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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1987, Az.: III ZR 149/85

Amtsvormund; Geisteskrankheit; Entmündigung; Arbeitsvertrag; Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1987
Aktenzeichen
III ZR 149/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 313 - 321
  • MDR 1987, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2664-2666 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1288 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 889-891 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verhandelt der Amtsvormund eines wegen Geisteskrankheit entmündigten Mündels über einen Arbeitsvertrag für sein Mündel, so können ihm ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber dem Vertragspartner obliegen (hier: Hinweis auf krankhafte Neigung des Mündels zum Feuerlegen).

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1, eine Firma, die technische Geräte herstellt, sowie die Klägerin zu 2, die den Betrieb durch eine Geschäftspauschalversicherung zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von 320 000 DM und durch eine Hausratversicherung feuerversichert hatte, verlangen von der beklagten Stadt Ersatz der durch Brände vom 21. Mai 1982 und 26./27. Juni 1982 entstandenen Schäden.

2

Die Brände hatte der am 9. Dezember 1956 geborene Dietmar N. gelegt. Dietmar N. leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden. Mit geringfügigen Unterbrechungen war er von 1964 bis zum 15. März 1981 zunächst in Heimen und seit 1969 in psychiatrischen Anstalten und Krankenhäusern untergebracht. In dieser Zeit hat er neben Diebstählen, Einbrüchen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen - zuletzt 1975/1976 - auch insgesamt fünf Brandstiftungen verübt.

3

Seit dem 27. Juni 1975 ist er wegen Geisteskrankheit entmündigt. Die Amtsvormundschaft führt seit dem 14. März 1980 das Sozialamt der beklagten Stadt, die sie mit dem 1. September 1980 dem Sozialarbeiter Wolfgang D. übertragen hatte. Im Frühjahr 1980 genehmigte das Vormundschaftsgericht zuletzt die weitere Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt bis zum 15. März 1981. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Dr. M. am 29. Februar 1980 ein Gutachten erstellt, das u. a. ausführt, daß Dietmar N. wegen seiner hirnorganisch erhöhten Reizbarkeit zu drang- und triebhaften Durchbrüchen, seiner Lust zum Feuerlegen und seiner Unfähigkeit, auch auf bescheidenstem Niveau selbständig leben zu können, auf vorerst noch nicht absehbare Zeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt bedürfe. Nach Ablauf der Unterbringungszeit verschaffte der Amtsvormund Dietmar N. zunächst eine Beschäftigung im Martinshof in B., anschließend für drei Monate eine Anstellung als Elektrohelfer bei dem Elektromeister Z. in B. und danach eine kurze Aushilfstätigkeit bei dem Installateurmeister S. in B. Zu besonderen Vorkommnissen kam es an diesen Arbeitsplätzen nicht.

4

Nach Beendigung der letzten Arbeitsstelle suchte der Amtsvormund bei der Klägerin zu 1 um eine Folgearbeitsstelle nach. In den beiden mit dem Inhaber der Klägerin zu 1 geführten Einstellungsgesprächen kam der Amtsvormund auf die in der Vergangenheit von dem Mündel begangenen Brandstiftungen und die von dem Sachverständigen festgestellte Neigung zum Feuerlegen nicht zu sprechen.

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Die Kläger sehen in der unterlassenen Aufklärung über frühere Brandstiftungen des Mündels ein pflichtwidriges Handeln des Amtsvormundes.

6

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt im wesentlichen zurückgewiesen. Die Revision der Stadt blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

7

I., II.

8

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das die Haftung der beklagten Stadt als Dienstherrin des Amtsvormunds auf der Grundlage des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG beurteilt. Im Gegensatz zu dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormund, der nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist (BGH Beschl. v. 30. März 1955 - IV ZB 23/55 = JZ 1955, 422), handelt der Amtsvormund, wie der Senat ausgesprochen hat (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080 = LM GrundG Art. 34 Nr. 136 = ZBR 1983, 361), in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52];  22, 72 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56];  OVG Hamburg NJW 1979, 1219 [OVG Hamburg 10.03.1978 - I Bf 34/77]; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 84, 85, 351; Soergel/Glaser, BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 22; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 80; Schreiber, Die Haftung des Amtsvormundes im Spannungsfeld von öffentlichem Recht und Privatrecht AcP 1978, 533 (549); Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 38 II 1; a. A. Krüger JZ 1955, 634; OVG Münster NJW 1979, 1220). Auf dem Gebiet der Vormundschaft für Volljährige nimmt in der Stadtgemeinde B. der Magistrat die Aufgaben des Jugendamtes nach §§ 54 a, 37 JWG wahr (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 28. April 1970, GBl S. 53).

9

2. Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, die Verhandlungen des Amtsvormundes mit dem Inhaber der Klägerin zu 1 über den Abschluß des Arbeitsvertrages seien in Ausübung des öffentlichen Amtes geführt worden.

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Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes ist anzunehmen, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Amtsträger tätig wird, dem Gebiet der hoheitlichen Betätigung der Staatsgewalt angehört und wenn zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht, so daß letztere ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (BGB-RGRK/Kreft aaO Rn. 119 m. w. Nachw.). Diesen inneren und äußeren Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch in den Verhandlungen des Amtsvormundes mit einem Dritten sehen, die auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen dem Dritten und dem Mündel gerichtet waren. Die ordnungsgemäße, an den Interessen des Mündels ausgerichtete Wahrnehmung der Personensorge beschränkt sich nicht nur auf die Rechtsbeziehung des Mündels zum Vormund.

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3. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Amtsvormund im Zusammenhang mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages schuldhaft Amtspflichten verletzt hat, die ihm auch der Klägerin zu 1 gegenüber oblagen.

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a) Allerdings kann aus der Feststellung, der Amtsvormund habe bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen dem Mündel und der Klägerin zu 1 in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, dem Amtsvormund hätten bei den Einstellungsverhandlungen auch Amtspflichten gegenüber der Arbeitgeberin - als einer »Dritten« im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB - obgelegen. Drittbezogene Amtspflichten hat der Amtsvormund vornehmlich gegenüber dem Mündel zu beachten. In dessen Interesse liegt in erster Linie das Handeln des Amtsvormunds (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 aaO). Zum Aufgabenbereich des Vormunds gehört die Wahrnehmung der gesamten Personen- und Vermögenssorge. Dies gilt für die Vormundschaft über Minderjährige und über Volljährige, auf die nach §§ 1896, 1897 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft über Minderjährige anzuwenden sind. Zwischen den Pflichten des nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormunds und denen des Amtsvormunds bestehen keine Unterschiede (§§ 54 a Satz 1, 37, 38 JWG, §§ 1897, 1793, 1626, 1631 BGB). Die einschlägigen Vorschriften der Personen- und Vermögenssorge befassen sich im wesentlichen mit der Kontrolle der Tätigkeit des Vormunds zum Schutz der Mündelinteressen (MünchKomm/Goerke § 1902 Rn. 1). Daneben besteht bei Pflichtwidrigkeiten des Vormunds die in § 1833 BGB normierte Schadensersatzpflicht dem Mündel gegenüber.

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Den im Rahmen der Vormundschaft anwendbaren Vorschriften über die elterliche Sorge - §§ 1626 ff. BGB - kann drittschützende Wirkung ebenfalls nur im Verhältnis zum Mündel beigemessen werden. §§ 1626 ff. BGB dienen nach allgemeiner Meinung (vgl. Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1626 Rn. 12; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 49 III 7 Fußn. 21) allein den Interessen des Kindes und nicht denjenigen von Dritten.

14

Auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 1793 BGB), die der Amtsvormund mit den Eltern und dem Einzelvormund gemeinsam hat, begründet nicht die Annahme, die den Amtsvormund treffenden Pflichten seien solche mit drittschützender Wirkung. Die Haftung des Vormundes und der Eltern für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge ist nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt.

15

Wird der gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich im Namen des Mündels tätig, haftet für sein schuldhaftes Handeln gemäß § 278 BGB der Vertretene, aber nicht der gesetzliche Vertreter selbst (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 49 III 5; Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 26 II 5). Das schließt indessen nicht aus, daß den gesetzlichen Vertreter eine persönliche Haftung für eigenes unerlaubtes Handeln oder nach den Grundsätzen treffen kann, die für die Eigenhaftung des Gehilfen entwickelt worden sind (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 276 Anm. 6 C).

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b) Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, eine drittschützende Wirkung komme den Amtspflichten des Amtsvormundes nur im Verhältnis zum Mündel zu (z. B. RG WarnRspr 1933 Nr. 26; RG HRR 1937, 243). Die Rechtsprechung hat es grundsätzlich abgelehnt, Amtspflichten des Amtsvormunds auch gegenüber anderen Personen anzunehmen (vgl. OLG Kassel JW 1937, 38; OLG Celle RPfleger 1956, 310; OLG Düsseldorf DAVorm 1964, 122; OLG Hamburg DAVorm 1968, 62). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Mai 1983 (aaO) nur mit Amtspflichten des Amtsvormunds gegenüber seinem Mündel befaßt.

17

c) Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB»Dritter« ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten »Dritten« bestehen (z. B. Senatsurteil v. 24. Juni 1982 BGHZ 84, 292, 299). Dabei muß eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als »Dritter« anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll.

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d) Nach diesen Grundsätzen beantwortet sich auch die Frage, ob dem Amtsvormund bei den Einstellungsgesprächen auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin zu 1 obgelegen haben.

19

Der Ansicht des Berufungsgerichts, für den Amtsvormund habe im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit (der Arbeitsvermittlung für den Mündel) die Amtspflicht bestanden, (auch) die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 1 zu beachten und zu wahren, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Sie ist zu weitgehend und beachtet nicht hinreichend, daß - wie vorstehend dargelegt - zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten eine »besondere Beziehung« bestehen muß. Das Erfordernis dieser »besonderen Beziehung« führt im Zusammenhang mit der Pflichtenstellung des Amtsvormunds (s. oben unter 3 a) dazu, daß Amtspflichten des Amtsvormunds gegenüber Dritten - abgesehen vom Mündel - nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt indes nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier vor.

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Zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Amtsvormund haben zwei Einstellungsgespräche stattgefunden. Der Mündel galt als »schwer vermittelbar«, für den Fall seiner Einstellung hatte das Arbeitsamt für drei Monate die Übernahme der vollen Lohnkosten zugesagt und für einen weiteren Zeitraum in Aussicht gestellt. Bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Mündels hat der Inhaber der Klägerin zu 1 ausdrücklich gefragt, ob der Mündel »etwas ausgefressen habe«. Diese Frage sollte ersichtlich dazu dienen, die etwaigen Schwierigkeiten abzuschätzen, die mit einer Beschäftigung des geisteskranken Mündels im Betrieb der Klägerin zu 1 eintreten konnten. Sie war ersichtlich nicht nur an den gesetzlichen Vertreter des Mündels gerichtet, sondern vor allem an den Amtsvormund in seiner hoheitlichen Stellung. Der Inhaber der Klägerin zu 1 erbat eine auf dem amtlichen Wissen des Amtsvormunds aufbauende Antwort und durfte erwarten, daß ihm eine - soweit für die Einstellung des Mündels erforderlich und mit dessen Interessen vereinbar - vollständige Antwort zuteil werden würde. Es handelte sich im Grunde um die Bitte um Erteilung einer amtlichen Auskunft, die vom Amtsvormund - soweit zulässig - vollständig und richtig zu erteilen war. Mithin besteht hier zwischen dieser Amtspflicht des Amtsvormunds und dem um Auskunft ersuchenden Inhaber der Klägerin zu 1 eine besondere Beziehung, wie sie die Rechtsprechung fordert.

21

Die vom Amtsvormund erteilte Antwort war unvollständig. Zwar hatte er auf die Geisteskrankheit und die daraus folgende Behinderung des Mündels hingewiesen. Ob er auch erwähnt hatte, daß der Mündel während seines Krankenhausaufenthalts in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war und ob er Einbruchdiebstähle begangen hatte, hat das Berufungsgericht offen lassen dürfen.

22

Jedenfalls hat der Amtsvormund sich pflichtwidrig über die vom Mündel verübten Brandstiftungen und die bei ihm von dem Chefarzt Dr. M. im Gutachten vom 29. Februar 1980 diagnostizierte Lust am Feuerlegen ausgeschwiegen.

23

Dem Amtsvormund ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - das Gutachten des Chefarztes Dr. M. bekannt gewesen, als er die Einstellungsgespräche mit dem Inhaber der Klägerin zu 1 führte. Er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß sein Mündel (zuletzt 1975/1976) fünf Brandstiftungen begangen hatte, der Sachverständige u. a. des Mündels »Faszination durch Feuer, welche ihn zu Brandstiftungen veranlaßt«, »seine Lust zum Feuer legen« sowie »seine hirnorganisch bedingte erhöhte Reizbarkeit mit Neigung zu drang- und triebhaften Durchbrüchen« hervorgehoben hatte und zu dem Schluß gekommen war, daß es vorerst auf noch nicht absehbare Zeit der Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt bedürfe. Gleichwohl hatten die behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. E. im Frühjahr 1981 eine weitere Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt nicht mehr befürwortet und einen Eingliederungsversuch für angezeigt gehalten. Das durfte für den Amtsvormund aber kein Anlaß sein, die früher bei seinem Mündel beobachtete Neigung zum Feuerlegen gegenüber dem Inhaber der Klägerin zu 1 gänzlich unerwähnt zu lassen.

24

Es ist nicht zu verkennen, daß sich der Amtsvormund in einem schwierigen Pflichtenstreit befand. Seine Aufgabe war es, dem Mündel einen Arbeitsplatz verschaffen und so seine Eingliederung zu fördern. Auf der anderen Seite stand zu befürchten, daß durch eine völlige Aufklärung des Arbeitgebers die Bemühungen um einen Arbeitsplatz zum Scheitern gebracht wurden.

25

In dieser Lage kann zwar von dem Amtsvormund nicht erwartet werden, daß er den Inhaber der Klägerin zu 1 über die Neigung seines Mündels zum Feuerlegen anhand der ärztlichen Gutachten und der Aktenunterlagen umfassend informierte. Er mußte ihm aber über die krankhafte Neigung seines Mündels (d. h. vom Gutachten Dr. M. und den Äußerungen der Ärzte Dr. T. und Dr. E.) soviel berichten, daß dieser selbst entscheiden konnte, ob er das Risiko, das für seinen Betrieb mit der Einstellung des Mündels verbunden war, tragen wollte. Die mit einer solch krankhaften Neigung verbundene Gefahr ist erheblich größer als eine Neigung zu Tätlichkeiten oder zum Diebstahl; ihr wirksam zu begegnen, erfordert besondere Maßnahmen. Indem der Amtsvormund in seiner Antwort an den Inhaber der Klägerin zu 1 die Lust seines Mündels zum Feuerlegen völlig unerwähnt ließ, hat er die mit dem Wiedereingliederungsversuch verbundenen Risiken in unzulässiger Weise nahezu völlig auf die Arbeitgeberin verlagert. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Offenbarungspflicht eines privaten Vormunds gegenüber dem Arbeitgeber nicht anders zu beurteilen wäre.

26

Sich falsch entschieden zu haben, begründet gegen den Amtsvormund den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

27

4. Die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 würde den Mündel bei Kenntnis von seiner Lust zum Feuerlegen nicht eingestellt haben und es wäre dann nicht zu den Brandschäden gekommen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

28

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)