Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1973, Az.: BVerwG II C 19.73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Pflichten des Rechtsanwalts bei der Wahrung gesetzlicher Fristen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 19.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.08.1971 - AZ: V A 126/69
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1973, 698 (Volltext mit amtl. LS)
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. April 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. August 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.912,11 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Juli 1968 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1969, durch die er zur Rückzahlung überzahlten Waisengeldes in Höhe von 1.912,11 DM aufgefordert wurde. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 10. August 1971 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 27. September 1972 - BVerwG VI B 46.71 - die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Kläger am 6. Oktober 1972 zugestellt worden.
Durch Schriftsatz vom 17. November 1972 hat der Kläger erst am 20. November 1972 die Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf Grund des § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 230 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO - beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers im wesentlichen vorgetragen:
In ihrem Büro habe der bei ihnen angestellte Assessor Dr. M. den Fall des Klägers bearbeitet. Assessor Dr. M. habe nach Eingang des Revisionszulassungsbeschlusses den Kläger durch Schreiben vom 9. Oktober 1972 zur Besprechung in das Anwaltsbüro gebeten und Wiedervorlage der Akte am "20. Oktober 1972 prompt" verfügt. Am 23. Oktober 1972 habe der Assessor dem Kläger erneut geschrieben und Wiedervorlage der Akte, auf den "1. November 1972 prompt" verfügt. Dieses Schreiben sei dem an demselben Tage im Büro erschienenen Kläger übergeben worden. Der Assessor habe mit dem Kläger vereinbart, die Einlegung der Revision im Interesse weiterer Nachforschungen hinauszuzögern, sie aber spätestens am 3. November 1972 einzulegen. Dementsprechend habe der Assessor in der Akte verfügt: "1. Mandant bittet, Revision einzulegen. 2. Prompt-Frist bleibt." Er habe außerdem in seinem eigenen Fristenkalender notiert, daß ihm die Akte am 1. November 1972 wieder vorzulegen sei. Am 15. November 1972 habe die Anwalts- und Notariatsgehilfin R., als die Akte des Klägers bei Entnahme einer anderen Handakte aus dieser herausfiel, festgestellt, daß die Prompt-Frist vom 1. November 1972 nicht im Fristenkalender des Büros eingetragen und die Akte nicht fristgerecht vorgelegt worden war. In der anderen Akte sei am selben Tage wie in der des Klägers eine Frist verfügt worden; diese sei im Fristenkalender eingetragen worden. Der Assessor habe die Frist für die Akte des Klägers nicht anhand seines eigenen Fristenkalenders kontrolliert, weil dieser Kalender sich in den maßgebenden Tagen bei ihm zu Hause, also nicht im Euro befunden habe.
Die Wahrung der Fristen sei in ihrem Anwaltsbüro so organisiert: Die Berechnung der Fristen erfolge durch sie, die Prozeßbevollmächtigten selbst, oder den Assessor. Der Assessor sei zur Berechnung und zur Verfügung der Fristen angewiesen. Außerdem sei der Assessor angewiesen, für die Prompt-Fristen einen eigenen Fristenkalender zu führen. Die Notierung der Fristen nehme die - zuverlässige und durch hervorragende Zeugnisse ausgezeichnete - Anwalts- und Notariatsgehilfin R. in einem Fristenkalender vor. Prompt-Fristen seien rot zu unterstreichen. Bei Fristablauf seien die Akten mit Prompt-Fristen von den übrigen Akten getrennt vorzulegen. Sowohl dem Assessor als auch der Anwalts- und Notariatsgehilfin seien bisher Fristenfehler nicht unterlaufen. Der Assessor sei dadurch kontrolliert worden, daß der Prozeßbevollmächtigte sich mehrfach darüber vergewissert habe, ob er einen eigenen Prompt-Fristenkalender führe. Die Anwalts- und Notariatsgehilfin sei dadurch kontrolliert worden, daß bei wichtigen Fristen besonders nachgefragt wurde, ob notiert worden sei. -
Zur Glaubhaftmachung sind Fotokopien der Verfügungsbogen der Akte des Klägers sowie der Akte, aus der die Handakte des Klägers am 15. November 1972 herausfiel, beigefügt und eidesstattliche Versicherungen des Assessors Dr. M. sowie der Anwalts- und Notariatsgehilfin R. vorgelegt worden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag kann nicht stattgegeben werden.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist ist für das Verwaltungsstreitverfahren nicht - wie die Prozeßbevollmächtigten des Klägers meinen - in den gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern unmittelbar in § 60 VwGO geregelt. Hiernach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei jeder nicht auf ein Verschulden zurückzuführenden Versäumnis einer gesetzlichen Frist zu gewähren.
Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden der Kläger sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (vgl. z.B. BVerwGE 13, 181 [182]), ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten.
Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts verlangt, daß er geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen trifft, welche die Wahrung der gesetzlichen Fristen sicherstellen, und daß er die Verfolgung seiner Anordnungen überwacht. Die Verfügung und Kontrolle von "Prompt-Fristen" der hier von den Prozeßbevollmächtigten geschilderten Art - also von Fristen, bei deren Ablauf die Akte sofort und von anderen Akten gesondert vorgelegt werden muß - genügen allein der Sorgfaltspflicht nicht. Die Verfügung und Kontrolle solcher Fristen sichern nur, daß die entsprechend gekennzeichneten und im Fristenkalender notierten Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Rechtsanwalt muß aber auch Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß Fertigung und Absendung der fristwahrenden Schriftsätze überwacht werden (vgl. Bundessozialgericht , Beschluß vom 28. Oktober 1964 - 4 RJ 453.64 - [NJW 1965, 320]; ebenso Bundesverwaltungsgericht , Beschlüsse vom 21. März 1967 - BVerwG VI C 58.67 - und vom 7. Juli 1967 - BVerwG II C 10.66 -). Diesem Erfordernis wird von Rechtsanwälten in der Regel in der Weise Rechnung getragen, daß nicht nur die rechtzeitige Wiedervorlage der Handakte durch Verfügung einer "Prompt-Frist" gesichert, sondern außerdem die Rechtsmittelfrist selbst in einen Fristenkalender eingetragen und dieser Kalender von einem zuverlässigen, in der Praxis erprobten und vom Prozeßbevollmächtigten kontrollierten Angestellten geführt und überwacht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz BVerwG 310 § 60 VwGO Nr. 18]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1967 - I b ZR 69.66 - [Lindenmaier-Möhring Nr. 30 zu § 233 (Fc) ZPO]). Daß eine Vorkehrung auch der letzterwähnten Art im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers getroffen wurde, ist in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht behauptet und ist auch nicht glaubhaft gemacht worden. Wäre sie getroffen worden, so hätte trotz Verlegung der Handakte - die auch unter normalen Verhältnissen bei ordnungsgemäß organisiertem Bürobetrieb nicht völlig auszuschließen ist - die Fristversäumnis wahrscheinlich vermieden werden können; denn der Vermerk über den Ablauf der Revisionsfrist im Fristenkalender hätte rechtzeitig einen Anstoß für die Suche nach der Handakte gegeben. Die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers behaupteten und glaubhaft gemachten Umstände reichen hiernach jedenfalls nicht aus, um eine die Fristenversäumnis verursachende Vernachlässigung der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zumutbaren Sorgfalt und damit ihr Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen. Schon dies nötigt zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ebenso Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 52.67 -).
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.912,11 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel