Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1988, Az.: BVerwG 5 C 88.85

Jugendwohlfahrt; Mitteilungsweitergabe; Zwischenbehördliche Zusammenarbeit; Jugendamt; Amtsvormund; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 88.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 31.05.1983 - AZ: 6 K 1525/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.05.1984 - AZ: 8 A 2098/83

Fundstellen

  • AfP 1989, 487-489
  • BayVBl 1988, 469-471
  • DVBl 1988, 750 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1988, 122
  • FEVS 37, 265 - 272
  • NDV 1988, 281-282
  • NJW 1988, 2399-2400 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1988, 212-215

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nicht jede Äußerung, die ein zum Amtsvormund bestelltes Jugendamt durch einen nach § 37 Satz 2 JWG mit der Ausübung der Aufgaben des Vormunds beauftragten Bediensteten abgibt, ist dem Bereich des Zivilrechts zuzurechnen.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an die Weitergabe von Mitteilungen über Dritte im Rahmen zwischenbehördlicher Zusammenarbeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom vom 9. Mai 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Leiter des Jugendwohnheimes "St. S." in K., begehrt vom Beklagten, dem Oberkreisdirektor des Kreises M.-L., den Widerruf von Äußerungen, die der beim Jugendamt des Landkreises tätige Kreissozialamtsrat Sch. im April 1982 über den Kläger gemacht hat.

2

In dem genannten Jugendwohnheim war seit Februar 1982 eine Gruppe vietnamesischer Kinder und Jugendlicher zur Durchführung eines Intensiv-Sprachkurses für jugendliche Kontingentflüchtlinge untergebracht, darunter die 1967 und 1971 geborenen Q. und P. H. N. Seit Anfang April 1982 hielten sich die letzteren im Rahmen einer Ferienmaßnahme in Bad O. besuchsweise bei Familien auf, in denen Verwandte von ihnen lebten. Nachdem sie sich geweigert hatten, in das Jugendwohnheim zurückzukehren, wurden das Kreisjugendamt M.-L. auf Antrag des Beklagten zum Vormund der beiden Minderjährigen bestellt und diese selbst als Pflegekinder in ihren bisherigen Gastfamilien aufgenommen. Das Jugendwohnheim "St. S." wurde davon vom Beklagten mit Hinweis darauf unterrichtet, daß er seine Entscheidung, die Heimpflegezeit der Minderjährigen zu beenden, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ausführlich begründet habe. Dies geschah mit Schreiben vom 16. April 1982. In diesem von dem Kreissozialamtsrat Sch. unterzeichneten Schreiben führte der Beklagte u.a. aus, daß die beiden Mündel, deren Aufenthaltsort er als Vormund bestimme, nicht in das Heim nach K. zurückkehren würden. Weiter heißt es darin:

"In mehreren Gesprächen mit den Mündeln ... habe ich erfahren, wie schlecht die Kinder untergebracht und durch den Heimleiter ... in dem Jugendwohnheim St. S. ... behandelt worden sind ... Während der kalten Jahreszeit trugen sie lediglich Turnschuhe. Auch heute besitzen sie keine Schlafanzüge, zweite Pullover, zweite lange Hosen oder lange Unterhosen zum Wechseln. Bei der Erledigung der Hausaufgaben im Sprachkurs ist ihnen nicht ausreichend geholfen worden. Für 11- und 14jährige Kinder wird altersgemäßes Beschäftigungsmaterial und Spielzeug in dem Jugendwohnheim nicht bereitgestellt. Während des Heimaufenthaltes sind sie noch keinem Arzt vorgestellt worden. Aus nichtigem Anlaß hat der Heimleiter beide Jungen mehrfach geschlagen. Wie ich vom örtlich zuständigen Kreisjugendamt ... erfahren habe, hat es bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Heimleiter wegen ähnlicher Vorkommnisse gegeben. Die Behandlung durch Herrn S. sei grob und sein Verhalten inkonsequent gewesen. So berichteten die Kinder übereinstimmend."

3

Durchschrift dieses Schreibens erhielten das Landesjugendamt des Rheinlandes - Heimaufsicht -, das Landesjugendamt Westfalen-Lippe - Heimaufsicht - und das für das Jugendwohnheim "St. S." zuständige Jugendamt zur Mitkenntnis und Entscheidung, "ob wegen des skandalösen Auftretens des Heimleiters weitere Maßnahmen einzuleiten sind."

4

Nachdem er den Beklagten vergeblich aufgefordert hatte, die in dem vorzitierten Text enthaltenen Behauptungen zurückzunehmen, erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, den Beklagten zum Widerruf dieser Behauptungen zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht B. Die vom Kläger daraufhin eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliege. Das Tätigwerden eines Jugendamtes als Amtsvormund gemäß §§ 37 ff. des Gesetzes für Jugendwohlfahrt habe weder obrigkeitlichen noch schlicht-hoheitlichen Charakter, richte sich vielmehr nach Privatrecht. Rechtsschutz nach den Grundsätzen über den Widerruf ehrverletzender Äußerungen könne dem Kläger daher nur durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewährt werden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht erreichen will. Er ist der Meinung, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 16. April 1982 als Träger des Jugendamtes und als Amtsvormund hoheitlich gehandelt, so daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

6

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), und zwar entsprechend dem Antrag des Klägers im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht und nicht an das Verwaltungsgericht (zur Möglichkeit einer Zurückverweisung an dieses s. BVerwGE 28, 317[BVerwG 13.12.1967 - IV C 147/65]). Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil für das Widerrufsbegehren des Klägers die Verwaltungsgerichte und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind.

10

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Wie in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 35.67 - <DÖV 1968, 429> und Urteil vom 8. Mai 1970 - BVerwG 1 C 20.68 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 89 = NJW 1970, 1990>) als auch des Bundesgerichtshofs (s. Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - <NJW 1978, 1860> mit weiteren Nachweisen) anerkannt ist, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, wenn der Widerruf dienstlicher Äußerungen begehrt wird, die im - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sind. Der Widerruf ist deshalb in diesen Fällen - in Form der Folgenbeseitigungsklage (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 -; BVerwGE 59, 319 <325 f.>[BVerwG 17.01.1980 - 7 C 42/78]) - im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, und zwar unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde, für die der Bedienstete, dessen Äußerungen beanstandet werden, tätig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 <a.a.O.>; BGHZ 34, 99 <107>[BGH 19.12.1960 - GSZ - 1/60]).

11

Die in dem Schreiben des Beklagten vom 16. April 1982 enthaltenen Behauptungen, deren Widerruf der Kläger verlangt, sind im Sinne dieser Rechtsprechung dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen. Der Beklagte ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit dem genannten Schreiben als Amtsvormund der beiden Minderjährigen Q. und P. H. N. tätig geworden, zu dem das bei ihm errichtete Jugendamt bestellt worden war. Die damit verbundene Stellung ist im öffentlichen Recht verwurzelt. Auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 7 GG, nicht also als Gegenstand des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Nr. 1 GG), ist die Amtsvormundschaft als Teil der öffentlichen Fürsorge (so für die Vormundschaft schlechthin BVerfGE 10, 302 <324, 326>) im Bürgerlichen Gesetzbuch (s. insbesondere die §§ 1791 b und 1791 c), vor allem aber im Gesetz für Jugendwohlfahrt - JWG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) mit späteren Änderungen, geregelt. Sie soll - in Übereinstimmung mit dem staatlichen Wächteramt, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerfGE 24, 119 <138, 144>;  31, 194 <204 f.>) - als eine Maßnahme öffentlicher Jugendhilfe (§§ 2, 3 und 4 Nr. 2 JWG) sicherstellen, daß der Minderjährige auch dann, wenn sein dahin gehender Anspruch von der Familie nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit erzogen wird (§ 1 Abs. 1 und 3 JWG). Die Ausübung der dem Vormund obliegenden Aufgaben wird nach § 37 Satz 2 JWG vom Jugendamt einzelnen seiner Beamten oder Angestellten übertragen. Daß auf die Amtsvormundschaft selbst zufolge des § 38 JWG weitgehend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind, ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran, daß diese Bediensteten öffentliche Gewalt ausüben (so BVerfGE 10, 302 <324>) und der Amtsvormund in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt (so BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - <NJW 1987, 2664 [BGH 02.04.1987 - III ZR 149/85]> mit weiteren Nachweisen). Es kann deshalb auch nicht dazu führen, daß jede Äußerung, die ein solcher Bediensteter für das zum Amtsvormund bestellte Jugendamt abgibt, dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnen ist.

12

Hier knüpft das Schreiben des Beklagten vom 16. April 1982 nach seinem Bezug an das an den Kreis M.-L. gerichtete Schreiben des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1982 an. In diesem Schreiben hatte sich der Minister als die für die Durchführung des im Jugendwohnheim "St. S." für jugendliche Kontingentflüchtlinge veranstalteten Intensiv-Sprachkurses zuständige Behörde damit einverstanden erklärt, daß Q. und P. H. N., die diesen Kurs besuchten, an einer vom Beklagten beabsichtigten Ferienmaßnahme teilnahmen; zugleich wurde der Beklagte gebeten, sicherzustellen, daß die Jugendlichen rechtzeitig zum Wiederbeginn des Sprachunterrichts in der Heimstatt eintreffen. Vor diesem Hintergrund diente das Schreiben des Beklagten vom 16. April 1982 zunächst dazu, den Minister darüber zu unterrichten, daß und aus welchen Gründen die beiden vietnamesischen Flüchtlinge nicht weiter an dem Sprachkurs teilnehmen und nicht wieder in das Heim zurückkehren werden. Mit dem (Innen-)Verhältnis des Beklagten zu seinen Mündeln oder mit der Wahrnehmung vormundschaftlicher Aufgaben mit Wirkung für oder gegen die Mündel hatte dies erkennbar nichts zu tun. Bei dem Schreiben des Beklagten handelte es sich vielmehr um einen ausschließlich zwischenbehördlichen Vorgang mit dem Ziel, den Minister als die für die Durchführung des Sprachkurses verantwortliche Stelle durch Information über den künftigen Aufenthaltsort der Mündel bei der Erledigung dieser Aufgabe zu unterstützen. Wie die zuletzt genannte Aufgabe gehört auch das auf ihre effektive Bewältigung gerichtete Verwaltungshandeln des Beklagten dem Bereich (schlicht-)hoheitlicher Betätigung an.

13

Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte - über den Fall seiner beiden Mündel hinausgehend - beabsichtigt hat, mit seinem Schreiben vom 16. April 1982 und den darin enthaltenen Mitteilungen zum "Auftreten" des Klägers einerseits den Minister zu veranlassen, die Geeignetheit des Jugendwohnheimes "St. S." für die Abhaltung weiterer Intensiv-Sprachkurse zu überprüfen, und andererseits, soweit das genannte Schreiben in Durchschrift an für die Heimaufsicht und Heimunterbringung zuständige Jugendwohlfahrtsbehörden übersandt wurde, diesen die Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit "weiterer Maßnahmen" zu entscheiden. Hier wie dort ging es dem Beklagten darum, die Adressaten seines Schreibens in Erfüllung der zwischenbehördlichen Pflicht zur Zusammenarbeit (vgl. dazu § 23 Nr. 2 JWG und für die Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs die Bestimmung des § 17 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>, an deren Stelle seit dem 1. Juli 1983 § 86 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450> getreten ist) über Vorgänge zu unterrichten, von denen er im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Mündel Kenntnis erhalten hatte. Auch dabei handelt es sich allein um ein hoheitliches Tätigwerden des Beklagten.

14

Kann der Kläger nach allem den von ihm geltend gemachten Anspruch als Folgenbeseitigungsanspruch vor den Verwaltungsgerichten verfolgen, so kommt es für die Begründetheit dieses Anspruchs darauf an, ob der Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben vom 16. April 1982 rechtswidrig in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht dem einzelnen gegenüber dienstlichen Äußerungen der vorliegenden Art ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Abwehranspruch dann zu, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (Urteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 -; BVerwGE 59. 319 <326>; s. - zusammenfassend - auch BVerwGE 69, 366 <369 ff.>[BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]). Ob der Kläger danach mit seinem Widerrufsbegehren Erfolg haben kann, hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt zur Rechtswegfrage aus folgerichtig - bisher nicht geprüft. Es wird diese Prüfung nunmehr in dem bei ihm fortzusetzenden Verfahren nachholen müssen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, als Amtsvormund auch mit der früheren Unterbringung seiner beiden Mündel in dem Jugendwohnheim "St. S." befaßt, bei Abfassung und Absendung des u.a. diese Unterbringung betreffenden Schreibens im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt hat.

