Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1990, Az.: BVerwG 1 C 15/88
Rechtsstellung der Staatenlosen; Reiseausweis; Aufenthaltsverfestigung; Staatenlosenübereinkommen; Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 15/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen 25.06.1986 - 3 K 1968/85
- VGH Mannheim 20.08.1987 - 1 S 285/87
Rechtsgrundlage
- Art. 28 StlÜbk
Fundstellen
- BVerwGE 87, 11 - 23
- DVBl 1991, 270-273 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1991, 72-76 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3109 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 787-789 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 46 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus dem Übereinkommen vom 28. 9. 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II 1976, 473) - StlÜbk - können sich unmittelbar Rechtsansprüche für einen Staatenlosen ergeben.
2. Die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art. 28 S. 1 setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt des Staatenlosen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates voraus.
3. Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird.
4. Mangels eigener Bestimmungen im Staatenlosenübereinkommen selbst oder in anderen einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates.
5. In der Bundesrepublik Deutschland ist für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthalts in das Bundesgebiet durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
6. Die Erteilung einer Duldung nach § 17 I AuslG 1965 genügt für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ebensowenig wie die gesetzliche Aufenthaltsgestaltung zur Durchführung eines Asylverfahrens nach §§ 19 f. AsylVfG oder die Fiktion eines vorläufig erlaubten Aufenthalts nach § 21 II 1 AuslG 1965.