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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1965, Az.: BVerwG VI B 2.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI B 2.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.12.1964 - AZ: VII B 7.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1965
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß verworfen.

2

Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst wenn man in der versehentlichen Übersendung einer Abschrift der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge durch den Beklagten ein solches Hindernis sehen wollte, so wäre dieses spätestens mit der am 3. Dezember 1963 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1963 weggefallen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Auffassung des Berufungsgerichts zu entkräften. Wenn die Klägerin der Auffassung gewesen ist, daß durch die Übersendung der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge diese neu festgesetzt worden seien und ihr eine solche Festsetzung ordnungsgemäß mitgeteilt worden und der Beklagte an diese Verfügung gebunden sei, so ändert dies nichts daran, daß der Beklagte durch seinen Widerspruchsbescheid vom 27. November 1963 eindeutig und unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er eine solche Neufestsetzung nicht vorgenommen haben wolle und jedenfalls keine entsprechenden Leistungen erbringen werde. Damit ist diese Frage streitig und allenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden gewesen, jedoch hat sie nicht von der Klägerin als zu ihren Gunsten geklärt angesehen werden können. Ob die Klägerin den vom Beklagten zuletzt eingenommenen Standpunkt für richtig gehalten hat oder nicht, kann entgegen ihrer Annahme keine Rolle spielen.

3

Das Berufungsgericht hat tatsächliche Feststellungen dahin getroffen, daß die Klägerin nach dem 3. Dezember 1963 nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, Berufung einzulegen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Beschwerdegericht gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde, die Hinweise des Berufungsgerichts darauf, die Klägerin habe die Gerichtsakten eingesehen und sei offenbar körperlich und geistig in der Lage gewesen, die Wiedereinsetzungsfrist zu beachten, vermöchten die zurückweisende Entscheidung nicht zu rechtfertigen, stellt keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Angriff auf diese Feststellungen dar.

4

Inwiefern die Tatsache, daß die Klägerin nach ihren Angaben Wiederaufnahmeklage mit der Begründung erhoben hat, sie habe eine Lohnsteuerbescheinigung vom 12. Dezember 1944 vorgelegt, für das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein soll, ist unerfindlich. Der hier nach den Angaben der Klägerin gemäß § 153 VwGO allein in Betracht kommende Wiederaufnahmegrund des § 580 Ziff. 7 Buchst. b ZPO, der allein die materiellrechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Urteils betrifft, kann seiner Natur nach nichts zu tun haben mit der nach § 60 VwGO für das Wiedereinsetzungsverfahren allein maßgebenden Frage, ob die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten.

5

Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert