Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1972, Az.: BVerwG III C 10.72
Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung; Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung; Weiterleitung der Revisionsschrift durch das Bundesverwaltungsgericht an das zuständige Verwaltungsgericht am letzten Tag vor Fristablauf; Einlegung einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht; Einlegung der Revision beim Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 10.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.11.1971 - AZ: N 111 IV 71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1973, 9
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
den Bundesrichter Vierhaus und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. November 1971 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zuerkennung einer höheren als der ihr bereits gewährten Hauptentschädigung und einen Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung.
Die von ihr nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 1971 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 1971 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. Januar 1972, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht, legte die Klägerin Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht übersandte den am 15. Januar 1972 eingegangenen Revisionsschriftsatz am 17. Januar 1972 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht; der Vorsitzende des Senats unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 1972 hiervon und wies sie darauf hin, daß nach den Bestimmungen der §§ 333, 339 LAG i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision bei dem Gericht eingelegt werden müsse, dessen Entscheidung angefochten werde. Der Revisionsschriftsatz ging am 19. Januar 1972 bei dem Verwaltungsgericht ein. Daraufhin wies der Vorsitzende des Senats die Klägerin mit dem ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. Februar 1972 zugestellten Schreiben vom 10. Februar 1972 darauf hin, daß die Revision verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1972, eingegangen am 4. März 1972, machte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf eine Anmerkung in dem Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyermann-Fröhler (3. Aufl. 1962, § 139 Anm. I, 2) geltend, die Bestimmung des § 139 Abs. 1 VwGO solle nur die Rechtsverfolgung erleichtern, die Einreichung der Revisionsschrift beim Bundesverwaltungsgericht habe deshalb zur Folge, daß die Revision wirksam und fristgerecht erhoben sei.
Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da es nicht auf ihr oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden zurückzuführen sei, daß sie die Revisionsfrist nicht eingehalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Revisionsschrift nicht am letzten Tag vor Fristablauf auf postalischem. Wege an das Verwaltungsgericht weiterleiten dürfen. Die richtige Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht habe wohl darin bestanden, ihren Prozeßbevollmächtigten fernmündlich von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu unterrichten, daß die Revision allein bei dem Gericht einzulegen sei, das das angefochtene Urteil erlassen habe. Dann hätte sie noch fristgerecht telegrafisch Revision beim Verwaltungsgericht einlegen können.
Der Beklagte hat nicht Stellung genommen.
Der Beteiligte wendet sich, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, gegen die Ansicht, der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe sie telefonisch veranlassen müssen, die Revision noch am letzten Tag der Revisionsfrist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.
II.
1.
Der Klägerin ist die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu versagen.
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 -; Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
Es beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß der Revisionsschriftsatz vom 14. Januar 1972 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wurde. Dies hatte zur Folge, daß er bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erst am 19. Januar 1972 einging, also nach Ablauf der mit der Zustellung des Urteils am 16. Dezember 1971 beginnenden und am Montag, dem 17. Januar 1972, endenden (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 VwGO) Monatsfrist, innerhalb der gemäß §§ 333, 339 LAG i.V.m. §§ 139 Abs. 1 Satz 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen war.
Es war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausreichend, daß der Revisionsschriftsatz innerhalb der Revisionsfrist bei dem Bundesverwaltungsgericht einging. Denn gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Der Gesetzeswortlaut ("... ist ... einzulegen ...") schreibt unmißverständlich und zwingend die Einlegung der Revision bei dem Gericht vor, dessen Urteil angegriffen wird. Dementsprechend sieht § 139 Abs. 3 VwGO vor, daß das Gericht, bei dem die Revision eingelegt worden ist, die Revisionsschrift mit den Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Anders als bei der Berufung (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) läßt das Gesetz für die Revision nicht zu, daß die Einreichung der Revisionsschrift bei dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Fristwahrung genügt. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO so zu verstehen, daß die Revision formgerecht auch bei dem. Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden könne. Auch in Lastenausgleichs Sachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen (Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159]).
Es ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Verschulden anzulasten, daß er diese eindeutige Rechtslage nicht erkannt und deshalb die Revisionsfrist versäumt hat. Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 -; Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]). Dies gilt auch und gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt eine Partei auf einem Spezialgebiet wie dem Lastenausgleichsrecht vertritt (Beschluß vom 1. Juni 1965 - s.o.) und ihm etwa das insoweit abweichende Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung geläufiger ist (Beschluß vom 27. November 1959 - s.o.). Nur so erfüllt der in § 67 Abs. 1 VwGO eingeführte Anwaltszwang seinen Zweck (Beschluß vom 8. November 1966 - s.o.).
Demgegenüber kann sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, in dem Kommentar von Eyermann-Fröhler (3. Aufl., 1962) werde sinngemäß die Einlegung der Revision bei dem Revisionsgericht für zulässig und ausreichend erachtet. Denn in der angeführten Kommentarstelle ist einmal der Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO zitiert und ausdrücklich auf die abweichende Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, und zum anderen ist angemerkt, dies gelte auch in Lastenausgleichssachen, und die Fundstelle des oben zitierten Beschlusses des Großen Senats vom 22. Juni 1955 in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 159) angegeben. Hätten bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Grund der Kommentierung von Eyermann-Fröhler vor Einreichung der Revisionsschrift überhaupt Zweifel an der Bedeutung und Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufkommen dürfen, dann wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich anhand weiterer Literatur, insbesondere der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Klarheit über die bestehende Rechtslage und die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen; denn zur Kenntnis einer prozessualen Vorschrift gehört auch die der dazu ergangenen Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 8. November 1966 [s.o.] und vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59.= MDR 1971, 327]). Schließlich muß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, selbst wenn er Anlaß zu den erwähnten Zweifeln gehabt hätte, entgegengehalten werden, daß er sich nicht an die in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung gehalten hat, in der ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden ist, daß "beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, die Nichtzulassung der Revision durch ... Beschwerde angefochten und ... Revision eingelegt werden" kann. Hält sich eine Partei oder ein Prozeßbevollmächtigter nicht an die - zutreffende - gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nicht angenommen werden, daß die Frist ohne Verschulden versäumt ist (Beschluß vom 12. April 1956 - BVerwG IV C 57.54 - [Buchholz 427.3 § 341 Nr. 3]).
Die Klägerin kann dagegen nicht einwenden, die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts oder der Senat habe die prozessuale Fürsorgepflicht oder die richterliche Aufklärungspflicht verletzt, indem der Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist noch an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht telefonisch auf die formfehlerhafte Revisionseinlegung hingewiesen worden sei, um ihm noch eine rechtzeitige telegrafische Revisionseinlegung beim Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Es ist zwar bei manchen Gerichten und Behörden, üblich, nach Möglichkeit denjenigen, der eine wegen Formmangels unzulässige Revision eingelegt hat, auf deren Unzulässigkeit hinzuweisen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, eine formgerechte Revision einzulegen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen oder seine Revision zurückzunehmen; es wird auch in manchen Fällen so verfahren, daß eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Ein solches Verfahren enthebt aber, wie der VIII. Senat für den Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits zutreffend entschieden hat (Beschluß, vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 61 - insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 32, 357 = NJW 1970, 75 = MDR 1969, 952]), die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht der Verpflichtung, auf die Förmlichkeiten der Revisionseinlegung selbst zu achten und für Fehler, die in einer von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen, die Verantwortung zu tragen. Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telefonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, daß sie dort noch fristgerecht eingeht. Denn der Umfang der prozessualen Fürsorgepflichten geht nicht so weit. Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO ("durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert") und § 60 Abs. 1 VwGO ("ohne Verschulden verhindert") insoweit unterschiedlich geregelt sind. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt, diese - wie geschehen - weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet, hätte; denn dadurch wäre die Revision der Klägerin nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).
2.
Die Revision der Klägerin ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), da sie, wie oben ausgeführt, nicht innerhalb der am 17. Januar 1972 abgelaufenen Monatsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.
Die Klägerin hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 3 VwGO und die des Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Eckstein