Benennung der glaubhaft zu machenden Tatsachen zu unterscheiden ist. Das gilt um so mehr, als eine solche Unterscheidung in der den Anwälten regelmäßig eher vertrauten Vorschrift des § 236 ZPO ausdrücklich vorgenommen ist. Die Zuordnung des Tatsachenvortrages zu der Zweiwochenfrist ist im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang ohne weiteres zu ermitteln. Der Hinweis der Revision auf die 4. Auflage des Kommentars zur VwGO von Eyermann-Fröhler kann schon deshalb keine Bedeutung haben, weil dort die Frage überhaupt nicht angesprochen wird.

19

Daß das Verwaltungsgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht auf die Zweiwochenfrist aufmerksam gemacht hat, ist unerheblich. Abgesehen davon, daß in dem Schriftsatz vom 17. November 1972 nur "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden war - was bei Gericht den Eindruck aufkommen lassen mußte, der Prozeßbevollmächtigte sei noch um Aufklärung der Fristversäumnis bemüht und werde rechtzeitig weiter vortragen -, geht die prozessuale Fürsorgepflicht nicht so weit, daß das Gericht zur Vermeidung von Verfahrensfehlern Rechtsanwälte umgehend auf Fehler und mögliche Fehlerquellen hinweisen muß, deren Vermeidung von ihnen als Rechtskundigen zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67]).

20

Der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen. Zwar enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine dahin gehende ausdrückliche Bestimmung, jedoch ist nach § 173 VwGO eine Übernahme der Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO geboten, wie es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

21

§ 60 VwGO enthält keine so umfassende Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß eine weitere Ergänzung durch Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist; auch stehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Zivil- und Verwaltungsprozeß einer Übernahme des § 232 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. BVerwGE 13, 181 [182], Beschluß vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 134.67-, Beschlüsse vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 72], vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 212.73 - und vom 20. August 1974 - BVerwG I B 14.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 78]). In dem Beschluß BVerwGE 13, 181 ist schon darauf hingewiesen, daß bei der Schaffung der Verwaltungsgerichtsordnung zunächst zwar er wegen worden war, ein Zurechnen des Anwaltsverschuldens auszuschließen (vgl. BTDrucks. III/1094 S. 7 zu § 62). Eine entsprechende Bestimmung wurde aber nicht Gesetz. Die Frage des Zurechnens des Anwaltsverschuldens ist danach, wenn nicht gar im Sinne einer Bejahung beantwortet, so doch zumindest offengelassen worden. Eine Ergänzung des § 60 VwGO ist möglich. Entscheidende Unterschiede in der Stellung des Prozeßbevollmächtigten im Zivil- und Verwaltungsprozeß bestehen nicht. In beiden Verfahren ist er gleichermaßen Vertreter der Prozeßpartei, die sich seiner wegen seiner besonderen Kenntnisse bedient oder bedienen muß. Die Verschiedenartigkeit der Streitgegenstände und die daraus folgenden Unterschiede in der Regreßmöglichkeit, auf die die Revision verweist, können schon deshalb keine entscheidende Bedeutung haben, weil es auch im Verwaltungsstreitverfahren Fälle gibt, die im Wege des Schadenersatzes ohne weiteres ausgeglichen werden können, wogegen es im Zivilprozeß Fälle gibt, in denen ein voller Ausgleich schwerlich möglich ist (vgl. die sog, Kindschaftssachen, für die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 35, 41 = NJW 1973, 1315 die Anwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestätigt hat). Erforderlich ist die Übernahme des § 232 Abs. 2 ZPO deshalb, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weniger als im Zivilprozeß ein Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse durch Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Aufrechterhaltung der Folgen des Fristablaufs besteht.

22

Ist somit § 232 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, so gilt dies auch in Kriegsdienstverweigerungssachen, weil auch für diese nach § 32 WPflG die Verwaltungsgerichtsordnung gilt.

23

Die von der Revision hauptsächlich gegen diese Folgerung geltend gemachten Bedenken sind nicht gerechtfertigt (vgl. dazu schon Beschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 18]). Die Revision verweist darauf, daß Fälle denkbar sind, in denen ein Wehrpflichtiger wegen Fristversäumnis seines Prozeßbevollmächtigten zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen wird, obwohl er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat. Sie sieht hierin zu Unrecht eine gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßende Bevorzugung des Prinzips der Rechtssicherheit vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit.

24

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Widerstreit von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit bei der Willkür liegt (vgl. BVerfGE 35, 41 mit Nachweisen). Es ist aber nicht willkürlich, sondern durchaus sachgerecht, einem Wehrpflichtigen die von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldete Fristversäumnis zuzurechnen.

25

Das gesetzlich vorgesehene Anerkennungsverfahren kann auf verschiedene Weise dazu führen, daß eine Anerkennung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen wird, sei es, daß der Wehrpflichtige selbst eine Frist versäumt, daß er gegen einen unrichtigen Bescheid kein Rechtsmittel einlegt - und so ein neues Verfahren nur mit dem Vorbringen neuer Tatsachen einleiten kann (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]) oder daß er seine Gewissensentscheidung nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun kann und in Anwendung ihm ungünstiger Beweislastregeln unterliegt (vgl. BVerwGE 41, 53). Die von der Revision angesprochene Frage, ob eine solche Diskrepanz zwischen dem Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen und dem tatsächlichen Ausbleiben einer Anerkennung hinnehmbar ist, stellt sich also nicht nur im Falle des Zurechnens eines Anwaltsverschuldens. Demgemäß zieht die Revision auch - insofern konsequent - die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Anerkennungsverfahrens in Zweifel. Hierauf im einzelnen einzugenen, erübrigt sich jedoch angesichts der bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. In BVerfGE 28, 243 (259) ist ausgeführt, daß der Gesetzgeber ein Anerkennungsverfahren einführen durfte; in BVerfGE 32, 40 (45) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] ist dann näher dargestellt, daß die Verfahrensregeln der §§ 26, 32 und 35 WPflG durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt sind und mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen. Daß damit auch in Anerkennungsverfahren allgemein mögliche verfahrensmäßige Schwierigkeiten und Nachteile in Kauf genommen werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht ferner durch Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - (DÖV 1975, 66) bestätigt, indem es besondere "Beweiserleichterungen" in Kriegsdienstverweigerungssachen abgelehnt und das Verwaltungsprozeßrecht sowie die allgemeinen Beweislastregeln für anwendbar erklärt hat. Hiernach hat die Berücksichtigung des Anwaltsverschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO innerhalb des gesamten vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzgemäß erachteten Anerkennungsverfahrens keine den Wehrpflichtigen besonders belastende, willkürliche und damit grundgesetzwidrige Wirkung. Sie entspricht auch dem anerkennenswerten öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über den Personenkreis zu schaffen, der für den Dienst in der Bundeswehr zur Verfügung steht. Daß auch die Einsatzfähigkeit des Bundeswehr bei der Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen verfassungsrechtlichen Rang beanspruchen kann, hat das Bundesverfassungsgericht in der schon erwähnten Entscheidung BVerfGE 32, 40 (46) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] hervorgehoben.

26

Der Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kriegsdienstverweigerungssachen liegt damit eine sachgerechte Abwägung zugrunde, die die Annahme einer willkürlichen Bevorzugung der Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit ausschließt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die hier vertretene Auffassung sonst gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt; die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die anderweitige Beurteilung des Anwaltsverschuldens im Strafverfahren hin; hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in der oben ebenfalls schon angeführten Entscheidung BVerfGE 35, 41 (50) ausgeführt, daß die unterschiedliche Behandlung durch die Besonderheiten der Stellung des Strafverteidigers im Verhältnis zum Prozeßbevollmächtigten in zivil-, arbeits-, sozial-, finanz- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt ist.

27

Die Revision des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier