Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1972, Az.: BVerwG VIII C 122.70
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ; Möglichkeit der Wandlung der Einstellung des Einzelnen zum Kriegsdienst mit der Waffe im Laufe der Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 122.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.01.1968 - AZ: V/1 - E 112/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1973, 195 (Kurzinformation)
- NJW 1972, 1875-1876 (Volltext mit amtl. LS) "Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Antrages"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, der bereits mit einem Anerkennungsantrage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26. Januar 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Er hatte bereits im Oktober 1963 bei der Wehrbehörde einen Anerkennungsantrag gestellt. Diesem war im Verwaltungsverfahren von der Prüfungskämmer für Kriegsdienstverweigerer stattgegeben worden, Jedoch hatte auf die Klage des Leiters der Wehrbezirksverwaltung das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch rechtskräftiges Urteil vom 9. November 1966 diese Verwaltungsentscheidung aufgehoben mit der Begründung, daß der Kläger den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen verweigere.
Zum 3. April 1967 wurde der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Er stellte am 5. April 1967 erneut den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag wurde in beiden Verwaltungsinstanzen als unzulässig abgelehnt, weil der Anerkennungsanspruch, den der Kläger geltend mache, bereits durch rechtskräftiges Urteil verneint worden sei.
Hierauf hat der Kläger vor dem jetzt örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger als Beteiligten persönlich vernommen. Es hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, es sei auf Grund der Vernehmung des Klägers und nach dem hierbei von ihm gewonnenen Gesamteindruck zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger sich aus Gewissens gründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze; die Rechtskraft des im früheren Verfahren ergangenen Urteils stehe seinem Anerkennungsanspruch nicht entgegen, da es für die Entscheidung des Rechtsstreites allein darauf ankomme, wie die Einstellung des Klägers zum Kriegsdienst mit der Waffe zu dem Zeitpunkte sei, zu dem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu treffen habe" seine Einstellung hierzu sich aber auch geändert haben könne.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt ihre Anträge. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, verletzt Bundesrecht. Ihr steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. November 1966 entgegen, mit der der Anspruch des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, wegen Fehlens der materiellrechtlichen Voraussetzungen verneint worden ist.
Durch das angeführte rechtskräftige Urteil steht fest, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem jenes frühere Urteil ergangen ist, der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht besaß. Das schließt selbstverständlich die Möglichkeit nicht aus, daß sich erst nach diesem Zeitpunkt bei ihm eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gebildet hat, der ein späteres Urteil hätte Rechnung tragen müssen. Denn dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, daß die Einstellung des einzelnen zum Kriegsdienst mit der Waffe sich im Laufe der Zeit wandeln kann und daß es für die Frage des Anspruches auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich auf den Zustand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor der jeweils angerufenen Tatsacheninstanz ankommt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu seiner Bejahung der Gewissensentscheidung nicht durch die Annahme einer solchen Wandlung in der Einstellung des Klägers gelangt. Vielmehr ist es zu seinem dem Klagebegehren stattgebenden Ergebnis erkennbar dadurch gekommen, daß es die Persönlichkeit und die Motive des Klägers anders beurteilt und bewertet hat, als dies in dem früheren Urteil geschehen ist.
Im Vorprozeß ist das klagabweisende Urteil auf den Gesichtspunkt gestützt, daß der Kläger den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen verweigere, sondern aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen, gefühlsmäßigen Erwägungen und einer Abneigung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; er habe die Kriegsdienstverweigerung als sittliches Problem weder angegangen noch gar bewältigt, und es sei nicht zu erkennen, daß er, wenn er den Kriegsdienst mit der Waffe würde leisten müssen, an seiner Persönlichkeit Schaden nehmen würde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Verfahren aber beruht allein darauf, daß es bei der Prüfung desselben Sachverhaltes zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Es heißt dort, die Angaben des Klägers über seine Gewissensentscheidung seien glaubhaft; seine Kriegsdienstverweigerung beruhe auf ethischen Gründen, die nicht nur verstandesmäßiger Natur seien, sondern sich zu Gewissensgründen verdichtet hätten; er habe die Kriegsdienstverweigerung als sittliches Problem bewältigt und würde, wenn er gegen die Entscheidung seines Gewissens zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen würde, an seiner Persönlichkeit Schaden erleiden.
Diese Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, daß das Verwaltungsgericht entgegen der rechtskräftigen früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, daß bei dem Kläger bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Denn der Umstand, daß zwischen jenem Zeitpunkt, zu dem nach dem früheren Urteil eine Gewissensentscheidung bei dem Kläger nicht vorgelegen hat, und seiner neuen Antragstellung, die nach der Ansicht des mit der vorliegenden Sache befaßten Verwaltungsgerichts einer echten Gewissensentscheidung entsprungen ist, nur ungefähr fünf Monate liegen, ist so auffällig, daß das Verwaltungsgericht, hätte es für diese Zwischenzeit bei dem Kläger einen Gesinnungswandel angenommen, einen solchen in den Urteilsgründen hätte feststellen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, nötigt zu dem Schluß, daß das Verwaltungsgericht eine solche Entwicklung bei dem Kläger nicht angenommen hat. Das angefochtene Urteil beruht daher auf der Nichtbeachtung der Rechtskraft der früheren Entscheidung. Es kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Für eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung, ob der Kläger in dem von der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß nicht umfaßten kurzen späteren Zeitraum eine Gewissensentscheidung getroffen hat, ist kein Raum. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger solches selbst nicht, behauptet. Sein Vorbringen in der Klage bietet auch keinen Anhaltspunkt, eine nunmehr getroffene Gewissensentscheidung anzunehmen oder auch nur einer Möglichkeit hierfür nachzugehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zur Begründung seiner Klage lediglich die folgende Darstellung gegeben: Er habe seit seinem fünften Lebensjahr sich entsprechend seiner Entwicklung mit unterschiedlicher Intensität auch mit dem Problem des Sinnes und der Rechtfertigung eines Krieges auseinandergesetzt. Da er sich in seiner Entwicklung von der christlichen Lehre getrennt habe, habe er sich außerhalb der Kirche das Leitbild seines Lebens gesucht. Er habe es in der Vorstellung von einem "guten Menschen" gefunden, der sein Handeln vor dem eigenen Gewissen verantworte, einem Gewissen, das als "Gutes" anerkenne, was der Gesellschaft nütze und den einzelnen nicht verletze. Die Erhaltung des Lebens stelle dabei Sinn, Ziel und Wert des Lebens dar. Die Freiheit des einzelnen bestehe in der Einsicht in die gesellschaftlichen Notwendigkeiten. Der einzelne habe kein Recht, über Leben und Tod zu verfügen; die Tötung im Kriege sei ethisch verwerflich.
Auch das Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung - seine Beachtlichkeit im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO unterstellt - enthält nicht die Behauptung, geschweige die Darlegung, daß sich seine Einstellung nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß geändert und zu einer Gewissensentscheidung fortentwickelt hätte. Der Kläger macht daher dem rechtlichen Gehalt nach in der nunmehrigen Klage geltend, daß ihm im Vorprozeß zu Unrecht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt worden sei, und begehrt eine andere Entscheidung über denselben unveränderten Sachverhalt. Mit diesem Begehren muß er an der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß scheitern.
Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und mußte die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf