Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1978, Az.: BVerwG 7 C 55.75
Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss; Rechtsweg bei ehrverletzenden amtlichen Äußerungen; Anspruch auf Widerruf einer solchen Äußerung als Folgenbeseitigungsanspruch; Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 55.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 20.06.1973 - AZ: I E 132/72
- VGH Hessen - 02.12.1974 - AZ: VI OE 93/73
Rechtsgrundlagen
- § 42 VwGO
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 20 GG
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Universitätsgesetz 1970
- § 42 Abs. 4 Hessisches Universitätsgesetz 1970
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der als Inhaber des Lehrstuhls für osteuropäische Geschichte an der beklagten Universität der Philosophischen Fakultät angehört hat und seit deren Auflösung Mitglied des Fachbereichs Geschichtswissenschaften ist, wendet sich gegen zwei Beschlüsse eines Ausschusses der Universität, in denen sein Verhalten im Zusammenhang mit einer Habilitation mißbilligt wird.
Ein Schüler des Klägers, Dr. R. L., beantragte am 10. Dezember 1970 unter Einreichung einer Habilitationsschrift seine Habilitation. Aufgrund der Vorschläge der am 18. Dezember 1970 gebildeten Habilitationskommission, in die seitens der Professoren der Kläger und Professor B. entsandt worden waren, wurde Dr. R. L. mit Beschluß der Fakultätsversammlung vom 24. Mai 1971 für das Fach "moderne osteuropäische Geschichte" habilitiert.
Der Kläger hatte noch am 10. Dezember 1970 unter Hinweis auf die "bereits eingereichte" Habilitationsschrift, die seines Erachtens den ersten geglückten Versuch darstellte, die Voraussetzungen der plötzlichen Industrialisierung und Kollektivierung in der Sowjetunion zu beschreiben, beim Kanzler der Beklagten eine Dozentur für Dr. L. beantragt, da dessen Habilitandenstipendium am 30. März 1971 auslaufen werde und Dr. L., der bis dahin aller Voraussicht nach habilitiert sein werde, sonst ohne Subsistenzmittel wäre. Mit einem Schreiben vom 10. Januar 1971 hatte der Kläger beim Kanzler der Beklagten beantragt, Dr. L. für sechs Monate als wissenschaftlichen Angestellten am Seminar für osteuropäische Geschichte zu beschäftigen, da das Habilitationsverfahren bis zum Ablauf des Habilitandenstipendiums nicht abgeschlossen sein werde. Am 8. März 1971 hatte der Kläger dann in einem Schreiben an den Präsidenten der Beklagten es abgelehnt, den genehmigten Anstellungsvertrag mit Dr. L. abzuschließen, da letzterer sich weigere, die Habilitationsarbeit - wie vereinbart - zurückzuziehen und entsprechend seinen - des Klägers - und Professor B. Ratschlägen zu überarbeiten, womit die Geschäftsgrundlage des Antrages vom Januar entfallen sei. An den Sitzungen der Habilitationskommission nahm der Kläger nicht teil. Am 30. April 1971 reichte er sodann ein negatives Gutachten über die Habilitationsarbeit von Dr. L. ein. Seine spätere Anfechtungsklage gegen einzelne Akte des Habilitationsverfahrens wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 1972 (Az. I E 134/71) abgewiesen; im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. VI OE 87/73) wurde der Rechtsstreit 1976 durch einen Vergleich abgeschlossen.
In einem Rundschreiben vom 29. Mai 1971 an eine unbekannte Anzahl von Empfängern nahm der Kläger kritisch zu dem Habilitationsverfahren Dr. L. Stellung, indem er eine Reihe von Verfahrensfehlern rügte und sein Verhalten rechtfertigte, um der seinem Wissen nach einseitigen und seiner Ehre abträglichen Darstellung der Vorgeschichte der Habilitation auf der Fakultätsversammlung vom 5. Mai 1971 in seiner Abwesenheit - er befand sich zu jener Zeit auf einer Konferenz in Montreal - entgegenzutreten.
Am 1. November 1971 erhielt der Kläger eine Einladung zu einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (im folgenden: StA II) am 8. November 1971. Seine Anwesenheit wurde deswegen erbeten, weil im Ausschuß das Habilitationsverfahren Dr. L. behandelt werden sollte. Mit Schreiben vom 4. November 1971 teilte der Kläger dem Präsidenten der Beklagten mit, daß er zu dieser Sitzung nicht erscheinen werde. Er hielt die Behandlung des Habilitationsverfahrens Dr. L. durch den StA II für unzulässig, da das Habilitationsverfahren Dr. L. abgeschlossen sei und wegen der rechtlichen Problematik dieses Verfahrens eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig sei und in ein laufendes Verfahren nicht eingegriffen werden könne.
In der Sitzung des StA II vom 8. November 1971 wurde unter dem einschlägigen Tagesordnungspunkt zunächst das Schreiben des Klägers verlesen. Nach einer längeren Diskussion darüber, ob der Ausschuß sich mit dem Habilitationsverfahren Dr. L. beschäftigen könne und solle, wurde folgender Beschluß gefaßt:
"Der Ständige Ausschuß II mißbilligt das Nichterscheinen von Herrn Sch. zur Anhörung in der Habilitationssache L..
Herr Sch. muß sich damit den Vorwurf gefallen lassen, daß er die Bemühungen des Ausschusses um eine Klärung der Habilitationssache L. zu sabotieren versucht."
Ein weiterer Satz mit dem Wortlaut
"Der Ausschuß behält sich vor, dem Präsidenten zu empfehlen, eine disziplinäre Überprüfung einzuleiten."
fand keine Mehrheit.
Dann berichteten der Vorsitzende der Habilitationskommission und Dr. L. über das Habilitationsverfahren, und es wurden Teile der einschlägigen Akten verlesen. Danach wurde nach längerer Diskussion folgender Beschluß gefaßt:
"Der Ausschuß hat sich über den Verlauf des Habilitationsverfahrens von Herrn R. L. informiert. Er nimmt zu der formalen Seite des Verfahrens, soweit sie der Klärung durch das Verwaltungsgericht unterliegt, keine Stellung. Er begrüßt es, daß sich nicht nur die Habilitationskommission, sondern auch die Fakultätsversammlung in öffentlichen Sitzungen ausführlich sowohl mit der Habilitationsleistung als auch mit dem Inhalt der Gutachten beschäftigt hat, um dadurch die Voraussetzungen für eine sachgemäße Entscheidung zu schaffen.
Der Ausschuß mißbilligt das Verhalten von Herrn Sch. der nach Abschluß des Habilitationsverfahrens in einer Briefkampagne Behauptungen verbreitete, die geeignet sind, das Ansehen der ... Universität zu schädigen und eine weitere wissenschaftliche Laufbahn von Herrn L. zu erschweren. Der Ausschuß tritt der Fortsetzung einer solchen Kampagne mit aller Entschiedenheit entgegen und fordert Herrn Sch. auf, seine Vorwürfe zurückzunehmen oder sich einer öffentlichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu stellen.
Generell ist der Ausschuß nicht der Auffassung, daß ein Mitglied der Universität, das in einer Habilitationsangelegenheit mit seiner Meinung in den zuständigen Universitätsorganen nicht durchdringt, sich für berechtigt halten dürfe, ohne besondere Veranlassung - insbesondere ohne Rechtfertigung durch § 6 HUG - einem breiten Kreis von Angehörigen anderer Universitäten eine einseitige Darstellung der Vorgänge zu geben, wohl wissend, daß dadurch nicht nur das Ansehen der eigenen Universität, sondern vor allen auch der Habilitand Schaden nehmen kann. Der Ausschuß bittet die zuständigen Gremien der Universität zu überlegen, wie solchen Erscheinungen im Wege der Satzungsgebung Einhalt geboten werden kann."
Der Kläger bat mit Schreiben vom 9. November 1971 den Präsidenten der Beklagten, ihm Abschriften des Protokolls und der Beschlüsse des StA II vom Vortage zu übersenden, erhielt aber keine Antwort. Im Dezemberheft der laut Impressum von der Pressestelle der Beklagten in Zusammenarbeit mit dem Senatsausschuß für die Herausgabe der Universitätszeitung herausgegebenen Zeitung "philipps Universität .../mitteilungen/kommentare/berichte" - im Innern des Blattes als "Universitätszeitung" bezeichnet - war auf Seite 19 eine Gegendarstellung des Klägers zu einem in der vorangegangenen Nummer erschienenen Aufsatz des Vorsitzenden der Habilitationskommission Dr. Ro. über das Habilitationsverfahren Dr. L. abgedruckt. Im Anschluß daran ist unter der Überschrift "Mißbilligung" darüber berichtet, daß der StA II sich mit der Angelegenheit befaßt habe, und es sind die beiden Beschlüsse vom 8. November 1971 wiedergegeben. Dieser Artikel ist nicht mit einem Verfassernamen unterzeichnet.
Nach nicht beschiedenem Widerspruch gegen die "Mißbilligung" des StA II vom 8. November 1971 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,
- 1.
die "Mißbilligung" des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 8. November 1971 aufzuheben;
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die Aufhebung der "Mißbilligung" vom 8. November 1971 in der Universitätszeitung der ...-Universität in der gleichen Weise wie die angefochtene "Mißbilligung" bekanntzumachen.
Gegen das klagabweisende Urteil vom 20. Juni 1973, das die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angesehen und als solche mangels Verwaltungsaktes für unzulässig erachtet hat, darüber hinaus in einer hypothetischen Überlegung ausgeführt hat, die "Mißbilligung" stelle ein Werturteil dar, dessen Widerruf nicht verlangt werden könne, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juni 1973 aufzuheben;
- 2.
die beiden Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 8. November 1971 aufzuheben, soweit durch sie gegenüber dem Kläger eine Mißbilligung ausgesprochen wird,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die beiden Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 8. November 1971 in dem vorgenannten Umfang aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Ständige Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht berechtigt war, gegen den Kläger durch Beschluß eine Mißbilligung auszusprechen;
- 3.
die Beklagte zu verpflichten, die Aufhebung der in Ziffer 2 genannten Beschlüsse vom 8. November 1971 bzw. die Verpflichtung zu dieser Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtberechtigung zum Ausspruch der Mißbilligung gegen den Kläger in der Universitätszeitung der ...-Universität in der gleichen Weise wie die Beschlüsse selbst bekanntzumachen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
In der Neuformulierung der Klageanträge liege entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ausdehnung der Anfechtung auf die gesamten Beschlüsse des StA II vom 8. November 1971, diese seien vielmehr von vornherein insgesamt angegriffen worden. Mit den Hilfsanträgen des Klägers seien keine neuen Streitgegenstände in den Prozeß eingeführt worden. Gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bestünden keine Bedenken. Mit dem Aufhebungsbegehren unter Ziffer 2 des Berufungsantrages verfolge der Kläger eine Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen habe, weil die angefochtenen Äußerungen des StA II keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellten. Die Klage müsse aber als zulässige Leistungsklage behandelt werden. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf eine Beseitigung der Beschlüsse des StA II vom 8. November 1971. Es könne offenbleiben, ob es einen Rechtsgrundsatz gebe, demzufolge alle öffentlichen Stellen außerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit zu keinerlei Meinungsäußerungen befugt seien, da sich der StA II sowohl mit der Frage, wie auf die Kritik an seiner Tagesordnung und auf die Nichtbefolgung von Einladungen reagiert werden sollte, als auch mit dem Habilitationsverfahren von Dr. L. und den damit zusammenhängenden Aktivitäten des Klägers habe befassen dürfen. Es gehöre zum gesetzlich zugewiesenen Tätigkeitsbereich des in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Universitätsgesetzes des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) - HUG - vorgesehenen Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses, sich über die Folgerungen klar zu werden, wenn seine Zuständigkeit bestritten und eine Einladung nicht befolgt werde. Die Beschäftigung mit dem Habilitationsverfahren Dr. L. rechtfertige sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e HUG sowie aus § 42 Abs. 4 HUG. Der StA II müsse sich über die bei Promotions- oder Habilitationsverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichten können, um daraus Lehren für zukünftige Fälle zu ziehen. Das Habilitationsverfahren Dr. L. sei infolge der vom Kläger erhobenen Klage noch nicht endgültig erledigt gewesen. Für die Entscheidung maßgeblich seien danach die allgemein im Privatrecht wie im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze über den Rechtsschutz gegen ehrverletzende Äußerungen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, daß sich die Klage gegen eine Bewertung von als feststehend angesehenen Tatsachen wende. Der Ausschuß habe nicht nur sich selbst über die Bewertung klar werden wollen, sondern das Ergebnis habe auch dem Kläger und der Öffentlichkeit bekanntwerden sollen. Zwar sei dem Kläger dann das Protokoll über die Ausschußsitzung nicht zugänglich gemacht worden, der Ausschuß müsse aber damit gerechnet haben, daß seine Beschlüsse auf irgendeine Weise bekannt würden. Die bewerteten Tatsachen, nämlich das Nichterscheinen des Klägers in der Sitzung des Ausschusses vom 8. November 1971 sowie die Versendung seines eigenen Rundschreibens vom 29. Mai 1971, seien unstreitig. Im Streit seien somit nur Werturteile des StA II; es gebe aber auch Rechtsschutz gegen die Äußerung von Werturteilen. Mit den rechtlichen Grenzen kritischer Werturteile hätten sich in letzter Zeit insbesondere der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof sowie der Bundesgerichtshof befaßt (vgl. Nachweise auf S. 21 des Berufungsurteils). Nach den in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen brauchten sich in einer im Gang befindlichen Auseinandersetzung die Gegner nicht darauf zu beschränken, Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen, sondern sie dürften Äußerungen, Absichten und Handlungen der Gegenseite auch bewerten und herabsetzen, wobei diese Kritik aber nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein müsse, also nicht zur "Schmähkritik" werden dürfe. Diese Grundsätze seien zutreffend und auch bei Auseinandersetzungen im Hochschulbereich anwendbar. Es möge zwar amtliche Stellen geben, denen es versagt sein müsse, auf herabsetzende Kritik im gleichen Tone zu erwidern. Im Hochschulleben, dessen Kennzeichen gerade die Lebendigkeit der Auseinandersetzungen sei, könne aus Wahlen hervorgegangenen Organen aber keine besondere Zurückhaltung zugemutet werden. Danach könnten die Beschlüsse des StA II vom 8. November 1971 nicht beanstandet werden. Hinsichtlich des ersten Beschlusses habe der Kläger selbst eine Auseinandersetzung mit dem Ausschuß gesucht, in der damit begonnenen Auseinandersetzung habe dem Ausschuß das Recht zugestanden, die Haltung des Klägers auch mit einem Werturteil zu kritisieren. Die Äußerungen, es sei mißbilligenswert, daß der Kläger zur Anhörung nicht erschienen sei, und der Kläger müsse sich damit den Vorwurf gefallen lassen, daß er die Bemühungen des Ausschusses zu sabotieren versuche, seien auch nach Art und Aussagegehalt sachbezogen. Damit werde nämlich nur die Absicht des Klägers umschrieben, es nicht zu einer Klärung der Sache in dem StA II kommen zu lassen. Durch die Mißbilligung der Briefkampagne, durch die der Kläger Behauptungen verbreitet habe, die geeignet seien, das Ansehen der ... Universität zu schädigen und eine weitere wissenschaftliche Laufbahn des Dr. L. zu erschweren, könne sich der Kläger aber um so weniger verletzt fühlen, als er den Inhalt dieses Rundschreibens gerade auch im vorliegenden Verfahren für richtig erklärt habe und es sich bei diesem Inhalt seiner Meinung nach um bedauernswerte - d.h. aber objektiv dem Ansehen der ... Universität und des Dr. L. abträgliche - Geschehnisse handele. Sollte das an sich neutrale Wort "Briefkampagne" einen abwertenden Beigeschmack haben, so komme dieser Eindruck deswegen zustande, weil bei der Versendung eines Rundbriefes an eine Vielzahl von Empfängern die von dem Inhalt des Briefes Betroffenen nicht erführen, wer die Empfänger seien, so daß der Eindruck entstehe, eine offene Auseinandersetzung werde gescheut. Eine solche Bewertung müsse der Kläger hinnehmen. Wenn er triftige Gründe dafür gehabt habe, den Weg eines Rundschreibens zu wählen, so sei er nicht gehindert, sie darzulegen. Eines Eingehens auf den zweiten Hilfsantrag bedürfe es nicht, da dieser nur für den Fall gestellt sei, daß die Überprüfung auf den Gebrauch des Wortes "mißbilligt" beschränkt werden müsse. Da der Klageantrag auf Aufhebung oder sonstige Beseitigung der Beschlüsse des StA II vom 8. November 1971 keinen Erfolg habe, komme auch eine Verurteilung zur Veröffentlichung nicht in Frage.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Für eine "herabsetzende Kritik" in beiden Beschlüssen des StA II habe entgegen der Auffassung des Berufungsurteils keine Veranlassung bestanden. Der StA II könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Das Berufungsgericht verkenne die rechtlichen Grenzen, die beim Rechtsschutz gegen ehrverletzende Äußerungen zu beachten seien. Der Kläger habe weder eine Auseinandersetzung mit dem StA II gesucht noch habe er für die ehrverletzende Reaktion des StA II Veranlassung gegeben. Der StA II hätte sich, habe er das Verhalten des Klägers beanstanden wollen, an die Aufsichtsorgane wenden müssen. Dies sei für den Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter der Hessische Kultusminister, in seiner Eigenschaft als Mitglied der Hochschulkorporation der Universitätspräsident bzw. der Senat. Dem StA II stehe weder ein Dienstaufsichtsrecht zu noch ein Recht, in Form von Beschlüssen und damit durch eine hoheitliche Maßnahme in Rechte Dritter einzugreifen. Deshalb verletzten die beiden Beschlüsse auch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip in Form des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Ferner rügt die Revision die Verletzung der Fürsorgepflicht, die der Universität aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Kläger obliege und aus der ein Anspruch des Klägers auf Schutz vor mißbilligenden Äußerungen fließe.