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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1951, Az.: I ZR 69/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1951
Aktenzeichen
I ZR 69/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.02.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 343 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 437 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 48-50 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Coing; erläuternd)

Prozessführer

der Firma Hans R. & Co., Gesellschaft für Wasserveredelung mbH. in K., z.Zt. M./Kreis G., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Prozessgegner

den Wasserwerksverband Ku.-O. in Fl. über F., gesetzlich vertreten durch seinen Vorsitzenden Me.,

Amtlicher Leitsatz

Bei einem unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufverträge genügt der Verkäufer seiner Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt, daß der Käufer das Eigentum mit der Bezahlung des Kaufpreisen erworben soll. Der Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Bezahlung des Preises aufschiebend bedingtes Eigentum. Da die Zahlung des Kaufpreises allein von dem Willen des Käufers abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung alles, was er seinerseits tun kann, um dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, so daß er mit der Übergabe und Einigung die ihm hinsichtlich der Eigentumsverschaffung obliegende Gegenleistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG vollständig "bewirkt".

hat der Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt, Dr. Fischer,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Februar 1950 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt die Herstellung von Wasserveredelungsanlagen. Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Wasserwerksverband. Durch das Schreiben vom 8. Januar 1947 (Bl. 43 d.A.) hat der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme des ihm von der Klägerin am 17. Oktober 1946 gemachten Angebots die Lieferung

einer Entsäuerungsanlage zum Preise von12.110 RM
eines Präzisionsgebläses zum Preise von945 RM
eines Kompressors zum Preise von520 RM
und im Anschluß daran die Lieferung eines Durchflußanzeigers zum Preise von755 RM
2

bestellt und der Klägerin die Montage und Inbetriebsetzung der Anlage übertragen. Die Klägerin hat dem Beklagten die Entsäuerungsanlage bis auf einen geringen liest vor der Währungsreform geliefert. Es fehlten an der Anlage nur 6 Keilovalschieber verschiedener Stärke, deren Lieferung die Klägerin nach ihrer Darstellung einer dritten Firma übertragen hatte. Diese 6 Schieber sind am 15. Juni 1948 an die Kägerin abgesandt und am 24. Juni 1948 bei ihr eingegangen. Die anderen Vorrichtungen hat die Klägerin erst nach der Währungsreform geliefert. Die Aufstellung und Inbetriebsetzung der Anlage ist bisher nicht erfolgt. Die von der Klägerin gelieferten Gegenstände stehen noch heute so in Kisten verpackt bei dem Beklagten, wie sie von der Klägerin geliefert worden sind. Die Klägerin berechnet die ihr für ihre Lieferungen zustehende Forderung auf 18.729,25 DM. Dieser Betrag, setzt sich aus dem Preise für die an 8. Januar 1947 bestellten Sachen mit 14.330 RM, einem Preiszuschlage von 3.920 DM, 403,75 DM Verzugszinsen, einem Kistenpfande von 50 DM sowie einem weiteren Betrage von 25.58 DM zusammen. Zur Begründung des Preiszuschlages beruft sich die Klägerin darauf, daß sie sich in ihrem von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 17. Oktober 1946 das Recht vorbehalten habe, die Preise für die dem Beklagten gelieferten Sachen zu erhöhen, wenn die Materialpreise und Löhne über den Stand vom 17. Oktober 1946 steigen sollten. Als Verzugszinsen verlangt die Klägerin 9 1/2 % von 17.000 DM für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung, der Beklagte sei dadurch in Verzug gekommen, daß er die in ihren Lieferungsbedingungen vorgesehenen Zahlungsbedingungen (1/3 bei Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb eines weiteren Monats) nicht eingehalten habe. Zur Begründung des Kistenpfandes macht die Klägerin geltend, daß sie nach ihrem Angebot die Verpackung nicht übernommen habe und eine Sicherheit für die Rücklieferung der Kisten haben müsse. Der Beklagte hat noch vor der Klageerhebung 3.226,60 DM an die Klägerin gezahlt. Er macht in erster Linie geltend, daß der Preis für die bis auf einen belanglosen Rest noch vor der Währungsreform gelieferte Entsäuerungsanlage gemäß §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG auf 1.210 DM umzustellen sei. Er bestreitet aber auch, in Verzug geraten zu sein, und bemängelt die Höhe des von der Klägerin berechneten Preiszuschlages sowie das Verlangen eines Kistenpfandes.

3

Das Landgericht in Köln hat die Klage durch das Urteil von 21. Juni 1949 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Februar 1950 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche ein Urteil nach dem Klageantrage abzüglich eines Betrages von 23 DM erstrebt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Soweit die Revision sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Preis für die Entsäuerungsanlage im Verhältnis 10 : 1 umgestellt hat, ist sie nicht berechtigt. Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten die Einzelteile, aus denen sich die Entsäuerungsanlage zusammensetzt, bis auf 6 Keil-Ovalschieber, die dem Beklagten erst am 25. Juni 1948 zugegangen sind, vor der Währungsreform geliefert. Nach §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG sind die Verbindlichkeiten aus Kauf- und Werkverträgen im Verhältnis von 1 : 1 umzustellen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 hoch nicht bewirkt ist. Aus dieser Fassung des Gesetzes geht eindeutig hervor, daß der Kaufpreis auch dann im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen ist, wenn der Sachschuldner seine Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 zwar nicht vollständig, aber doch teilweise bewirkt hat. In diesem Falle ist zu berechnen, wieviel von dem Kaufpreis oder Werklohn auf die vor dem 21. Juni 1948 bewirkte Gegenleistung und wieviel auf die erst nachher erbrachte Gegenleistung entfällt. Der auf die Zeit vor dem 21. Juni 1948 entfallende Teil ist dann im Verhältnis von 10 : 1 und der auf die spätere Zeit entfallende Teil im Verhältnis von 1:1 umzustellen (OGHZ 3, 308). Hieraus geht hervor, daß der ganze mit so viel Wortaufwand geführte Streit der Parteien darüber, ob die Klägerin die Entsäuerungsanlage vor dem 21. Juni 1948 vollständig geliefert hat, an der entscheidenden Frage vorbei, geht. Auch wenn die Klägerin die Entsäuerungsanlage vor den 21. Juni 1948 nicht vollständig, sondern nur teilweise geliefert hat, braucht der Beklagte den Preis für den vorher gelieferter Teil nur in Verhältnis von 10 : 1 zu zahlen. Der Streit der Parteien darüber, ob für die Frage, wann die Gegenleistung bewirkt ist, die Versendungs- oder Empfangstheorie maßgebend ist, ist nur für die finanziell nicht sehr erhebliche Frage von Bedeutung, ob der Beklagte den Preis für die nach dem 21. Juni 1948 gelieferten 6 Keil-Ovalschieber in voller DM oder in abgewertetem Geld zu zahlen hat.

5

Hiernach kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Klägerin hinsichtlich des vor dem 21. Juni 1948 gelieferten Teiles der Entsäuerungsanlage die ihr obliegende Gegenleistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG "bewirkt" hat. Die Klägerin leugnet dies aus verschiedenen Gründen. Sie macht in erster Linie geltend, daß sie sich zu einer einheitlichen Leistung verpflichtet habe. Es habe ihr obgelegen, die aus der Entsäuerungsanlage, dem Drehkolbengebläse, dem Kompressor und dem Durchflußanzeiger bestehende Gesamtanlage betriebsfertig auf dem Gelände des Beklagten einzubauen. Von einer Bewirkung der Gegenleistung könne erst gesprochen werden, wenn dieser Einbau beendet sei. Diese Begründung geht, wie bereits erörtert, schon deshalb fehl, weil es nicht darauf ankommt, ob die der Klägerin obliegende Gegenleistung vollständig, sondern ob sie teilweise erfüllt ist und wie groß der erfüllte Teil zu bewerten ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß sie von der Gegenleistung noch nichts bewirkt habe, denn die Lieferung der Einzelteile der Entsäuerungsanlage stelle nur eine vorbereitende Handlung dar. Dieser Auffassung muß widersprochen werden. Das Berufungsgericht faßt den von den Parteien geschlossenen Vertrag als einen Werklieferungsvertrag auf, auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung zu finden hätten. Es sieht in der von der Klägerin zu erstellenden Anlage also eine nicht vertretbare Sache. Daß ein Werklieferungsvertrag vorliegt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Denn die Klägerin hat mindestens die Entsäuerungsanlage aus den von ihr auf Grund von Eisenkontingentscheinen beschafften Material hergestellt. Die Unvertretbarkeit der Sache folgert die Klägerin daraus, daß die Anlage "den Wünschen des Beklagten" und den "örtlichen Wasserverhältnissen" angepasst gewesen sei (vgl. Bl. 177 d.A.). Ob diese Begründung ausreicht, kann zweifelhaft sein. Den Wünschen des Beklagten war die Anlage insoweit angepasst, als sie für eine stündliche Leistung bis zu 60 cbm eingerichtet war. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Vertretbarkeit einer erst herzustellenden Sache durch das Ausbedingen einer Eigenschaft z.B. der Leistungsfähigkeit einer Maschine nicht ausgeschlossen wird (RGRKom Anm. 3 zu §651 BGB). Daß die Entsäuerungsanlage den chemischen Wasserverhältnissen angepasst gewesen wäre, trifft nur insoweit zu, als die Klägerin statt einer auch in Betracht kommenden Filteranlage eine Entsäuerungsanlage gewählt hat. Eine Entsäuerungsanlage kann aber durchaus eine vertretbare Sache darstellen. Wenn dies der Fall ist, finden auf den Vertrag über die Lieferung der Anlage nach §651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Wenn eine Mehrheit von Sachen den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, ist die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung ohne weiteres teilbar. Die Größe und der Wert des gelieferten Teiles richtet sich nach der Höhe des darauf entfallenden Preises. Die Klägerin will dies nicht gelten lassen, weil ihr nicht nur die Lieferung der die Entsäuerungsanlage bildenden Teile, sondern auch die Zusammensetzung und der Einbau der Teile zur einheitlichen Anlage obgelegen habe. Aber im Verhältnis zu der den wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Lieferung der Entsäuerungsanlage stellt ihre Aufstellung auf dem Grundstück des Beklagten nur eine Nebenverpflichtung dar, deren Unterbleiben die Berechnung des durch die Lieferung der Anlage bewirkten Teiles der Gegenleistung um so weniger zu stören vermag, als die Vergütung für den Einbau der Anlage nicht feststand, sondern sich nach der Arbeitszeit richten sollte. Aber auch wenn man den Vertrag über die Lieferung der Entsäuerungsanlage nicht als Kaufvertrag, sondern in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als Werkvertrag ansehen will, kann das Ergebnis kein anderes sein, weil die Gegenleistung der Klägerin auch dann eine teilbare Leistung darstellt. Bei einem Werkvertrage kommt es für die Frage, ob die Gegenleistung teilbar ist, darauf an, ob der Unternehmer eine in mehreren Erfolgen von selbständiger Bedeutung bestehende Leistung schuldet (Harmening-Duden Anm. 14 zum §18 UmstG). Die der Klägerin obliegende Gegenleistung der Lieferung und Aufstellung der Entsäuerungsanlage stellen, auch wenn man sie als Leistungen aus einen Werkvertrage auffasst, selbständige Handlungen dar, deren Wert gesondert berechnet werden kann.

6

Das Ergebnis ist hiernach, daß der Preis für die vor der Währungsreform gelieferten Teile der Entsäuerungsanlage in Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden muß. Denn die Klägerin hat ihre Gegenleistung insoweit dadurch vollständig bewirkt, daß sie diese Sachen dem Beklagten vor der Währungsreform übergeben hat. Der Umstand, daß die Klägerin sich in ihren Lieferungsbedingungen das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, kann hieran nichts ändern. Zwar hatte die Klägerin dem Beklagten die Entsäuerungsanlage nicht nur zu übergeben, sondern auch zu übereignen. Aber bei einem unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufvertrage genügt der Verkäufer seiner Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt, daß der Käufer das Eigentum mit der Bezahlung des Kaufpreises erwerben soll. Der Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Zahlung des Preises aufschiebend bedingtes Eigentum. Dr. die Zahlung des Kaufpreises allein von dem Willen des Prüfers abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung alles, was er seinerseits tun kann, um dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, so daß er mit der Übergabe die ihm hinsichtlich der Eigentumsverschaffung obliegende Gegenleistung im Sinne des §13 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG vollständig "bewirkt".

7

Dagegen hat die Klägerin die Gegenleistung hinsichtlich der 6 Keil-Ovalschieber, die der Beklagten erst nach dem 21. Juni 1948 zugegangen sind, erst nach der Währungsreform bewirkt. Daß bei einem Versendungskauf der Verkäufer die Gegenleistung nicht schon mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, sondern erst mit der Aushändigung der Kaufsache an den Käufer bewirkt, hat der Senat bereits ausgesprochen (NJW 1951, 109). Deshalb hat der Beklagte den Preis für die an 25. Juni 1948 gelieferten 6 Keil-Ovalschieber in voller Höhe in DM zu bezahlen. Dieser Preis kann wohl im Verhältnis zum Gesamtpreis der Anlage von 12.110 RM nicht sehr bedeutend sein. Die Revision macht allerdings geltend, es sei nicht zutreffend, daß die Entsäuerungsanlage vor der Währungsreform komplett oder auch nur zum wesentlichen Teile geliefert sei. Sie behauptet auch, daß ein zur Entsäuerungsanlage gehöriges Entlüftungsventil dem Beklagten erst nach der Währungsreform geliefert sei. Aber die Revision kann mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, weil es zum Tatbestand des Berufungsurteils in Widerspruch steht. Im Berufungsurteil wird auf S. 4 (Bl. 169 d.A.) gesagt, daß die Klägerin dem Beklagten die Hauptteile der Entsäuerungsanlage in 6 in der Zeit vom 25. April bis 27. April 1948 verladenen Sendungen vor der Währungsreform geliefert habe. Nur die 7. von der Klägerin am 15. Juni 1948 aufgegebene Sendung sei erst nach der Währungsreform, nämlich am 25. Juni 1948 bei dem Beklagten eingegangen. Sie habe 6 Keil-Ovalschieber verschiedener Größe enthalten und mit dieser Sendung sei die Entsäuerungsanlage voll ständig geliefert worden. Die Klägerin hat eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteiles nicht beantragt. Sie kann deshalb mit ihren von Tatbestände des Berufungsurteils abweichenden Behauptungen nicht gehört werden. Erst wenn der Preis für die 6 Keil-Ovalschieber feststeht, kann darüber entschieden werden, ob der Beklagte durch seine Zahlungen die Forderung der Klägerin vollständig getilgt hat. Den Anspruch auf ein Kistenpfand hat das Berufungsgericht mit einer rechtsirrtumsfreien Begründung abgewiesen. Dagegen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben.

8

Hiernach mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

gez. Dr. Heidenhain, gez. Dr. Birnbach, gez. Schmidt, gez. Wilde, gez. Dr. Fischer