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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1969, Az.: BVerwG VIII B 134.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 134.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 12.01.1967 - AZ: I 516/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Januar 1967 wird für unwirksam erklärt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Mit seinem zunächst gestellten Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der Ablehnungsbescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer mangels rechtzeitigen Widerspruchs unanfechtbar geworden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Widerspruchsbescheid zu Recht versagt worden sei. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde des Klägers. In einem erneuten Anerkennungsverfahren hatte der Kläger Erfolg. Danach haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und je beantragt, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen.

2

Wenn die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es vorliegend, dem Kläger die Kosten des Verfahrens (in beiden Rechtszügen) aufzuerlegen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg haben können. Sie wurde darauf gestützt, daß in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden könne (§ 34 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2. Satz 2 WpflG und § 132. Abs. 3 VwGO). Als solche werde die Frage bezeichnet, ob im Verwaltungsstreitverfahren sich die Prozeßpartei das Verschulden des Prozeßvertreters und seiner Gehilfen als eigenes Verschulden bei der Versäumung einer Frist anrechnen lassen müsse.

4

Die aufgeworfene Frage betrifft zwar, entgegen der Formulierung in der Beschwerde, nicht das gerichtliche Verfahren, in welchem Falle sie von vornherein kein Grund für die Zulassung der Revision sein könnte (§ 34 Abs. 2 WpflG; BVerwGE 28, 22;  29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 - [DVBl. 1969, 408]). Vielmehr betrifft sie den Inhalt des ergangenen Sachurteils. Die Frage ist aber nicht mehr rechtsgrundsätzlich.

5

Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß § 6 a VwGO das Verschulden des Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichzuachten ist. In demBeschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 18 = ZMR 1963, 124] ist das ausdrücklich auch im Blick auf den ein Grundrecht betreffenden Streit um die Anerkennung als. Kriegsdienstverweigerer, ausgesprochen worden; dort ist zugleich ausgeführt, daß durch die genannten Bestimmungen die Anwendung strafprozessualer Wiedereinsetzungsvorschriften und -grundsätze ausgeschlossen ist. Auf die Gründe dieses Beschlusses und die darin angeführte weitere Rechtsprechung wird Bezug genommen. Aus § 232 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, daß ein Verschulden der Hilfspersonen eines Rechtsanwalts nur dann als Verschulden der Partei zu erachten ist, wenn es vom Rechtsanwalt zu vertreten, mithin als Verschulden des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ein Verschulden des Rechtsanwalts scheidet demnach aus, wenn er seine Hilfspersonen mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Das Angeführte gilt entsprechend für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 33 WpflG, § 70 Abs. 2 VwGO).

6

Der vorliegende Fall hätte auch nicht die Frage aufgeworfen, ob das Verwaltungsgericht von Rechtsanwälten insoweit ein Maß an Sorgfalt verlangt, das nach den Gegebenheiten von Anwaltspraxen in heutiger Zeit nicht gefordert werden kann, und ob es etwa von den Grundsätzen der Entscheidung BVerwGE 27, 36 abgewichen ist. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, hat der Prozeßbevollmächtigte im Wiedereinsetzungsantrag ein eigenes Verschulden eingeräumt, und er hat weder dort noch in der Klage substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, daß und in welcher Weise er bezüglich seiner Hilfspersonen seiner Sorgfaltspflicht durch organisatorische Maßnahmen nachgekommen sei. Fehlendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gehört, wenn die Fristversäumung in dessen Bereich entstanden ist, zu den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages darzulegenden und glaubhaft zu machenden Tatsachen. (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); Mangels substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung in dieser Richtung kam das Verwaltungsgericht nicht in die Lage, bestimmte. Maßstäbe anzuwenden. Auf der möglicherweise die Sorgfaltspflicht überspannenden Erwägung, es sei "gerade von einer anwaltlichen Praxis zu erwarten, daß die Versäumung einer Frist durch organisatorische Maßnahmen und durch entsprechende Aufsicht über die Hilfspersonen des Anwalts praktisch ausgeschlossen wird", beruht das Urteil demnach nicht, wie schon die diese Erwägung einleitenden Worte "im übrigen" erkennen lassen. Abgesehen davon ist das Wort "praktisch" in dieser Erwägung im Sinne von "in der Regel" zu verstehen.

7

Für das Ergebnis, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, spricht - von der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen - auch der Grundgedanke des § 155 Abs. 3 VwGO, wonach Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, dem Antragsteller zur Last fallen.

8

Der Grund der "Erledigung" spricht vorliegend ebenfalls nicht im Sinne der Billigkeit für eine ganze oder teilweise Freistellung des Klägers von Verfahrenskosten. Daß der Kläger in einem erneuten Anerkennungsverfahren Erfolg hatte, bedeutet nicht notwendig, daß die Behörde die früheren Rechtsstandpunkte aufgegeben und im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides und/oder des Ablehnungsbescheides eingeräumt hätte. Dafür ist vom Kläger nichts vorgetragen worden. Da die nunmehrige Anerkennung mehr als drei Jahre nach der angefochtenen Ablehnung und erst nach der Einberufung des Klägers zum Wehrdienst ausgesprochen wurde, kann durchaus davon ausgegangen werden, daß der neuen Entscheidung ein anderer äußerer oder innerer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

9

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen; zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Hopf