Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 1 C 44.77
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 44.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.05.1975 - AZ: 3 A 182/74
- OVG Niedersachsen - 03.05.1977 - AZ: II OVG A 120/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- Art. 2 EWGV
- Art. 7 Abs. 1 EWGV
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Erwerbsunzucht ist keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG.
- 2)
Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer der Erwerbsunzucht in einer durch besondere Begleitumstände gekennzeichneten Weise nachgeht. Die Ausländer behörde ist auch nicht verpflichtet, im Rahmen des Ausweisungsermessens grundsätzlich darauf abzustellen, ob solche Begleitumstände vorliegen oder nicht. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Im April 1970 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte eine Aufenthaltserlaubnis, um im Bundesgebiet der Erwerbsunzucht nachzugehen. Die Erlaubnis wurde ihr befristet erteilt und in der Folgezeit wiederholt erneuert.
Am 30. Januar 1974 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar 1974 ab. Sie führte aus, in K. habe die Begleitkriminalität zur Prostitution erheblich zugenommen und deswegen sei es erforderlich, daß ausländische Prostituierte die Stadt verließen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Innenminister des Landes ... durch Bescheid vom 12. November 1974 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Die Prostitution sei keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927). Der Antrag der Klägerin beurteile sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Da die Ausübung der Erwerbsunzucht nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG einen Ausweisungstatbestand bilde, beeinträchtige die Anwesenheit ausländischer Prostituierter in der Regel Belange der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihnen kämen erfahrungsgemäß ausländische Zuhälter in das Bundesgebiet, was die Gefahr von Straftaten erhöhe. Auch wenn man hier einen zwingenden Versagungsgrund nicht annehme, sei es zweckgerecht, die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Es liege im öffentlichen Interesse, eine übermäßige Ausdehung der Erwerbsunzucht zu verhindern. Dadurch werde zugleich die Begleitkriminalität eingedämmt. Überwiegende Belange der Klägerin stünden dieser Entscheidung nicht entgegen.
Der Klage mit dem Antrag, die behördlichen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten, gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Es führte aus: Die Aufenthaltserlaubnis sei rechtsfehlerfrei versagt worden. Das gelte unabhängig davon, ob die Klägerin Freizügigkeit nach § 1 AufenthG/EWG genieße oder nicht. Dach § 12 AufenthG/EWG dürfe die Aufenthaltserlaubnis den Personen, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit zustehe, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden. Die Erwerbsunzucht stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das Unwerturteil über die Erwerbsunzucht sei auch gegenwärtig gerechtfertigt. Es sei in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung begründet. Die Prostitution sei wegen ihrer Sozialschädlichkeit ein nach Möglichkeit zu verhütendes Übel. Der Verzicht auf strafbewehrte Verbote habe seinen Grund in deren geringer Effektivität. Ordnungsrechtliche Befugnisse seien jedoch erforderlich. Die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG bringe zum Ausdruck, daß die Erwerbsunzucht mit ordnungsrechtlichen Mitteln unter Kontrolle gehalten werden solle. Die Behörde habe daher prüfen dürfen, ob und wie sie gegen die Klägerin einschreiten wolle. Sie habe ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entfernung ausländischer Prostituierter habe sich in der Vergangenheit als geeignetes Mittel erwiesen, die Prostitution zu verringern. Ein entsprechender Nachzug inländischer Prostituierter sei nicht festgestellt worden. Den öffentlichen Belangen an der Ausreise der Klägerin sei ohne Rechtsfehler Vorrang eingeräumt worden vor dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt. Die Klägerin habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Auch sonst sei ein privates Interesse von Gewicht nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Beklagte gehe nicht nur gegen einige ausländische Prostituierte vor. Sie habe lediglich deswegen noch nicht in allen in Betracht kommenden Fällen ausländerbehördliche Maßnahmen ergriffen, weil der Ausgang solcher Verfahren zweifelhaft gewesen sei. Sie habe den Abschluß der anhängigen Verfahren abwarten dürfen. Ein Nachteil sei der Klägerin dadurch nicht entstanden, weil sie sich wie andere ausländische Prostituierte weiterhin in K. habe aufhalten können.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie macht geltend: Sie genieße Freizügigkeit nach dem Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie übe eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes aus. Die Prostitution stelle nicht schon als solche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie verursache keine Schäden. Aus ihrer sittlichen Mißbilligung folge nicht ihre Polizeiwidrigkeit. Mit polizeilichen Mitteln könne die Prostitution nur dann bekämpft werden, wenn sie wegen ihrer Begleitumstände gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint. Die Beklagte sei auch nicht gegen Prostituierte aus Staaten eingeschritten, die nicht den Europäischen Gemeinschaften angehören.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt die Ansicht, die Erwerbsunzucht sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit gewährt werde.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Das gilt auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG (BVerwGE 57, 252 [254]). Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß die Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege fehlerfrei abgelehnt worden ist. Eine behördliche Ermessensentscheidung, wie sie hier getroffen worden ist, darf von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden (§ 114 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen solcher Fehler verneint. Das ist nicht zu beanstanden.
Von dem Ermessen ist auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit dem Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermöglicht es der Behörde, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen nach Maßgabe einer solchen Abwägung bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zur Geltung zu bringen, wenn dem (weiteren) Aufenthalt des Ausländers nicht schon ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. Das Ermessen wird vor allem durch vorrangiges Verfassungsrecht, insbesondere durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes begrenzt (BVerwGE 56, 254 [259 f.]).
Die Widerspruchsbehörde, auf deren Entscheidung entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit entscheidend abzustellen ist, hat von der dargelegten Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht. Sie hat es als jedenfalls ermessensgerecht gebilligt, daß die Klägerin keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhält. Sie hat das Ermessen zweckgerecht ausgeübt. Sie will eine Ausdehnung der Prostitution in ihrem Bezirk verhindern. Dieses Ziel darf sie im Rahmen ihres Ermessens durch Fernhaltung ausländischer Prostituierter verfolgen. Das folgt aus § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG, nach dem ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er der Erwerbsunzucht nachgeht. Dieser Ausweisungstatbestand setzt nicht voraus, daß die Erwerbsunzucht in einer durch besondere Begleitumstände gekennzeichneten Weise, insbesondere unter Verletzung gesetzlicher Verbote, ausgeübt wird. Namentlich gibt das Gesetz keinen Anhalt dafür, daß nur die "wilde", nicht aber zum Beispiel die in Dirnenwohnheimen stattfindende "kontrollierte" Erwerbsunzucht erfaßt wird, wie es die Klägerin vertritt. Das Ausländergesetz erblickt in der Erwerbsunzucht ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise ihr der Ausländer nachgeht, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es ermächtigt deswegen die Ausländerbehörde ohne weitere tatbestandliche Einschränkung zur Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihm kann auch nicht entnommen werden, daß die Behörde bei der Betätigung des Ausweisungsermessens grundsätzlich darauf abzustellen hätte, ob besondere Begleitumstände vorliegen. Entsprechendes muß gelten, wenn die Behörde wie hier das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Anlaß nimmt, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Das widerspricht nicht vorrangigem Recht, insbesondere nicht dem auch für Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Menschenrecht des Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Grundrechtsvorschrift.
Daß außerdem der Zuzug ausländischer Prostituierter unterbunden werden soll, um die Anhangkriminalität zur Prostitution einzudämmen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde will damit Störungen der öffentlichen Sicherheit vorbeugen. Dieses Ziel entspricht dem Zweck der Ermessensermächtigung. Zwar lastet die Behörde der Klägerin nicht an, durch ihre Tätigkeit eine konkrete Gefahr von Straftaten zu begründen. Die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägung setzt aber einen solchen Vorwurf nicht voraus. Es begegnet keinen Bedenken, daß die Behörde eine Minderung der Anhangkriminalität erwartet, wenn sie die Prostitution selbst gering hält.
Auch im übrigen läßt die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde Rechtsfehler nicht erkennen. Die Maßnahme ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, den mit ihr verfolgten Zwecken zu dienen. Die Behörde hat eine Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt vorgenommen. Es liegt nichts dafür vor, daß die Abwägung rechtsfehlerhaft wäre. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, nach denen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen könnte. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Die Beklagte hat keinen Tatbestand geschaffen, auf Grund dessen die Klägerin die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hätte erwarten dürfen. Daß zuvor andere Ausländerbehörden in Kenntnis des Aufenthaltszwecks der Klägerin wiederholt die Aufenthaltserlaubnis erteilt haben, verpflichtet die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht, der Klägerin einen weiteren Aufenthalt zu gestatten. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakten hat die Klägerin jeweils nur kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse erhalten, deren Geltungsbereich durchweg auf die Regierungsbezirke K. bzw. D. beschränkt war. Die Klägerin hatte folglich keinen Anlaß anzunehmen, sie werde auch von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in deren Bezirk der Erwerbsunzucht nachgehen zu können.
Ferner hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar die Beklagte bisher nicht in allen in Betracht kommenden Fällen gegen ausländische Prostituierte eingeschritten. Sie wird dies aber tun, sobald die Rechtslage durch die Entscheidung in diesem Rechtsstreit und in den Parallelverfahren entsprechend geklärt ist. Danach liegt in dem behördlichen Vorgehen keine die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kennzeichnende willkürliche Differenzierung. Es ist ein sachlich gerechtfertigter Grund, daß die Beklagte auch zur Minderung ihres Prozeßrisikos zunächst eine gerichtliche Klärung der maßgebenden Rechtsfragen abwarten will, bevor sie in vergleichbaren Fällen tätig wird. Sie betreibt danach keine Verwaltungspraxis, die zu einem grundlosen "Herausgreifen" einzelner führt, was mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Daran ändert nichts, daß die Beklagte bisher auch nicht gegen ausländische Prostituierte aus solchen Staaten eingeschritten ist, die nicht den Europäischen Gemeinschaften angehören. Es ist nicht willkürlich, wenn die Beklagte in diesen Fällen ebenfalls das Ergebnis der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren abwartet. Das Prozeßvorbringen der Klägerin, § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG sei einschränkend zu interpretieren, zeigt, daß die Beklagte auch insoweit mit Einwendungen rechnen muß, die es sachgerecht erscheinen lassen, zunächst die gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die Entscheidung, der Klägerin keine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist mit einschlägigem Völkervertragsrecht vereinbar, das vom Ausländergesetz nach dessen § 55 Abs. 3 nicht berührt wird. Das gilt insbesondere für den Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II S. 1661/1959 II S. 929) und für das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II 1099). Aus den Einreise und Aufenthalt regelnden Art. 1 und 2 dieser Verträge ist ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Erwerbsunzucht nicht herzuleiten.
Die Klägerin kann auch nicht die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), dessen hier maßgebende Bestimmungen von den Änderungsgesetzen vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948) und 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 113) unberührt geblieben sind, für sich beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG, der hier allein in Betracht kommt, wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz Ausländern gewährt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen dieses Gesetzes setzen mithin einen bestimmten Aufenthaltszweck voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Die Erwerbsunzucht ist keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit genießen. Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt europäisches Gemeinschaftsrecht in deutsches Recht um. In dem hier maßgebenden Zusammenhang betrifft es das Niederlassungsrecht des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 II S. 753/1958 II S. 1) - EWGV -, das nach Art. 52 Abs. 2 EWGV die Freiheit zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfaßt, sowie die dazu ergangene Richtlinie 64/220/EWG vom 25. Februar 1964 (ABl. EG 1964 Nr. 56 S. 845), die nach Art. 1 Abs. 1 a unter anderem für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben (ebenso die inzwischen nach Maßgabe ihres Art. 10 an die Stelle dieser Richtlinie getretene Richtlinie Nr. 73/148/EWG vom 21. Mai 1973, ABl. EG 1973 Nr. L 172 S. 14). Danach ist eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG nur eine solche Tätigkeit, für die nach dem Gemeinschaftsrecht (Art. 52 ff. EWGV) Niederlassungsfreiheit gegeben ist, denn es besteht kein Grund anzunehmen, daß in dem hier erörterten Zusammenhang weitergehend Freizügigkeit gewährt werden sollte, als das Gemeinschaftsrecht verlangt.
