Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1955, Az.: IV ZB 23/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1955
- Aktenzeichen
- IV ZB 23/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aachen
- LG Aachen
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 108 - 116
- JZ 1955, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 867-868
Verfahrensgegenstand
die vorläufige Vormundschaft über den am ... 1898 geborenen Gottfried B. aus A., S.strasse ..., z.Zt. in der Heil- und Pflegeanstalt in D., vertreten durch Rechtsanwalt B. in A.
Amtlicher Leitsatz
Der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellte Vormund übt keine öffentliche Gewalt aus. Er bedarf zur Einweisung seines Mündels in eine geschlossene Anstalt keiner richterlichen Anordnung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GrundG.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Mündels gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer in Aachen vom 15. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler in der Sitzung vom 30. März 1955
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen den obengenannten Gottfried B. ist auf Antrag seiner Ehefrau von dem Amtsgericht in Aachen durch Beschluß vom 9. August 1954 - 21 B 9/54 - das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht eingeleitet worden. Durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht für den zu Entmündigenden die vorläufige Vormundschaft angeordnet. Zum vorläufigen Vormund wurde der Stadtrat Limbach in Aachen bestellt. Der die vorläufige Vormundschaft anordnende Beschluß ist Bücher am 25. Oktober 1954 zugestellt worden. Schon vor der Zustellung wurde B. gegen seinen Willen durch den Vormund zur Durchführung einer Alkoholentziehungskur in der Heilanstalt D. untergebracht. Nach der Zustellung des Beschlusses vom 9. August 1954 über die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft hat der Vormund am 8. November 1954 erklärt, dass er seine Anordnung über die Unterbringung B.s in der Heilanstalt aufrechterhalte.
B. hat am 22. Oktober 1954 durch seinen Anwalt bei dem Amtsgericht in Aachen den Antrag gestellt, die Anordnung des Vormunds, ihn in die Heilanstalt D. zu bringen, aufzuheben und ihn aus der Heilanstalt zu entlassen. Er trägt zur Begründung vor, die Unterbringung sei gemäss Art. 104 GrundG unzulässig, weil sie ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Oktober 1954 zurückgewiesen, da zu der beantragten Entscheidung das Amtsgericht in Düren zuständig sei. Gegen den Beschluss hat B. Beschwerde eingelegt. Er vertritt darin die Auffassung, dass das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, das Amtsgericht habe zwar seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint; denn es sei zur Entscheidung des Antrags als Vormundschaftsgericht nach den §§36 Abs. 1, 43 FGG berufen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei jedoch sachlich gerechtfertigt und auch rechtlich zulässig. Der Vormund sei nach §§1897, 1901, 1800, 1793, 1906 BGB befugt und verpflichtet, für die Person seines Mündels zu sorgen, soweit dies der Zweck der Vormundschaft erfordere. Der Zweck, der mit der Anordnung der vorläufigen Vormundschaft über einen wegen Trunksucht zu Entmündigenden verfolgt werde, rechtfertige die Unterbringung. Zur Einweisung habe es einer richterlichen Anordnung nicht bedurft, da in Art. 104 GrundG nur die Voraussetzungen und Formen geregelt seien, unter denen eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die Träger öffentlicher Gewalt zulässig sei. Durch diese Vorschrift werde aber nicht in die Rechte der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalthaber eingegriffen, insbesondere auch nicht in deren Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes bezw. des Mündels zu bestimmen. Im Rahmen des §1901 BGB handele der Vormund selbständig, er könne alle Maßnahmen treffen, die zur Beaufsichtigung, Heilung, Pflege und Sicherung des Mündels notwendig erschienen. Über die Zweckmäßigkeit habe der Vormundschaftsrichter nicht zu befinden. Für ein pflichtwidriges Verhalten lägen keine Anhaltspunkte vor, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stelle, in erheblichem Umfang trunksüchtig zu sein.
Gegen diesen Beschluss hat Bücher weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht in Köln eingelegt. Dieses möchte die Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Dezember 1952 - 2 W 351/52 - (Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1953 Seite 61) gehindert, selbst zu entscheiden, und hat deshalb die Sache gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die von dem Bundesgerichtshof selbst festzustellenden Voraussetzungen für die Anwendung des §28 Abs. 2 a.a.O. sind gegeben. Das vorlegende Gericht hält unter anderem die weitere Beschwerde im wesentlichen deshalb für unbegründet, weil die Einweisung des Beschwerdeführers in die Heilanstalt Düren durch seinen Vormund eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der darin liegenden Freiheitsbeschränkung des Mündels nach Art. 104 Abs. 2 GrundG nicht erfordere. Das Oberlandesgericht in Hamburg nimmt in der veröffentlichten Entscheidung einen gegenteiligen Standpunkt ein. Dieser Beschluss ist auf Grund der §§1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Art. 104 GrundG vom 17. August 1949 (GVOBl. 177) in Verbindung mit §22 des Hamb. Gesetzes über das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879 (GS 110) ergangen. Das Verfahren, in dem der Beschluss erlassen war, wurde dadurch veranlasst, dass die Gesundheitsbehörde der Hansestadt Hamburg bei dem Amtsgericht in Hamburg auf Grund des §3 AGzArt. 104 BGG den Antrag gestellt hatte, die von ihr angeordnete Freiheitsentziehung bezüglich eines Jugendlichen zu prüfen und für zulässig zu erklären. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hatten das Amtsgericht und das Landgericht diesen Antrag bezw. die Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, die Mutter des Jugendlichen, die Inhaberin der elterlichen Gewalt war, habe der Unterbringung zugestimmt, in dieser Zustimmung zur Unterbringung sei ein privater Unterbringungsvertrag mit der Krankenanstalt in L. zu erblicken, dies schließe eine Maßnahme nach §22 des VerhG (Hamburg) aus und mache die richterliche Bestätigung nach §1 Art. 104 und §1 des dazu ergangenen Hamburgischen Ausführungsgesetzes entbehrlich. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht in Hamburg entgegengetreten und hat der Beschwerde der Gesundheitsbehörde stattgegeben. In den Gründen wird ausgeführt, selbst wenn man die Richtigkeit der Ansicht der Tatrichter unterstelle, dass ein privater Unterbringungsvertrag abgeschlossen sei, werde dadurch weder eine Anordnung der Gesundheitsbehörde, noch die richterliche Entscheidung nach Art. 104 GrundG wegen des materiellen Familienrechts entbehrlich, wenn die Einweisung zwangsweise gegen den tatsächlichen und natürlichen Willen (des Eingewiesenen) angeordnet sei.
Wie sich hieraus ergibt, betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht eine nach §1 FGG den Gerichten übertragene Angelegenheit. Das Gericht hat die Entscheidung vielmehr in einem Verfahren gefällt, das die Bestätigung einer von einer Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahme betraf, die in ihren Voraussetzungen und ihren Wirkungen gänzlich dem öffentlichen Recht angehört. Das auf Grund des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GrundG ergangene Hamb. Ausführungsgesetz vom 17. August 1949 überträgt die nach Art. 104 Abs. 2 a.a.O. erforderliche Entscheidung in §1 Abs. 1 dem Vormundschaftsgericht mit der in §3 geregelten Maßgabe, dass das Verfahren sich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt. Mit dem Vorlagebeschluss ist aber anzunehmen, dass dies die Vorlage nach §28 Abs. 2 FGG nicht ausschließt. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, fordert das Gesetz nicht, daß der auf weitere Beschwerde ergangene Beschluß, von dem das vorlegende Gericht abweichen will, eine nach §1 FGG den Gerichten übertragene Angelegenheit betrifft. Wie das Reichsgericht in RGZ 133, 102 [105]überzeugend dargelegt hat, genügt es, daß dieser Beschluß eine Angelegenheit betrifft, die nach den Vorschriften über die nichtstreitige Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, sofern für die Entscheidung rechtsgesetzliche Vorschriften in Betracht kommen, auch wenn es sich um eine nichtstreitige Angelegenheit handelt, zu deren Erledigung die Gerichte durch landesrechtliche Vorschriften berufen sind. Daß es sich dabei um eine dem öffentlichen Rechte angehörende Angelegenheit handelt, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des §1 FGG ist nach geltendem Recht mehr formeller Natur und einer klaren begrifflichen Abgrenzung nicht fähig: es muß in der Regel genügen, daß es sich um eine Sache handelt, die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erledigen ist.
Es reicht dabei aus, daß das Gesetz - sei es ein Bundes- oder ein Landesgesetz - bestimmt, daß die Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, zum mindesten ist in solchen Fällen §28 FGG entsprechend anzuwenden (BGHZ 5, 46 [52]; vgl. auch Keidel FGG 6. Aufl. §1 Anm. 1 und §28 Anm. 3 zu c S. 310). Notwendig ist aber auf der anderen Seite, wie sich aus §28 a.a.O. ergibt, daß die Angelegenheit, in der das abweichende Gericht eine Entscheidung zu fällen berufen ist, eine nichtstreitige ist, die durch Reichs(Bundes-)gesetz den Gerichten übertragen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es trifft auch weiter zu, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg auf der abweichenden Auslegung des Art. 104 GrundG beruht. Denn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß nach Ansicht des Oberlandesgerichts die von der Gesundheitsbehörde beantragte Entscheidung auch um deswillen notwendig ist, weil auch die Unterbringung auf Grund eines privatrechtlichen Unterbringungsvertrages der gerichtlichen Bestätigung nach Art. 104 GrundG bedurft hätte. Die Vorlage war somit zulässig und der Bundesgerichtshof ist zuständig, über die weitere Beschwerde zu entscheiden (§28 Abs. 3 FGG).
III.
Das Recht des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus §20 FGG. Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, umfaßt das dem Vormund über einen Volljährigen eingeräumte Recht, in den durch den Zweck der Vormundschaft gezogenen Grenzen für die Person des Mündels zu sorgen (§1901 BGB), auch die Befugnis, den Aufenthalt des Mündels zu bestimmen (§§1897, 1800, 1631 Abs. 1 a.a.O.). Diese Befugnis steht auch dem nach §1906 a.a.O. bestellten vorläufigen Vormund zu. Sie umfasst die Ermächtigung und die Verpflichtung, falls die Entmündigung wegen Trunksucht erfolgen soll, den zu Entmündigenden auch gegen seinen Willen zu Zwecken der Heilung und der Sicherung in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen (KG in KGJ 39, 8; 43, 66 [ständige Rechtsprechung]; Palandt BGB 14. Aufl. §1901 Anm. 1; Staudinger BGB 9. Aufl. Bem. a zu §1901).
2.
Dieses Recht des Vormundes ist durch Art. 104 Abs. 2 GrundG nicht aufgehoben, es fragt sich nur, ob es insoweit eingeschränkt ist, als der Vormund zur Einweisung als einer Freiheitsentziehung eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Maßnahme erwirken muß. Die Frage ist umstritten. Der Senat, der sich in der in BGHZ 5, 46 f abgedruckten Entscheidung dahin ausgesprochen hat, dass Art. 104 Abs. 2 geltendes Recht sei, auch wenn die dort vorgesehene nähere gesetzliche Regelung noch nicht erfolgt sei, hat zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Diejenigen, die die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung nicht nur für das Mündel, sondern auch für den unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen bejahen (Holtkotten in Komm z GrundG Art. 104 Anm. II C 3 a), berufen sich nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung, sondern vor allem darauf, wie es das Oberlandesgericht in Hamburg in dem oben erwähnten Beschluss tut, dass die von ihnen für richtig gehaltene Auslegung des Art. 104 Abs. 2 einer rechtspolitischen Forderung aus dem Gedanken von Achtung und Würde des Menschen entspreche, um jede missbräuchliche Entziehung der Freiheit, von welcher Seite sie kommen möge, zu verhüten. Der Satz des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 gelte daher allgemein und richte sich gegen jeden. Die Gegenmeinung wird ausser von dem vorlegenden Gericht in der Rechtsprechung von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ NF 1 [1950/1], Nr. 121) und dem Oberverwaltungsgericht Münster in ständiger Rechtsprechung (Entscheidungen der OVGe Münster und Lüneburg Bd. 6, 185) sowie von den Landgerichten Köln (MDR 1954, 418), Hildesheim, Augsburg vertreten; im Schrifttum haben sich ihr v. Mangoldt, Komm z GrundG, Art. 104 Anm. 2, 5; Becker in NJW 1952, 50 [BGH 09.03.1951 - I ZR 69/50]; Pentz ebenda NJW 1953, 133 u.a. angeschlossen. Diese Auffassung geht dahin, die Vorschrift sei nach dem Zusammenhang des Satzes 1 mit den übrigen Bestimmungen dieses Artikels und mit Art. 2 GrundG nach der Entstehungsgeschichte und nach dem daraus zu erschließenden Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene richterliche Zulassungsverfahren nur dann Platz greife, wenn die Freiheitsentziehung von einem Träger der öffentlichen Gewalt angeordnet werde.
Der Senat schließt sich der zweiten Ansicht an. Er verkennt nicht, dass das Grundgesetz angesichts der Erfahrungen aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Freiheit des Menschen unter seinen besonderen Schutz gestellt hat (so auch die in BGHZ 15, 61 f abgedruckte Entscheidung des Senats), der in den Verfahrensvorschriften des Artikels 104 geordnet ist. Bei der Auslegung der Bestimmung darf aber Art. 104 Abs. 2 S. 1 nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Art. 104 Abs. 2 und 3 GrundG verstanden werden. Beachtet man dies, so zeigt sich, dass auch Satz 1 nur die Freiheitsentziehung durch die öffentliche Gewalt im Auge hat, die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels betreffen nur solche Eingriffe in die Freiheit des Menschen, die von der Polizei oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt ausgehen. Dafür spricht weiter entscheidend die Entstehungsgeschichte des Art. 104 GrundG (vgl. hierzu Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Neue Folge, Bd. 1 Seite 745 ff). Art. 104 geht zurück auf die Vorschrift des Art. 114 WeimVerf. Diese bestimmt in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, dass die Beeinträchtigung oder die Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt nur auf Grund von Gesetzen zulässig sei und dass Personen, denen die Freiheit entzogen werde, spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen seien, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet werde.
Art. 3 des Herrenchiemseer Entwurfs zum Grundgesetz sagt in Abs. 2 ausdrücklich, dass jeder "von der öffentlichen Gewalt Festgenommene" auf Verlangen, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen sei. Der Entwurf hat offensichtlich die Schaffung einer dem Art. 114 a.a.O. entsprechenden Vorschrift im Auge. Bei späteren Redaktionen der betreffenden Bestimmungen, die schliesslich zu der Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 GrundG in der heute geltenden Fassung führten, ist der Hinweis "auf die öffentliche Gewalt" weggelassen worden. Jedoch lassen die Beratungen und Erörterungen der mit der Verfassungsgebung betrauten Gremien nicht erkennen, daß damit mehr als eine nur redaktionelle Änderung erstrebt wurde. Aus diesen Umständen ist zu entnehmen, daß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GrundG dem Schütze vor gesetzwidrigen Übergriffen der Verwaltung dienen soll (v. Mangold a.a.O.). Dementsprechend ist er aber in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, dass er sich nur gegen Eingriffe von Trägern öffentlicher Gewalt richtet.
Dieser Standpunkt ist auch gelegentlich der Beratung des Entwurfs eines Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Drucksache Nr. 169 2. Wahlperiode des Deutschen Bundestags) zum Ausdruck gekommen. Abgesehen von der Fassung des §1 Abs. 1 und 2 dieses Entwurfes und der dazu gegebenen Begründung, hat der Bundesminister der Justiz in den Beratungen dargelegt, dass Art. 104 Abs. 2 GrundG sich nur gegen Freiheitsentziehungen durch die öffentliche Gewalt richte. Dem hat sich der Ausschuß des Bundestages für Rechtswesen und Verfassungsrecht in der Sitzung vom 7. September 1954 einstimmig angeschlossen (Protokoll Nr. 23 dieses Ausschusses).
3.
Es bleibt zu prüfen, ob der Vormund, der sein Mündel in eine Heilanstalt oder dergleichen einweist, in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, die es erforderlich macht, die Einweisung von der Zustimmung eines Gerichts abhängig zu machen. Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] [257] ausgesprochen, dass wie der Berufsvormund auch die Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt darstelle. Ob daraus zu folgern ist, Freiheitsentziehungen durch eines dieser Organe des öffentlichen Rechts fielen unter die Beschränkung des Art. 104 Abs. 2 GrundG, kann hier dahinstehen. Der Vormund, der durch das Vormundschaftsgericht auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§1773 ff) bestellt wird, übt keine öffentliche Gewalt aus. Zwar gehört die Vormundschaft ihrem Wesen nach zu dem Gebiet der staatlichen Wohlfahrtspflege (RGRK 9. Aufl. Vorbem 1 vor §1773), und dem entspricht es, dass das Vormundschaftsrecht auch des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht nur ihrem Wesen nach dem Gebiet des Privatrechts angehörige Vorschriften, sondern auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen enthält (Staudinger BGB 9. Aufl. Vorbem 2 a vor §1773; §1833 Bem. 4). Im ganzen gesehen überwiegen aber im Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches die privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere sind auch die, die die Pflichten und Aufgaben des Vormundes gegenüber dem Vermögen und der Person des Mündels regeln, diesem Rechtsgebiet zugehörig. Die Rechtsstellung des Vormundes und des Pflegers ist weitgehend der Stellung des Inhabers der elterlichen Gewalt angepasst (§1800 BGB). Das Familienrecht des BGB ist, soweit es die Rechte der Eltern gegenüber den Kindern ordnet, Privatrecht. Die Einordnung des Vormundschaftsrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch beruht nicht nur auf der Berücksichtigung des geschichtlichen Zusammenhangs, sondern auch auf der Erwägung, dass die Vormundschaft über Minderjährige eine Ergänzung der elterlichen Gewalt darstelle (Staudinger a.a.O. Einleitung zum Familienrecht, Bd. IV 1. Teil S. 1; RGRK a.a.O. Anm. 2).
Dies berührt aber nicht nur die rechtliche Stellung des für einen Minderjährigen bestellten Vormundes, sondern auch die des Vormundes eines Volljährigen, da für beide Arten der Vormundschaften im wesentlichen dieselben Vorschriften gelten (§1897 BGB). Wenn das Gesetz verschiedentlich von dem Amt des Vormundes spricht (§§1885, 1886, 1890, 1893 Abs. 2 BGB), so ist daraus nicht zu entnehmen, dass der Vormund ein öffentliches Amt bekleide und als Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu behandeln sei. Wie das Reichsgericht in RGZ 132, 257 [259] zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um ein Amt auf privatrechtlicher Grundlage und der Gesetzgeber hat nur die privatrechtlichen Pflichten und Aufgaben im Auge gehabt, die dem Vormund, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wird, gegenüber dem Mündel und seinem Vermögen obliegen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des geltenden Vormundschaftsrechtes. Es ist in wesentlichen Teilen der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 entnommen. Diese brach mit der Regelung, die die Stellung des Vormundes im PreußAllgLR gefunden hatte. Dort war dem Vormund die Stellung eines Bevollmächtigten und Beamten des Staates eingeräumt. Dagegen verwirklicht die Vormundschaftsordnung vom Jahre 1875 den Gedanken der Selbständigkeit des Vormundes, der nur der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes unterliegt (Dernburg, Preuß. Privatrecht 4. Aufl. Bd. 3 S. 233). Dieser Grundsatz der Selbständigkeit des Vormundes ist auch in das BGBübernommen worden (Staudinger a.a.O. Vorbem 2 c vor 1773; Kipp-Wolff, Familienrecht 7. Bearbeitung Seite 457). Daraus folgt z.B., dass der Vormund kein Beamter im Sinne des §839 BGB ist (Staudinger a.a.O. §1833 Anm. 4), seine Haftung gegenüber dem Mündel nach §1833 BGB beruht nicht auf einer unerlaubten Handlung, sondern auf dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch die Bestellung zum Vormund entsteht. Die selbständige Stellung des Vormundes kommt auch in der Vorschrift des §1837 BGB zum Ausdruck. Aus ihr ergibt sich, daß der Vormund Weisungen des Vormundschaftsgerichts nicht entgegenzunehmen hat, wenn die zu treffende Maßregel sich im Rahmen der Zweckmäßigkeit hält und ihre Vornahme oder Unterlassung keine Pflichtwidrigkeit des Vormundes enthält (RGRK §1837 Anm. 1; Staudinger a.a.O. §1837 Anm. 1). An diesem Rechtszustand, der sich in den Grenzen des Privatrechtsgebietes hält, ist auch durch Art. 104 Abs. 2 GrundG nichts geändert. Der Vormund bedarf, wenn er nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist, nicht einer richterlichen Anordnung, um die von ihm beabsichtigte Anweisung seines Mündels in eine geschlossene Anstalt vorzunehmen oder durchzuführen.
4.
Auch sonst gibt der Beschluss des Landgerichts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Einweisung des Beschwerdeführers in die Heilanstalt Düren nicht im Hinblick auf die Umstände des Falles eine Pflichtverletzung darstelle, gegen die nach §1837 BGB einzuschreiten sei. Das Gericht hat festgestellt, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Pflichtwidrigkeit ergeben habe. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch denen des §12 FGG genügt.
Dass das Landgericht in der Sache selbst entschieden und sie nicht nach der zutreffenden Bejahung der örtlichen Zuständigkeit an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Das Landgericht als Beschwerdegericht hat grundsätzlich an Stelle des Amtsgerichts, gegen dessen Entscheidung mit der Beschwerde vorgegangen wird, selbst zu entscheiden, nachdem es die erforderlichen Ermittlungen angestellt hat. Nur in den Fällen, in denen eine solche Ermittlung überhaupt nicht stattgefunden habe, ist es befugt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BayObLGZ NF 3, 121 [124]). Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht. Auf dem gleichen Standpunkt steht jetzt auch das Erläuterungsbuch von Schlegelberger, FGG 6. Aufl. Anm. 13 zu §25, wo von einem Recht der Zurückverweisung gesprochen wird. Dafür, dass das Landgericht zu Unrecht die Prüfung der Zurückverweisung unterlassen habe oder die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, liegt kein Anhalt vor.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen.
Eine Kostenentscheidung ist angesichts der Vorschrift des §123 Abs. 3 KO nicht zu treffen.