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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1988, Az.: BVerwG 1 C 20.88

Asylberechtigter Iraner; Deutscher Ehegatte; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen; Zustimmungserfordernis; Einbürgerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 20.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 12.12.1985 - AZ: 8 K 4319/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.1988 - AZ: 18 A 411/86

Fundstellen

  • InfAuslR 1989, 91-98
  • InfAuslR 1994, 32
  • NJW 1989, 1445 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1989, 151-156
  • StAZ 1989, 269

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Zustimmungserfordernis nach Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen betrifft auch Einbürgerungen iranischer Frauen und Männer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Es gilt ferner für Iranische Einbürgerungsbewerber, die als Asylberechtigte anerkannt sind.

  2. 2.

    Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung infolge einer Reduktion des Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG, kann nur unter engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bejaht werden. Eine derartige Ermessensreduktion ist auch bei asylberechtigten Bewerbern mit deutschem Ehegatten nicht gegeben, wenn die Einbürgerung zu Mehrstaatigkeit führen würde und der Bewerber dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumutbar Rechnung tragen kann.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung infolge einer Reduktion des Ermessens nach § 8 I RuStAG, kann nur unter engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bejaht werden.

  2. 2.

    Einbürgerung asylberechtigter iranischer Ehegatten Deutscher. Zustimmungserfordernis nach Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen betrifft auch Einbürgerungen iranischer Frauen und Männer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen, Dr. Kemper und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist nach dem Studium der Medizin, der Promotion, Facharztausbildung und Habilitation seit 1983 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an dem Universitätsklinikum Essen beauftragt, an dem er seit 1973 tätig ist. Seit Juli 1976 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger besitzt seit 1977 eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist seit November 1982 wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Baha'i als Asylberechtigter anerkannt.

3

Auf seinen Einbürgerungsantrag erhielt der Kläger fortlaufend befristete Einbürgerungszusicherungen für den Fall, daß er den Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit nachweist. Nachdem seine Bemühungen um Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit erfolglos geblieben waren, versuchte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, auf diplomatischem Wege die iranische Regierung zur Entlassung des Klägers aus seiner Staatsangehörigkeit zu veranlassen. Wie der Bundesminister des Innern dem Kläger im November 1984 mitteilte, blieben diese Bemühungen erfolglos. Das iranische Außenministerium hatte geantwortet, der Kläger könne seine Entlassung bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung beantragen. Zugleich wies der Bundesminister des Innern darauf hin, seit 1981 seien 348 Iraner, darunter mehrere Ärzte, Baha'i und Asylberechtigte, aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.

4

Der Kläger bat, ihn ohne iranische Zustimmung einzubürgern. Der Beklagte verwies auf Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen, nach der für die Einbürgerung von Iranern die Zustimmung ihrer Regierung erforderlich sei. Eine Ausnahme davon sei erst möglich, wenn der Bewerber u.a. 15 Jahre mit einem Deutschen verheiratet sei. Der Kläger müsse deswegen bis 1991 warten. Ihm werde empfohlen, einen neuen Entlassungsantrag zu stellen.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Zustimmungserfordernis des Schlußprotokolls zu dem Niederlassungsabkommen schließe seine Einbürgerung nicht aus. Dieses Abkommen sei erloschen, weil der Iran im Jahre 1943 dem Deutschen Reich den Krieg erklärt habe. Die Wiederanwendungsvereinbarung vom 4. November 1954 genüge zur erneuten Inkraftsetzung des Vertrages nicht, weil sie nicht ratifiziert worden sei. Einer Anwendung der Nr. II des Schlußprotokolls stünden auch seine Asylberechtigung, das Schutzgebot für Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie - im Hinblick darauf, daß die Einbürgerung iranischer Ehefrauen Deutscher nicht der Zustimmung bedürfe - die Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 GG entgegen. Er stehe außerhalb der iranischen Rechtsordnung, die seine Religionsgemeinschaft nicht dulde. Zu berücksichtigen sei auch seine langjährige Beschäftigung im Staatsdienst. Nach der Rechtslage bei Abschluß des Niederlassungsabkommens hätte er durch seine Anstellung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ohne Einbürgerung erhalte er keine Chefarztstelle.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt:

7

Der Beklagte dürfe nach dem Schlußprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen den Kläger nicht einbürgern. Das Abkommen nebst Schlußprotokoll sei geltendes Recht. Die Vertragsparteien seien zutreffend davon ausgegangen, daß das Abkommen infolge der iranischen Kriegserklärung lediglich suspendiert worden sei. Die Wiederanwendungsvereinbarung habe deswegen nicht der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften bedurft.

8

Art. 6 Abs. 1 GG vermittele dem Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung. Das Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie gebiete nicht, von dem Zustimmungserfordernis abzusehen, wenn die Ehe noch nicht 15 Jahre gedauert habe. Auch die Religionszugehörigkeit und Asylberechtigung des Klägers hinderten die Anwendung der Nr. II des Schlußprotokolls nicht. Nach iranischem Recht ändere die Religionszugehörigkeit nichts an der Staatsangehörigkeit. Das Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) und das Wohlwollensgebot des Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention verdrängten Nr. II des Schlußprotokolls nicht. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts genüge dem Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung. Dieser Anspruch verpflichte nicht, den Kläger entgegen innerstaatlichem Recht einzubürgern. Danach komme es nicht darauf an, ob es dem Kläger zumutbar sei, sich erneut um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung macht er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im wesentlichen folgendes geltend:

10

Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht auf Asyl. Die Einbürgerungsvoraussetzung, die iranische Zustimmung einzuholen, zwinge ihn unter die Personalhoheit des Verfolgerstaates. Die Anknüpfung an seine Staatsangehörigkeit verkenne den Flüchtlingsstatus, wie er in der - gegenüber dem Niederlassungsabkommen spezielleren - Genfer Flüchtlingskonvention geregelt sei. Flüchtlinge seien faktisch staatenlos und dürften nicht als Staatsangehörige ihres Heimatstaates behandelt werden. Das folge auch aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, das in der Bundesrepublik Deutschland auf De-facto-Staatenlose anzuwenden sei. Ohnehin sei er als Baha'i nach iranischem Recht "ausgebürgert", denn er werde vom Iran nicht als Staatsbürger behandelt. So habe er z.B. kein aktives und passives Wahlrecht.

11

Die Weigerung Irans, ihn aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, sei zudem unbeachtlich, weil sie dem ordre public widerspreche. Nr. II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen gehe von einer Einzelfallprüfung aus. Hiermit sei es unvereinbar, die Einbürgerung bestimmter Gruppen, wie z.B. der Ärzte und Flüchtlinge, generell zu verhindern. Eine solche Ausübung des Zustimmungsrechts sei mißbräuchlich und verletze deswegen die staatliche Souveränität.

12

Der Beklagte und die Beigeladene lassen sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

13

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nebst Schlußprotokoll sei aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen innerstaatlich geltendes Recht. Nr. II des Schlußprotokolls gelte aber nicht für Einbürgerungsansprüche, auch nicht für solche, die sich aus einer Ermessensreduktion herleiteten.

14

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

15

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage bejaht (§ 75 VwGO).

16

1.

Da der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, beurteilt sich sein Begehren zunächst nach § 9 RuStAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581). Diese Vorschrift stützt den Klageanspruch nicht.

17

a)

Der in dieser Vorschrift geregelte grundsätzliche Einbürgerungsanspruch für Ehegatten Deutscher setzt u.a. voraus, daß der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Wie das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen iranischen Rechts (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V. mit § 562 ZPO) festgestellt hat, kann zwar der iranische Staat bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die iranische Staatsangehörigkeit aberkennen. Die Einbürgerung führt danach aber nicht kraft Gesetzes zum Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 976 ff. iranisches Zivilgesetzbuch). Der Kläger gibt seine iranische Staatsangehörigkeit auch nicht auf, denn er betreibt die dafür aufgrund des iranischen Rechts erforderliche Entlassung nicht mehr (Art. 988 iranisches Zivilgesetzbuch). Er erstrebt die Einbürgerung unter Beibehaltung seiner iranischen Staatsangehörigkeit.

18

Des weiteren ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe die iranische Staatsangehörigkeit nicht deswegen verloren, weil er der Religionsgemeinschaft der Baha'i angehöre. Diese Frage beurteilt sich ebenfalls nach iranischem Recht und unterliegt daher nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung.

19

b)

Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, durch die Mehrstaatigkeit vermieden werden soll, kann die Einbürgerung Staatenloser voraussetzungsgemäß nicht hindern (BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] <166>[BVerwG 16.07.1958 - VI C 168/56]). Das Vorbringen des Klägers, an seine iranische Staatsangehörigkeit dürfe bei der Einbürgerung nicht angeknüpft werden, weil er als Asylberechtigter faktisch staatenlos sei, greift jedoch nicht durch. Der Kläger ist bei der Anwendung des § 9 RuStAG nicht wie ein De-jure-Staatenloser zu behandeln. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG muß gesichert sein, daß durch die Einbürgerung Mehrstaatigkeit nicht entsteht (Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 26.86 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 7 <S. 24 f.>). Deswegen ist darauf abzustellen, ob der Bewerber eine andere Staatsangehörigkeit de jure besitzt. Das gilt auch für politisch Verfolgte, wie der erkennende Senat im Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 1 C 3.85 im einzelnen dargelegt hat. Hiervon sind Personen nicht ausgenommen, denen, wie der Kläger geltend macht, der Heimatstaat die staatsbürgerliche Gleichheit verweigert. Sie sind nicht schon dieser Diskriminierung wegen de jure staatenlos. An diesem Ergebnis ändern, wie in dem erwähnten Urteil ebenfalls ausgeführt ist, das Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und innerstaatlich anwendbares Völkervertragsrecht nichts. Insbesondere verdrängt das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619) - GK - nicht § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG.

20

2.

Ist demnach § 9 RuStAG auf den Kläger nicht anwendbar, so schließt das nicht aus, ihn aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 8 Abs. 1 RuStAG einzubürgern (BVerwGE 64, 7 <9 f.>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).

21

a)

Nach § 8 Abs. 1 RuStAG steht die Einbürgerung bei Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen im Ermessen der Behörde. Fehlen diese Mindestvoraussetzungen, darf die Einbürgerung nicht vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine vom Bewerber nicht erfüllte zwingende Voraussetzung aufstellt. Nach Nr. II des - einen wesentlichen Teil des Abkommens bildenden - Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006; Bekanntmachung vom 15. August 1955, BGBl. II S. 829) - SchlPr - haben sich die Regierungen der vertragschließenden Staaten verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Vorschrift innerstaatlich geltendes Recht ist und eine zwingende Einbürgerungsvoraussetzung statuiert. Das hat der Senat in dem Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 1 C 52.87 näher begründet.

22

b)

Das Berufungsgericht hat ferner unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24) zu Recht angenommen, daß Nr. II SchlPr auch für asylberechtigte Einbürgerungsbewerber gilt. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsauffassung abzurücken.

23

aa)

Völkerrechtliche Verträge sind so auszulegen, daß sich der angestrebte Zweck des Vertrages verwirklichen läßt, die vertragliche Bindung aber nicht über das gewollte Maß hinausgeht (BVerfGE 4, 157 [BVerfG 04.05.1955 - 1 BvF 1/55] <168>[BVerfG 04.05.1955 - 1 BvF 1/55]). Es besteht kein Anhalt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr entfallen soll, wenn dem Einbürgerungsbewerber Asyl gewährt wird. Der insoweit klare Wortlaut der Vertragsvorschrift gibt für eine derartige Beschränkung ihres Anwendungsbereichs nichts her. Er bezieht sich auf alle Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, und zwar unabhängig davon, ob sie von den Rechten des Abkommens Gebrauch machen oder nicht. Dem Zweck der Vertragsvorschrift ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr ist Teil der zwischenstaatlichen Bemühungen, Mehrstaatigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, weil sie innerstaatlich und international als ein übel gilt (vgl. Kammann, Probleme mehrfacher Staatsangehörigkeit, 1984, S. 244). Es wirkt dahin, daß die Einbürgerung iranischer Staatsbürger nur möglich ist, wenn Mehrstaatigkeit vermieden wird oder, sollten die deutschen Behörden sie hinzunehmen bereit sein, die iranische Regierung mit ihr ebenfalls einverstanden ist. Mehrstaatigkeit kann danach nur einvernehmlich zustande kommen. Das Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, trifft auch auf Asylberechtigte zu, zumal die Verfolgung bei einer Änderung der politischen Lage in dem Heimatstaat entfallen kann.

24

Gegen diese Auslegung spricht nicht, daß die Lage der politisch Verfolgten der der Staatenlosen vergleichbar ist und daß sie deswegen weitgehend als faktisch staatenlos angesehen werden. Im zwischenstaatlichen Verkehr erfolgt die Zuordnung eines Menschen zu einem Staat nach der geltenden Rechtsordnung dieses Staates und nicht nach dessen faktischer Bereitschaft oder Fähigkeit, dem Betroffenen die für Staatsangehörige üblichen Rechte und den üblichen Rechtsschutz zu gewähren. Demgemäß führen politische Verfolgung und Gewährung von Asyl nicht zum Verlust der völkerrechtlich maßgebenden Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Art. 116 GG Rdnr. 105 <Stand: Mai 1986>; v. Mangoldt, Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und effektive Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Völkerrecht und im internationalen Privatrecht. S. 71). Von diesen Grundsätzen des zwischenstaatlichen Verkehrs ist bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Abkommens staatsangehörigkeitsrechtlichen Inhalts auszugehen, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vertragsparteien für die Anwendung des Abkommens den Begriff der Staatsangehörigkeit abweichend bestimmt haben. Demgemäß sind von Nr. II SchlPr Asylberechtigte nicht ausgeschlossen (ebenso Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 8 RuStAG Rdnr. 50 <Stand: Mai 1986>). Das entspricht ersichtlich der für die Auslegung ebenfalls zu berücksichtigenden Praxis der Vertragsstaaten bei der Anwendung der Bestimmung (vgl. dazu Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 - WÜV -, BGBl. 198 II S. 926; BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37 <38>). Darauf hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (a.a.O. S. 36) hingewiesen. Auch zugunsten des als asylberechtigt anerkannten Klägers hat die Bundesrepublik Deutschland Kontakt zu der iranischen Regierung aufgenommen, um sicherzustellen, daß seine Einbürgerung nur in Übereinstimmung mit der Vertragsvorschrift der Nr. II SchlPr erfolgt.

25

bb)

Gegen diese Auslegung greift der Einwand nicht durch, daß der Status der Flüchtlinge erst nach dem Abschluß des Abkommens international näher ausgestaltet worden sei. Die Auslegung ist mit den insoweit maßgebenden Vorschriften vereinbar.

26

Das gilt zunächst für das Grundrecht auf Asyl. Es gewährleistet in seinem Kernbereich Verfolgungsschutz, um den es hier nicht geht. Es enthält außerdem einen Auftrag, das Schicksal der politisch Verfolgten befriedigend zu regeln, was vor allem durch die Übernahme der Genfer Flüchtlingskonvention in innerstaatliches Recht geschehen ist (BVerwGE 49, 202 <206 f.>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgt danach nicht eine grundrechtliche Gewährleistung der Einbürgerung. Erst recht ist ihm nicht eine Ermächtigung der Behörden zu entnehmen, bei der Einbürgerung Asylberechtigter zwingende gesetzliche Voraussetzungen unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - a.a.O. <S. 37>).

27

Auch innerstaatlich geltendes Völkervertragsrecht schließt die Anwendung der Nr. II SchlPr auf Asylberechtigte nicht aus. Insbesondere steht ihr die Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen. Anerkannte Asylberechtigte genießen die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne dieser Konvention (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Daraus folgt nicht, daß das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nebst Schlußprotokoll auf sie unanwendbar wäre. Das Schlußprotokoll bleibt insoweit anwendbar, als es mit der - auch für den Iran geltenden (BGBl. 1976 II S. 1908) - Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar ist (vgl. dazu Art. 30 Abs. 3 WÜV). Das ist für das hier maßgebende Einbürgerungsrecht der Fall.

28

Nach Art. 34 Satz 1 GK wird die Bundesrepublik Deutschland soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Die Pflicht, Einbürgerungen zu erleichtern, setzt nicht zwingende Einbürgerungsvoraussetzungen außer Kraft. Sie ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, zugunsten von Asylberechtigten sich im Einzelfall über diese Voraussetzungen hinwegzusetzen. Ebenso bildet die Vertragsvorschrift keine Grundlage für Einbürgerungen entgegen den völkervertraglichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist unmittelbar anwendbar nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots (BVerwGE 49, 44 <47 f.>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]). Art. 34 Satz 1 GK verdrängt folglich nicht das eine zwingende gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzung darstellende Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr.

29

Andere Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Sie regeln nicht die Einbürgerung. Aus ihnen kann nicht hergeleitet werden, daß der Kläger bei der Einbürgerung nicht als iranischer Staatsangehöriger behandelt werden darf und folglich das Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr trotz seiner Vereinbarkeit mit Art. 34 Satz 1 GK auf ihn nicht anwendbar ist.

30

Die Konvention wird nicht im Sinne des vom Kläger angeführten Art. 3 GK aus Gründen des Herkunftslandes unterschiedlich angewendet, wenn bei der Einbürgerung iranischer Flüchtlinge das Zustimmungserfordernis beachtet wird. Die Konvention sieht Einbürgerungen entgegen den völkerrechtlichen Verpflichtungen des jeweiligen Vertragsstaates nicht vor.

31

Nach Art. 8 GK, auf den der Kläger hingewiesen hat, sind außergewöhnliche Maßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen der Staatsangehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden können, gegen Flüchtlinge, die formell Staatsangehörige dieses Staates sind, allein ihrer Staatsangehörigkeit wegen möglichst nicht durchzuführen. Hier steht keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift in Rede, wie z.B. eine völkerrechtliche Repressalie. Der Vorschrift liegt zudem die Auffassung zugrunde, daß die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings de jure fortbesteht und die Staaten berechtigt sind, sie in ihrem innerstaatlichen Recht zu berücksichtigen, wenn und soweit nicht völkervertragliche Vereinbarungen sie daran hindern.

32

Gemäß Art. 12 Abs. 1 GK, auf den der Kläger sich außerdem beruft, bestimmt sich das Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes. Diese Vorschrift regelt ebenfalls nicht die Einbürgerung. Aus ihr folgt nicht, daß der Kläger in allen rechtlichen Zusammenhängen und damit auch bei der Entscheidung über seine Einbürgerung nicht als Staatsangehöriger seines Heimatstaates behandelt werden darf. Art. 12 GK ist eine Vorschrift des internationalen Privatrechts. Nach ihr ist für die persönlichen Verhältnisse der Flüchtlinge nicht das Heimatrecht, sondern das des Zufluchtlandes maßgebend. Insoweit wird nicht an die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings angeknüpft, wenn das Recht des Zufluchtlandes dies eigentlich vorsieht. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht. Hier ist maßgebend, ob der Kläger nicht ohne Zustimmung der Regierung seines Heimatstaates eingebürgert werden darf. Dies anzunehmen, verbietet Art. 12 GK nicht. Der Revision ist auch nicht darin beizupflichten, daß der Kläger dem Sinn und Zweck des Asylrechts zuwider durch das Zustimmungserfordernis unter die Personalhoheit des Verfolgerregimes gezwungen wird. Das Zustimmungserfordernis schmälert den ihm zustehenden Schutz vor Verfolgung und seinen sonstigen Rechtsstatus als Asylberechtigter nicht.

33

Art. 25 Abs. 1 GK, auf den sich der Kläger ferner bezieht, regelt die Verwaltungshilfe durch den Aufenthaltsstaat in Fällen, in denen die Ausübung eines Rechts durch einen Flüchtling die Mitwirkung ausländischer Behörden erfordert, die er nicht in Anspruch nehmen kann. Die erforderliche Mitwirkung soll dem Flüchtling durch Behörden des Aufenthaltsstaates oder durch eine internationale Behörde zuteil werden. Die Vorschrift betrifft nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen und gebietet auch sonst nicht, bei der Einbürgerung ausländischer Flüchtlinge von einer gesetzlich vorgesehenen Zustimmung ihres Heimatstaates abzusehen. Die Vorschrift will vor allem sichern, daß die Ausübung von Rechten nicht scheitert, wenn Flüchtlinge die zum Nachweis erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen von ihren Heimatbehörden nicht erhalten können. Um eine derartige Problematik handelt es sich hier nicht.

34

cc)

Das Recht der Staatenlosen, das der Kläger für sich in Anspruch nimmt, gibt für sein Begehren ebenfalls nichts her. Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235), das der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechende Bestimmungen enthält, ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, also nur auf solche, die de jure staatenlos sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 1217, 1219) sowie das dazu ergangene Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) enthalten keine für die Einbürgerung des Klägers einschlägige Regelung. Der Kläger kann ferner nichts daraus für sich herleiten, daß die Bundesregierung erklärt hat, faktisch staatenlose Personen bei der Anwendung bestimmter Abkommen wie De-jure-Staatenlose behandeln zu wollen. Derartige im Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BT-Drucks. 7/4170 S. 34), des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BT-Drucks. 8/12 S. 33) sowie des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BT-Drucks. 8/13 S. 6) abgegebene Erklärungen ändern die dargelegte Rechtslage nicht. Sie sind auch nicht dahin zu verstehen, daß entgegenstehende Rechtsvorschriften einschließlich völkervertraglicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beachten seien.

35

dd)

Des weiteren besteht keine zwingende Völkerrechtsregel (Art. 25 GG), die politisch Verfolgte bei der Einbürgerung den De-jure-Staatenlosen gleichstellt und demgemäß eine Anwendung der Nr. II SchlPr auf Asylberechtigte ausschließt (vgl. auch Art. 64 WÜV). Es entspricht nicht allgemeiner Staatenpraxis, politisch Verfolgte bei der Einbürgerung den De-jure-Staatenlosen gleichzustellen. Das zeigt sich namentlich daran, daß die wiederholten Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, die Einbürgerung von Flüchtlingen durch Verzicht auf Entlassungsbemühungen im Heimatstaat zu erleichtern, ohne durchschlagenden Erfolg geblieben sind (Hannappel. Staatsangehörigkeit und Völkerrecht, 1986, S. 36 ff.). Es bedarf auch keiner Erörterung, inwieweit Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (abgedruckt in Sartorius II. Internationale Verträge - Europarecht, Nr. 19), die nicht durch ein Bundesgesetz für innerstaatlich anwendbar erklärt worden ist. Ausdruck einer Völkerrechtsregel im Sinne des Art. 25 GG sein könnte. Die Bestimmung sieht vor, daß jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit hat (Nr. 1) und daß niemandem seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen und das Recht versagt werden darf, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln (Nr. 2). Der Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit und will diese nicht wechseln, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit hinzuerwerben. Selbst wenn Art. 15 Nr. 1 der Menschenrechtserklärung für De-facto-Staatenlose einschlägig sein und sich gegen den Aufenthaltsstaat richten sollte, enthält er doch keine Aussage darüber, welche Voraussetzungen für eine Einbürgerung solcher Personen gefordert werden dürfen. Angemessenen und zumutbaren Voraussetzungen steht er jedenfalls nicht entgegen und damit auch nicht Regelungen, mit denen das international angestrebte Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, in einer Weise wie durch Nr. II SchlPr gefördert wird.

36

c)

Das Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr gilt auch für Einbürgerungsbewerber mit deutschem Ehegatten. Das hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (a.a.O. S. 38) dargelegt. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gewährleistet ausländischen Ehegatten Deutscher keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG wirkt zwar dahin, daß eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit der im Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert ist, verpflichtet aber nicht, ihr unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Es beläßt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von einer Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen Verfassungsrang nicht zukommt (vgl. dazu BVerfGE 76, 1 <53>). Als öffentliches Interesse kann daher das international angestrebte Ziel, Mehrstaatigkeit zu verhindern, auch gegenüber Ehegatten Deutscher berücksichtigt werden. Die Regelung der Nr. II SchlPr stellt eine diesem Zweck dienende angemessene Einbürgerungsvoraussetzung dar und hat deswegen vor der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie Bestand.

37

Entgegen der Auffassung der Revision führt Nr. II SchlPr auch nicht zu einer dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG zuwiderlaufenden Unterscheidung zwischen Frauen und Männern bei der Einbürgerung iranischer Ehegatten Deutscher. Die Regelung macht keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern. Sie stellt nicht darauf ab, ob der Einbürgerungsbewerber mit einem Deutschen verheiratet ist oder nicht. Das Zustimmungserfordernis ist auch auf die Einbürgerung iranischer Ehefrauen Deutscher anzuwenden. Daß bei Abschluß des Niederlassungsabkommens ausländische Ehefrauen deutscher Staatsangehöriger gemäß § 6 RuStAG u.F. durch Eheschließung kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, steht dem nicht entgegen. Von der Zustimmungsklausel sind nicht solche Sachverhalte ausgenommen, die nach dem Recht einer Vertragspartei zur Zeit des Abschlusses des Abkommens unter einen - später aufgehobenen - gesetzlichen Erwerbstatbestand fielen. Das völkerrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip gebietet keine abweichende Beurteilung. Die Leistungen der Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages müssen nicht völlig gleichartig und gleichgewichtig sein. Die Gestaltung des Vertragsinhalts liegt grundsätzlich in der freien Entscheidung der Vertragsstaaten (Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - a.a.O. S. 35; vgl. auch Seidl-Hohenveldern. Völkerrecht, 6. Auflage, Rdnr. 200). Durch Nr. II SchlPr haben sich die Vertragsstaaten für alle Maßnahmen gebunden, die im Sinne dieser Vorschrift Einbürgerungen von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei sind. Dazu zählt der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes nicht. In der Regelung der gesetzlichen Erwerbstatbestände sind die Vertragsstaaten nicht gebunden. Die gesetzlichen Erwerbstatbestände in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragspartner können nicht nur bei Abschluß des Vertrages unterschiedlich sein, sondern auch während der Vertragsdauer unterschiedlich geregelt werden. Demgemäß kann der für Einbürgerungen verbleibende Raum verschieden sein und sich unterschiedlich ändern. Das entspricht dem Inhalt des Vertrages. Die Anwendung der Nr. II SchlPr auf iranische Ehefrauen Deutscher ist demnach weder dadurch ausgeschlossen, daß bei Abschluß des Abkommens nach deutschem Recht ausländische Ehefrauen Deutscher kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, noch dadurch, daß das iranische Recht auch gegenwärtig den gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb für ausländische Ehefrauen iranischer Staatsangehöriger vorsieht (Art. 976 Nr. 6 iranisches Zivilgesetzbuch). Diese Auslegung ist mit Art. 3 des Freundschaftsvertrages vom 17. Februar 1929 (RGBl. II 1930 S. 1002) vereinbar, nach dem die Vertragsparteien u.a. die Niederlassung und den Aufenthalt ihrer Angehörigen im Gebiet des anderen Staates auf der Grundlage vollständiger Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit regeln wollten. Abgesehen davon, daß die Einbürgerung nicht zu den Bereichen der Niederlassung und des Aufenthalts gehört, ist bei dem dargelegten Verständnis der Vertragsvorschrift weder die Gleichberechtigung noch die Gegenseitigkeit verletzt.

38

Die Auslegung, wonach Nr. II SchlPr auch für die Einbürgerung iranischer Ehefrauen Deutscher gilt, entspricht dem Grundsatz, daß eine völkerrechtliche Vertragsvorschrift nicht in einer Weise auszulegen ist, die einer Verwirklichung ihres Zieles entgegenstehen würde. Danach verbietet sich im Zweifel eine Auslegung, die mit dem innerstaatlich weitgehend verbindlichen Prinzip der Gleichberechtigung (vgl. auch Art. 26 des für die Bundesrepublik Deutschland und den Iran in Kraft befindlichen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1533/1976 II S. 1068) in Widerspruch stünde und es den Vertragsparteien u.U. zu einem erheblichen Teil unmöglich machte, der Vertragspflicht zu entsprechen.

39

3.

Das Zustimmungserfordernis der Nr. II SchlPr ist jedoch auf Einbürgerungsansprüche nicht anwendbar. Das gilt auch, wenn sich ein solcher Anspruch aus einer im Einzelfall gegebenen Ermessensreduktion herleitet, nach der die Behörde rechtmäßig von dem Ermessen nur durch Vornahme der beantragten Einbürgerung Gebrauch machen kann (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 41.8 -). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß sich das Ermessen des Beklagten in diesem Sinne verdichtet hat und dem Kläger demgemäß ein Anspruch auf Einbürgerung zusteht.

40

a)

Ein Einbürgerungsanspruch aufgrund einer Ermessensreduktion setzt voraus, daß die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert und brauchte das auch von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht. Für die Revisionsentscheidung ist deswegen davon auszugehen, daß ein Einbürgerungsanspruch nicht bereits an den Mindestvoraussetzungen scheitert, zumal die Feststellungen des Berufungsgerichts dafür ohnehin keinen Anhalt bieten.

41

b)

Für die Ausübung des grundsätzlich weiten Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG ist maßgebend, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse liegt (BVerwGE 5, 86 <88>[BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56]). Dabei sind die Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (BVerwGE 64, <11 f.>[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]).

42

In Fällen wie dem vorliegenden muß bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden, daß nach dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet führt. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit fördert regelmäßig die Einheit und den Zusammenhalt der im Inland lebenden Familie (BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] <173>). Sie spricht daher für eine Einbürgerung.

43

Ferner ist zu beachten, daß der Kläger Asylberechtigter ist und die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Art. 34 Satz 1 GK enthält ein das Ermessen beschränkendes Wohlwollensgebot. Danach ist wegen des gruppentypischen Schicksals der Flüchtlinge ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet. Die Einbürgerung darf nur abgelehnt werden, wenn andere staatliche Belange entgegenstehen und überwiegen (BVerwGE 49, 44 <47 f.>[BVerwG 01.07.1975 - I C 44/70]; 5. 86 <89>).

44

Außerdem ist als staatliches Interesse das Ziel erheblich, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Dieses Interesse ist gesetzlich anerkannt durch §§ 9 Abs. 1 Nr. 1. 25 Abs. 1 RuStAG und das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1953, 1962/BGBl. 1974 II S. 1588). Die Behörde ist grundsätzlich befugt, eine zu Mehrstaatigkeit führende Einbürgerung abzulehnen (BVerwGE 64, 7 <10>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]).

45

c)

Wenn alle weiteren im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Umstände Bedenken gegen die Einbürgerung nicht aufzeigen, muß zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und den für die Einbürgerung sprechenden Interessen abgewogen werden.

46

aa)

Die gebotene Abwägung führt nicht zu einem generellen Vorrang der für die Einbürgerung sprechenden Interessen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung dessen, daß die Familienangehörigen des Klägers außer der deutschen ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit besitzen dürften. Daran ändert nichts, daß diese Interessen in den Grundrechten der Art. 6 Abs. 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage haben.

47

Aus diesen Grundrechtsbestimmungen ergibt sich für asylberechtigte Ehegatten Deutscher keine grundrechtliche Gewährleistung der Einbürgerung. Beide Bestimmungen wirken zwar auf das Ermessen lenkend ein, belassen aber den Behörden einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie andere durch die Einbürgerung berührte Interessen angemessen berücksichtigen können. Das Ermessen ist deswegen nicht grundsätzlich dahin reduziert, daß asylberechtigte Bewerber mit deutschem Ehegatten bei Fehlen anderer Hindernisse unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden müssen. So ist es in der Regel nicht rechtsfehlerhaft, das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausschlaggebend sein zu lassen, wenn der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit zumutbar aufgeben kann. Ferner dürfen regelmäßig langfristige Entlassungsbemühungen verlangt werden, etwa um den Fortfall solcher Umstände abzuwarten, die den Heimatstaat vorübergehend veranlassen, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu verweigern. Eine Schrumpfung des Ermessens zu einem Einbürgerungsanspruch hin kann nur unter engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bejaht werden.

48

bb)

Für eine Ermessensverdichtung gibt zunächst der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts her, daß der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Die §§ 14, 15 RuStAG u.F., nach denen die Anstellung eines Ausländers im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen als Einbürgerung galt, sind durch § 194 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) aufgehoben worden. Sie betrafen darüber hinaus nur Ernennungen zum Beamten und nicht die Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 14 und § 15 RuStAG jeweils Rdnr. 1). Sollten Einbürgerungen nach §§ 14, 15 RuStAG u.F. von dem Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr ausgenommen gewesen sein, folgte daraus zudem nicht, daß auch gegenwärtig die Einbürgerung nicht zustimmungsbedürftig ist (vgl. zu II, 2 c) oder die Anstellung eine Verpflichtung zur Einbürgerung nach sich zieht.

49

cc)

Das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit muß jedoch um so eher zurücktreten, je länger die eheliche und familiäre Gemeinschaft besteht, der Ausländer im Inland lebt und des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf. Die ständig zunehmende Bindung an Deutschland stärkt das Interesse an der Einbürgerung und mindert das Gewicht des gegenläufigen Interesses, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Unter diesen Umständen tritt ein allgemeines Interesse hinzu, Ausländer im fortgeschrittenen Lebensalter nicht ständig von der staatlichen Gemeinschaft auszuschließen, wenn sie aufgrund ihrer hiesigen langjährigen familiären, beruflichen und sozialen Bindungen auf Dauer im Bundesgebiet leben. Danach verdichtet sich bei auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Bewerbern das Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch vor allem mit Rücksicht auf einen langen ununterbrochenen - zumal verfolgungsbedingten - Aufenthalt im Inland, eine langjährige Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, ein fortgeschrittenes Lebensalter sowie das Zusammenwirken dieser Umstände, wenn alle übrigen Voraussetzungen, die aufgrund des Ermessens verlangt werden dürfen, erfüllt sind. Davon geht ersichtlich auch der Beklagte aus, wenn er in seiner Verwaltungspraxis nach einem 20jährigen ununterbrochenen Aufenthalt und einer 15jährigen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ohne iranische Zustimmung bereit ist. Diese Regeln des Beklagten geben einen grundsätzlich zutreffenden Anhalt für das Vorliegen einer Ermessensreduktion, wenn beachtet wird, daß letztlich nicht starre Fristen, sondern eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls ausschlaggebend sein muß.

50

d)

Nach diesen Maßstäben kann sich im Falle des Klägers das Einbürgerungsermessen in der genannten Weise verdichtet haben. Zwar ist der Kläger erst seit 12 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erfüllt damit nicht die nach den erwähnten Regeln vorausgesetzte Ehezeit von 15 Jahren. Der Kläger lebt aber bereits 26 Jahre lang und damit wesentlich länger im Bundesgebiet, als nach der angeführten Regel erforderlich ist. Durch diesen - nach den Umständen auf Dauer angelegten - Aufenthalt und seine langjährige familiäre und berufliche Verwurzelung in Deutschland in Verbindung mit der ihm in seiner Heimat drohenden Verfolgung ist der Kläger mit der Bundesrepublik Deutschland inzwischen in einem besonders engen Maße verbunden. Unter solchen Umständen kann dem in der deutschen Rechtsordnung und der Verwaltungspraxis ohnehin nicht uneingeschränkt verfolgten Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit kein vorrangiges Gewicht mehr zukommen. Die genannten Umstände dokumentieren eine Bindung an Deutschland, die einer nach den Regeln des Beklagten begründeten Bindung vollauf gleichkommt und deswegen bei der Ermessensabwägung auch kein abweichendes Ergebnis rechtfertigt.

51

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich der in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge sind - abgesehen von der noch zu erörternden Frage weiterer Bemühung um Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit - alle sonst zu verlangenden Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist insbesondere in die hiesigen Lebensverhältnisse voll eingegliedert. Umstände, die gegen seine Einbürgerung sprechen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das gilt auch für die entwicklungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Wie sich aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat sich der Kläger für den Fall seiner Einbürgerung zur Rückzahlung der ihm für seine medizinische Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Stipendien gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verpflichtet. Damit ist entwicklungspolitischen Belangen des Staates in einem solchen Maße Rechnung getragen, daß sie dem Interesse an der Einbürgerung des Klägers nicht mehr entgegengesetzt werden können (vgl. dazu BVerwGE 67, 177 <181 ff.>[BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]).

52

e)

Eine Ermessensreduktion, die eine Verpflichtung zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit begründet, ist allerdings nicht gegeben, wenn der Bewerber dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumutbar entsprechen kann. Das gilt nicht nur für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, sondern auch für Asylberechtigte (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 -). Das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GK besagt nichts Abweichendes. Es soll dazu beitragen, den Flüchtlingen zu einer neuen Heimat zu verhelfen. Dieser Zweck zwingt nicht zur Zurückstellung staatlicher Interessen, denen der Flüchtling ebenso wie andere Bewerber zumutbar Rechnung tragen kann. Demnach ist vorauszusetzen, daß der Bewerber die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit nicht erlangen kann. Es müssen sachgerechte Bemühungen um Entlassung über eine hinreichende Zeitspanne erfolglos geblieben, von vornherein aussichtslos oder dem Bewerber nicht zumutbar sein.

53

Das Berufungsgericht ist der Frage, ob der Kläger die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit erlangen kann, nicht nachgegangen, weil sie von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht erheblich war. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen läßt sie sich nicht abschließend beantworten.

54

Der Kläger hat in den Jahren 1901 und 1983 von der iranischen Botschaft in Bonn die Mitteilungen erhalten, seine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit sei zur Zeit nicht möglich. Damit ist nach Lage des Falles nicht dargetan, daß für den Kläger die Entlassung aufgrund angemessener Bemühungen nicht erreichbar ist. Nach diesen Ablehnungen hat das iranische Außenministerium der Bundesregierung auf Anfrage mitgeteilt, der Kläger könne seine Entlassung bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung beantragen. Danach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die iranische Regierung die Entlassung des Klägers weiterhin verweigert, also auch einem neuen (formgerechten) Entlassungsgesuch nicht entsprechen würde. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger erneut versucht hat, seine Entlassung zu erreichen, nachdem ihn der Bundesminister des Innern im Januar 1984 über die iranische Antwort informiert hatte. Es ist mithin bisher nicht ausgeschlossen, daß der Kläger Mehrstaatigkeit vermeiden kann, die dafür erforderlichen Bemühungen aber unterlassen hat. Liegt es so, ist der Beklagte nicht verpflichtet, dem Interesse an der Einbürgerung Vorrang beizumessen.

55

Anderes würde gelten, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf die ihm im Iran drohende politische Verfolgung nicht zumutbar ist, bei der iranischen Auslandsvertretung einen Entlassungsantrag zu stellen. Die Frage, ob einem Asylberechtigten zugemutet werden darf, ein Entlassungsverfahren vor den Behörden seines Heimatstaates zu betreiben, läßt sich nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten. Entlassungsbemühungen Asylberechtigter überschreiten nicht grundsätzlich die Grenze des Zumutbaren, und zwar auch dann nicht, wenn der Entlassungsantrag es erforderlich machen sollte, die Auslandsvertretung des Heimatstaates persönlich aufzusuchen (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 -). Entlassungsbemühungen sind aber unzumutbar, wenn sie für den Bewerber oder Dritte, namentlich für im Heimatstaat lebende Angehörige des Bewerbers, mit Gefahren verbunden sind, insbesondere solchen, vor denen das Grundrecht auf Asyl schützen soll. Das Berufungsgericht hat tatsächliche Feststellungen hierzu nicht getroffen. Der Kläger hatte sich zwar bis 1983 um seine Entlassung bemüht und nach seinem Schreiben vom 14. Februar 1985 an den Beklagten auch in Erwägung gezogen, weitere Bemühungen anzustellen, wenn diese sich nicht nachteilig auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter auswirken. Das mag dafür sprechen, daß eine Gefährdung des Klägers oder Dritter nicht zu besorgen ist. Andererseits hat sich aber der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf berufen, er befürchte verstärkte Verfolgung seiner Familienangehörigen und Mitgläubigen. Danach bedarf es zunächst der dem Berufungsgericht obliegenden Feststellung des maßgebenden Sachverhalts.

56

4.

Der erforderlichen Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen, die Verweigerung der iranischen Zustimmung nach Nr. II SchlPr sei mißbräuchlich, verletze den ordre public und müsse als unzulässiger Eingriff in die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unberücksichtigt bleiben Es kann dahinstehen, ob die Einbürgerungsbehörden, wenn die Versagung der Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist oder gegen den ordre public verstößt, ohne weiteres befugt sind, den Bewerber ohne iranische Zustimmung einzubürgern. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Iran auch nach seiner Antwort auf die deutsche Anfrage die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit verweigert oder von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig macht. Deswegen kann nicht von einem Rechtsmißbrauch oder einem Verstoß gegen den ordre public ausgegangen werden.

57

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper
Dawin