Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1970, Az.: BVerwG III B 73.70
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Verschulden des Rechtsanwalts wegen Unkenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 73.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 22.04.1970 - AZ: 4 K 1279/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1971, 716 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 327 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 22, 629
- ZLA 1971, 68
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Nichtzulassungsbeschwerdevorschriften des § 132 Abs. 2 bis 5 VwGO sind auch im Verwaltungsprozeß in Lastenausgleichssachen anzuwenden.
- 2.
In der Rechtsmittelbelehrung bedarf es keines Hinweises, daß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen ist.
- 3.
§ 132 Abs. 2 VwGO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- 4.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht mit der Begründung begehrt werden, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei nicht bekannt gewesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu begründen sei.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1970
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1970 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar mit dem von einem Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO unter dem 8. Juli 1970 unterzeichneten Schriftsatz rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO bestimmten Monatsfrist, die mit Ablauf des 13. Juli 1970 verstrichen war, begründet worden. Deshalb ist die Beschwerde zu verwerfen.
Die gegen dieses Ergebnis, das dem Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 24. Juli 1970 unter Hinweis auf§ 132 Abs. 5 VwGO mitgeteilt worden ist, erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
§ 132 Abs. 2 bis 5 VwGO gilt auch für Nichtzulassungsbeschwerden, die gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs ergangen sind, eingelegt werden. Das wird in§ 190 Abs. 2 VwGO ausdrücklich angeordnet.§ 339 LAG in der Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1945) ändert hieran nichts. Diese Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes hat keine konstitutive Wirkung; sie beruht auf der dem Bundesminister der Finanzen in § 9 des Achtzehnten Gesetzes zurÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043) erteilten Ermächtigung, den Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes ... in der Fassung, die sich aus den dazu ergangenen Änderungsgesetzen ... ergibt, mit neuem Datum, unter neuerÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 339 Abs. 2 LAG war, so wie er in der Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1965 veröffentlicht worden ist, bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) mit demselben Wortlaut enthalten. Soweit die in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von denen des § 132 Abs. 2 bis 5 VwGO abweichen, sind sie mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) gegenstandslos geworden. Schon deshalb können die Einwendungen des Klägers gegen die Anwendbarkeit des § 132 Abs. 3 VwGO in Lastenausgleichssachen keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschwerdefrist auch in Lauf gesetzt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ordnungsmäßig zugestellt worden, nämlich durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung gegen Erteilung eines unter dem 12. Juni 1970 unterschriebenen Empfangsbekenntnisses. Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht ferner den Erfordernissen des§ 58 Abs. 1 VwGO. Einen Hinweis darauf, daß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen sei, brauchte die Rechtsmittelbelehrung nicht zu enthalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht seit den Beschlüssen vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - und vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - (veröffentlicht u.a. in Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 1 und § 132 VwGO Nr. 10) in ständiger Rechtsprechung entschieden (zuletzt Beschluß vom 21. Juni 1969 - BVerwG III B 61.69 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 155]).
Die in § 132 Abs. 2 VwGO getroffene Regelung, daß gegen im Verwaltungsprozeß ergangene Urteile nicht uneingeschränkt die Revision zulässig ist, verstößt nicht gegen Vorschriften des Verfassungsrechts, insbesondere verletzt diese Regelung entgegen der Auffassung des Klägers nicht Art. 3 und Art. 103 GG. Weshalb Art. 103 GG durch die Regelung des§ 132 VwGO verletzt sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, daß die in§ 132 VwGO getroffene Regelung von der Regelung abweicht, die in den §§ 545 ff. ZPO getroffen worden ist. Es mag zweckmäßig sein, Rechtsmittel für alle Gerichtszweige gleich zu gestalten, soweit es die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahrensarten zuläßt. Der Gesetzgeber ist aber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, für alle Gerichtszweige ein einheitliches Revisionszulassungsverfahren zu schaffen. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß Vorschriften, nach denen - wie in § 132 VwGO angeordnet - gegen Urteile bestimmten Inhalts der oberste Gerichtshof des betreffenden Gerichtszweiges nicht mit der Revision angerufen werden kann, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (Beschluß vom 14. April 1970 - BVerfGE 28, 151 [160]).
Schließlich kann dem Begehren des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, nicht entsprochen werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann eine Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist; dessen Verschulden muß sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung zurechnen lassen (Beschlüsse vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - und vom 13. Oktober 1964 - BVerwG I C 93.64 - [veröffentlicht in Buchholz 310§ 60 VwGO Nr. 10 und Nr. 35]). Ein Rechtsanwalt, der einen Verwaltungsprozeß führt, muß sich mit den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vertraut machen und sich insbesondere vor Einlegung von Rechtsmitteln Gewißheit verschaffen, welche grundlegenden Vorschriften des Rechtsmittelrechts einschlägig sind und welche Anforderungen hiernach an eine ordnungsmäßige Einlegung von Rechtsmitteln gestellt werden. Dazu gehört auch, daß der Rechtsanwalt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut macht.
Der Wortlaut des § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO läßt schwerlich einen Zweifel, daß die Beschwerde innerhalb eines Monats einzulegen und innerhalb derselben Frist zu begründen ist. In der Beschwerdeschrift muß nämlich bereits die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine besondere Frist für die Begründung der Beschwerde sieht § 132 Abs. 3 VwGO - anders als für das Revisionsverfahren der § 139 Abs. 1 VwGO - nicht vor. Sollte aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Zweifel gehabt haben, wie die in § 132 Abs. 3 VwGO getroffene Regelung zu verstehen ist, so gereicht es ihm zur Last, daß er sich vor Einlegung der Beschwerde keine Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschafft hat. Die oben zitierten Entscheidungen sind nicht nur im Buchholz (Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) veröffentlicht, sondern unter anderem ferner abgedruckt in DVBl. 1960, 897; VerwRspr. Bd. 13, 376 (betr. BVerwG I B 127.60); NJW 1961, 1083; DVBl. 1961, 382 (betr. BVerwG VIII B 122.60); DVBl. 1970, 279; ZLA 1970, 36 (betr. BVerwG III B 61.69). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei diesem Stand der Rechtsprechung und deren Veröffentlichung im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO sich nicht damit entlasten kann, er habe angenommen,§ 132 VwGO sei verfassungswidrig oder in Lastenausgleichssachen nicht anwendbar, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nach allem die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.500,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt