Bundessozialgericht
Urt. v. 17.05.1989, Az.: 10 RKg 19/88
Aufenthaltserlaubnis; Prognose; Wohnsitz ; Abschiebung verheirateter Ausländerin; Kindergeld; Ehepartner; Herkunftsland; Aufnahmebereites Drittland
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.05.1989
- Aktenzeichen
- 10 RKg 19/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 18.06.1984 - S 13 Kg 4422/84
- LSG Stuttgart 03.05.1988 - L 9 Kg 1446/86
Rechtsgrundlagen
- § 1 BKGG
- § 16 AuslG
Fundstellen
- BSGE 65, 84 - 88
- DVBl 1990, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 270 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1990, 97 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, läßt sich nur im Weg einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) entscheiden.
2. Die Prognose ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Vorinstanz zugrunde zu legenden Fakten rechtsfehlerhaft festgestellt oder nicht alle wesentlichen Umstände (z. B. Rechtshindernisse für eine Abschiebung) hinreichend gewürdigt hat bzw. die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht.
3. Umstände, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht erkennbar waren, dürfen bei der späteren gerichtlichen Überprüfung nur für die Zeiten nach Bekanntwerden berücksichtigt werden.
4. Im Hinblick auf Art. 6 GG besteht kein Rechtshindernis für die Abschiebung einer verheirateten Ausländerin, wenn beide Ehepartner keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet haben und die Abschiebung zwar nicht in das Herkunftsland, aber in ein aufnahmebereites Drittland möglich ist.