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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1983, Az.: BVerwG 9 CB 252.81

Mängel des Asylverfahrens; Nichtigkeitsfeststellungsklage; Asylantrag; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 252.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 10.06.1980 - 18 A 33/80
OVG Berlin 09.12.1980 - 8 B 73/80

Fundstelle

  • VR 1984, 181

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Asylsuchenden unter Berufung auf Mängel des Verwaltungsverfahrens erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des den Asylantrag ablehnenden Bescheids ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses regelmäßig unzulässig.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird unter Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von ihn aufgeworfene Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin würde sich in einem Revisionsverfahren, das die Überprüfung eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin zum Gegenstand hätte, nicht stellen, da nach § 173 VwGO, § 549 Abs. 2 ZPO das Revisionsgericht im Falle eines vorausgegangenen Berufungsverfahrens nicht prüft, ob das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich zuständig war (vgl. Beschluß vom 15. September 1977 - BVerwG 7 C 44.75 - Buchholz 303 § 549 Nr. 1). Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, daß die vom Kläger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandete Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, welche die örtliche Zuständigkeit ces Verwaltungsgerichts an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Asylsuchenden knüpft, eine dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Verwaltungsgerichts trifft, und zwar auch insoweit, als der Aufenthalt des Ausländers durch Maßnahmen der Ausländerbehörde bestimmt werden kann (vgl. zuletzt Urteile vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - und vom 15. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80 und BVerwG 9 C 864.80 -: siehe weiterhin Beschlüsse von 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 - sowie vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - und vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20).

3

Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 43 VwGO verletzt, weil es die auf Minderjährigkeit und fehlende gesetzliche Vertretung des Klägers im Verwaltungsverfahren gestützte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des den Asylantrag ablehnenden Bescheids als unzulässig angesehen habe.

4

Allerdings findet nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung, nach der die Feststellungsklage u.a. ausgeschlossen ist, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Verpflichtungsklage geltend machen kann, wie es in Asylsachen stets der Fall ist. Damit entfällt indessen - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - lediglich der das Verhältnis verschiedener Klagearten untereinander betreffende Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, nicht dagegen das Erfordernis eines berechtigten Feststellungsinteresses, das in § 43 Abs. 1 VwGO als Ausdruck des für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen allgemein vorausgesetzten Rechtsschutzbedürfnisses enthalten ist und demnach auch bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Klage gegeben sein muß (vgl. z.B. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 - Buchholz 510 § 43 VwGO Nr. 65). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erstrebt der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter; er ist nach seinem Vorbringen allein deshalb in die Bundesrepublik gekommen. Diesem Ziel kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - mit der von ihm erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage jedenfalls nicht näherkommen. Würde die Nichtigkeit des Bescheides, mit dem sein Asylbegehren abgelehnt worden ist, festgestellt, weil der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Handlungsunfähigkeit seinerzeit keinen wirksamen Asylantrag habe stellen können oder der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, so hätte dies lediglich zur Folge, daß der inzwischen volljährige Kläger, dem für die Dauer seiner Minderjährigkeit zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Pfleger bestellt werden ist, seinen Asylantrag wiederholen und die Beklagte ihren ablehnenden Bescheid erneut zustellen müßte. Es liegt auf der Hand, daß dadurch der vom Kläger begehrte Schutz vor politischer Verfolgung weder erreicht noch gefördert werden könnte. Zudem bedarf es zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel des Verwaltungsverfahrens einer Feststellung der Nichtigkeit des ablehnenden Bescheids deshalb nicht, weil der Kläger dieses Ziel durch nachträgliche Genehmigung der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgenommenen oder ihm gegenüber ergangenen Rechtshandlungen auf einfachere Weise erreichen kann (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80 -). Sollte der Kläger - was indessen nicht vorgetragen wird - gerade infolge seiner - im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellenden - Handlungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sein, im Verwaltungsverfahren seine Gründe für die Furcht vor politischer Verfolgung in hinreichender Weise darzulegen, so vermöchte auch dieser Gesichtspunkt ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage nicht zu begründen. Ein solcher Umstand könnte nämlich im Hinblick auf die in Asylsachen durch die Verwaltungsgerichte herbeizuführende Spruchreife (vgl. dazu Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9B1152.82 - InfAuslR 1982, 251) im Rahmen der zur Durchsetzung des Asylbegehrens ohnehin erforderlichen Verpflichtungsklage geltend gemacht und dabei bisher unterbliebenes Vorbringen nachgeholt oder ergänzt werden, ohne daß daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften. Dazu bedarf es einer - zusätzlichen - Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht, die sich somit als eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte erweist.

5

Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, die Verwaltungsvorgänge seine nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß im Sachvortrag nach § 103 Abs. 2 VwGO der wesentliche Inhalt der Akten - dazu gehören auch die vom Gericht beibezogenen Verwaltungsvorgänge - durch den Berichterstatter vorgetragen und damit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, läßt demgegenüber nicht den Schluß zu, daß dies unterblieben ist. Die Einbeziehung bestimmter Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 160 ZPO, § 105 VwGO ins Protokoll aufzunehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1 sowie vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 134).

6

II.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Verfahrensrevision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen. Auf die - auch mit ihr - geltend gemachten, aus den zuvor angeführten Gründen freilich unbegründeten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin kann die Besetzungsrüge nach § 133 Nr. 1, die sich zudem nicht auf die Richterbank des Oberverwaltungsgerichts bezieht, nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1981 - BVerwG 9 CB 160.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 32). Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht entsprochen werden.

7

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender