Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1984, Az.: BVerwG 1 C 30.81
Einbürgerung; Asylberechtigter; Iran; Iranische Regierung; Staatsangehöriger; Zustimmung; Heirat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 30.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 03.03.1978 - AZ: III 234/77
- VGH Baden-Württemberg - 30.03.1981 - AZ: 1 S 1627/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- Art. 34 Satz 1 GK
- § 8 RStAG
- § 9 RStAG
- § 3 Satz 1 VO über die deutsche Staatsangehörigkeit
- Nr. II Schlußprotokoll zum dtsch.-iranischen NAK
- § 65 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1985, 242-244 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1984, 312-319
- StAZ 1985, 74-76
- ZfSH/SGB 1985, 238-239
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu dem Erfordernis der Zustimmung der iranischen Regierung nach Nr. II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1927 (RGBl. 1930 II S. 1006/BGBl. 1955 II S. 829) im Falle der Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger, wenn diese asylberechtigt oder mit einem Deutschen verheiratet sind.
- 2.
Zur notwendigen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Einbürgerungsprozessen und zur Zurückverweisung bei unterbliebener notwendiger Beiladung.
Redaktioneller Leitsatz
Für die Einbürgerung asylbrechtigter (§ 8 RuStAG) oder mit Deutschen verheirateter (§ 9 RuStAG) iranischer Staatsangehöriger ist die Zustimmung der Iranischen Regierung zwingend erforderlich.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer
und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1981 wird aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1938 geborene Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.
Im Jahre 1960 verließ der Kläger den Iran. Er hielt sich zunächst in der Deutschen Demokratischen Republik auf. Dort war er nach einem entsprechenden Studium als Diplomingenieur tätig. Im Jahre 1965 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe stammen 3 Kinder. Im Jahre 1969 kam er mit seiner Familie in das Bundesgebiet. Hier erfuhr er, daß er inzwischen im Iran wegen Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Tudeh-Partei sowie anderer politischer Aktivitäten zu 20 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden war. Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 1972 als asylberechtigt anerkannt. Sein iranischer Reisepaß wurde zuletzt im April 1974 vom iranischen Generalkonsulat in München verlängert; in ihm wurde 1973 vermerkt, daß der Kläger den Iran nicht betreten dürfe. Am 7. Mai 1974 erhielt der Kläger einen deutschen Fremdenpaß.
Ende des Jahres 1974 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Das Landratsamt Göppingen bat das Innenministeriun Baden-Württemberg um Zustimmung, die unter der Voraussetzung erteilt wurde, daß die iranische Regierung der Einbürgerung ebenfalls zustimme. Dementsprechend sicherte das Landratsamt dem Kläger die Einbürgerung zu und empfahl ihm, sich um die Zustimmung zu bemühen. Der Kläger lehnte dies als unzumutbar ab. Nach erneuter Rücksprache mit dem Innenministerium Baden-Württemberg teilte das Landratsamt dem Kläger mit, ohne Genehmigung des Verzichts auf die iranische Staatsangehörigkeit oder eine auf andere Weise erklärte Zustimmung der iranischen Regierung könne die Einbürgerung nicht vorgenommen werden. Die Bitte des Klägers um eine förmliche Entscheidung beantwortete das Landratsamt u.a. dahin, es werde an der bisher vertretenen Auffassung festgehalten.
Am 2. August 1977 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Ehefrau des Klägers mit Zustimmung des Beklagten ihre Klage zurückgenommen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran das iranische Außenministerium ersucht, in 21 Fällen einschließlich dem des Klägers gemäß Schlußprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen sowie einer zwischen den beiden Staaten im Jahre 1970 getroffenen Vereinbarung die Zustimmung zur Einbürgerung zu erteilen. Das iranische Außenministerium hat geantwortet, es sei erforderlich, daß die Antragsteller das zur Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit führende Verfahren betrieben, also zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer iranischen Auslandsvertretung einreichten und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen (ESVGH 31, 250): Die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 RuStAG erfülle der Kläger nicht, weil er mit seiner Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht verliere oder aufgebe. Insbesondere habe er die iranische Staatsangehörigkeit nicht dadurch verloren, daß ihm die Einreise in den Iran verboten worden sei.
