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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1975, Az.: BVerwG VI C 18.75

Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen binnen der für den Antrag geltenden Zweiwochenfrist im Falle nicht gegebener Offenkundigkeit; Störung der Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit als Hinderungsgrund im Rechtsmittelverfahren und als vorübergehende Beeinträchtigung in Abgrenzung nach zunächst apathischem Zustand bei Entlassung aus dem Krankenhaus; Frist für Rechtsmitteleinlegung bei Wegfall eines Hindernisses innerhalb der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 18.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.12.1974 - AZ: A 235/74 A
nachfolgend
BVerwG - 18.09.1975 - AZ: BVerwG VI C 18.75

Fundstellen

  • DVBl 1977, 466 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1976, 35
  • VerwRspr 27, 884 - 887

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 17. Dezember 1974 das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger begehrte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Er ist mit diesen Begehren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben und hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - unter Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen Überschreitens der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und. Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Sein weiterer Antrag, ihm für dieses Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, ist unbegründet, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO).

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Klagefrist (§ 74 VwGO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm schon deshalb nicht gewährt werden, weil er die zur Begründung einer Wiedereinsetzung in Betracht könnenden Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen hat.

3

Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung 121 den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; nach Satz. 2 dieser Vorschrift sind die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus dem Sinn und dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, daß die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzubringen sind (vgl. Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 16.64 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 53]; OVG Koblenz, Beschluß vom 24. August 1972 - 2 B 119/72 - [NJW 1972, 2326]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 60 RdNr. 17; Redeker-von Oertzen, VwGO, § 60 Anm. 13). Nur so ist die zügige und sachgemäße Behandlung des Wiedereinsetzungsbegehrens gewährleistet, die erforderlich ist, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Frist Versäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten. Wenn auch - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Antragstellung bei Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist entbehrlich ist (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), so berührt das die Pflicht zu fristgemäßem Tatsachenvortrag nicht, falls nicht alle in Betracht kommenden Tatsachen für das Gericht offenkundig sind (so auch OVG Koblenz, a.a.O.). Da die Gründe, die zur Versäumung der Klagefrist durch den Kläger geführt haben, für das Gericht nicht ersichtlich waren, hätte der Kläger binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses diese Gründe dem Gericht vortragen müssen.

4

Eine genaue Festlegung des Datums, wann das Hindernis weggefallen ist, ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Nach dem ermittelten Sachverhalt, ist aber davon auszugehen, daß dieser Zeitpunkt jedenfalls früher als zwei Wochen vor dem 9. Oktober 1974 liegt; an diesem Tag ist die Erklärung des Klägers, wegen Unfallverletzungen an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert gewesen zu sein, bei Gericht eingegangen. Für die Beurteilung, wann das Hindernis weggefallen ist, könnt neben den vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen auch seiner Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Klage Bedeutung zu. Denn der Kläger ging zunächst davon aus, seine Klage werde rechtzeitig bei Gericht eingehen, er hatte daher vorerst keine Veranlassung, Wiedereinsetzungsgründe vorzubringen. Dem Kläger war aber, wenn nicht, bereits aufgrund der regelmäßig das Eingangsdatum wiedergebenden Klageeingangsbestätigung, spätestens nach Empfang der Klageerwiderung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht am 10. September 1974 an ihn weitergeleitet hat, die Fristversäumung bekannt. Denn in diesem Schriftsatz wird ausdrücklich auf die Überschreitung der Klagefrist sowie darauf hingewiesen, daß Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen seien. Insofern ist das Hindernis also mehr als zwei Wochen vor dem 9. Oktober 1974 weggefallen. Daß der ferner zu berücksichtigende Hinderungsgrund, die Beeinträchtigung des Klägers durch die Folgen seines Verkehrsunfalls, bis in diesen Zeitraum hineingewirkt haben könnte, ist als ausgeschlossen anzusehen. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Stationsarztes des Kreiskrankenhauses Leer vom 13. Dezember 1974 bestand in der Zeit der stationären Behandlung des Klägers, die am 27. Juli 1974 endete, noch eine Störung der Konzentrations- und Merkfähigkeit, die als eine vorübergehende Erscheinung bezeichnet wurde. Daß diese Beeinträchtigung tatsächlich nur vorübergehend war, ergibt sich aus der Aussage der Mutter des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, ihr Sohn sei "nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in Leer zunächst noch sehr apathisch" gewesen. Nimmt man hinzu, daß der Kläger bereits am 10. August 1974 in der Lage war, sich für die Klageerhebung zu entscheiden, die Klageschrift zu fertigen und sie gelegentlich einer Besuchsfahrt zur Post zu geben, so ergibt sich, daß der Kläger jedenfalls erhebliche Zeit vor Ende September wieder fähig war, sich um seine Rechtsangelegenheiten in angemessener Weise zu kümmern.

5

Da der Kläger somit die Frist zum Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen versäumt hat, kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung wegen dieser zweiten Fristversäumung kommt nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGOüberhaupt zulässig ist (bejahend Eyermann-Fröhler, a.a.O., RdNr. 23; verneinend BGHZ 7, 194; offengelassen im Beschluß vom 27. Januar 1964 - BVerwG V B 12.63 - [Leitsatz abgedruckt in DÖV 1964, 567 Nr. 227]); denn jedenfalls war der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert. Er kann sich insbesondere nicht auf Rechtsunkenntnis berufen, da es sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängt, daß ein ihm unterlaufener prozessualer Fehler unverzüglich zu korrigieren ist.

6

Einer abschließenden Beantwortung der Frage, ob die verspätet geltend gemachten Gründe eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, bedarf es nach alledem nicht. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen: Die Auffassung der Revision, nach Wegfall des Hindernisses stehe einem Rechtsmittelführer stets, also auch dann, wenn die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung technisch noch möglich ist, eine "gesetzliche Mindestfrist von 14 Tagen zur Beratung und Überlegung" zu, begegnet erheblichen Bedenken. Dem Gesetz ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen. Die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zielt darauf ab, die Geltendmachung des Wiedereinsetzungsbegehrens zu beschleunigen, und nicht, dem Säumigen eine Überlegungsfrist zu gewähren. Ist eine Frist nicht eingehalten, weil die nach Abzug der Zeit, in der ein Hindernis bestand, verbleibende Zeit der Frist für eine angemessene Beratung und Überlegung nicht ausreichte, so ist die Fristversäumung durch das inzwischen entfallene Hindernis nur mittelbar verursacht. Unmittelbarer, im Zeitpunkt des Fristablaufs maßgeblicher Grund für die Versäumung ist die bis dahin bestehende Unmöglichkeit der Überlegung und Beratung. Hieran wird im Einzelfall anzuknüpfen sein. Es wird dann darauf ankommen, ob der Säumige insofern - insbesondere im Hinblick auf den Grad der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Aussichten eines Rechtsmittels - ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1962 - BVerwG VIII B 186.60 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20 = JS 1963, 234] und BGH, Beschluß vom 14. Juli 1971 - IV ZB 25/71 - [Versicherungsrecht 1971, 1122]). Dabei mag im Einzelfall eine Orientierung an der Zweiwochenfrist in Betracht kommen, sie ist aber nicht bindend (insofern a.A. Eyermann-Fröhler, a.a.O., RdNr. 22). Eine solche starre Bindung statt einer auf die Umstände des einzelnen Falls bezogenen Würdigung wäre auch - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - sinnwidrig. Der Kläger hatte sich zu einem Zeitpunkt, als die rechtzeitige Erhebung der Klage technisch noch möglich war, zu ihr entschieden und die Klageschrift gefertigt. Die Fristversäumung beruhte allein auf den Umständen der Absendung und stand mit Fragen der Überlegung und Beratung in keinem Zusammenhang. Dem Säumigen unter diesem, nicht rechtserheblich gewordenen Aspekt Nachsicht zu gewähren, besteht kein Grund. Maßgebend müßte vielmehr sein, ob es dem Kläger zur Last zu legen ist, daß er den Brief unter Umständen aufgegeben hat, die einen fristgemäßen Eingang beim Verwaltungsgericht nicht gewährleisteten. Insofern erscheint es zumindest fraglich, ob angesichts dessen, daß der Kläger zur Entscheidung über die Klageerhebung, zur Abfassung der Klage sowie zu Besuchen fähig war, das Fehlen eines Verschuldens glaubhaft gemacht ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 52.67 -).

7

Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts abzulehnen.

8

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier