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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1988, Az.: BVerwG 1 C 3/85

Asylberechtigter; Einbürgerungsantrag; Staatenlosigkeit; Deutscher Ehegatte; Entlassung aus der Staatsangehörigkeit; Antragstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 03.03.1978 - III 234/77
VGH Mannheim 12.11.1984 - 13 S 2319/84 (BaWüVBl 1986, 29)
nachfolgend
BVerfG - 16.09.1990 - AZ: 2 BvR 1864/88

Fundstellen

  • DVBl 1989, 251-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1438
  • NVwZ 1989, 672 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 443 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Einbürgerungsbewerber ist bei der Anwendung des § 9 I Nr. 1 RuStAG nicht deswegen als de jure staatenlos zu behandeln, weil er als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

2. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung asylberechtigter Ehegatten Deutscher davon abhängig zu machen, daß der Bewerber in den Grenzen der Zumutbaren die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreibt.

3. Entlassungsbemühungen sind Asylberechtigten auch dann nicht grundsätzlich unzumutbar, wenn sie den erforderlichen Antrag in dem Gebäude einer Auslandsvertretung ihres Heimatstaates persönlich stellen müssen.