Bei Anwendung der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG dürfe sich die Behörde auf Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlässungsabkommen stützen. Die darin begründete Verpflichtung, Angehörige des iranischen Staates nicht ohne dessen Zustimmung einzubürgern, stelle einen gegen die Einbürgerung sprechenden Belang des Staates dar, dem gegenüber die Belange des Klägers zurückgestellt werden dürften. Es verletze entgegen der Ansicht des Klägers nicht den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, daß nach irakischem Recht die ausländische Ehefrau eines Iraners mit der Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit erwerbe. Für die Währung der Gegenseitigkeit sei entscheidend, daß nach iranischem Recht ein ausländischer Hann, der eine Iranerin heirate, die iranische Staatsangehörigkeit nicht automatisch erwerbe. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verlezt. Ihm werde hier schon dadurch Rechnung getragen, daß des mit einem Deutschen verheirateten Ausländer die Anwesenheit im Bundesgebiet und die Möglichkeit, sich hier eine Existenzgrundlage zu schaffen und zu erhalten, aufenthaltsrechtlich gewährleistet sei. Die Behörde verlange nichts Unmögliches, wenn sie erwarte, daß sich der Kläger um die Entlassung aus der iranischen. Staatsangehörigkeit, zumindest aber um die Zustimmung der iranischen Regierung zu der Einbürgerung bemühe.
Das Asylrecht des Klägers begründe keinen Einbürgerungsanspruch und entbinie die Bundesrepublik Deutschland nicht von ihren völkervertraglichen Pflichten. Das Grundrecht auf Asyl verpflichte jedenfalls solange nicht zu einem vom Vertrag abweichenden Verhalten, wie es den Kläger zumutbar sei, die erforderlichen Regelungen mit seinen Heimatbehörden zu treffen. Den Kläger sei es zumutbar, bei iranischen Auslandsvertretungen in Bundesgebiet die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu beantragen, was auf dem Postwege geschehen könne. Immerhin habe er noch nach der Anerkennung als Asylberechtigter beim Generalkonsulat in München seinen Kationalpaß wiederholt verlängern lassen. Sein Hinweis auf Schwierigkeiten, in die seine in Iran lebenden Angehörigen geraten könnten, sei unsubstantiiert. Aufgrund des Art. 34 der Genfer Konvention sei die Behörde ebenfalls nicht gehalten, den Kläger einzubürgern. Die deutschen Behörden hätten die in dieser Regelung vorgesehene Pflicht zur Erleichterung der Einbürgerung erfüllt, weil sie sich um die Zustimmung der iranischen Regierung auf diplomatischem Wege bemüht hätten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in wesentlichen wie folgt: Das Niederlassungsabkommen sei auf Asylberechtigte unanwendbar. Für sie gelte die Genfer Konvention. Die Anwendung des Zustimnungserfordernisses auf politisch Verfolgte widerstreite der Schutzgarantie des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie scheide auch deswegen aus, weil er nach Anerkennung als Asylberechtigter und Annahme eines deutschen Fremdenpasses wie ein Staatenloser zu behandeln sei. Auch dürfe nach völkerrechtlichen Grundsätzen niemandem das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Das rechtspolitische Ordnungsprinzip, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, werde durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verdrängt.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt äußert sich u.a. wie folgt: Die Regelung der Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungabkommen sei Bestandteil des innerstaatlichen Rechts und mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie sei unanwendbar, wenn ein Einbürgerungsanspruch bestehe. Die Asylberechtigung des Klägers schließe das Zustimmungserfordernis allein nicht aus. Mehrstaatigkeit werde bei Einbürgerungen von Asylberechtigten regelmäßig hingenommen. Das gelte indessen nicht, wenn der Asylberechtigte nach meiner Anerkennung einen Paß seines Heimatstaates angenommen habe oder dessen Gültigkeit habe verlängern lassen.
II.
1.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses die Bundesrepublik Deutschland nicht zu den Rechtsstreit beigeladen hat, obwohl die Beiladung notwendig ist.
Ist eine nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendige Beiladung eines Dritten unterblieben, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Mangel in Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und, da eine Heilung des Mangels in der Revisionsinstanz gemäß § 142 VwGO ausgeschlossen ist, die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig wenn er an den streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihn gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn der vom Kläger erstrebte Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Vorschrift nur mit einer verwaltungsintern zu erteilenden Zustimmung eines anderen Rechtsträgers erlassen werden darf und diese Zustimmung nicht erteilt worden ist. So liegt es hier. Die vom Kläger erstrebte Einbürgerung bedarf gemäß § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85 = BGBl. III 102-2) der Zustimmung des Bundesministers des Innern. Dieser hat sie nicht erteilt. Deswegen ist die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland notwendig (BVerwGE 67, 173).
Das Gebot, den Rechtsstreit in der Sache selbst nicht ohne Beteiligung des notwendig Beizuladenden durchzuführen, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Revisionsverfahren (§ 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1, 65 Abs. 2 VwGO). Die Zurückverweisung ist danach bei unterlassener notwendiger Beiladung ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob sich die Revisionsentscheidung in der Sache selbst auf die Rechte des Dritten auswirken kann oder nicht; auch in der Revisionsinstanz ist maßgebend, ob nach dem Klagebegehren ein Urteil möglich ist, das dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BVerwGE 18, 124 [128]; Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG 4 C 17.65 - NJW 1966, 1530). Diese bereits dem Senatsurteil vom 6. Oktober 1960 - BVerwG 1 C 31.59 - zugrundeliegende Rechtsprechung wird u.a. vom Bundessozialgericht geteilt (Urteil vom 31. August 1983 - 2 RU 65/82 - SozR 1500 § 75 SGG Nr. 49). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar jüngst zum Ausdruck gebracht, an dieser Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen, wenn sich der Verfahrensmangel der unterlassenen notwendigen Beiladung nach der Revisionsentscheidung nicht auswirken kann (Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - DVBl. 1984, 91). Die Rechtsfrage war für ihn aber nicht entscheidungserheblich. Er hatte das Klagebegehren gerade nicht von vornherein für erfolglos erachtet und deswegen nicht ausgeschlossen, daß sich der Verfahrensmangel auswirken konnte. Der erkennende Senat braucht daher nicht den Großen Senat anzurufen (§ 11 Abs. 3 VwGO).
2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Der Kläger darf nicht eingebürgert werden, wenn dies Nr. II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Keiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; Bekanntmachung vom 15. August 1955, BGBl. II S. 829) widerspricht, nach der sich die Regierungen der beiden Staaten verpflichtet haben, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Diese Vertragsvorschrift ist durch das Reichsgesetz vom 26. Juli 1930 (RGBl. II S. 1002) in innerstaatliches Recht transformiert worden und als unmittelbar anwendbares Recht für die Einbürgerungsbehörden bindend (Beschluß vom 19. April 1974 - BVerwG 1 B 42.73 - Die Zustimmung stellt eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Einbürgerung dar. Die Einbürgerungsbehörden sind nicht befugt, nach Ermessensgesichtspunkten im Einzelfall darüber zu befinden, ob sie das Zustimmungserfordernis beachten oder es gegenüber etwaigen für eine Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkten zurückstellen wollen.
b)
Zu den Einwendungen des Klägers gegen die Anwendbarkeit des Zustimmungserfordernisses ist zu bemerken:
aa)
Der Auffassung des Klägers, auf iranische Staatsangehörige, die als asylberechtigt anerkannt seien, sei nicht das deutschiranische Niederlassungsabkommen, sondern ausschließlich das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) - GK - (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619) anwendbar, ist nicht zu folgen. Ob und inwieweit die ebenfalls in innerstaatliches Recht transformierte Konvention dem Niederlassungsabkommen vorgeht, bedarf für jede einzelne Vorschrift besonderer Prüfung. Wie nachstehend dargelegt wird, enthält die Konvention für Einbürgerungen keine das Niederlassungsabkommen verdrängende Regelung.
bb)
Die rechtliche Bedeutung des vom Kläger angesprochenen völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips bedarf keiner näheren Erörterung. Das allgemeine Völkerrecht gebietet nicht, daß völkerrechtliche Verträge ein Gleichgewicht von Leistungen- und Gegenleistungen verwirklichen müssen. Es überläßt die Ausgestaltung des Vertragsinhalts grundsätzlich der freien Entscheidung der Vertragsstaaten (vgl. z.B. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 381; ferner BGHSt 25, 374 [377]; 30, 55 [63]). Nr. II des Schlußprotokolls betrifft nur Einbürgerungen und nicht den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes. In der (völkerrechtskonformen) Regelung gesetzlicher Erwerbstatbestände sind mithin die Vertragsstaaten nicht gebunden. Eine unterschiedliche Regelung der gesetzlichen Erwerbstatbestände bedingt, daß in beiden Vertragsstaaten der Raum für Einbürgerungen verschieden ist. Das aber entspricht dem Vertragsinhalt und kann daher nicht das Gegenseitigkeitsprinzip verletzen.
cc)
Das Zustimmungserfordernis entfällt auch nicht schon deswegen, weil der Kläger Asylberechtigter ist.
Das Schlußprotokoll gibt keinen Anhalt dafür, daß es sich nicht auf Personen erstreckte, denen ein Vertragsstaat Asyl gewährt. Seine grundsätzliche Anwendbarkeit auf solche Personen entspricht ersichtlich auch der Staatenpraxis bei der Vertragsanwendung. Die deutschen Behörden haben u.a. die Asylberechtigung des Klägers zum Anlaß genommen, auf diplomatischem Wege um die iranische Zustimmung nachzusuchen. Daß politisch Verfolgte zu den faktisch Staatenlosen gerechnet werden (vgl. z.B. Menzel-Ipsen, Völkerrecht, 2. Aufl., S. 170; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 270 Rdnrn. 962 ff), vermag daran nichts zu ändern. Für die Anwendung der Nr. II des Schlußprotokolls ist maßgebend, ob der Ausländer von Rechts wegen die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, d.h. vom iranischen Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehöriger angesehen wird, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier Zweifeln nicht unterliegt. Das Bundesrecht kennt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem Personen, die den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, ihrer faktischen Staatenlosigkeit wegen stets wie De-jure-Staatenlose zu behandeln wären, wenn innerstaatliches Recht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Damit übereinstimmend führt die Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht zur Gegenstandslosigkeit der Voraussetzung des § 9 RuStAG, daß der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (vgl. z.B. Henkel in Beitz/Wollenschläger, Kdb. AsylR, Bd. 2, S. 724). Der Zweck dieser Regelung, auf Lauer Mehrstaatigkeit zu vermeiden, trifft auf Asylberechtigte ebenfalls zu, zumal sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylberechtigten ändern und die Verfolgung beenden können. Aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 11 S. 473/1977 II S. 235) folgt nichts anderes. Es gilt ohnehin nur für Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht. Die vom Kläger erwähnte Absicht der Bundesregierung, De-facto-Staatenlose wie De-jure-Staatenlose zu behandeln, hat diese Rechtslage nicht geändert (vgl. dazu auch Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl., G.z. Verminderung Staatenlosigkeit, Art. 1 Rdnr. 9; Schleser, Die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Aufl., S. 41).
Desgleichen wird das Verbot der Nr. II des Schlußprotokolls nicht durch das Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) verdrängt. Dieses gewährleistet in seinem Kernbereich Verfolgungsschutz, der hier nicht in Rede steht. Es enthält außerdem einen Auftrag, das Schicksal der aufgenommenen politisch Verfolgten befriedigend zu regeln, was vor allem durch die Übernahme der Genfer Konvention in innerstaatliches Recht geschehen ist (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205 ff.]). Dem Gesetzgeber bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen er auch andere Ziele und Werte der Rechtsordnung berücksichtigen darf. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert mithin nicht die Einbürgerung Der Regelungsauftrag kann auch ohne Gewährleistung der Einbürgerung angemessen erfüllt werden. Es verstößt folglich nicht gegen das Grundrecht auf Asyl, wenn es für iranische Flüchtlinge bei dem erwähnten Zustimmungserfordernis verbleibt. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgt demnach auch keine Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, von zwingenden gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen.
Art. 34 Satz 1 GK, nach dem die vertragschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern werden, führt zu keines anderen Ergebnis. Er ist innerstaatlich nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlvollensgebots unmittelbar anwendbar. Er hat zur Folge, daß die Einbürgerung des Asylberechtigten, falls seine volle Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwGE 49, 44 [47 f.]). Art. 34 Satz 1 GK legt den Inhalt der vorzunehmenden Erleichterungen jedoch nicht weiter fest, setzt folglich mit seiner Transformation in innerstaatliches Recht auch nicht zwingende Einbürgerungsvoraussetzungen zugunsten von Asylberechtigten außer Kraft und ermächtigt die Behörden nicht, sich im Einzelfall über diese Voraussetzungen nach Ermessen hinwegzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland ist wegen des in Art. 34 Satz 1 GK enthaltenen Vorbehalts des Möglichen auch nicht verpflichtet, durch Gesetz Erleichterungen vorzusehen, die ihren völkervertraglichen Pflichten widersprechen. Obwohl Nr. II des Schlußprotokolls ein erhebliches Hindernis für die Verwirklichung des mit Art. 34 Satz 1 GK angestrebten Ziels darstellt, besteht doch zwischen beiden Regelungen kein Widerspruch, insbesondere ist Art. 34 Satz 1 GK keine die Nr. II des Schlußprotokolls verdrängende Spezialvorschrift. Unerheblich ist, daß der Iran im Jahre 1976 der Genfer Konvention beigetreten (BGBl. 1976 II S. 1908) und somit deren Zielen ebenfalls verpflichtet ist, mag dies auch für die Frage bedeutsam sein, wie das Zustimmungserfordernis von den Vertragsparteien gehandhabt werden darf.