Maßgebend für die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit ist die Zielsetzung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der sich aus ihr ergebende Sinn und Zweck der in dem Vertrag enthaltenen Freizügigkeitsregelungen. Nach Art. 2 EWGV ist es Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Daraus folgt, daß das Niederlassungsrecht (Art. 52 ff. EWGV) sich nur auf den Aufenthalt zum Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 2 EWGV bezieht, wie auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 ff. EWGV) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 ff. EWGV) nur für Betätigungen gilt, die "einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Art. 2 des Vertrages ausmachen" (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - Rs 36/74 - [EuGHE 1974, 1405, 1418 = NJW 1975, 1093, 1094 [FG Berlin 04.02.1975 - V 187/74] [EuGH 12.12.1974 - - 36/74]]).
Erwerbsunzucht gilt, auch wenn sie nicht verboten und strafbar ist, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Die Präambel zu der Konvention der Vereinten Nationen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution anderer (Resolution Nr. 317 IV der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Yearbook U. N. 1948-1949, S. 613) betont, daß "die Prostitution und das damit verbundene Übel des Menschenhandels unvereinbar mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person sind und das Wohl des einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft gefährden". Eine solche mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften (vgl. BGHZ 67, 119 [124 f.]) ist, wie sich von selbst versteht, nicht Gegenstand der Wirtschaftspolitik und Teil des Wirtschaftslebens, zu dessen harmonischer Entwicklung und Ausweitung die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden ist. Die Erwerbsunzucht kann Gegenstand ordnungs- und strafrechtlicher Regelungen sein mit dem Ziel, sie zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Belästigungen einzudämmen, öffentliche Sozialfürsorge kann darauf hinwirken, daß Gefährdete nicht in die Prostitution abgleiten und daß Prostituierte sich aus ihrem Milieu lösen. Die Erwerbsunzucht ist aber nicht Gegenstand wirtschaftsrechtlicher Regelungen der genannten Art und wird folglich von dem Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfaßt (vgl. auch Tromm, EuR 1980, 153 [154]). Demgemäß verletzt es auch nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV, wenn Ausländern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung der Erwerbsunzucht verwehrt wird. Art. 7 Abs. 1 EWGV verbietet unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Vertrages Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Vertrages.
Da an der dargelegten Auffassung ein vernünftiger Zweifel nicht möglich ist, muß nicht gemäß Art. 177 Abs. 1 a, 3 EWGV eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen eingeholt werden. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht im Urteil vom 3. Mai 1977 - II A 122/75 - die Ansicht vertreten hat, die Erwerbsunzucht sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG. Das Berufungsgericht hat sich wie zuvor das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 5. März 1974 - IV/1 E 223/73 -) nicht mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befaßt. Es hat auf das von ihm für richtig gehaltene "Wortverständnis" des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG abgestellt und bei seiner Beurteilung auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der - von der hier in Rede stehenden Frage verschiedenen - Problematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung durch Erwerbsunzucht erzielter Einkünfte zurückgegriffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sowohl im Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 319 IV 75 - (BayVBl. 1976, 209) als auch im Urteil vom 22. Juli 1977 - 231 X 77 - als für seine Entscheidung unerheblich offengelassen, ob die Erwerbsunzucht eine selbständige Erwerbstätigkeit ist, für die Freizügigkeit besteht.
Kann die Klägerin Freizügigkeit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beanspruchen, so ist ihr nach alledem die beantragte Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig versagt worden. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach sind wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach