Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1990, Az.: BVerwG 1 C 30.86
Polizeirecht ; Erkennungsdienstliche Unterlagen; Personenbezogene Hinweise ; Datenschutz ; Personenfahndung; Wiederergreifung; Gefahrenabwehr; Verwendungszweck personenbezogener Daten; Revision ; Rechtsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 30.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.01.1983 - AZ: 14 K 4205/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.08.1984 - AZ: 4 A 1010/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 PolG NRW
- § 13 DSG NRW
- § 144 VwGO
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 73 Nr. 10 GG
- Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
- § 10 Abs. 1 DSG NW 1978
- § 17 Abs. 2 Satz 2 DSG NW 1978
- § 17 Abs. 3 Satz 2 DSG NW 1978
- § 13 Abs. 1 DSG NW 1988
- § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DSG NW 1988
- § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DSG NW 1988
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DSG NW 1988
- § 15 Abs. 1 PolG NW 1969
- § 20 Abs. 1 PolG NW 1969
- § 1 Abs. 1 PolG NW 1980
- § 8 Abs. 1 PolG NW 1980
- § 81b 2. Alt. StPO
- § 163 Abs. 1 StPO
- § 152 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- CR 2009, 672 (red. Leitsatz)
- DSB 1991, 20-21 (Kurzinformation)
- DVBl 1990, 721 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 848 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1991, 471-475 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1990, 487-488 (Kurzinformation)
- Kriminalistik 1990, 493
- MDR 1990, 772-773
- MDR 1990, 774
- NJW 1990, 2768-2770 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 1165 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Revisionsgericht hat eine nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Änderung des Landesrechts zu beachten. Es ist in diesem Fall an der Auslegung und Anwendung des Landesrechts weder durch § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO noch durch § 137 Abs. 1 VwGO gehindert. Keine Änderung des Landesrechts stellt es dar, wenn neuerlassene Rechtsvorschriften die materielle Rechtslage unverändert lassen.
- 2.
Eine Änderung des Verwendungszwecks gespeicherter personenbezogener Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NW 1988 tritt nicht ein, wenn die Polizei entsprechend ihrer doppelten Aufgabenstellung personenbezogene Daten gleichzeitig zur Personenfahndung und zur Gefahrenabwehr erhebt und bereithält und mit der Wiederergreifung des Betroffenen einer der Verwendungszwecke entfällt.
- 3.
Personenbezogene Hinweise über bestimmte aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen gewonnene Erkenntnisse sind keine erkennungsdienstlichen Unterlagen über die körperliche Beschaffenheit einer Person, sondern Wertungen der Polizeibehörde. Die Bereithaltung derartiger Hinweise beruht nicht auf § 81 b StPO, sondern auf der allgemeinen polizeilichen Aufgabennorm (in Nordrhein-Westfalen: §§ 15 Abs. 1 PolG NW 1969, 1 Abs. 1 PolG NW 1980). Die polizeiliche Aufgabennorm genügt insoweit den Anforderungen zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 1 C 29.86 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt Löschung, hilfsweise Sperrung der in die Zentrale Auskunftsdatei der Polizeidienststellen Nordrhein-Westfalens (ZAD) aufgenommenen Hinweise, er sei "bewaffnet", "gewaltätig", "Ausbrecher" und "geisteskrank".
Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Februar 1977 hatte das Landgericht Bonn gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er 1975 im Zustand der Schuldunfähigkeit seine dreijährige Tochter mit einem Jagdmesser getötet und seine damalige Ehefrau zu töten versucht hatte. Er wurde daraufhin in die geschlossene Abteilung der R. Landesklinik B. eingewiesen. Als er am 30. September 1979 von einem Außenspaziergang nicht dorthin zurückkehrte, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl. In das Fahndungsregister wurden die Hinweise "gewalttätig", "Ausbrecher" und "geisteskrank" aufgenommen. Dazu kam später noch der Hinweis "bewaffnet", als in der Wohnung der Mutter des Klägers diesem gehörende Schußwaffen sichergestellt worden waren. Nachdem der Kläger einige Tage später wieder festgenommen und in die Klinik zurückgeführt worden war, wurde der Datensatz im Fahndungsersuchen gelöscht. Er verblieb jedoch in der bei der Polizei geführten Kriminalakte des Klägers. Ein Nachweis über die Existenz dieser Akte wurde zusammen mit den Personalgrunddaten des Klägers und den oben genannten Hinweisen in der ZAD gespeichert und dem Zugriff aller Polizeidienststellen Nordrhein-Westfalens eröffnet.
Der von dem Pfleger des Klägers gestellte Antrag, die personenbezogenen Hinweise über den Kläger zu löschen, hilfsweise zu sperren, blieb erfolglos. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Speicherung der Hinweise sei zur rechtmäßigen Erfüllung polizeilicher Aufgaben, u.a. zur Eigensicherung der Polizeibeamten für den Fall ihres eventuell in Zukunft notwendigen Einschreitens erforderlich.
Die daraufhin vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger könne nicht die Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Hinweise nach § 17 Abs. 3 bzw. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 19. Dezember 1978 (GV. N.W. S. 640) verlangen, weil die Speicherung dieser Hinweise zulässig gewesen sei. Sie sei zur rechtmäßigen Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich. Dies ergebe sich zum Zeitpunkt der Speicherung, soweit die Hinweise als erkennungsdienstliche Unterlagen für die künftige Täterermittlung anzusehen seien, aus § 81 b 2. Alt. StPO. Soweit die Hinweise der Eigensicherung der Polizeibeamten sowie der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Betroffenen dienten, sei entweder § 81 b 2. Alt. StPO entsprechend anwendbar oder die Rechtsgrundlage aus den §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes i.d.F. vom 28. Oktober 1969 (GV. N.W. S. 740) herzuleiten. Die vom Beklagten verfolgten Zwecke der Datenspeicherung seien mit dem dort allgemein umschriebenen präventivpolizeilichen Aufgabenbereich vereinbar.
Die Vorschriften genügten auch den im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) näher dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Erforderlichkeit einer weiteren Aufbewahrung der Hinweise richte sich nach den zu § 81 b 2. Alt. StPO in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Im vorliegenden Fall begründeten Art. Schwere und Begehungsweise der vom Kläger verübten Straftat ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fortdauer der Speicherung. Aufgrund von Sachverständigengutachten könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger infolge der bei ihm festgestellten Schizophrenie ähnlich wie 1975 erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Unter diesen Umständen müsse das Interesse an der Löschung oder Sperrung der Daten gegenüber dem Interesse am Schutz der Allgemeinheit und an der Eigensicherung der Polizeibeamten zurücktreten. Von einer sozialen Abstempelung des Klägers könne bereits deshalb keine Rede sein, weil die Daten nur für den polizeiinternen Dienstgebrauch bestimmt seien und nur unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen übermittelt werden dürften, im übrigen dem Datengeheimnis unterlägen.
Der Kläger macht mit seiner vom Senat zugelassenen Revision geltend: Das Berufungsurteil verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die im Volkszählungsurteil entwickelten Grundsätze seien auch auf die von Amts wegen zu seiner Person erhobenen Daten anwendbar. Eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Bereithaltung der Hinweise sei nicht vorhanden. § 81 b 2. Alt. StPO sei nicht einschlägig, da die Hinweise nicht zu seiner Identifikation geeignet und daher keine erkennungsdienstlichen Unterlagen seien. Zur Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel fehle es an einer konkreten Gefahr, solange er noch untergebracht sei. Eine Vorratsspeicherung für den hypothetischen Fall, daß von ihm einmal eine Gefahr ausgehen könnte, sei unzulässig. Es fehle weiterhin die vom Bundesverfassungsgericht verlangte bereichsspezifische gesetzliche Regelung zum Verwendungszweck der gespeicherten Hinweise. Dieser Mangel sei auch nicht für eine Übergangszeit hinnehmbar. Darüber hinaus sei die Datenspeicherung für den Verwendungszweck der ZAD ungeeignet, nicht erforderlich und unzumutbar: Die ZAD sei ein Aktennachweissystem. Dafür genügten Angaben seiner Personengrunddaten und der über ihn geführten Kriminalakte. Personenbezogene Hinweise hätten mit diesem Zweck nichts zu tun. Die ZAD dürfe auch nicht gleichzeitig anderen Zwecken, etwa der Eigensicherung der Polizeibeamten oder dem Schutz des Betroffenen dienen. Die Speicherung der Hinweise in der ZAD sei nicht erforderlich, weil ein Interesse an der sofortigen Unterrichtung jeder Polizeidienststelle über eine ihn charakterisierende Kurzeinschätzung nicht erkennbar sei. Sie sei schließlich unzumutbar, weil sie dazu führe, ihn von vornherein sozial als gemeingefährlichen Gewaltverbrecher abzustempeln.
In seiner Revisionserwiderung führt der Beklagte aus: Die Anwendung des Landesdatenschutzrechts sei nicht revisibel. Gegenwärtig reichten die im Berufungsurteil genannten Rechtsgrundlagen jedenfalls für die Speicherung der Hinweise über einen in eine geschlossene Anstalt eingewiesenen Gewaltverbrecher aus, da in diesem Fall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sei. Die auf der Grundlage des Polizeigesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Aufbau der ZAD entsprächen den Anforderungen des Übermaßverbotes und der Datenschutzkontrolle. Jedenfalls sei dem Gesetzgeber eine angemessene Übergangsfrist zur Schaffung bereichsspezifischer Rechtsgrundlagen einzuräumen. Derartige Rechtsgrundlagen seien mittlerweile geschaffen worden.
Der Oberbundesanwalt verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil:
Die für die zwangsweise Datenerhebung im Volkszählungsurteil entwickelten Grundsätze seien nicht auf jede ohne Wissen oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgte Datenerhebung anwendbar. Jedenfalls müßten etwaige gesetzliche Regelungslücken für eine angemessene Übergangszeit hingenommen werden. Die Notwendigkeit einer Datenspeicherung in der ZAD sei nicht von vornherein zu verneinen, sondern vom Gesetzgeber unter Abwägung der widerstreitenden Interessen festzulegen. Nach den in Zukunft geltenden Rechtsvorschriften seien im Polizeibereich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen speziell für die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Hinweisen nicht für erforderlich gehalten worden.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt nicht revisibles Recht.
1.
Soweit das Berufungsgericht in Anwendung von Landesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Löschung, hilfsweise Sperrung der ihn betreffenden personenbezogenen Hinweise in der ZAD hat, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).
a)
Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das Landesrecht nach Erlaß des Berufungsurteils geändert worden ist. Das Revisionsgericht hat eine derartige Rechtsänderung zu beachten. Denn für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage maßgebend, auf die das Berufungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (BVerwGE 41, 227 <230>; 66, 178 <179>). Das Revisionsgericht ist auch nicht daran gehindert, zwischenzeitlich erlassenes Landesrecht selbst anzuwenden. Denn eine Bindungswirkung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO kann für das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Landesrecht nicht eintreten (Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 44.69 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 2; Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32; ebenso RGZ 152, 86 <90>; BGHZ 24, 159 <164>; 36, 348 <352 f.>; BGH LM § 549 ZPO Nr. 29). Auch § 137 Abs. 1 VwGO verwehrt es dem Revisionsgericht nicht, auf Landesrecht zurückzugreifen, das das Berufungsgericht nicht angewendet hat (BVerwGE 19, 204 [BVerwG 26.08.1964 - BVerwG V C 128.63] <211 f.>; 57. 130 <143>; 61, 15 <23>; Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - NJW 1989, 53) oder - wie hier - nicht anwenden konnte.
Die Befugnis des Revisionsgerichts, neu erlassenes Landesrecht auszulegen und anzuwenden, setzt allerdings eine wirkliche Rechtsänderung gegenüber dem früheren vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Landesrecht voraus. Soweit bisher geltende Vorschriften des Landesrechts in eine gesetzliche Neuregelung übernommen worden sind, besteht kein Grund dafür, daß das Revisionsgericht das Landesrecht selbst auslegt und anwendet, weil die unverändert gebliebene materielle Rechtslage bereits durch das Berufungsgericht festgestellt worden ist.
b)
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Löschung, hilfsweise Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Hinweise in der ZAD vornehmlich nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 19. Dezember 1978 (GV. N.W. S. 640) - DSG NW 1978 - beurteilt. Dieses Gesetz ist durch das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten - DSG NW 1988 - abgelöst worden (vgl. Art. 1 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes vom 15. März 1988 - GV. N.W. S. 160 -).
2.
Das Berufungsgericht beurteilt den vom Kläger geltend gemachten Löschungsanspruch nach § 17 Abs. 3 DSG NW 1978, wonach u.a. unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich nunmehr aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DSG NW 1988.
Das Berufungsgericht konnte noch nicht prüfen, ob die - im früheren Recht nicht enthaltene - Anforderung, die § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NW 1988 an die Speicherung personenbezogener Daten stellt, im vorliegenden Fall erfüllt ist. Der erkennende Senat kommt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß die Speicherung mit der genannten neuen Vorschrift vereinbar ist. Danach dürfen Daten nur für Zwecke weiterverarbeitet und damit auch gespeichert (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 DSG NW 1988) werden, für die sie erhoben, d.h. beschafft (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DSG NW 1988) worden sind. Damit soll die Zweckidentität zwischen Erhebung und weiterer Verwendung personenbezogener Daten sichergestellt (vgl. LT-Drucks. 10/1565 S. 52 zu § 13 E) und der Verwendungszweck der Daten gesetzlich begrenzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <46>). Es ist zweifelhaft, ob das in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NW 1988 enthaltene Verbot einer nachträglichen Änderung des Verwendungszwecks auch für die vor Inkrafttreten der Regelung vorgenommene Datenerhebung und -speicherung gilt, bei denen dieses Verbot von der speichernden Behörde naturgemäß nicht beachtet werden konnte.
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte von vornherein mit den personenbezogenen Hinweisen mehrere Zwecke verfolgte: Datenerhebung und -speicherung dienten neben der Fahndung nach dem aus der Klinik ausgebrochenen Kläger auch der Verhütung weiterer Straftaten, der Eigensicherung der Polizeibeamten und dem Schutz des Betroffenen, mag auch das Schwergewicht ursprünglich auf der Fahndung gelegen haben und dieser Zweck nach der Wiederergreifung des Klägers entfallen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die streitigen Daten bereits im Zuge der gegen den Kläger eingeleiteten Personenfahndung, jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihr, in die ausschließlich polizeilichen Zwecken gewidmete ZAD eingegeben und blieben dort nach der Löschung des Fahndungsdatensatzes. Es lag mithin ein mehrfacher Verwendungszweck entsprechend der doppelten Aufgabenstellung der Polizei (vgl. dazu BayVGH BayVBl. 1984, 272 <273>; Bull DVR 1982, 1 <16>; Riegel NJW 1983, 656 <659>) vor. Der Grundsatz der Zweckidentität schließt die Annahme mehrerer Verwendungszwecke bei der Datenerhebung nicht aus (vgl. Stähler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1988, § 13 DSG Rdnr. 3). In diesem Fall wird die Datenspeicherung aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG MW 1988 nicht dadurch unzulässig, daß einer der Verwendungszwecke von einem bestimmten Zeitpunkt an weggefallen ist.
3.
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers auch nicht aus anderen Gründen unzulässig, sondern zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Beklagten erforderlich ist (§§ 17 Abs. 3, 10 Abs. 1 DSG NW 1978. §§ 19 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988).
a)
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn es die Rechtsgrundlage dafür in § 163 Abs. 1 i.V.m. § 81 b 2. Alt. StPO gesehen hat. Die der Polizei nach § 163 Abs. 1 StPO zugewiesene Aufgabe der Erforschung und Aufklärung von Straftaten, für die nach § 152 Abs. 2 StPO ein konkreter Tatverdacht vorliegen muß, greift nicht Platz bei der Herstellung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO. In diesem Fall nimmt die Polizei vielmehr polizeiliche Aufgaben ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren wahr (BVerwGE 26, 169 <170>; 66, 202 <204>).
Die polizeiliche Aufgabe läßt sich darüberhinaus im vorliegenden Fall auch nicht direkt § 81 b 2. Alt. StPO entnehmen. Nach dieser Bestimmung dürfen, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die dort vorgesehenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind mit den hier in Rede stehenden personenbezogenen Hinweisen nicht vergleichbar. Lichtbilder und Fingerabdrücke betreffen die körperliche Beschaffenheit einer Person (BGHSt 34, 39 <44 f.>). Die weiterhin zugelassenen "ähnlichen Maßnahmen" beziehen sich ebenfalls auf deren äußerlich wahrnehmbare Beschaffenheit; als Beispiele werden in der Literatur Schriftproben, Stimmaufzeichnungen oder Filmaufnahmen genannt (vgl. Loewe-Rosenberg-Dahs, StPO Kommentar 24. Aufl. 1988 § 81 b Rdnr. 9; Kleinknecht-Meyer, StPO Kommentar 39. Aufl. 1989 § 81 b StPO Rdnr. 8). Die personenbezogenen Hinweise, um die es hier geht, beziehen sich nicht auf derartige Merkmale. Sie sind auch nicht aufgrund von Maßnahmen an dem Betroffenen gewonnen worden. Vielmehr handelt es sich um eigene Wertungen der Polizeibehörde, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden. Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführte Rechtsprechung belegt nicht seine den Rahmen dieser Vorschrift sprengende Auslegung des § 81 b 2. Alt. StPO. In den den Entscheidungen in BVerwGE 26, 169 f., 66, 202 zugrundeliegenden Verfahren ging es jeweils nur um Lichtbilder und Fingerabdrücke. Soweit in BVerwGE 11, 181 <182 f.> auch die Vernichtung einer polizeilichen Akte erörtert wird, verhält sich die Entscheidung nicht über die Rechtsgrundlage zur Aufbewahrung der Polizeiakte.
§ 81 b 2. Alt. StPO ist darüber hinaus auf die personenbezogenen Hinweise auch deshalb nicht anwendbar, weil mit diesen nicht die Ermittlung und Identifikation einer unbekannten Person erleichtert, sondern die Polizei lediglich über die Gefährlichkeit einer ihr bereits bekannten Person unterrichtet werden soll. Für eine analoge Anwendung des § 81 b StPO, wie sie das Berufungsgericht ebenfalls in Betracht zieht, ist kein Raum, da es an einer dafür erforderlichen Rechtslücke fehlt.
b)
Das Berufungsgericht hat, soweit die personenbezogenen Hinweise der Eigensicherung für einschreitende Polizeibeamte, aber auch dem Schutz der von diesem Einschreiten betroffenen Personen dienen, als weitere Rechtgrundlage für die Aufgabenumschreibung die §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1969 (GV. N.W. S. 740) - PolG NW 1969 - genannt. Diese Vorschriften sind für die bis heute fortdauernde Aufbewahrung der Hinweise um die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 25. März 1980 (GV. N.W. S. 234) - PolG NW 1980 - zu ergänzen, die in der Sache übereinstimmend die allgemeine polizeiliche Aufgaben- bzw. Befugnisnorm für Nordrhein-Westfalen enthalten.
Nach §§ 15 Abs. 1 PolG NW 1969, 1 Abs. 1 PolG NW 1980 obliegt der Polizei die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die mit der Sammlung der personenbezogenen Hinweise verfolgten Zwecke, die Eigensicherung der Polizei und den Schutz des Betroffenen zu gewährleisten, gehören, wie das Berufungsgericht in Anwendung des Landesrechts festgestellt hat, zur polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr. Das gleiche gilt für die weiterhin verfolgte Zielrichtung einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung (ebenso für die Rechtslage nach dem Polizeirecht in Baden-Württemberg VGH Mannheim NJW 1987, 3022; allgemein Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988 Rdnr. 150; Scholz-Pitschas. Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung, 1984 S. 172 f.; Pitschas-Aufehner NJW 1989. 2353 <2357>; a.A. VG Frankfurt NJW 1987, 2248; Knemeyer NVwZ 1988, 193 <194 f.>; Denninger CR 1988, 51 <57>). Insbesondere ist auch die vorsorgende Strafverfolgung der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr zuzuordnen (Kniesel-Tegtmeyer-Vahle, Handbuch des Datenschutzes für Sicherheitsbehörden. 1985, Rdnr. 249 ff.; Ahlf, Polizeiliche Kriminalakten 1988, S. 44; Vahle. Verwaltungsrundschau 1990, 46 <47>; a.A. Denninger CR 1988, 51 <54>).
