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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1984, Az.: BVerwG 9 C 156/83

Asylrecht; Asylverfahren; Handlungsunfähigkeit; Asylsuchender; Verwaltungsgerichtsverfahren; Asylantrag; Ablehnug; Feststellungsklage; Geburtstag; Festlegung; Minderjähiger Kinder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 156/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 04.03.1981 - 9 A 369/80

Fundstellen

  • DVBl 1985, 244-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 281 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den - unterschiedlichen - Rechtsfolgen der Handlungsunfähigkeit der Asylsuchenden im behördlichen Asylverfahren und im Verfahren über die Ausreiseaufforderung.

2. Zur Unzulässigkeit einer auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des den Asylantrag ablehnenden Bescheids (wie Beschluß vom 18. 11. 1983 - 9 CB 252/81).

3. Bei Ungewißheit über den Tag der Geburt ist bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahrs spätest möglichen Geburtsdatum auszugehen.

4. War der Asylsuchende infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, im Verwaltungsverfahren seine Gründe für die Furcht vor politischer Verfolgung hinreichend zu verdeutlichen, dürfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Vorbringen neuer Tatsachen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.