dd)
Soweit sich die Regelung der Nr. II des Schlußprotokolls auf Iraner mit deutschem Ehegatten bezieht, verstößt sie nicht gegen das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses stellt u.a. eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht dar und verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] [396, 393]). Aus dem Förderungsgebot lassen sich jedoch unmittelbare Rechtsansprüche auf bestimmte Leistungen grundsätzlich, nicht herleiten. Dieses Gebot beläßt den Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der zugleich die angemessene Wahrung anderer öffentlicher Belange ermöglicht (BVerfGE 42, 95 [BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76] [101]). Art. 6 Abs. 1 GG führt zwar dazu, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert erscheint (BVerfGE 37, 217 [235]; BVerwGE 64, 7 [11 f.]), verpflichtet aber nicht, dem Grundsatz der staatsangehörigkeits rechtlichen Familieneinheit unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Nr. II des Schlußprotokolls widerspricht auch nicht der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Wertentscheidung. Das Zustimmungserfordernis wirkt dahin daß die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger nur unter der aussetzung zulässig ist, daß Mehrstaatigkeit vermieden wird oder daß, wenn die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit in Kauf nehmen wollen, die iranische Regierung damit ebenfalls einverstanden ist. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich angemessene, mit der Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie zu vereinbarende Einbürgerungsvoraussetzung, zumal die Führung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet für iranische Staatsangehörige mit deutschen Ehegatten aufenthaltsrechtlich hinreichend gesichert ist.
c)
Der Senat läßt offen, ob eine mit Rücksicht auf das Schlußprotokoll erfolgte Versagung der Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten iranischen Staatsangehörigen unter besonderen Umständen der Wertentscheidung des Grundgesetzes für Ehe und Familie doch einmal zuwiderlaufen kann mit der Folge, daß das im Range eines einfachen Gesetzes stehende Zustimmungserfordernis dann ausnahmsweise dem vorrangigen Grundrecht gegenüber zurücktreten müßte (vgl. Beschluß vom 19. April 1974 - BVerwG 1 B 42.73 -; ferner OVG Münster, NJW 1934, 1319 = InfAuslR 1984, 144). Desgleichen läßt er dahinstehen, ob sich - wie es der Oberbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung u.a. mit Hinweis auf die Vertragspraxis vertreten hat - Nr. II - des Schlußprotokolls ohnehin nicht auf Einbürgerungsansprüche bezieht und demgemäß unanwendbar ist, wenn das regelmäßig bestehende Einbürgerungsermessen nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falls so reduziert ist, daß ausnahmsweise dem Einbürgerungsantrag: entsprochen werden muß (vgl. dazu einerseits Jellinek, ZAR 1982, 91 [92]; andererseits Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. § 8 RuStAG, Rdnr. 50). Für einen Einbürgerungsanspruch aus einem dieser Gesichtspunkte ist auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber mit einem Deutschen verheiratet und darüber hinaus asylberechtigt ist, kein Raum, wenn und solange davon ausgegangen werden kann, daß der Ausländer dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit zumutbar Rechnung tragen kann (vgl. dazu BVerwGE 67, 177 [183]; Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 134.83 - DVBl. 1984, 98). Asylberechtigten ist es nicht schlechthin unzumutbar, mit Behörden des Heimatstaates wegen einer Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Kontakt aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat für den Kläger eine solche Zumutbarkeit bejaht, weil er sich noch nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter wiederholt zur Verlängerung seines Nationalpasses mit dem iranischen Generalkonsulat in Verbindung gesetzt hatte und weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich waren, daß inzwischen sogar eine bloß postalische Verbindungsaufnahme unzumutbar geworden wäre, insbesondere der Kläger sich oder andere dadurch gefährden könnte. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) läßt sich diese Beurteilung revisionsgerichtlich nicht beanstanden. Ein Einbürgerungsanspruch folgt schließlich nicht aus dem vom Kläger angeführten Art. 15 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (abgedruckt in Sartorius II, Internationale Verträge - Europarecht, Nr. 19), nach dem niemandem das Recht versagt werden darf, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Dafür ist unerheblich, ob diese nicht in innerstaatliches Recht transformierte Bestimmung eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) darstellt, wie der Kläger meint. Die Klage zielt nicht auf einen Staatsangehörigkeitswechsel, sondern auf den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit. Dem Kläger ist übrigens ein Wechsel bisher nicht versagt worden, weil er einen Antrag auf Genehmigung des Verzichts seiner Staatsangehörigkeit nicht gestellt hat. Außerdem enthält Art. 15 Nr. 2 der Kenschenrechtserklärung keine Aussage darüber, welche Voraussetzungen für eine zum Wechsel der Staatsangehörigkeit führende Einbürgerung nach innerstaatlichem Recht gefordert werden dürfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach