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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: BVerwG 1 B 134.83

Einbürgerung; Ausländer; Staatsanghörigkeit; Ermessen; Familienangehörige

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 134.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 10.11.1982 - AZ: 5 K 365/82
VGH Baden-Württemberg - 18.07.1983 - AZ: 1 S 199/83

Fundstellen

  • DVBL 1984, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1984, 98-100
  • DokBer A 1984, 25-26
  • InfAuslR 1984, 13-16
  • StAZ 1984, 312-314
  • ZfSH/SGB 1984, 415-417

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung nach. § 8 RuStAG mit der Begründung, daß der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht verliert oder aufgibt, verstößt auch dann nicht grundsätzlich gegen Art. 6 GG, wenn der Ehegatte und die Kinder des Bewerbers außer der deutschen auch dessen fremde Staatsangehörigkeit bestitzen.

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung der Behörde den Einbürgerungsantrag eines Ausländers abzuweisen, weil dieser seine Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, ist nach § 8 RuStAG selbst dann als ermessensfehlerfrei einzustufen, wenn die Familienangehörigen des Betroffenen neben der deutschen auch die fremde Staatsangehörigkeit besitzen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

I.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

II.

Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 185.79 - (BVerwGE 64, 7 = NJW 1982, 538 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]) ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Instanzgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten worden ist, also seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128; vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 130). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht.

4

1.

Nach der Ansicht des Klägers besagt der nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG zu beachtende Grundsatz, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie erstrebenswert sei, für Fälle, in denen die Familienangehörigen des Einbürgerungsbewerbers wie hier außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch dessen ausländische besitzen, daß auf die einheitliche Doppelstaatsangehörigkeit hinzuwirken sei. Da das Berufungsgericht es billigt, daß die Behörde dem Grundsatz der Vermeidung von Doppelstaatsangehörigkeit Vorrang eingeräumt hat, ist es nach der Auffassung des Klägers von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. August 1981 nicht mit der Frage befaßt, welche Bedeutung im Rahmen des behördlichen Ermessens dem Umstand zukomme, daß auch die Familienangehörigen des Einbürgerungsbewerbers Doppelstaater sind. Es hat folglich insoweit keinen einschlägigen Rechtsatz aufgestellt. Demgemäß vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen, daß; das Urteil einen solchen Rechtssatz enthält. Vielmehr leitet der Kläger selbst aus den angeführten Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz ab, den er für die genannte Fallgruppe für richtig erachtet und den nach einer Auffassung das Berufungsgericht hätte aufstellen und anwenden sollen. Damit ist jedoch eine Divergenz in dem dargelegten Sinne nicht bezeichnet.

5

2.

Nach der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht ferner von der im Urteil vom 18. August 1981 vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, daß es nicht gegen Art. 6 GG verstoße, grundsätzlich den Verlust bzw. die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu verlangen, wenn die Einbürgerung allein wegen der Ehe des Bewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen erfolgen solle. Das Berufungsgericht habe nämlich außer Betracht gelassen, daß auch andere Gründe für die vom Kläger erstrebte Einbürgerung sprächen. Damit wird ebenfalls ein rechtlicher Auffassungsunterschied in dem dargelegten Sinne nicht aufgezeigt. Der Kläger rügt mit diesem Vorbringen lediglich, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und deswegen über die Berufung rechtsfehlerhaft entschieden. Ein solcher Vortrag bezeichnet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dafür ist unerheblich, ob die vom Kläger für seinen Einbürgerungswunsch außerdem angegebenen Gründe die Behörde hätten veranlassen müssen, den Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit zurückzustellen.

6

3.

Eine Divergenz wird auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger komme eine Einbürgerung unter Beibehaltung seiner ungarischen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht, widerspreche dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, weil sich der vorliegende Sachverhalt von dem in jener Entscheidung ins Auge gefaßten Regelfall so erheblich unterscheide, daß gerade hier abweichend von der Regel der Grundsatz der Vermeidung von Doppelstaatsangehörigkeit zurückzutreten habe. Eine Abweichung liegt schon deswegen nicht vor, weil in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgesprochen worden ist, daß unter den vom Kläger hervorgehobenen Umständen "abweichend vom Regelfall hinreichende Gründe für die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit sprechen oder ein öffentliches Interesse sonst die Einbürgerung unter Inkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit angezeigt erscheinen läßt" (BVerwGE 64, 7 [12] = NJW 1982, 538 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79] [539]). Insbesondere ist in jenem Urteil nicht die Auffassung vertreten werden, die Behörde handele rechtswidrig, wenn sie im Rahmen ihres Ermessens die in der Beschwerde bezeichneten Umstände nicht zum Anlaß nehme, den Grundsatz der Vermeidung von Doppelstaatsangehörigkeit zurückzustellen.

7

4.

Schließlich liegt aus den vorgenannten Gründen ein zur Zulassung der Revision führender rechtlicher Auffassungsunterschied nicht darin, daß - wie die Beschwerde annimmt - das Berufungsgericht "im konkreten Ergebnis die Möglichkeit verneint, die in der zitierten Entscheidung generell bejaht wurde, obwohl der konkrete Fall für die Rechtsanwendung spricht, die vom Bundesverwaltungsgericht für Fälle dieser Art vorgesehen wird". Dieses Vorbringen rügt, das Berufungsgericht habe vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsgrundsätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles unrichtig angewendet, zeigt aber nicht auf, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat.

8

III.

Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werben. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Soweit die in ihr aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren erheblich sein können, lassen sie sich aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten und bedürfen deswegen keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung.

9

1.

Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob der Beklagte sein Ermessen nach § 8 RuStAG zu Recht durch den Grundsatz der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit dahingehend eingeschränkt gesehen und ausgeübt hat, daß eine Einbürgerung des Klägers nur dann in Betracht komme, wenn er entweder seine Entlassung aus der ungarischen Staatsangehörigkeit betreibe oder wenn dies aus besonderen Gründen unzumutbar sei.

10

Soweit die Beschwerde darauf abstellt, daß der Beklagte sein Ermessen "eingeschränkt" gesehen habe, geht sie von ein ein nicht festgestellten Sachverhalt aus und rechtfertigt insoweit schon aus diesem Grunde nicht die Zulassung der Revision. Weder das Berufungsurteil noch der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Widerspruchsbescheid, auf den bei der gerichtlichen Nachprüfung entscheidend abzustellen ist, enthalten Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte sich in der genannten Weise für rechtlich gebunden erachtet, also angenommen hätte, er dürfe kein Ermessen walten lassen, wenn der Kläger die Entlassung aus seiner jetzigen Staatsangehörigkeit nicht betreibe oder dies unzumutbar sei. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund einer eigenen Abwägung für und gegen eine Einbürgerung sprechender Gesichtspunkte sein Ermessen dahin ausgeübt, im Interesse der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit die Einbürgerung nicht vorzunehmen, wenn sich nicht herausstellt, daß die Entlassung versagt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird.

11

Die Frage dagegen, ob der Beklagte "sein Ermessen zu Recht" unter Berufung auf den Grundsatz der Vermeidung von Doppelstaatsangehörigkeit ausgeübt hat, hebt in dieser Weite zwangsläufig auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist deswegen keine Rechtsfrage, die sich, wie es die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache erfordert, in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt. Soweit mit ihr zugleich die Frage aufgeworfen ist, ob das Ziel, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden, als ein gegen eine (zur Doppelstaatsangehörigkeit führende) Einbürgerung sprechendes staatliches Interesse im Rahmen des Ermessens nach § 8 RuStAG berücksichtigt werden darf, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben, weil diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im bejahenden Sinne geklärt ist (BVerwGE 64, 7 [10]).

12

2.

Auch die vom Kläger außerdem aufgeworfene Frage, wie für Einbürgerungsbegehren von Ausländern, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, die Anwendungsbereiche der Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8, 9 RuStAG voneinander abzugrenzen sind, ist, soweit sie vorliegend erheblich sein kann, durch das Senatsurteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 185.79 - (a.a.O.) hinreichend geklärt. Danach greift die allgemeine Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG Platz, wenn eine Einbürgerung nach § 9 RuStAG ausscheidet, weil es wie im Falle des Klägers an der Voraussetzung fehlt, daß der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG). Das gilt nicht nur dann, wenn der Heimatstaat dem Bewerber die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verwehrt. Aber auch im Rahmen des Ermessens nach § 8 RuStAG darf grundsätzlich das Ziel verfolgt werden, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden. Es handelt sich hier jedoch (anders als nach § 9 RuStAG) nicht um ein zwingendes Einbürgerungshindernis, sondern um einen Ermessensgesichtspunkt. Die Behörde darf ihn im Einzelfall nach ihrem regelmäßig weiten und am staatlichen Interesse auszurichtenden Ermessen zurückstellen. Sie ist dazu indessen grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht wegen der unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Ehe des Bewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. ferner Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 163.80 - DVBl. 1987, 1005). Damit läuft entgegen der Ansicht des Klägers nicht die subsidiäre "Anwendbarkeit des § 8 RuStAG auf Einbürgerungsanträge von Ausländern, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, regelmäßig leer". Sie ermöglicht vielmehr die Einbürgerung, wenn diese trotz eintretender Doppelstaatsangehörigkeit nach dem Ermessen der Behörde im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger die Einbürgerung, obwohl sie zur Doppelstaatsangehörigkeit führen würde, in Aussicht gestellt, wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden sollte. Durch eine solche Ermessensbetätigung wird in der Regel eine angemessene Möglichkeit eröffnet, im Interesse der Familieneinheit die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann zu erwerben, wenn dieser Erwerb Doppelstaatsangehörigkeit begründet.

13

3.

Grundsätzlich bedeutsam ist die Rechtssache auch nicht wegen der Frage, ob "das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie jedenfalls dann Vorrang vor dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit haben muß, wenn die deutschen Angehörigen der Familie bereits die gleiche Staatsangehörigkeit zusätzlich haben, die der Antragsteller im Falle seiner Einbürgerung behalten will". Der Kläger hält eine einheitliche doppelte Staatsangehörigkeit der Familie mit Rücksicht auf Art. 6 GG in solchen Fällen für vorrangig gegenüber dem Ziel, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden. Durch das oben erwähnte Urteil vom 18. August 1981 ist geklärt, daß Art. 6 GG auf das Einbürgerungsermessen des § 8 RuStAG im vorliegenden Zusammenhang dahin einwirkt, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist, daß aber der Behörde grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum darüber zusteht, auf welche Weise sie unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit einschließlich des Ziels, mehrfache Staatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden, den Schutz der Familie durch Förderung ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit verwirklichen will. Die auf die Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichte (§§ 113 Abs. 4, 114 VwGO) können insoweit eine Ablehnung der Einbürgerung (bei im übrigen rechtsfehlerfreier Emessensbetätigung) nur beanstanden, wenn die durch Art. 6 GG gezogenen Grenzen des Ermessens verletzt sind, also die Behörde das grundsätzliche Ziel einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie verkannt hat oder sonst ihre Ermessensbetätigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG nicht gerecht wird. Danach bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klar Stellung daß es nicht grundsätzlich gegen Art. 6 GG verstößt, einen Ausländer, dessen Ehegatte und Kinder neben der deutschen auch seine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht einzubürgern, wenn er nicht zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben will, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist.

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Das Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie wird angestrebt, weil eine staatsangehörigkeitsrechtliche Einheit den Zusammenhalt der Familie regelmäßig fördert. Die gemeinsame Bindung der Familienangehörigen an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft bildet einen Teil ihrer engen Beziehungen und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken (BVerfGE 37, 217 [246]). Haben sämtliche Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist das Recht zum gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit für hier lebende Familien eine wesentliche Grundlage ihrer Einheit unentziehbar gesichert. Es entfallen die weiteren Beschränkungen und Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer aufgrund für sie geltender besonderer Vorschriften u.a. in ihrer beruflichen Betätigung unterworfen sein können. Das stärkt den vom Schutz des Art. 6 GG ebenfalls erfaßten wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie (BVerfGE 62, 323 [BVerfG 30.11.1982 - 1 BvR 818/81] [332]). Die Familienangehörigen verfügen über die grundsätzlich gleiche staatsbürgerliche Stellung und genießen gleichermaßen den Schutz des Staates, dem sie gemeinsam angehören, einschließlich des diplomatischen Schutzes im Ausland. Ferner werden die Familienbeziehungen regelmäßig auf eine einheitliche rechtliche Grundlage nach Maßgabe jener Rechtsordnung gestellt, der die Familie am nächsten steht. Alle diese Ziele, derentwegen eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anzustreben ist, werden in der Regel angemessen verwirklicht, wenn die Familienmitglieder einheitlich jedenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie sich niedergelassen haben und zu dem sie sich auf Dauer zugehörig fühlen. Nach den dargelegten Zwecken des Prinzips der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit fordert aber das Gebot, die Einheit von Ehe und Familie zu fördern, nicht, daß der Familie, deren ausländischer Angehöriger im Interesse einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden soll, die fremde Staatsangehörigkeit grundsätzlich einheitlich erhalten bleibt. Das hat, wie sich nach dem Ausgeführten von selbst versteht, namentlich dann zu gelten, wenn die mit der fremden Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte ohnehin nicht wieder ausgeübt werden sollen, insbesondere für die Familie eine (erneute) Aufenthaltnahme in dem betreffenden Staat nicht in Betracht kommt, wie es nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hier der Fall ist. Es steht übrigens auch nicht im Zusammenhang mit der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit von Ehe und Familie, daß der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit deswegen nicht aufgeben will, weil er nicht mit einem Organ der gegenwärtigen ungarischen Regierung verhandeln möchte, die er nicht für legitimiert hält, über seine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, und die er durch eine Antragstellung nicht anerkennen will.

15

Daß die zum Personenkreis der heimatlosen Ausländer gehörende Ehefrau des Klägers (einige Jahre vor der Eheschließung) ohne Aufgabe ihrer fremden Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, begründet, wie sich aus Vorstehendem ohne weiteres ergibt, ebenfalls keine grundsätzliche Rechtspflicht, aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie nunmehr anläßlich des Einbürgerungsantrages des Klägers entsprechend zu verfahren.

16

IV.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach