Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1968, Az.: BVerwG II C 16.64
Versagung des Armenrechts; Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsfrist; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entschuldigungsgründe für die Versäumung der Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 16.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.12.1963 - AZ: II A 78/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr 19, 764 - 767
Amtlicher Leitsatz
Zur Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Versäumung der Berufungsfrist und über die Nichtberechtigung der begehrten Wiedereinsetzung zugrunde gelegt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1900 geborene Klägerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Klageantrage,
- 1)
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. Dezember 1961 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 8. Juni 1962 aufzuheben und
- 2)
festzustellen, daß sie einen Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen habe, weil ihr Ehemann verschollen sei.
Durch Urteil vom 10. Mai 1963 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg diese Klage abgewiesen. Laut Zustellungsurkunde ist das Urteil der Klägerin am 1. Juli 1963 zugestellt worden. Durch den am 15. August 1963 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. August 1963 hat die Klägerin erklärt, "daß sie das Urteil nicht annehme".
Die Klägerin hat durch die am 23. August 1963 abgesandte Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. August 1963 von der Versäumung der Berufungsfrist Kenntnis erhalten. Durch den am 10. September 1963 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. September 1963 hat sie geantwortet, sie ersuche das Gericht, ihre Angelegenheit an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Durch Verfügung des beim Berufungsgericht bestellten Berichterstatters vom 24. September 1963 ist die Klägerin aufgefordert worden, eine eindeutige Erklärung darüber abzugeben, ob sie Berufung einlegen wolle.
Die Klägerin hat durch den am 10. Oktober 1963 eingegangenen Schriftsatz vom 9. Oktober 1963 erklärt: Sie habe durch das Schreiben vom 14. August 1963 Berufung eingelegt. Sie sei eine alte, kranke Frau und verstehe sich nicht auf die Sprache der Behörden; einen Rechtsanwalt könne sie sich nicht nehmen, weil sie kein Geld habe. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie die gesetzten Fristen nicht immer einhalten. Sie verweise auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach ihrem Klageantrag zu erkennen und ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat nach Versagung des Armenrechts durch Beschluß vom 30. Oktober 1963 die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 6. Dezember 1963 unter gleichzeitiger Ablehnung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klägerin habe die Berufungsfrist versäumt. Die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorschriften (§ 124 Abs. 2, § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die Klägerin habe die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils unbeachtet gelassen. Das erstinstanzliche Urteil sei ihr am 1. Juli 1963 zugestellt worden. Daher hätte ihre Berufung spätestens am 1. August 1963 eingehen müssen. Das sei nicht geschehen. Das Schreiben der Klägerin vom 14. August 1963, das als Berufungseinlegung verstanden werden könne, sei erst zwei Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.
Der von der Klägerin bei sinngemäßer Auslegung ihres Schreibens vom 9. Oktober 1963 gleichzeitig gestellte Antrag, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, habe abgelehnt werden müssen. Denn die in § 60 VwGO bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.
Die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Sie habe ferner versäumt, gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des - der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstehenden - Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Zur Entschuldigung für die Fristversäumnis habe sie zwar vorgetragen, sie verstehe die Sprache der Behörden nicht. Die Klägerin habe aber nicht angeben können, inwieweit sie die Rechtsmittelbelehrung nicht habe verstehen können und nicht verstanden habe. Nach den Erfahrungen der Gerichtspraxis sei die dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung auch für Rechtsunkundige verständlich. Zudem zeigten die Schriftsätze der Klägerin keinen ungewandten Briefstil und Inhalt, so daß das Berufungsgericht von einem weit unterdurchschnittlichen Bildungsstand der Klägerin nicht ausgehen könne. Hauptsächlich berufe sich die Klägerin zu ihrer Entschuldigung auf ihren Gesundheitszustand. Sie habe aber nicht glaubhaft gemacht, daß sie während der Berufungsfrist so schwer krank gewesen sei, daß sie oder eine von ihr bevollmächtigte Person nicht einmal eine Postkarte etwa mit den Worten: "Ich lege gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 10. Mai 1963 - A 305/62 A - Berufung ein", habe abschicken können. Die ärztliche Bescheinigung vom 6. Februar 1963 besage nur, daß die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei; die Klägerin sei damals an Grippe erkrankt gewesen, wie ihr Schriftsatz vom 7. Februar 1963 erweise. Das von der Klägerin nachgereichte ärztliche Attest vom 25. Oktober 1963 bescheinige nur, es sei bei Kenntnis des Gesundheitszustandes und sonstiger Umstände glaubhaft, daß die Klägerin nach Erhalt des Urteils völlig verwirrt und entschlußunfähig gewesen sei und aus diesen Gründen die Berufungsfrist um 14 Tage versäumt habe. Eine Entschlußlosigkeit, die nicht auf einer den Willen ausschließenden oder schwer beeinträchtigenden Krankheit beruhe, entschuldige nicht die Versäumung einer Rechtsmittelfrist. Eine derartige Krankheit habe der Arzt nicht bescheinigt. Selbst wenn die ärztliche Bescheinigung vom 25. Oktober 1963 dahin ausgelegt werden könnte, daß die Klägerin bis zum 14. August 1963 entschlußunfähig gewesen sei, habe die Klägerin die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO versäumt. Denn sie hätte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen müssen. Die Klägerin sei bereits durch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. August 1962 darauf hingewiesen worden, daß sie die Berufungsfrist versäumt habe. Trotzdem enthalte ihr Antwortschreiben vom 8. September 1963 keine Ausführungen, die als Wiedereinsetzungsantrag verstanden werden könnten; sie habe darin auch nicht Gründe angegeben oder glaubhaft gemacht, warum sie die Berufungsfrist versäumt habe. Auf die ärztliche Bescheinigung vom 25. Oktober 1963 könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn darin werde nicht bescheinigt, daß die Klägerin über den 14. August 1963 hinaus bis etwa Ende September 1963 aus Gesundheitsgründen entschlußunfähig gewesen sei. Erst am 9. Oktober 1963 und somit verspätet habe die Klägerin Ausführungen gemacht, die als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist verstanden werden könnten. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die - zugelassene - Revision mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und nach dem Klagantrag zu erkennen,
notfalls:
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen Rechts.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Zwar kann die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im Revisionsverfahren als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenngleich eine in zweiter Instanz erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung nicht gemäß § 152 VwGO selbständig mit der Beschwerde anfechtbar ist (ebenso BVerwGE 13, 141).
Jedoch ist die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), rechtlich einwandfrei.
Zu Unrecht macht die Revision unter Hinweis auf die im Laufe der Zeit milder gewordene Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 233 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des § 60 VwGO einen zu strengen Maßstab angelegt. Dabei wird von der Revision übersehen, daß § 60 VwGO eine für die Prozeßbeteiligten günstigere Regelung als § 233 ZPO enthält, weil die letztgenannte Vorschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zuläßt, wenn die säumige Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Wahrnehmung der Frist verhindert war, also die äußerste Sorgfalt gewahrt hat, während § 60 VwGO nicht den äußersten Sorgfaltsgrad, sondern lediglich ein gewissenhaftes und sachgemäßes Handeln fordert. Zu einer Milderung der Rechtsprechung nach dem Beispiel des Reichsgerichts besteht daher bei der Anwendung des § 60 VwGO kein Anlaß. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang weiterhin, daß die Vorschriften über Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen, daß die Wahrung dieser Vorschriften also keine zwecklose Förmlichkeit darstellt. Außerdem kann der Hinweis darauf, daß die fristversäumende Partei bei Versagung der Wiedereinsetzung einen Schaden in ihrem materiellen Recht erleiden würde, nicht überzeugen, weil das Gesetz selbst zugunsten des Prozeßgegners einen Ausschluß der befristeten Prozeßhandlung bei Fristversäumung bestimmt. Das Berufungsgericht hatte somit keinen Anlaß, bei der Anwendung des in § 60 Abs. 1 VwGO verwendeten Begriffs "Verschulden" besondere Milde walten zu lassen.
Auch in anderer Hinsicht ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 60 VwGO durch das Berufungsgericht.
Zu diesem Ergebnis ist der erkennende Senat gelangt, ohne sich zur Beantwortung der Frage genötigt zu sehen, ob der Überprüfung des angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO - die bestimmt, daß das Bundesverwaltungsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind - Grenzen gesetzt sind. Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu dieser Rechtsfrage zwar schon die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß das Vorbringen tatsächlichen Inhalts zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages einer tatsächlichen Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO gleichstehe, soweit das Gericht der letzten Tatsacheninstanz diese tatsächlichen Angaben als glaubhaft angesehen hat(Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 353.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 137 VwGO Nr. 13]); eine Bindung durch § 137 Abs. 2 VwGO scheint in Fällen der vorliegenden Art auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bejahen zu wollen(Beschluß vom 24. August 1965 - BVerwG VI B 2.65 -). Der erkennende Senat neigt dagegen zu der Annahme, daß das Revisionsgericht den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung und für die Berechtigung der begehrten Wiedereinsetzung maßgebenden Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt selbst zu würdigen hat, zumal es sich um eine prozessuale Vortrage dafür handelt, ob im Berufungs- und im Revisionsverfahren eine Entscheidung zur Sache ausgeschlossen ist, also um eine prozessuale Vortrage für die eigene Sachentscheidung auch des Revisionsgerichts (im Ergebnis ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 1962 - IV ZR 172.62 - [LM § 561 ZPO Nr. 30]). Im vorliegenden Revisionsverfahren hat der Senat diese Auffassung als richtig unterstellen und von einer Anrufung des Großen Senats (§ 11 Abs. 3 VwGO) absehen können; denn sie ist im vorliegenden Fall für die Revision günstiger als die Annahme einer aus § 137 Abs. 2 VwGO sich ergebenden Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts, kann aber gleichwohl nicht verhindern, daß der Revision der Erfolg zu versagen ist, und zwar aus folgenden Gründen:
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, sind nur die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen und außerdem ist festzustellen, ob diese Tatsachen bis zum Abschluß des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht worden sind (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 2. Auflage, RdNr. 13 zu § 60). Das Revisionsgericht darf also nicht Wiedereinsetzungsgründe berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Antragsfrist geltend gemacht worden sind, und ferner auch nicht ein tatsächliches Vorbringen, das zwar nur dazu bestimmt ist, das rechtzeitige Vorbringen über die Wiedereinsetzungstatsachen zu ergänzen oder es glaubhaft zu machen, das aber erst nach Abschluß des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof a.a.O., der dort unter Hinweis auf BGHZ 2, 342 [345] bemerkt hat, allenfalls könnten solche nachträglich vorgebrachten Erklärungen berücksichtigt werden, die der Vervollständigung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens dienen, soweit das Gericht von sich aus nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung hätte hinweisen müssen). Hiernach unterliegen der Würdigung des Revisionsgerichts im vorliegenden Fall nur die im Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin - Schriftsatz vom 9. Oktober 1963 - enthaltenen Angaben über die Gründe der (Berufungs-) Fristversäumung, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr wegen Versäumung der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, sowie die bis zum Abschluß des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag - d.h. bis zum Erlaß der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, hier also bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils - in das Verfahren als Mittel der Glaubhaftmachung eingeführten ärztlichen Bescheinigungen vom 6. Februar 1963 und vom 25. Oktober 1963. Die von der Revision angeregte Einholung eines Gutachtens des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung u.a. des - übrigens neuen - Vorbringens, die Klägerin leide an einer ihren gesundheitlichen Zustand ständig verschlechternden Herzmuskelschwäche sowie an Kreislaufstörungen, kann nicht in Betracht kommen.
Durch die soeben angeführten ärztlichen Bescheinigungen ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 6. Februar 1963 ergibt sich nichts für die hier entscheidungserhebliche Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum 14. August 1963, weil diese Bescheinigung nur glaubhaft macht, daß die Klägerin am 6. Februar 1963 "aus gesundheitlichen Gründen" nicht reisefähig war; nach eigenen Angaben war die Klägerin damals an "schwerer Grippe" erkrankt. Die Bescheinigung vom 25. Oktober 1963 enthält zwar die Erklärung des behandelnden Arztes, es sei nach seiner Kenntnis des "Gesundheitszustandes" der Klägerin und "ihrer sonstigen Umstände" glaubhaft, daß die Klägerin - wie sie ihm, dem behandelnden Arzt, erklärt habe - nach Erhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts völlig verwirrt und entschlußunfähig gewesen sei, "zermürbt durch den jahrelangen Kampf um ihre Versorgung". Diese Erklärung läßt indessen jede nähere Angabe über den "Gesundheitszustand" der Klägerin vermissen - von der Herzmuskelschwäche und den Kreislaufstörungen, die von der Revision angeführt werden, ist dort ebensowenig die Rede wie in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Oktober 1963 -, so daß die Bescheinigung vom 25. Oktober 1963 lediglich eine Wiederholung der Behauptungen der Klägerin, nicht jedoch eine Glaubhaftmachung dieser Behauptungen enthält. Daran ändert nichts die zusätzliche Bemerkung des behandelnden Arztes, daß er die Behauptungen der Klägerin für glaubhaft halte; denn es geht darum, ob dem Gericht diese Behauptungen glaubhaft gemacht worden sind. Es hätte deshalb in einer für das Gericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen, welche Besonderheiten des Gesundheitszustandes die behauptete unverschuldete Entschlußlosigkeit glaubhaft machen, zumal bei einem Alter von 63 Jahren - selbst nach einem jahrelangen Kampf um die Versorgung - die Annahme einer Entschlußunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht schon zwangsläufig naheliegt.
Mit dem weiteren von der Klägerin angeführten Grund für die Fristversäumnis, nämlich daß sie die "Sprache der Behörden" nicht verstehe, hat sich das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier und auch überzeugender Weise auseinandergesetzt. Es fehlt an jeder Glaubhaftmachung dafür, daß die schriftgewandte Klägerin den einfachen und kurzen Text der Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat. Insoweit ist den Darlegungen des Berufungsgerichts nichts hinzuzusetzen. - Die Behauptung, daß der übrige Text des erstinstanzlichen Urteils von der Klägerin nicht verstanden worden sei und daß sie die Erfolgsaussicht der Berufung nicht übersehen habe, kann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden. Daraus kann sich indessen zugunsten der Revision schon deshalb nichts ergeben, weil es an glaubhaft gemachten Angaben darüber fehlt, daß die Klägerin außerstande war, sich rechtzeitig um die Gewährung des Armenrechts und um die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bemühen.
Das Erfordernis, bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, welche die Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages innerhalb der Antragsfrist vorgetragen hat, und das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Tatsachen bis zum Abschluß des Verfahrens über diesen Antrag - hier bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils - führen zu der Erkenntnis, daß das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Schon deshalb ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Da die Klägerin meint, sie erleide durch die Versagung der Wiedereinsetzung einen Schaden in ihrem materiellen Recht, sei abschließend noch bemerkt, daß sie offensichtlich auch die materielle Rechtslage verkennt. Die Nichtfeststellbarkeit der Richtigkeit ihrer Behauptung, daß sich ihr Ehemann in der sowjetischen Besatzungszone im Gewahrsam befinde, geht zu ihren Lasten; denn der behauptete Sachverhalt gehört zu den anspruch begründenden Tatsachen. Der Beklagte trägt nicht - wie die Klägerin meint - die materielle Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Bundesrichter Oppenheimer ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt