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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1959, Az.: BVerwG I CB 89/59

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG I CB 89/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.04.1959 - AZ: OVG I B 42.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 1959 und seine Revision gegen diesen Beschluß verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen den ihm am 17. April 1959 zugestellten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung und Nichtzulassung der Revision in seiner Verwaltungsstreitsache wegen Widerrufs der Gewerbeerlaubnis mit der Schrift vom 30. Mai 1959 am 2. Juni 1959 Beschwerde und Revision mit ausführlicher Begründung eingelegt und dabei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat ein ärztliches Zeugnis eingereicht, in dem es heißt, er habe vom 20. April 1959 bis zum 10. Mai 1959 an einem so schweren nervösen Erschöpfungszustand gelitten, daß er nicht fähig gewesen sei, in einem anhängigen Zivilprozeß und Gewerbestreit die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen, Unterlagen zu ordnen und schwierige Schriftsätze zu entwerfen. Weiter hat er ausgeführt: Er habe sich im April und Anfang Mai zeitweise so schlecht gefühlt, daß er befürchtet habe, er werde die bevorstehenden Straftermine in seiner politischen Strafsache am 12., 15. und 19. Mai 1959 nicht wahrnehmen können. Zwischen dem 15. und dem 19. Mai 1959 sei er wegen des politischen Strafprozesses verhindert gewesen,

"diese wohlzubegründende Revisionsschrift abzusetzen".

2

Zudem sei er am 15. Mai 1959 auf Grund eines Haftbefehls wegen angeblichen Fluchtverdachtes bis zum 19. Mai 1959 eingesperrt worden. Seit dem 20. Mai 1959 seien die Hindernisse für die Absetzung dieser Schrift beseitigt.

3

Die beklagte Behörde hat sich gegen die Wiedereinsetzung ausgesprochen.

4

Die Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

5

Mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, der eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung enthält, ist die Einmonatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision am 17. April 1959 in Lauf gekommen. Sie ist, da der 17. und der 18. Mai 1959 die Pfingsfeiertage waren, mit dem 19. Mai 1959 abgelaufen. Beide am 3. Juni 1959 eingegangenen Rechtsmittel sind daher verspätet.

6

Die Fristversäumnis läßt sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - heilen. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob ihn während eines Teils des Fristlaufs sein Gesundheitszustand und gegen Ende der Frist seine Beanspruchung durch den gegen ihn geführten Strafprozeß, insbesondere seine mehrtägige Untersuchungshaft, an der Abfassung einer so ausführlich begründeten Rechtsmittelschrift verhindert haben, wie er sie alsdann unter dem 30. Mai 1959 verfaßt hat. Zur Fristwahrung hätte eine Erklärung lediglich des Inhalts genügt, daß er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 1959 Revision mit dem Antrag einlege, den Beschluß aufzuheben. Einer Begründung hätte es dabei noch nicht bedurft. Das ergab auch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses, die - zutreffend - für die Beschwerde keine Begründung und für die Revision eine Begründung erst "innerhalb eines weiteren Monats" forderte. Der Kläger hätte eine so einfache und kurze Erklärung ungeachtet der Umstände, die er für seinen Wiedereinsetzungsantrag geltend macht, entweder selbst fertigen oder durch jemand anders - etwa durch seine Ehefrau - schreiben lassen können, so daß er selbst sie nur zu unterschreiben gehabt hätte. Das hätte sogar noch während seiner Untersuchungshaft geschehen können. Wenn er es unterlassen hat, auf solche Art die Frist zur Einlegung der Rechtsmittel zu wahren, ist er nicht frei von Verschulden an der Fristversäumnis. Ein Irrtum über die Erfordernisse der Rechtsmittelschrift kann ihn - zumal angesichts der Rechtsmittelbelehrung - nicht entlasten. Darauf, daß sein Strafverfahren gegen Ende der Frist Erschwernisse für die Rechtsmitteleinlegung bringen könnte, hätte er sich einrichten müssen, da ihm die Straftermine im voraus bekannt waren.

7

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher dem Kläger zu versagen. Seine somit verspätet bleibenden Rechtsmittel waren als unzulässig zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Fischer