Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1956, Az.: IV ZR 103/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1956
Aktenzeichen
IV ZR 103/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 08.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 22, 72 - 79
  • MDR 1957, 537-539 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 138-140 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landkreises G., vertreten durch den Kreistag,

Prozessgegner

die am ... 1943 geborene Annegritt O. - gesetzlich vertreten durch die Hausgehilfin Anneliese O. O. Nr. ... -,

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Mündels gegen den Vormund auf Schadensersatz wegen eines vor der Währungsumstellung mit dem unehelichen Erzeuger abgeschlossenen Abfindungsvertrages, der dazu geführt hat, daß der zur Abfindung der Unterhaltsansprüche gezahlte Kapitalbetrag später völlig entwertet worden ist (BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]), wird nicht dadurch berührt, daß das Mündel Unterhaltsforderungen gegen seine Mutter und seine mütterlichen Verwandten hat und von ihnen auch tatsächlich unterhalten wird.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 8. März 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist am ... 1943 unehelich geboren. Als ihr Erzeuger wurde der damalige Unteroffizier Rudolf W. durch Urteil des Amtsgerichts in Halle vom 20. August 1943 verurteilt, ihr bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres eine monatliche, im voraus zu zahlende Geldrente von 30,- RM zu entrichten.

2

Für W. wurden die Unterhaltsbeträge bis zum März 1945 durch die damalige Standortgebührnisstelle bezahlt. Am 4. September 1945 forderte ihn das Kreisjugendamt des beklagten Landkreises, das die Amtsvormundschaft über die Klägerin führte, zur Zahlung der seit dem März 1945 rückständigen Unterhaltsbeträge in Höhe von 180,- RM auf. W. überwies diesen Betrag und fragte gleichzeitig mit Schreiben vom 11. September 1945 an, ob er den gesamten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin geschuldeten Betrag alsbald in einer Summe begleichen könne. Das Kreisjugendamt befragte nunmehr die Mutter der Klägerin, ob sie mit dem Vorschlag des W. einverstanden sei, und diese erwiderte, sie gebe dem Vormund Vollmacht, daß der Vater das Kind mit vollen Rechten auf die vollen Jahre abfinden könne, sie bitte den Vormund, dem Kind volle Rechte zu sichern. Die an das Vormundschaftsgericht gerichtete Anfrage des Kreisjugendamts, ob gegen den auf 3.317,- RM kapitalisierten Betrag, der dem Kindesvater zur Zahlung aufgegeben werden solle, Bedenken beständen, wurde verneint, und am 7. November 1945 wurde alsdann zwischen Weber und dem Amtsvormund S., der von dem Jugendamt mit der Führung der Vormundschaft beauftragt war, ein Abfindungsvertrag geschlossen. In diesem wurde vereinbart, daß W. an den Vormund des Kindes 3.317,- RM als Abfindung zu zahlen habe und mit der Zahlung alle Ansprüche des Mündels aus den §§1708 bis 1713 BGB ausschließlich der weitergehenden Ansprüche aus §1708 Abs. 2 BGB abgefunden seien. Am 16. November 1945 genehmigte das Vormundschaftsgericht den Vertrag; gleichzeitig gab es dem Jugendamt auf, die Genehmigung dem W. mitzuteilen. Das Kreisjugendamt kam dieser Aufforderung nach. Weber zahlte im Dezember 1945 den Abfindungsbetrag von 3.317,- RM, der auf einem Sparkonto bei der Sparkasse des Landkreises Goslar in Salzgitter angelegt wurde. Von diesem Konto wurden bis zur Währungsumstellung insgesamt 1.040,- RM abgehoben. Die Währungsumstellung ergab unter Berücksichtigung des Kopfgeldes ein Guthaben von 112,20 DM, das am 21. Oktober 1948 als Anfangsguthaben in D-Mark in dem Sparbuch eingetragen wurde.

3

Am 13. August 1953 wurde anstelle des Kreisjugendamtes des Beklagten die Mutter der Klägerin zu deren Vormund bestellt. Sie erklärte an diesem Tage vor dem Vormundschaftsgericht, sie erteile dem früheren Vormund Entlastung, und sie berichtete gleichzeitige daß der Unterhalt der Klägerin von ihr mit Unterstützung ihrer Eltern bestritten werde.

4

Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis wegen des Abschlusses des Abfindungsvertrages mit W. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat vorgetragen, das kreisjugendamt und der Amtsvormund S. hätten schuldhaft die ihr, der Klägerin, gegenüber obliegenden Pflichten verletzt, indem sie diesen Vertrag abgeschlossen hätten, denn im Jahre 1945 sei bereits erkennbar gewesen, daß eine Abwertung der damaligen Währung erfolgen werde. Besondere Gründe in der Person des Weber, die Anlaß zu dem Abschluß des Vertrages hätten geben können, seien nicht vorhanden gewesen. Die Vereinbarung habe zur Folge gehabt, daß sie, die Klägerin, W. auf Unterhalt nicht mehr in Anspruch nehmen könne, während der Abfindungsbetrag infolge der Währungsumstellung auf ein geringfügigen Restguthaben zusammengeschmolzen sei. Aus den vorher abgehobenen Beträgen seien keine Anschaffungen vorgenommen worden, die ihr heute noch zugute kämen.

5

Die Klägerin hat unter Zugrundelegung einer Monatsrente von 25,- DM statt 30,- DM für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 1. Februar 1955 und unter Anrechnung des Unterschiedsbetrages von monatlich 5,- DM auf die in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1951 empfangenen Fürsorgeleistungen in Höhe von 225,- DM beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.250,- DM sowie vom 1. Februar 1955 bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres eine im voraus zahlbare monatliche Rente von 40,- DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, daß der Vormund keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe. Jedenfalls müsse die Klägerin sich außer den empfangenen Fürsorgeleistungen dasjenige anrechnen lassen, was der Erzeuger auf Grund des Abfindungsvertrages erbracht und die Klägerin für sich verwendet habe; ferner seien die von der Mutter der Klägerin von ihren Arbeitgebern als Kinderzuschlag empfangenen Beträge abzusetzen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

11

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug ihre früheren Anträge wiederholt, außerdem hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 1.250,- DM seit Klagzustellung (28. Juli 1955) beantragt.

12

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung verlangt und behauptet, es sei seinerzeit zu befürchten gewesen, daß Weber sich der Vollstreckung wegen der Unterhaltsforderungen entziehen werde; auch sei er während der ersten Jahre nach der Währungsumstellung nicht in der Lage gewesen, regelmäßig Unterhaltszahlungen zu leisten.

13

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach den im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen der Klägerin erkannt.

14

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Für Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamts bei der Führung der Amtsvormundschaft dem Mündel gegenüber zuschulden kommen läßt, haftet diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, nach §1833 Abs. 1 BGB, wobei die Grundsatzes die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat, keine Anwendung finden (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] [257, 258]) Diese Rechtsauffassung hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

17

Der beklagte Landkreis ist der Klägerin also auf Grund der genannten Vorschrift zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn es richtig ist, daß der Amtsvormund durch die Eingehung des Abfindungsvertrages schuldhaft seine Pflichten verletzt und ihr dadurch Schaden zugefügt hat.

18

II.

In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß der Klägerin durch den Abschluß dieses Vertrages ein Schaden entstanden sei. Der Vertrag sei nach seinem ganzen Wortlaut, und Inhalt als einmalige und endgültige Regelung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die der Klägerin gegen ihren Erzeuger zugestanden hätten, auszulegen; es liege eine echte Abfindung vor. Infolgedessen sei eine weitere Inanspruchnahme des Erzeugers auf Zahlung einer Unterhaltsrente nicht mehr möglich; andererseits aber sei die Klägerin im Hinblick auf die Währungsreform nicht mehr im Besitz der Vermögenswerte, die sie aus der Abfindung erlangt habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, daß die von der Klägerin vor der Währungsumstellung vorgenommenen Abhebungen von dem Sparkonto in einer Weise verwendet worden seien, die der Klägerin heute noch die Möglichkeit gebe, daraus ihren Unterhalt zu ziehen.

19

1.

Daß das Berufungsgericht angenommen hat, der zwischen der Klägerin und ihrem Vater geschlossene Abfindungsvertrag habe weitere Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen diesen in Wegfall gebracht und auch die Währungsumstellung habe daran nichts geändert, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 2, 379). Es ist nicht dargetan, daß der Vater der Klägerin, falls seine Verpflichtungen bestehen geblieben wären, sich deren Erfüllung entzogen hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, sie zu erfüllen. Die darüber von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen waren zu allgemein und unbestimmt, als daß das Berufungsgericht sich mit ihnen in diesem Zusammenhang hätte auseinandersetzen müssen. Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, liegt also darin, daß sie von ihrem Vater keine Unterhaltsleistungen mehr verlangen kann, obwohl die Abfindungssumme, aus der der Unterhalt bestritten werden sollte, durch die Währungsumstellung weitgehend entwertet worden ist.

20

2.

Die Revision vertritt die Auffassung, einen Vermögensschaden habe die Klägerin deshalb nicht erlitten, weil der mit Weber abgeschlossene Abfindungsvertrag nicht den Unterhaltsanspruch gegen den einzigen vorhandenen und leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen zum Erlöschen gebracht habe. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Mutter und deren Eltern nach §1709 BGB sei durch den Wegfall des Anspruchs gegen den unehelichen Vater nicht beeinträchtigt worden. Diese hätten den Unterhalt auch laufend gewährt und seien dazu offensichtlich in der Lage. Das habe die Mündelmutter am 13. August 1953 ausdrücklich zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts erklärt, wie von dem Berufungsgericht nach §286 ZPO hätte berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin habe also keine Vermögenseinbuße erlitten, und damit entfielen die vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche sowohl für die Vergangenheit wie mangels einer erkennbaren Veränderung der Verhältnisse für die Zukunft. Das geltende Recht kenne keinen Ersatzanspruch eines Unterhaltspflichtigen, dessen Verbindlichkeit erst in zweiter Linie zum Zuge komme, nachdem die Verpflichtung des an erster Stelle Unterhaltsverpflichteten weggefallen sei. Ein solcher Anspruch etwa der Mutter der Klägerin oder ihrer Großeltern sei auch nicht geltend gemacht.

21

Die Ausführungen der Revision lassen zunächst die Frage auftauchen, ob zwischen dem schadenstiftenden Verhalten des Vormundes und dem Umstand, daß die Klägerin nach dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Unterhaltspflicht ihres Erzeugers unmittelbare Ansprüche gegen ihre Mutter und deren Verwandten geltend machen kann (§§1601 ff, 1709 Abs. 1 BGB), ein adäquater Zusammenhang besteht, oder schon wegen Fehlens eines solchen Zusammenhangs eine Anrechnung dieser Unterhaltsansprüche oder der gewährten Unterhaltsleistungen auf die Schadensersatzforderung nicht in Betracht kommt. Die Adäquanz in diesem Sinne mag zu bejahen sein (vgl. BGHZ 8, 325 [329]), doch braucht das nicht abschließend entschieden zu werden, da die Anrechnung in keinem Falle stattfinden kann.

22

Auch abgesehen von dieser Frage handelt es sich hier um ein Problem, das sich vor allem im Rechtsgebiet der unerlaubten Handlungen dort gestellt hat, wo es um die Verpflichtung zum Ersatz des durch Körper- oder Gesundheitsverletzungen erlittenen Schadens oder um die Verpflichtung zum Ausgleich des durch die Tötung eines Unterhaltspflichtigen erlittenen Verlusts eines Unterhaltsrechts geht. Wie in §843 Abs. 4 und §844 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt ist, wird der Anspruch in solchem Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Dieselbe Regelung ist in §7 Abs. 2 Satz 1 des Haftpflichtgesetzes, §13 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und §24 Abs. 2 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes getroffen, und sie gilt ferner für Ersatzverpflichtungen, die auf Grund eines Dienstvertrages dem Dienstberechtigten obliegen, weil der Verpflichtete durch dessen Schuld einen Schaden an Leben oder Gesundheit erlitten hat (§618 Abs. 3 BGB; ebenso gegenüber Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen §62 Abs. 3, §76 Abs. 1 Satz 1 HGB). Soweit die genannten Vorschriften dem mittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung sie in rechtsähnlichen Fällen, etwa bei gewissen Werkverträgen, bei auftragloser Geschäftsführung und in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen für anwendbar erklärt (RGZ 111, 22; 112, 290 [297]; 159, 268 [271]; 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 [65]; 18, 286 [289]). Aber auch die besondere in §843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]). Allgemein ist die Rechtsentwicklung in den letzten Jahrzehnten dahin gegangen, daß dem Schädiger mehr und mehr die Berufung darauf, ein Dritter habe für den Ersatz des Schadens einzutreten, versagt wird. So ist jetzt die Anrechnung gesetzlicher Ausgleichsleistungen, wie sie das Reichsgericht früher vorgenommen hatte, im Anwendungsbereich des §168 des Bundesbeamtengesetzes und des §139 des deutschen Beamtengesetzes, der heute in manchen Ländern als Landesrecht weitergilt, sowie der entsprechenden Bestimmungen anderer Bundesländer (z.B. Art. 154 des bayr. Beamtengesetzes) ausgeschlossen, denn der dort vorgesehene Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn setzt voraus, daß dieser Anspruch durch die gewährten Versorgungsbezüge nicht gemindert wird. Ähnliches gilt im Bereich des Sozialversicherungsrechts: Dem §1542 RVO ist zu entnehmen, daß eine Entlastung des Schädigers dann nicht eintreten soll, wenn die öffentliche Versicherung den Schaden auszugleichen hat, wobei eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift zugunsten des Schädigers nicht am Platze ist (BGH Großer Zivilsenat BGHZ 9, 179 [191]). Der aufgezeigten Rechtsentwicklung entspricht es ferner, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Angestellten, den dieser gegen seinen Arbeitgeber nach §616 Abs. 2 BGB habe, gehe den deliktischen Schädiger nichts an (BGHZ 7, 30 [49], anders noch das Reichsgericht RGZ 165, 236 [239]). Neuerdings ist der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes dieser Auffassung beigetreten (MDR 1956, 666). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Entscheidung der Frage, welche dem Verletzten durch das schadenstiftende Ereignis adäquat zugeflossenen Vorteile auf den Schaden anzurechnen seien, in jedem einzelnen Falle geprüft werden muß, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. In mehreren Entscheidungen hat der VI. Zivilsenat im Anschluß an Enneccerus-Lehmann (Schuldrecht 14. Bearb §17 II 1 a [80]) ausgeführt, daß es dabei auf die gesamte Interessenlage ankomme, wie sie infolge des Unfalls zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten sowie dem leistenden Dritten bestehe; eine Anrechnung dürfe nur im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen (BGHZ 8, 325 [329]; 10, 107 [108]; LM §249 [C b] BGB Nr. 3). Im Schrifttum ist der sich aus alledem ergebende Grundsatz dahin formuliert worden, daß dann, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden auf Grund einer besonderen zwischen diesem und einem Dritten bestehenden Rechtsbeziehung auf den Dritten verlagert werde, der Schädiger den Schaden in demselben Umfang ersetzen müsse, wie wenn der Schaden nicht verlagert worden wäre (G.u.D. Reinicke NJW 1953, 1243).

23

Ob der Grundsatz in einer so weiten und allgemeinen Fassung ausgesprochen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nicht daran vorbeizugehen, daß die Rechtsentwicklung sich mit gutem Grund in der durch diese Formulierung aufgezeigten Richtung bewegt. Freilich darf nicht übersehen werden, daß es sich dort, wo die Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung des §843 Abs. 4 BGB gelangt ist, oder wo die Anrechnung von Leistungen Dritter auf den Schadenersatzanspruch mit Rücksicht auf die Interessenlage oder als unzumutbar abgelehnt worden ist, zumeist um Ansprüche auf Ersatz von Körper- oder Gesundheitsschäden oder wegen Wegfalls des Unterhaltspflichtigen infolge Tötung gehandelt hat, und daß andererseits die Ablehnung einer Entlastung des Schädigers vielfach damit begründet worden ist, daß nicht die öffentliche Hand im Ergebnis den Schaden tragen dürfe und diese Entlastung nicht auf Kosten der Allgemeinheit gehen dürfe. Aber das sind nicht schlechthin unerläßliche Voraussetzungen dafür, um die Anrechnung abzulehnen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die entwickelten Grundsätze nicht auch in einem Falle wie dem vorliegenden anzuwenden, in dem für die auf §1833 Abs. 1 BGB begründete Ersatzpflicht wegen der Beseitigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ein Vergleich mit §844 Abs. 2 BGB nahe liegt, wenn auch der Wegfall dieses Unterhaltsanspruchs hier den unmittelbar Geschädigten trifft und andere Ursachen hat als sie in jener Vorschrift vorausgesetzt werden. Der Rechtsgedanke der in §844 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Bestimmung des §843 Abs. 4 BGB, nach der es dem Schädiger nicht zugute kommen soll, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat, trifft auch hier zu, und eine Abwägung der Interessenlage, wie sie im Verhältnis zwischen dem früheren Vormund, dem durch seine Maßnahmen geschädigten Kind und dessen Mutter und ihren Verwandten besteht, führt gleichfalls zu demselben Ergebnis. Der Umstand, daß nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht des Kindesvaters die Mutter und deren Verwandte unmittelbar unterhaltspflichtig sind (§§1601 ff, 1709 Abs. 1 BGB), darf dem wegen schuldhafter Pflichtverletzung haftbaren Vormund keinen Vorteil bringen. Er soll den Schaden ausgleichen, der dadurch entstanden ist, daß die in erster Linie bestehende Unterhaltspflicht des Vaters weggefallen ist. Es ist innerlich nicht gerechtfertigt, daß dieser Schaden im Ergebnis von den in zweiter Linie unterhaltspflichtigen Personen getragen wird, mag es sich bei ihnen auch um Privatpersonen handeln, zumal da sie sich nach §1709 Abs. 2 Satz 1 BGB auch an den Kindesvater hätten halten können, wenn dessen Verpflichtungen bestehen geblieben wären und sie dem Kind vor ihm Unterhalt geleistet hätten.

24

In der zuletzt erwähnten Vorschrift ist bestimmt, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter oder die mütterlichen Verwandten übergeht, die dem Kind an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt haben. Der Schadensersatzanspruch gegen den Vormund steht in dieser Beziehung dem gegen den Kindesvater gerichteten Unterhaltsanspruch nicht gleich; er ist infolgedessen nicht kraft Gesetzes auf die Mutter der Klägerin oder ihre Verwandten übergegangen, soweit sie den Unterhalt gewährt haben. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß eine rechtsgeschäftliche Übertragung wirksam vorgenommen worden sei. Die Klägerin kann den Anspruch deshalb in ihrer Person in voller Höhe gegen den beklagten Landkreis geltend machen, und zwar auch, soweit sie von ihrer Mutter und ihren mütterlichen Verwandten den Unterhalt bereits empfangen hat und deshalb der ihr entstandene Schaden an sich ausgeglichen ist. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Ersatzanspruch des Verletzten im Falle des §843 BGB oder in anderen Fällen, in denen der Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, bestehen bleibt, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (RGZ 47, 211 [212]; 65, 162; 92, 57 [59]; 138, 1 [2]; RG Warn 1909 Nr. 86; RG Recht 1918 Nr. 370; RG LZ 1919, 695 [696]; ebenso RGRK BGB 10. Aufl. §843 Anm. 8 [864]; Staudinger BGB 9. Aufl. §843 Anm. 5 [1965]). Im Schrifttum ist dagegen mehrfach geäußert worden, daß der Ersatzanspruch des Verletzten entfalle, soweit dieser durch den Unterhaltsverpflichteten schadlos gestellt worden sei (Oertmann BGB 5. Aufl. §843 Anm. 5 b [1480]; Erman BGB §843 Anm. 8 [1174]; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht §248 III 2 f [968]; Marcuse JW 1915, 264 [265]). An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist jedoch festzuhalten, mindestens dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so wie hier liegen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin geht auf eine Geldrente; von ihrer Mutter und deren Eltern ist sie naturgemäß aber nicht durch, die Zahlung einer solchen unterhalten worden, sondern dadurch, daß sie mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebt und ihre jeweiligen Lebensbedürfnisse durch die Gewährung des Lebensbedarfs in Natur befriedigt worden sind. Dabei läßt sich praktisch gar nicht ermitteln, ob die Mutter und die mütterlichen Verwandten, wenn, für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin eine Rente zur Verfügung gestanden hätte, ihr nicht zusätzliche Zuwendungen hätten zugute kommen lassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und in welchem Umfang etwa solche Zuwendungen unterblieben sind, weil sie den vollen Unterhalt des Kindes aus eigenen Mitteln bestreiten mußten. Dem Sinn und Zweck des hier entsprechend anwendbaren §843 Abs. 4 BGB entspricht es, daß derartige Zweifelsfragen von vornherein abgeschnitten werden und dem Anspruch des klagenden Kindes nicht entgegengehalten werden kann, es habe den Unterhalt bereits von seinen unterhaltspflichtigen Verwandten, mit denen es in häuslicher Gemeinschaft lebt, bezogen. Die Gefahr, daß der beklagte Landkreis nochmals von der Mutter der Klägerin oder ihren Eltern auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen werden könnte, besteht nicht, denn unter den gegebenen Umständen würde der Geltendmachung derartiger Forderungen mit der Einrede der Arglist begegnet werden können, soweit solche Forderungen überhaupt an sich begründet wären, was hier dahinstehen kann.

25

Daß die Klägerin Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter und ihre Verwandten hat und ihr von diesen in der Vergangenheit auch Unterhalt gewährt worden ist, hat mithin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht beeinträchtigt.

26

III.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Amtsvormund mit dem Abschluß des Abfindungsvertrages gegen die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verstoßen und dabei auch schuldhaft gehandelt habe.

27

Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats, die BGHZ 9, 255 (260 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]-262) veröffentlicht worden ist, wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, im Oktober und November 1945 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Auswirkungen des Krieges und des Zusammenbruchs so weitgehend beeinflußt gewesen, daß die Reichsmarkwährung nicht mehr als vollwertig habe angesehen werden können. Es sei auch ersichtlich gewesen, daß früher oder später eine Neuordnung des Geldwesens werde erfolgen müssen. Niemand habe erwarten können, daß die Reichsmark wieder an innerem Wert gewinnen werde. Wer im November 1945 Reichsmarkbeträge angenommen habe, habe also nicht damit rechnen können, einen vollwertigen Gegenwert zu bekommen und sich einen solchen für die Zukunft zu erhalten. Alles das sei dem Vormund erkennbar gewesen und sei auch von ihm, wie das Berufungsgericht annehme, erkannt worden. Er habe dabei nicht in Rechnung stellen können, daß Reichsmarkguthaben, die aus der Anlage von Mündelgeldern herrührten, bei der Währungsumstellung bevorzugt behandelt werden würden, oder daß umgekehrt laufende Unterhaltsverpflichtungen vielleicht nicht günstiger als Sparkonten umgestellt werden würden. Auf derartige unsichere Vermutungen habe sich der Vormund nicht einlassen dürfen. Gerade weil die Einzelheiten einer späteren Währungsreform noch nicht hätten bekannt sein können, habe der Vormund von der Aufgabe gesetzlicher Rechte seines Mündels gegen Hingabe eines Reichsmarkbetrages Abstand nehmen müssen. Daran hätten auch die Vorschriften der Militärregierung, die den Gläubiger einer Geldforderung verpflichteten, sich die Erfüllung durch Reichsmark gefallen zu lassen, nichts geändert. Besondere Gründe in der Person des Unterhaltspflichtigen, die die Annahme der Abfindung trotz der dabei für das Mündel auftretenden Gefahren als angezeigt hätten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Weder die Zustimmung der Mündelmutter zu dem Abschluß des Vertrages noch diejenige des Vormundschaftsgerichts sowie dessen Genehmigung schlössen die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Vormundes aus.

28

Diesen treffe ein Verschulden. Er habe aus der Sicht, die ihm im November 1945 möglich gewesen sei, bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, daß die Nachteile die Vorteile der Abfindung bei weitem überwögen, insbesondere deshalb, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, den Abfindungsbetrag so anzulegen, daß das Mündel aus ihm bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die gleichen Einkünfte wie bei einer Fortzahlung des Unterhalts in laufenden Raten haben würde. Wenn auch das Vormundschaftsgericht über die Tätigkeit des Vormundes die Aufsicht führe, so bleibe doch dessen eigene Prüfungspflicht bestehen. Dabei habe er allerdings mitberücksichtigen können, daß das Vormundschaftsgericht keine Bedenken gehabt habe. Auf diese Stellungnahme in einer wirtschaftlichen Frage habe er sich aber nicht in der Weise verlassen dürfen, daß er auf diese allein seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des von dem Kindesvater vorgeschlagenen Abfindungsvertrages gestützt habe. Die Gründe, die im November 1945 gegen den Vertrag gesprochen hätten, seien so schwerwiegend gewesen, daß der Vormund durch den Vertragsabschluß trotz der Stellungnahme des Vormundschaftsgerichts die Klägerin fahrlässig geschädigt habe.

29

Gegen diese Beurteilung des Sachverhalts wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht sei der Gefahr einer retrospektiven Betrachtungsweise erlegen und habe von dem Amtsvormund, einem mittleren Beamten, volkswirtschaftliche Erkenntnisse verlangt, die jedenfalls im Herbst 1945 zahlreichen Personen von gründlicher volks- und betriebswirtschaftlicher Vorbildung und Erfahrung nicht eigen gewesen seien. Die Frage der Pflichtverletzung habe von vornherein unter Berücksichtigung des subjektiven Moments unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, wie zur damaligen Zeit ein zum Vormund bestellter mittlerer Beamter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu handeln verpflichtet gewesen sei. Die Reichsmarkwährung habe nicht danach beurteilt werden dürfen, daß im Schwarzhandel Waren nur zu überhöhten Preisen erhältlich gewesen seien, denn das habe in erster Linie an der durch den Kriegsausgang herbeigeführten Warenknappheit gelegen, ohne daß dadurch die dauernde Kaufkraft der Reichsmark einen wesentlichen Schaden habe zu erleiden brauchen. Das zeige das Beispiel der Sowjetzone, in der die Reichsmark im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark/Ost umgetauscht sei. Vielfach sei damals von Rechtsanwälten und wirtschaftlichen Beratern empfohlen worden, Schulden zu bezahlen oder Forderungen einzuziehen, was sich dann später zum Teil als sehr nachteilig erwiesen habe, ohne daß derartige Empfehlungen zu Vorwürfen wegen einer Pflichtverletzung und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten geführt hätten. Die Erwägung, gegen eine sofort greifbare Zahlung die Ungewissheiten der Zukunft, auch solche, die in der Person des Schuldners gelegen hätten, auszuschalten, habe im Rahmen des pflichtmäßigen Ermessens des Amtsvormundes gelegen, und die Hoffnung, einen vollwertigen Gegenwert zu erhalten oder sich jedenfalls in größerem Ausmaß zu bewahren, als wenn die Klägerin auf künftige Zahlungen ihres Schuldners angewiesen gewesen sei, sei nicht so unbegründet gewesen, wie das Berufungsgericht annehme. Das Beispiel der Sowjetzone greife auch hier durch, und selbst für den Fall einer Währungsreform habe die Hoffnung begründet erscheinen können, daß jedenfalls Mündelgelder schon aus Rücksicht auf die sonst in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Mittel eine besondere Schonung erfahren würden. Dem Amtsvormund habe nach alledem auch subjektiv kein Vorwurf gemacht werden können. Nachdem er die Mündelmutter zugezogen habe und ihm die zweimalige Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bekannt geworden sei, das ihn sogar ausdrücklich angewiesen habe, die erteilte Genehmigung dem Vertragsgegner mitzuteilen, habe er bei seiner entscheidenden endgültigen Entschließung über die Weitergabe dieser Genehmigung mit Recht annehmen dürfen, daß seine Beurteilung auch wegen ihres sachlichen Inhalts keinen Bedenken unterliege. Dabei habe er die Vorschriften der Militärregierung über die Festhaltung der Reichsmarkwährung als geeignet ansehen dürfen, die Richtigkeit seines Entschlusses zu bestätigen. Auch die Mündelmutter habe gegen seine Handlungsweise noch zu der Zeit, als sie die gesetzliche Vertretung der Klägerin übernommen habe, keine Bedenken gehabt, sondern ihm ausdrücklich Entlastung erteilt. Schließlich könne auch aus der im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung des Landgerichts, das die Auffassung des Vormundes gebilligt habe, ein Anhalt dafür entnommen werden, daß dem Amtsvormund wegen der von ihm im Herbst 1945, getroffenen Maßnahme nicht der Vorwurf des Verschuldens zu machen sei.

30

1.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht eingehend gewürdigt hat, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Entscheidung wird ausdrücklich gesagt, daß der Vormund auch aus der Sicht, wie sie im November 1945 möglich war, das Überwiegen der Nachteile des Abfindungsvertrages habe erkennen müssen; das Gericht ist sich also der Gefahr einer Beurteilung des Sachverhalts aus einer rückschauenden Betrachtung bewußt gewesen. Wie in dem bereits mehrfach angeführten Urteil des erkennenden Senats, in dem er über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden hatte, dargelegt ist, läßt es sich nicht in Abrede stellen, daß ein gewissenhafter Vormund etwa ein halbes Jahr nach dem Zusammenbruch die eingetretene und fortschreitende Geldentwertung und einen möglichen Währungsverlust bei seinen Entscheidungen, die Mündelvermögen betrafen und für das Mündel von lebenswichtiger Bedeutung waren, in Rechnung stellen mußte. Der mit der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten betraute Beamte mußte, wenn er auch nicht besondere volkswirtschaftliche Kenntnisse zu besitzen brauchte, doch fähig sein, gerade wegen der Unsicherheit und Unübersichtlichkeit der ganzen Verhältnisse dementsprechende Überlegungen anzustellen und danach seine Entscheidung zu treffen. Daß diese Überlegungen hier zu dem Ergebnis führen mußten, den Abschluß des Vertrages, durch den ohne jeden Vorbehalt alle weiteren Ansprüche des Mündels aufgegeben wurden, abzulehnen, ist in dem Berufungsurteil ohne Rechtsverstoß ausgeführt. Gewiß mochte manches auch dafür sprechen, gegen eine sofortige Zahlung die Ungewißheiten der Zukunft auszuschalten. Aber wie das Berufungsgericht festgestellt hat, lagen in der Person des Unterhaltspflichtigen, abgesehen von der naturgemäß auch ihn berührenden allgemeinen Unsicherheit der Lage, keine besonderen Gründe vor, die es ratsam erscheinen lassen konnten, ihn sobald wie möglich zur Bezahlung des gesamten kapitalisierten Betrages zu veranlassen. Andererseits war die Gefahr der Entwertung einer Zahlung, die dem Mündel den Lebensunterhalt für noch 13 Jahre gewährleisten sollte, so naheliegend, wobei auch die Erfahrungen aus der Zeit nach, dem ersten Weltkrieg in Rechnung zu stellen waren, daß das Berufungsgericht bei Abwägung aller Umstände zu dem Schluß kommen konnte, der Vormund habe fahrlässig gehandelt. Von besonderer Bedeutung ist es dabei, worauf freilich in dem angefochtenen Urteil nicht besonders hingewiesen worden ist, daß der Vormund offenbar bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages mit dem Kindesvater keinen Versuch machte, die Aufnahme einer Klausel zu erreichen, durch die im Falle einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse die Nachforderung von Unterhaltsleistungen ermöglicht wurde. Darauf, daß das Landgericht den Sachverhalt entgegengesetzt beurteilt hat, kommt es nicht an. Dessen Auffassung hinderte den später entscheidenden Richter nicht, anzunehmen, daß der Vormund bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt anders hätte handeln müssen.

31

2.

Es ist auch richtig, daß außer der Stellungnahme der Mündelmutter diejenige des Vormundschaftsgerichts das Verschulden des Vormundes nicht auszuschließen brauchte. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Auffassung des Vormundschaftsrichters für den Vormund eine der von ihm in Rechnung zu stellenden Grundlagen seiner abschließenden Entscheidung sein durfte. Wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Vormund hier trotz der ihm bekannt gewordenen Ansicht des Vormundschaftsgerichts mit dem Vertragsschluß eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit beging, so läßt sich dagegen rechtlich nichts einwenden. Aus Art II des MilRegG Nr. 51 (Amtsbl. d.MilReg Nr. 3, 16), der später durch die VO Nr. 92 (Amtsbl. d.MilReg 567) ersetzt worden ist, läßt sich nicht herleiten, daß der Vormund die Überlegungen, die das Berufungsgericht von ihm verlangt hat, nicht hätte anstellen dürfen, und daß er sich nicht demgemäß hätte verhalten dürfen.

32

3.

Es ist schließlich für die Beurteilung der Frage, ob den Vormund ein Verschulden trifft, nicht maßgebend, daß die Mündelmutter zur Zeit des Abschlusses des Vertrages und auch noch später, als sie selbst zum Vormund bestellt wurde, keine Bedenken gegen die Handlungsweise des Amtsvormundes hatte. Wenn sie ihm nach der Übernahme der Vormundschaft Entlastung erteilt hat, so liegt darin schon deshalb kein wirksamer Verzicht auf etwaige gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche, weil die nach §1812 Abs. 1, 3 BGB erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erteilt ist.

33

IV.

Da auch gegen die Höhe der der Klägerin zuerkannten Kapital- und Rentenansprüche keine Bedenken bestehen, ist die Verurteilung des beklagten Landkreises zu Recht erfolgt, und dessen Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Johannsen Scheffler Wüstenberg Wilden