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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1962, Az.: BVerwG VIII B 186.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 186.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1960 - AZ: V A 1640/59

Fundstellen

  • DVBl 1963, 684-685 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1963, 234
  • MDR 1962, 931 (amtl. Leitsatz)
  • RzW 1963, 288

Amtlicher Leitsatz

Durch Krankheit wird die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO grundsätzlich schon dann entschuldigt, wenn sie so schwer war, daß ein Prozeßbevollmächtigter nicht mit der Beschwerdeeinlegung beauftragt und in gebotenem Umfange informiert werden konnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 18 ... geborene Kläger wurde als Angehöriger der Landespolizei 19... zum Polizeimajor befördert. In dieser Rechtsstellung war er zur Zeit des staatlichen Zusammenbruchs beim Kommando der Schutzpolizei in Essen tätig.

2

In der Zeit von Juni bis Dezember 1945 war er mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Kommandeurs der Gendarmerie bei der Regierung Düsseldorf beauftragt und führte die Dienstbezeichnung "Oberstleutnant der Gendarmerie". Der Beklagte versetzte ihn mit Wirkung vom 1. September 1951 in den Ruhestand. Ruhegehalt erhält der Kläger aus der Rechtsstellung eines Oberstleutnants der Gendarmerie.

3

Der Kläger beantragte Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Er trug vor, seine Beförderung zum Oberst der Schutzpolizei sei aus Verfolgungsgründen unterblieben, und beantragte, ihm die Rechtsstellung und die Versorgungsbezüge zu gewähren, die er haben würde, wenn er am 1. September 1943 zum Oberst der Gendarmerie (Besoldungsgruppe A 1 a RBesO) befördert worden wäre. Der Antrag, die Klage und die Berufung waren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

4

Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat zwar die Beschwerdefrist versäumt; hiergegen war ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO); denn er hat form- und fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und vorgetragen, daß er infolge Krankheit außerstande war, seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig zu informieren. Zwar entschuldigt bei Rechtsmitteln, die ohne Begründung eingelegt werden können, Krankheit eine Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn sie so schwer ist, daß ein Dritter nicht mit der Wahrnehmung der Interessen des erkrankten Beteiligten beauftragt werden kann (Beschluß vom 13. Juli 1959 - BVerwG I CB 89.59 -). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil diese Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muß und deshalb ein Prozeßbevollmächtigter ohne ausreichende Information die Frist nicht wahren kann. Durch Krankheit wird die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO deshalb schon entschuldigt, wenn die Krankheit so schwer war, daß ein Prozeßbevollmächtigter nicht mit der Beschwerdeeinlegung beauftragt und in gebotenem Umfange informiert werden konnte. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Kläger glaubhaft gemacht.

5

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 und 3 VwGO, nach dem sich die Zulassung der Revision richtet, liegen nämlich nicht vor.

6

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. c Nr. 1 VwGO). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 g BWGöD wird Wiedergutmachung unter den im § 1 BWGöD bezeichneten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beförderung gewährt. Die Rechtsfragen, die sich zu dieser Vorschrift ergeben, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. Anläßlich des vorliegenden Einzelfalls ist eine weitere Klärung nicht zu erwarten; denn das Berufungsgericht hat den Wiedergutmachungsanspruch im wesentlichen aus tatsächlichen Gründen verneint: Es ist auf Grund von Beurteilungen des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, es habe nicht festgestellt werden können, daß seine Beförderung zum Oberst der Schutzpolizei aus Verfolgungsgründen unterblieben sei. Der Kläger meint zwar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das angefochtene Urteil dem Grundsatz nicht gerecht werde, der besagt, daß eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und dem Zweck des Wiedergutmachungsgesetzes entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder unmöglich macht. Die Ausführungen des Klägers hierzu reichen nicht aus, um der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil sie auf seinen Einzelfall abgestellt sind und damit keine Fragen aufwerfen, deren Entscheidung richtungweisend für andere Fälle und damit grundsätzlicher Art sein könnte (Beschlüsse vom 17. Januar 1961 - BVerwG II CB 95.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 16).

7

Die Beschwerde ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine Abweichung, die zur Zulassung der Revision führen müßte, wäre gegeben, wenn in dem angefochtenen Urteil und in den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen von Bedeutung sind und eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden haben (Beschluß vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII CB 218.59 -, NJW/RzW 1961 S. 528). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

8

Wegen Abweichung von dem vom Kläger angegebenen Urteil vom 1. Juni 1951 (muß richtig heißen: vom 1. Juni 1956 - BVerwG II C 148.54 -, BVerwGE 3, 17) ist die Revision nicht zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dieser Entscheidung ausgesprochen, die Möglichkeit, ein Beamter habe eine Spitzenstellung erlangen können, sei im Falle einer außergewöhnlichen Beförderungswürdigkeit nicht schlechthin auszuschließen. In seiner Entscheidung BVerwGE 10, 169 [171] hat das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung hierzu entschieden, daß der Nachweis der fachlichen Fähigkeiten und sonstiger Vorzüge, aus denen sich die Eignung für eine Spitzenstellung ergibt, noch nicht ausreiche, um die Beförderung in eine solche Spitzenstellung überwiegend wahrscheinlich zu machen. Es müßten vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, daß der Beamte die der Erlangung einer solchen Stellung erfahrungsgemäß entgegenstehenden Unsicherheitsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überwanden hätte. Hiermit, steht es im Einklang, wenn das Berufungsgericht u.a. ausgeführt hat, es sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß es sich bei der Stellung eines Obersten der Schutzpolizei um eine Spitzenstellung handele, deren Erreichen nicht allein von der fachlichen Qualifikation des Bewerbers abhängig sei, sondern daneben auch von der Anzahl der verfügbaren Planstellen und anderen Imponderabilien, so daß keineswegs jeder dafür qualifizierte Bewerber diese Stellung auch habe erreichen können.

9

Die Revision kann auch nicht zugelassen werden wegen Abweichung von dem vom Kläger genannten Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VII C 12.59 - (muß richtig heißen: - BVerwG VIII C 12.59 -, MDR 1960 S. 77 = NJW/RzW 1960 S. 44 = DÖV 1960 S. 27). In diesem Urteil ist zum Ausdruck gebracht worden, daß im Falle der Beweisnot im Wiedergutmachungsverfahren dem Geschädigten eine allgemeine Beweiserleichterung dahin zu gewähren ist, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend anzusehen ist. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, daß in diesem Urteil und dem Urteil vom 26. August 1959 die Frage, ob wegen Beweisnot eine Beweiserleichterung zu gewähren ist, eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden hat (Beschluß vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII CB 218.59 -, a.a.O.).

10

Schließlich kann die Revision auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann und wenn der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist durch Angabe von Tatsachen ordnungsmäßig bezeichnet worden ist (Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 3 = NJW 1961 S. 425 = DÖV 1960 S. 957; vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 5, und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

11

Der Kläger hat keine Tatsachen angegeben, aus denen sich ergibt, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen können. Seine Ausführungen sind im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Derartige Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unzulässig, da die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanz ist.

12

Der Verfahrensmangel der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts würde vorliegen, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, noch weitere Beweise zu erheben (vgl. hierzu Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 -). Daran fehlt es hier. Auf die behaupteten Widerstandshandlungen, die von Oberst Breyer in seiner Erklärung vom 9. Mai 1953 Bekundeten Tatsachen und die vergleichende Aufstellung von etwa 50 gleichaltrigen und jüngeren Polizeioffizieren kam es nicht mehr entscheidend an: Denn wesentlich ist, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt hat, in den dem Gericht vorliegenden Akten befänden sich eine große Anzahl Beurteilungen des Klägers, die in ihrem abschließenden Ergebnis sehr unterschiedlich seien; sowohl aus der Zeit vor 1933 als auch aus der späteren Zeit lägen sowohl günstige als auch ungünstige Beurteilungen vor.

13

In dem angefochtenen Urteil heißt es, es sei entscheidend, daß die ungünstigen Beurteilungen über den Kläger in keinem Fall eine politische Färbung erkennen ließen; vielmehr könne in mehreren Fällen festgestellt werden, daß fachlich negative Beurteilungen den Kläger im nationalsozialistischen Sinne gesehen politisch positiv werten. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in diesen Ausführungen kein Widerspruch, der die Zulassung der Revision rechtfertigt; denn die Ausführungen können nur dahin verstanden werden, daß die ungünstigen Beurteilungen über den Kläger in keinem Falle zugleich eine ihm ungünstige politische Färbung erkennen ließen.

14

Verfahrensrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Inhalt der sogenannten Berliner Akten im Wege des Urkundenbeweises - so wie geschehen - verwertet hat. Es gibt keine allgemeinen Erfahrungssätze über die Bewertung von Personalakten einerseits und die Notizen von Personalreferenten andererseits, gegen die - wie der Kläger meint - das Berufungsgericht verstoßen hat. Der Kläger macht geltend, das Gericht habe seinen Hinweis nicht beachtet, die Kataloge auf Blatt 93 der sogenannten Berliner Personalakten mit den Originalen, aus denen die einzelnen Sätze stammten, zu vergleichen. Es ist aber nicht dargetan, daß das Berufungsgericht bei einem Vergleich der Kataloge mit den Originalen zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung hätte kommen können; deshalb liegen auch insoweit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

15

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Vierhaus
. Maetzel