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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1961, Az.: BVerwG II CB 95.60

Erfolgsaussichten einer auf fehlende Eignung eines Sachverständigen gestützten Revision bei dessen Nichtberücksichtigung in der Berufungsinstanz; Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache; Bemessung des Ruhestandsgehalts für versorgungsberechtigte volksdeutsche Vertriebene und deren Hinterbliebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG II CB 95.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.02.1960 - AZ: 1 S 80/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1960 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Gewährung des Armenrechts und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1960.

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).

3

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe mit einer unzutreffenden Begründung die Sachkunde des als Sachverständigen zugezogenen Verwaltungsgerichtsinspektors Z. bejaht, könnte zwar ihrem Vorbringen die Rüge der Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen und damit vielleicht die Rüge eines Verfahrensmangels entnommen werden. Gleichwohl vermag dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen; denn diese Vorschrift erstreckt sich lediglich auf Verfahrensmängel, auf denen das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, beruhen kann. Ein solcher Mangel ist jedoch in der Zuziehung des Verwaltungsgerichtsinspektors Z. als Sachverständigen schon deshalb nicht zu erblicken, weil nur das Urteil des ersten Rechtszuges, nicht aber auch das Berufungsurteil auf die von diesem Sachverständigen erteilte Auskunft gestützt ist. Zudem hat die Klägerin selbst die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgerichtsinspektor Z. erteilten Auskunft (über die Amtssprache und gewisse Amtsbezeichnungen in dem von Ungarn an Jugoslawien abgetretenen Teil des Banats) nicht in Zweifel gezogen.

4

In der Beschwerdeschrift ist auch nicht dargelegt, daß - die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn dies auch in rechtlicher Hinsicht der Fall ist, d.h. wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587). Der Hinweis, daß "sämtliche gewesenen Beamten der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien und Rumänien" am Ausgang des Verfahrens interessiert seien, weil sie alle "grundsätzlich falsch eingestuft" seien, läßt, auch in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

5

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge für die versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder - mangels eines solchen - am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark. Entsprechendes gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 des Gesetzes für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene. Dabei bilden die "Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" die Höchstgrenze (§ 32 Abs. 1 Satz 1 G 131); umgekehrt kann gemäß § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 282) - 2. DVO - ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gewährt werden, wenn der Umrechnungsbetrag hinter diesen zurückbleibt. Es ist also nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß die Umrechnungstabelle des § 1 Abs. 1 der 2. DVO nur für die Ermittlung des Umrechnungsbetrages, nicht aber, wie die Beschwerde offenbar annimmt, für die Ermittlung des "vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" von Bedeutung ist.

6

Die Frage, ob bei der Ermittlung dieses Umrechnungsbetrages von den letzten in ungarischen Goldkronen gezahlten aktiven Dienstbezügen des Ehemanns der Klägerin auszugehen war, stellt sich nicht. Die Klägerin ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, dadurch, daß der Beklagte von einem in jugoslawischer Währung ausgedrückten Betrag ausgegangen ist, angesichts der Gewährung des höchstzulässigen Zuschlages nicht benachteiligt. Ob diese Frage rechtsgrundsätzlicher Art wäre, kann dahinstehen.

7

Eine Benachteiligung der Klägerin könnte allenfalls darin liegen, daß das Berufungsgericht als "vergleichbare" Dienstbezüge die der Eingangsstufe des gehobenen Dienstes, also die eines Inspektors, und nicht, wie die Klägerin fordert, die eines Oberinspektors angenommen hat. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu der Frage, ob das von dem Ehemann der Klägerin innegehabte Amt anstatt mit dem Amt eines Inspektors mit dem eines Oberinspektors vergleichbar ist, könnten jedoch vom Revisionsgericht nicht geprüft werden, weil es sich dabei nicht um die Anwendung revisiblen Rechts handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

8

Die weiteren Rügen der Klägerin richten sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

9

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel