Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1967, Az.: BVerwG VI C 58/67
Haftung eines Prozessbevollmächtigten für das Verschulden einer Sekretärin in Bezug auf ein Fristversäumnis; Notwendigkeit der Fristüberwachung durch einen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 58/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.04.1965 - AZ: VGH 356 VIII 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1965 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 308 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Mai 1965 zugestellte Berufungsurteil mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juni 1965, beim Berufungsgericht eingegangen am 8. Juni 1965, Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist endete (da der 11. Juli 1965 ein Sonntag war) am 12. Juli 1965. Die Revision ist jedoch erst mit am 30. Juli 1965 beim Revisionsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 1965 begründet worden, gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Aus den eigenen Angaben des Klägers, den Angaben seines Prozeßbevollmächtigten und den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes:
Der Kläger, ein Volljurist, hatte die Revisionsbegründung selbst ausgearbeitet und das Konzept am 29. Juni 1965 seinem Prozeßbevollmächtigten übergeben, der ihm zusicherte, zum 1. Juli 1965 die Revisionsbegründung zu fertigen und eingeschrieben per Luftpost an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Hierüber vermerkte der Prozeßbevollmächtigte auf besonderem Blatt "Einschreiben - Luftpost - schicken, 1 + 2 an Gericht, 1 Pt., 1 Akte." Mit dieser Verfügung übergab der Prozeßbevollmächtigte das von ihm auf Grund seiner Besprechung mit dem Kläger überarbeitete Konzept noch am selben Tage spätabends seiner in seinem Büro als Sekretärin arbeitenden Schwiegertochter mit dem Hinweis, sie solle "alsbald" die Revisionsbegründung schreiben. Die im achten Monat schwangere Sekretärin vergaß die Erledigung dieses Auftrages. Der Prozeßbevollmächtigte hatte zwar in einem von ihm selbst überwachten Terminkalender in der vorliegenden Sache Fristen am 3. und am 5. Juli 1965 notiert Dazu hat er erläuternd mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1965 bemerkt:
"Die Einlegung der Revision erfolgte mit Schriftsatz vom 4.6.65, also noch vor Ablauf der Frist vom 11.5.65. Dementsprechend wurde für die Revisionsbegründungsfrist im Termin- und Fristenkalender des Unterzeichneten als Frist der 5.7.65 (vermutlicher Eingang der Revision 5.6.65 beim Verwaltungsgerichtshof München) notiert und zwar für den 3.7.65 (vor sorglich) und am 5.7.65."
Der Prozeßbevollmächtigte ging also offenbar - rechtsirrig, vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO und dazu BVerwGE 22, 81 - davon aus, daß die Revisionsbegründungsfrist einen Monat nach Einlegung der Revision ablaufe. Doch kann dies auf sich beruhen. Ausschlaggebend für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war, daß der Prozeßbevollmächtigte die auf den 3. und 5. Juli 1965 notierten Fristen nicht mehr in gebotener Weise überwacht hat. In seinem Schriftsatz vom 8. November 1965 hat er hierzu in Beantwortung einer richterlichen Anfrage vorgebracht:
"Als nämlich der Kläger den unterzeichneten Prozeßbevollmächtigten am 29.6.65 aufsuchte und die fertige Revisionsbegründungschrift zwecks Abschrift meiner Sekretärin übergeben wurde, konnte die Frist als erledigt abgezeichnet werden, da die Vornotierung lediglich den Sinn hat bisher nicht diktierte Fristsachen als letzte Frist zum Diktat bzw. zur entsprechenden Anweisung zu benutzen."
Praktisch bedeutete dies aber, daß die Fristüberwachung, so wie sie vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehandhabt wurde, nur sicherzustellen vermochte, daß er selbst rechtzeitig fristgebundene Schriftsätze diktierte oder an das Buro herausgab; von diesem Augenblick an aber endete praktisch die Kontrolle und trat an ihre Stelle das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten, sein Personal werde seine Anweisungen unverzüglich ausführen. Zwar heißt es in dem Schriftsatz vom 8. November 1965 im unmittelbaren Anschluß an das gerade wiedergegebene Zitat noch:
"Als nun, ich glaube mich zu erinnern, daß es am 3.7.65 war, ich meine Sekretärin gefragt habe, ob alle Schreiben, die in den letzten Tagen bzw. der letzten Woche diktiert oder zwecks Abschrift übergeben waren, womit auch die Revisionsbegründungsschrift gemeint war, erledigt seien und dies bejaht wurde, konnte ich zu Recht annehmen, daß die notierte Frist gewahrt sei. Es wurde mir ausdrücklich bestätigt, daß keine Schreiben rückständig seien. Lediglich infolge des Zustandes kam es zu dem technischen Versehen, womit niemand rechnen konnte, zumal ich mich ansonsten auf die zuverlässige und pünktliche Ausführung der Arbeiten immer verlassen konnte."
Praktisch wird damit aber nur bestätigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers für den entscheidenden Zeitraum ab Diktat des Schriftsatzes oder ab Herausgabe des Konzeptes bis zum Fristablauf für eine gerade in diesem Stadium gebotene Einzelkontrolle in der Kanzlei überhaupt keine Vorsorge getroffen hatte. Als eine solche Kontrolle kann es nicht gelten, daß der Prozeßbevollmächtigte sich gelegentlich allgemein bestätigen ließ, es seien keine Schreiben rückständig. Die Revisionsbegründungsfrist war also schuldhaft versäumt worden.
Da aber nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Fristversäumnis gewährt werden kann und nach feststehender Rechtsprechung sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten insoweit zurechnen lassen muß, war die Revision als verspätet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 308 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.