4.
Einer über die polizeiliche Aufgabennorm hinausreichenden weiteren Rechtsgrundlage bedarf es aus der Sicht des Bundesrechts nicht, insbesondere nicht mit Rücksicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
a)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <43>; 67, 100 <143>). Das Schutzbedürfnis setzt ferner nicht erst bei staatlicher Befragung und deren zwangsweiser Durchsetzung, sondern schon bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des Einzelnen erfolgten Erhebung und Sammlung von Daten ein (vgl. Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 -).
b)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muß der Einzelne vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG a.a.O. S. 43 f.; Kammerbeschluß vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - DVBl. 1988, 530; Beschluß vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - NJW 1990, 563; BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - NJW 1988, 1863). Das trifft in besonderem Maße bei Daten des Einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind. Insbesondere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen betreffen nicht nur den privaten Lebensbereich des Einzelnen, sondern berühren auch Belange der Allgemeinheit und damit den Aufgabenbereich der für die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten zuständigen Behörden.
c)
Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Sammlung strafrechtsrelevanter Informationen durch die für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Behörden folgt aus der "rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten" (BVerfGE 57. 250 <284>). Eine wirksame Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, die auch den Schutz zukünftiger Opfer von Straftaten einschließt, ist eine wesentliche Aufgabe des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (BVerfG NJW 1990, 563 [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87] <564 f.>). Strafverfolgung ist dabei in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie erschöpft sich nicht in der in Art. 74 Nr. 1 GG vorausgesetzten Schaffung von Straftatbeständen und der Verfolgung entsprechender Straftaten, sondern erfaßt ganz allgemein die Verbrechensbekämpfung (vgl. Art. 73 Nr. 10 GG), einschließlich der dazu erforderlichen Eigensicherung der Polizeibeamten und des Schutzes der von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen, sowie das Bestehen und Funktionieren eines polizeilichen Auskunfts- und Nachrichtenwesens (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG).
d)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet, ist unter dem Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" gewährleistet, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]; 50, 256 [BVerfG 28.02.1979 - 1 BvR 317/74] <262>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <44>). Für Fälle der vorliegenden Art sind die oben genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch einfachgesetzlich hinreichend festgelegt.
e)
Bereits die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm der §§ 15 Abs. 1 PolG NW 1969. 1 Abs. 1 PolG NW 1980 stellt die verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Grundlage dar. Die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn ein Eingriff in dieses Recht bereits darin liegen mag, daß personenbezogene Daten auf anderem Wege als durch polizeilich erzwungenes Zutun des Einzelnen, z.B. durch Rückgriff auf die Fahndungsdatei, beschafft und danach in der ZAD aufbewahrt werden, folgt daraus nicht, daß die polizeiliche Aufgabennorm als Rechtsgrundlage ausscheidet und nur noch die polizeiliche Befugnisnorm der §§ 20 Abs. 1 PolG NW 1969, 8 Abs. 1 PolG NW 1980 als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Soweit wie hier keine Spezialvorschriften eingreifen, stützt sich das Eigenhandeln der Polizei im Vorfeld konkreter Gefahren sowie der Ermittlung und Aufklärung konkreter Straftaten herkömmlich auf diese Aufgabennorm. Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen polizeilichen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (Götz Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 145).
Die polizeiliche Aufgabennorm der §§ 15 Abs. 1 PolG NW 1969, 1 Abs. 1 PolG NW 1980 genügt auch den Anforderungen an die Normenklarheit. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Sie sind nur so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normenzweck möglich ist (BVerfGE 49. 168 <181>; 59, 104 <114>). Dem wird die genannte Bestimmung gerecht. Sie hat es den Polizeibehörden herkömmlicherweise in hinreichend konkreter Form ermöglicht zur Abwehr polizeilicher Gefahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch vorsorgend personenbezogene Daten zu erheben, aufzubewahren und zu verwenden.
f)
Aber selbst wenn man die genannten allgemeinen Rechtsgrundlagen der §§ 10 Abs. 1 DSG NW 1978 i.V.m. 15 Abs. 1 PolG NW 1969 bzw. der §§ 13 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 i.V.m. 1 Abs. 1 PolG NW 1980 für unzureichend halten sollte, weil sie keine bereichsspezifische Regelung des Datenschutzes im Polizeibereich enthalten (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <46>), führt dies nicht dazu, daß die Sammlung personenbezogener Hinweise in der ZAD schlechthin unzulässig ist. Vielmehr ist dann ergänzend auf das Grundgesetz zurückzugreifen, das - wie ausgeführt - nicht nur die individuelle Verfügungsbefugnis und den Schutz personenbezogener Daten, sondern auch die Aufbewahrung von Informationen zur Verbrechensbekämpfung als Aufgabe der Kriminalpolizei vorsieht und insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begrenzt. Bei dieser Verfassungsrechtslage setzen sich der Löschungs- und der Sperrungsanspruch jedenfalls nicht in jedem Einzelfall durch. Sie müssen vielmehr einem Aufbewahrungs- und Verwertungsinteresse der Sicherheitsbehörden nur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben weichen, wenn dieses Interesse sich als vorrangig erweist.
Das gilt jedenfalls für eine Übergangszeit. Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls kann es geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwGE 69, 53 <59>; BVerfGE 33, 1 <12>; 41, 251 <267>; BayVerfGH BayVBl. 1985, 652 <654>; OLG Frankfurt NJW 1989, 47; VG Köln NVwZ 1989, 85 <86>; Simitis NJW 1989, 21; Alberts ZRP 1987, 193; Denninger CR 1988, 51 <58 f.>; Vogelgesang DVBl. 1989, 962).
Mit der Einräumung eines derartigen "Übergangsbonus" treten die Gerichte nicht an die Stelle des Gesetzgebers, sondern erkennen die Notwendigkeit einer Gesetzgebung und den damit verbundenen Zeitaufwand an. Sie halten sich damit im Rahmen der ihnen durch Art. 92 GG übertragenen rechtsprechenden Gewalt. Es trifft daher nicht zu, daß nur das Bundesverfassungsgericht, nicht aber die Verwaltungsgerichte während einer solchen Übergangsfrist auf diese Grundsätze abheben dürfen.
Bis zur gesetzlichen Regelung der anstehenden Rechtsfragen hat jede Zwischenlösung einerseits Grundrechtseingriffe auf ein unerläßliches Maß zu beschränken (BVerfGE 51. 268 <291 f.>; BayVerfGH a.a.O.), andererseits darf sie nicht zur Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen führen, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand. Bezüglich des hier in Rede stehenden Anspruchs kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Regelung das dem Datenschutz dienende Löschungs- und Sperrungsbegehren vorrangig wäre. Vielmehr ist auch während der Übergangszeit einem - wie oben aufgezeigt - verfassungsrechtlich legitimierten Bedürfnis an der Erfassung und Bereithaltung der für die Arbeit der Sicherheitsbehörden erforderlichen personenbezogenen Daten angemessen Rechnung zu tragen.
Die Übergangsfrist zum Erlaß von bereichsspezifischen Vorschriften des Datenschutzes läßt sich nicht in festen Zeitabschnitten bestimmen. Entscheidend ist, daß Regierung und Parlament diesen Wandel respektieren und im gebotenen Maße tätig werden. Dies hängt allerdings - namentlich bei schwierigen rechtlichen und politischen Entscheidungen über das Ausmaß des Datenschutzes - von zahlreichen Gegebenheiten ab, z.B. der allgemeinen Belastung des Gesetzgebers, dem Ablauf der Legislaturperiode, dem Ausmaß an Übereinstimmung der maßgeblichen politischen Kräfte in Parlament und Regierung, der im Sicherheitsbereich unentbehrlichen Abstimmung zwischen Bund und Ländern und vor allem der Intensität des Eingriffs in die Rechte des Einzelnen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Übergangsfrist gewahrt worden, nachdem mittlerweile das Gesetz zur Fortentwicklung des Datenschutzes im Bereich der Polizei und der Ordnungsbehörden vom 7. Februar 1990 (GV. N.W. S. 46) erlassen worden ist. Dieses Gesetz enthält zur Zulässigkeit die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung in Art. 1 §§ 22 ff. detaillierte Regelungen, die am 1. Mai 1990 in Kraft treten werden.
5.
Mit Rücksicht auf einen in der Speicherung der personenbezogenen Hinweise liegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus bundes (verfassungs) rechtlicher Sicht weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59. 319 <325>; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 <2400>; BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <46>; 67, 100 <143>; 67, 157 <173>). Das bedeutet, daß auch die Polizeibehörden bei der Speicherung personenbezogener Hinweise nicht schematisch vorgehen dürfen, sondern unter Würdigung des darin liegenden Grundrechtseingriffs in jedem Einzelfall zu prüfen und abzuwägen haben ob die gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse (noch) zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverzichtbar sind.
6.
Die zur Verhältnismäßigkeit der Speicherung angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts halten insoweit revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen daß für die (weitere) Speicherung personenbezogener Hinweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen sei, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes behandelt zu werden und nicht schon deshalb als potentieller Rechtsbrecher zu gelten, weil er bereits einmal in der Vergangenheit straffällig geworden sei. Bei der Abwägung seien die Art. Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat, der Zeitraum während dessen er polizeilich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und die sonstige Beurteilung der Persönlichkeit wesentlich. Die Speicherung werde unzulässig, wenn nichts dafür spreche, daß der Betroffene erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und deshalb ausgeschlossen werden könne, daß die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei noch fördern könnten. Mit diesen Kriterien wird sichergestellt, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur soweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist.
7.
Auch in der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die insoweit erhobenen Angriffe der Revision greifen nicht durch.
a)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Speicherung der Hinweise "gewalttätig", "geisteskrank", "Ausbrecher" und "bewaffnet" für die mit der ZAD verfolgten Zwecke geeignet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Zweck der ZAD nicht auf den Nachweis der bei einer Polizeibehörde in Nordrhein-Westfalen geführten Kriminalakte über eine Person beschränkt. Zu deren Schutz und zur Eigensicherung der Polizeibeamten soll die ZAD vielmehr auch unmittelbar eine Sofortauskunft geben. Im übrigen würde es auch im Rahmen eines Aktennachweissystems liegen, wenn bestimmte markante Punkte des Akteninhaltes zur besseren Orientierung neben dem Aktennachweis in der Datei besonders ausgewiesen werden.
Die Angaben sind auch zur Erfüllung der genannten polizeilichen Aufgaben erforderlich, weil zur Vorbereitung etwaiger Gegenvorkehrungen eine sofortige Unterrichtung jeder Polizeidienststelle in Nordrhein-Westfalen über den Kläger nicht erst durch Beiziehung der in der ZAD ausgewiesenen Kriminalakte, sondern nur durch die über eine automatische Datei zu jeder Zeit und an jedem Ort abrufbaren Hinweise gewährleistet werden kann.
Die weitere Speicherung der Hinweise ist schließlich dem Kläger zumutbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange trägt dem übermaßverbot Rechnung. Das Berufungsgericht durfte mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im Zustand der Geisteskrankheit sein dreijähriges Kind getötet und seine frühere Ehefrau lebensgefährlich verletzt hatte und daß nach Stellungnahmen von Sachverständigen keine Wende oder Stabilisierung seiner Krankheit eingetreten ist, dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Speicherung der Hinweise ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Ist aber die Speicherung der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffenden - personenbezogenen Hinweise in der ZAD weiterhin zulässig, entfällt damit sowohl ein diesbezüglicher Löschungs- als auch ein Sperrungsanspruch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und b DSG NW 1988
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. § 73 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326).
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe Gielen
Dr. Kemper