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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1992, Az.: BVerwG 2 C 30/90

Beamtenanwärter; Anwärtersonderzuschläge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 30/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.06.1989 - AZ: 7 A 193.88
OVG Berlin - 18.09.1990 - AZ: 4 B 73.89

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 293 - 296
  • DVBl 1992, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 588 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1992, 308-309
  • ZBR 1992, 244
  • ZTR 1992, 216 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1992, 178 (amtl. Leitsatz)
  • ÖD 1992, 3-4

Amtlicher Leitsatz

Hat der Dienstherr einem Beamtenanwärter, der Anmwärtersonderzuschläge erhält, zu erkennen gegeben, daß der Wechsel in einer anderen Laufbahn in seinem, des Dienstherrn, Interesse liege, ist das zu diesem Zweck erfolgte Ausscheiden aus der bisherigen Laufbahn von dem Beamten nicht zu vertreten; die erhaltenen Anwärtersonderzuschläge sind nicht zurückzuzahlen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 1989 werden hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits sowie der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Mai 1988 in der Fassung des Bescheides vom 31. August 1990 und der Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres vom 7. Juni 1988 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger trat am 1. April 1987 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeihauptwachtmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des beklagten Landes ein. Mit Schreiben vom 16. März 1988 beantragte er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 1988. Als Entlassungsgrund gab er die beabsichtigte Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des beklagten Landes an. Unter dem 31. März 1988 wies der Polizeipräsident den Kläger darauf hin, daß er die Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags beabsichtige, weil der Kläger die mit seiner Entlassung auf eigenen Antrag verbundene vorzeitige Beendigung seiner Ausbildung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei zu vertreten habe. Durch Bescheid des Polizeipräsidenten vom 31. März 1988 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mit Wirkung vom 1. April 1988 wurde er zum Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt.

2

Mit Bescheid vom 4. Mai 1988 forderte der Polizeipräsident vom Kläger den Anwärtersonderzuschlag in Gesamthöhe von 4 690,09 DM zurück. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres zurück.

3

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

4

Mit Bescheid vom 31. August 1990 hat der Beklagte die Rückforderung unter Abänderung des angefochtenen Bescheides um den Betrag von 275,89 DM (Anteil des Anwärtersonderzuschlages in der jährlichen Sonderzuwendung) ermäßigt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht, abgesehen von dem erledigten Teilbetrag, zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Rechtliche Grundlage für das Rückforderungsbegehren sei§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - AnwSZV - vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 276), im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1232). Die Vorschrift sei durch die Ermächtigung des § 63 BBesG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gedeckt.

7

Der Kläger sei aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Für den Begriff "zu vertreten" sei entscheidend, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung seiner Motivation "billigerweise" dem vom Beamten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sei. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag habe grundsätzlich der Beamte zu vertreten.

8

Hier habe der Kläger den Wechsel des Vorbereitungsdienstes aufgrund seines eigenen, letztlich frei bestimmten Willensentschlusses vollzogen. Motiv für den Entlassungsantrag sei die Erwartung eines besseren, auch der eigenen Leistungsfähigkeit entsprechenden beruflichen Fortkommens gewesen. Dieser Beweggrund kennzeichne jedoch das höchstpersönliche Eigeninteresse und sei dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzuordnen.

9

Der Beklagte habe nicht deshalb die Entlassung zu vertreten, weil er wegen der auch für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angespannten Personalsituation ein gesteigertes Interesse gehabt habe, den Kläger für einen Laufbahnwechsel zu gewinnen. Das Interesse an geeigneten Kräften für den mittleren Polizeivollzugsdienst habe auch zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus seinem bisherigen Vorbereitungsdienst bestanden. Andererseits habe der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht allein durch Abiturienten von außerhalb gedeckt werden können; deshalb seien geeignete Anwärter im mittleren Dienst von Vorgesetzten in der Lehrbereitschaft gezielt auf die Möglichkeit des Laufbahnwechsels angesprochen worden. Ebenso habe das zuständige Einstellungsreferat des Polizeipräsidenten in der Weise um Nachwuchs geworben, daß in den Polizeidienststellen auf freie Studienplätze für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei hingewiesen und die damit verbundene Berufschance "intensiv bekanntgemacht" werden sollte. Dieser werbende Einfluß allein rechtfertige es jedoch nicht, dem für den Entlassungsantrag ausschlaggebenden persönlichen Eigeninteresse des Klägers an seinem beruflichen Fortkommen gegenüber dem Interesse der Dienstbehörde an der Deckung des Personalbedarfs geringeres Gewicht beizumessen und die Entlassung billigerweise dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn - wovon das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall ausgehe - der werbende Einfluß das übliche Maß einer im Rahmen der Fürsorgepflicht liegenden Information über berufliche Aufstiegsmöglichkeitenüberstiegen habe und die Anregungen des Polizeipräsidenten zu einem Laufbahnwechsel für den Entlassungsantrag mitursächlich gewesen seien.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren, soweit es sich nicht erledigt hat, weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit sich der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht erledigt hat, zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie des angegriffenen Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den noch streitigen Betrag der ihm gewährten Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen.