15

Fraglich kann allenfalls sein, ob das Verwaltungshandeln des Beklagten wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig war. Zwar hat der Beklagte mit der Weitergabe der in seinem Schreiben vom 16. April 1982 enthaltenen Informationen über den Kläger und dessen "Auftreten" erkennbar ein berechtigtes Anliegen verfolgt, den Zweck nämlich. Mißstände, auf die diese Informationen hinzudeuten scheinen, abzustellen. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist ferner, daß dieses Ziel auf dem Weg über die angegangenen Behörden auch tatsächlich erreicht werden konnte; in die Zuständigkeit dieser Behörden fielen Betreuung und Begleitung der in dem Jugendwohnheim "St. S." abgehaltenen Sprachkurse für jugendliche Kontingentflüchtlinge und außerdem die Aufgaben der Heimaufsicht und der Heimunterbringung; von daher bestanden vielfältige Möglichkeiten, erforderlichenfalls auf das von dem Kläger geleitete Heim Einfluß zu nehmen. Noch näherer Prüfung bedarf indessen, ob der Kläger durch das von ihm angegriffene Schreiben unangemessen und unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wurde. Dies kann nicht schon deswegen ausgeschlossen werden, weil der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden, oben im Zusammenhang mit der Rechtswegproblematik bereits erwähnten Pflicht zur zwischenbehördlichen Zusammenarbeit nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist, andere Behörden über ihm bekanntgewordene Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerledigung dieser Behörden von Bedeutung sein kann. Denn diese Verpflichtung ist so zu erfüllen, daß schutzwürdige Interessen von Personen, die durch eine solche Unterrichtung betroffen sein können, ausreichend gewahrt werden. Dazu gehört, daß Mitteilungen, die auf Äußerungen Dritter beruhen, von der mitteilungspflichtigen Behörde an den Empfänger so weitergeleitet werden, daß dieser die Mitteilungen als nicht von ihr stammend erkennen kann. Mehr als eine (Plausibilitäts-)Prüfung dahin, daß die mitgeteilten Tatsachen ernst zu nehmen, d.h. nicht ersichtlich aus der Luft gegriffen sind, ist dabei nicht geboten, weil der von der Informationsweitergabe berührte einzelne darauf vertrauen kann, daß die beim Empfänger der Nachricht noch notwendigen Ermittlungen Klarheit über den wahren Sachverhalt erbringen werden. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn die Behörde bei einer solchen Weitergabe den Eindruck erweckt, sie habe die ihr zugegangenen Behauptungen (voll) überprüft und für zutreffend befunden. In diesem Fall identifiziert sie sich mit diesen Behauptungen und verbreitet sie als gleichsam eigene weiter. Dies darf sie nur, wenn die behaupteten Tatsachen wahr sind.

16

Vor diesem Hintergrund wird das Oberverwaltungsgericht zunächst zu klären haben, ob die in dem Schreiben des Beklagten vom 16. April 1982 gegebene Tatsachenschilderung so verstanden werden kann, daß in ihr die bloße Weitergabe von - ernst zu nehmendem - Fremdwissen zu sehen ist. Sollte dies - gegebenenfalls nach Hinzuziehung und Auswertung weiterer Beweismittel - bejaht werden können, wäre die Folgenbeseitigungsklage abzuweisen, weil dem Beklagten ein rechtswidriges Amtsverhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Wenn dagegen das genannte Schreiben in dem Sinne ausgelegt werden müßte, daß der Beklagte sich die darin wiedergegebenen Behauptungen über das "Auftreten" des Klägers zu eigen gemacht, sie also als eigene Einschätzung an die Empfänger des Schreibens weitergegeben hat, wäre weiter festzustellen, ob die Tatsachen, auf die sich die Behauptungen des Beklagten beziehen, wahr sind. Nur wenn dies angenommen werden könnte, müßte der Klage auch bei dieser Variante der Erfolg versagt bleiben.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Rotter
Dr. Hömig