14

Die Rückforderung des Beklagten beurteilt sich nach § 4 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung - AnwSZV a.F. - in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden ursprünglichen Fassung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 276), mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 63 BBesG. Dem Grunde nach handelt es sich um eine gesetzlich geregelte "Auflage" im Sinne des § 63 Abs. 2 BBesG und damit um Modalitäten der "Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen". Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind hinreichend bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 -<Buchholz 240 § 63 Nr. 2 = DVBl. 1987, 1156>).

15

Wie in § 4 AnwSZV a.F. vorausgesetzt, ist der Kläger aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Denn durch die auf Antrag des Klägers erfolgte Entlassung ist eine Beendigung des ursprünglich begründeten Beamtenverhältnisses eingetreten.

16

Sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst hat der Kläger jedoch nicht im Sinne des § 4 AnwSZV a.F. zu vertreten. Zur Auslegung dieses Merkmals hat der Senat in seinem genannten Urteil vom 12. März 1987 (a.a.O.) ausgeführt:

17

Die Wortfolge in § 4 AnwSZV "aus einem von ihm zu vertretenden Grunde" ist - ebenso wie § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV - nicht anders als bei Anwendung anderer (allgemeiner) dienstrechtlicher Vorschriften auszulegen, die eine vergleichbare Wortfolge enthalten (u.a. § 115 Abs. 1 BBG a.F., § 10 Abs. 1 BeamtVG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG; vgl. auch Schwegmann/Summer, a.a.O., IV/11 § 4 Rz 3 unter Hinweis auf § 3 Rz 5). Der Begriff des von dem Beamten "zu vertretenden" Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfaßt werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärtersonderzuschläge), "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (u.a. Urteile vom 22. Februar 1967 - BVerwG 6 C 85.64 -<Buchholz 232 § 115 Nr. 24>; vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - <Buchholz 232 § 115 Nr. 34>; vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - <Buchholz 238.95 Nr. 3>; vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - <Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7>; vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 - <Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7> und vom 4. März 1986 - BVerwG 2 C 33.83 -<a.a.O.> sowie Beschluß vom 3. Juli 1985 - BVerwG 2 B 107.84 - <Buchholz 238.95 Nr. 16>).

18

An diesen Grundsätzen, von denen an sich auch die Vorinstanzen sowie der Beklagte ausgegangen sind, hält der Senat fest. Nach ihnen hat, wie in dem genannten Urteil weiter ausgeführt, der Beamte eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten. Die gesetzliche Auflage des Mindestverbleibs bzw. der Rückzahlungspflicht schützt das öffentliche Interesse daran, daß den zusätzlichen Leistungen des Dienstherrn und den höheren Bezügen, die die begünstigten Anwärter im Vergleich zu anderen Anwärtern erhalten, eine entsprechende Dienstleistung dieser Anwärter gegenübersteht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs der Verordnung, BR-Drs. 48/78, S. 7 zu § 3). Dieses öffentliche Interesse ist indessen vom Dienstherrn wahrzunehmen, der es ggf. auch gegenüber anderen öffentlichen Interessen abzuwägen hat. Gibt der Dienstherr dem Beamten zu erkennen, daß der Wechsel in eine andere Laufbahn in seinem, des Dienstherrn, Interesse liege, so entscheidet er sich damit zugleich für ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses an der weiteren Ausbildung und Verwendung des Beamten in der ursprünglichen Laufbahn. Entscheidet sich der Beamte für den vom Dienstherrn für wünschenswert gehaltenen Laufbahnwechsel, so ist dies billigerweise nicht dem von ihm, sondern dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Ein solcher Fall ist hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben, wonach Motiv des Entlassungsantrages der von beiden Seiten beabsichtigte Laufbahnwechsel war und der Beklagte gegenüber den Anwärtern vor deren Entschluß zum Laufbahnwechsel werbend auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 414,20 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).