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. In seiner Eigenschaft als Beamter sei der Kläger nicht kritisiert worden. Der Status des Klägers als Mitglied der Universität eröffne weder dem Präsidenten der Universität noch dem Senat irgendwelche Aufsichtsbefugnisse, vielmehr sei nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes der StA II im Zusammenhang mit seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe tätig geworden. Im übrigen unterstreicht die Beklagte die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsurteils und betont, daß im Rahmen einer demokratisch verfaßten Hochschule den Organen das recht nicht abgesprochen werden könne, auf ein Verhalten in der Universitätsöffentlichkeit entsprechend zu reagieren. Es habe sogar die Möglichkeit bestanden zu wesentlich schärferer Kritik als im vorliegenden Fall angewendet.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg als gegeben angesehen. Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 34, 99 [108 f.]) und Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1970 - BVerwG 1 C 20.68 - [DÖV 1970, 642 = DVBl. 1970, 576 = NJW 1970, 1990 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 89]) haben einen Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden amtlichen Äußerung, wie ihn der Kläger geltend macht, dem öffentlichen Recht zugerechnet, von daher das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art angenommen und - mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Zuweisung - den Verwaltungsrechtsweg als gegeben erachtet. Daran ist festzuhalten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Antrag auf Aufhebung der beiden Beschlüsse des Ständigen Ausschusses - StA II - vom 8. November 1971 - der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag zu 2. - als Anfechtungsklage unzulässig ist. Die mit diesem Antrag erhobene Anfechtungsklage wäre nur zulässig, wenn es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um Verwaltungsakte handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; den Beschlüssen fehlt für die Annahme einer "Regelung eines Einzelfalles" die dazu erforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Eine verbindliche Regelung sollten die Beschlüsse weder nach den Absichten des StA II darstellen noch konnten die Beschlüsse in diesem Sinne verstanden werden. Dies bedarf, nachdem sich der Kläger in der Revisionsinstanz hierzu nicht mehr geäußert hat, keiner weiteren Begründung. Als eine auf die Verurteilung zur Aufhebung der beiden Beschlüsse gerichtete Leistungsklage bleibt das Begehren des Klägers jedoch zulässig (vgl. BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61] [327]).
In materiellrechtlicher Hinsicht kann dahinstehen, ob sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung zu Recht auf "die allgemein im Privatrecht wie im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze über den Rechtsschutz gegen ehrverletzende Äußerungen" (Urteilsabdruck S. 20) bezogen hat. Was das Berufungsgericht im einzelnen unter diesen Grundsätzen versteht, insbesondere welche Ansprüche in diesem Rahmen gegeben sein könnten, ist dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Soweit das Berufungsgericht im Grundsatz einen Anspruch auf Widerruf (Beseitigung) ehrverletzender amtlicher Äußerungen bejaht, trifft dies jedenfalls im Ergebnis zu. Schon in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1970 ist festgestellt und belegt, daß ein solcher Anspruch heute allgemein anerkannt ist. Rechtlich ist er mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 336 [345 f.]) als Folgenbeseitigungsanspruch zu qualifizieren. Dieser bundesrechtlich verankerte Anspruch ist auf die Beseitigung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet, der durch eine in (Freiheits-)Rechte eingreifende Maßnahme einer Behörde bewirkt worden ist, wobei als behördliche Maßnahme nicht nur ein Verwaltungsakt, sondern - wie bei einer ehrverletzenden Äußerung einer Behörde - auch ein sonstiges rechtswidriges Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C 23.69 - [DÖV 1971, 857 = DVBl. 1971, 858 = VerwRspr. 23 Nr. 128]).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Beschlüsse des StA II bei den gegebenen Verhältnissen nicht zu, verletzt kein revisibles Recht. Dabei kann dahinstehen, worauf im einzelnen der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch gerichtet ist. Denn ein solcher Anspruch scheitert im Falle des Klägers bereits daran, daß die beanstandeten Beschlüsse nicht rechtswidrig sind. Die rechtliche Bewertung der Beschlüsse bemißt sich nicht anders als sonst bei sog. schlichtem Verwaltungshandeln danach, ob sich der StA II im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hat, ob die Beschlüsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und ob sie aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind.
Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zum Aufgabenbereich des StA II gerechnet und dies aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und § 42 Abs. 4 des Universitätsgesetzes des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) - HUG - gerechtfertigt. Ob das Berufungsgericht damit das hessische Landesrecht richtig ausgelegt und angewendet hat, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen; denn das hessische Hochschulrecht ist nicht revisibel. Revisibles Recht verletzt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geltend machen will, es fehle an einer zum Erlaß der Beschlüsse vom 8. November 1971 ausdrücklich ermächtigenden Rechtsgrundlage, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Diesem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt genügt es vielmehr, daß die Beschlüsse nach den landesrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in den Aufgabenbereich des Ausschusses fallen. Einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf es hier ebensowenig wie etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Fall (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170]) der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Kriminalpolizei. Schließlich ergibt sich weder aus dem - revisiblen - Landesbeamtenrecht noch aus anderem revisiblen Recht, daß Wertungen, wie sie die Beschlüsse vom 8. November 1971 enthalten, nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder nur durch den Universitätspräsidenten bzw. den Senat hätten vorgenommen werden dürfen.
Dem bundesrechtlichen (vgl. BVerwGE 32, 308 [314 f.]) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trägt das angefochtene Urteil hinreichend Rechnung.
Jedes Verwaltungshandeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für Maßnahmen, die das Persönlichkeitsrecht des einzelnen tangieren, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich herausgestellt worden. So hat der 5. Senat eine Warnmitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts daran gemessen, ob mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt wurde, ob sie geeignet und dem Umfang nach notwendig war, diesen Zweck zu erfüllen, und ob eine Güterabwägung mit der Unversehrtheit der Individualsphäre die Höherwertigkeit des mit dem eingesetzten Mittel zu schützenden Rechtsgutes und damit die Angemessenheit der Maßnahme ergab (BVerwGE 23, 223). Ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterstellt haben der 1. Senat die Befugnis der Kriminalpolizei, erkennungsdienstliche Unterlagen aufzubewahren und zu verwerten (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [172]), und der 2. Senat Auskünfte eines Dienstherrn über seine Beamten (BVerwGE 35, 225 [229]; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit BVerfGE 30, 1 [20 f.]). Daß der Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht vom Gedanken der Verhältnismäßigkeit beherrscht zu sein habe, wird auch in der Literatur angenommen (vgl. Ernst Forsthoff, Der Persönlichkeitsschutz im Verwaltungsrecht, in der Festschrift für den 45. Deutschen Juristentag, 1964, S. 41 [51 ff.]; Hans-Uwe Erichsen und Wolfgang Martens in Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1977, § 35 [S. 241]).
Demgemäß sind die Beschlüsse des StA II, die für den Kläger unstreitig der Achtung seiner Persönlichkeit abträgliche Werturteile enthalten, daran zu messen, ob mit ihnen ein berechtigter Zweck verfolgt wird, ob sie ein taugliches und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind und ob die Abwägung zwischen der mit ihnen bewirkten Persönlichkeitsverletzung und dem verfolgten Zweck nicht zu einer unangemessenen und unzumutbaren Freiheitsbeeinträchtigung führt. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat auf die konkreten Verhältnisse einzugehen (für das Privatrecht vgl. zu dieser Frage das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 - [NJW 1971, 1655]). Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, wenn es auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingeht. Ihm ist dabei auch darin zu folgen, daß Universitätsorgane in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht anderen Regeln als andere Behörden unterliegen (vgl. Urteilsabdruck S. 22). Wie jede Behörde bedarf auch das Universitätsorgan für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Rechtfertigung. Ergibt sich diese nicht aus der überwiegenden Bedeutung des verfolgten Zweckes, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Grundrechtsbeeinträchtigung (ausnahmsweise) rechtfertigen.
Die strittigen Beschlüsse sind einerseits abschließende Willensbildungsakte eines aus mehreren Personen bestehenden Ausschusses. Weil jedes Gremium die Möglichkeit haben muß, seine Willensbildung beschlußmäßig zu artikulieren, kann ihm das Recht nicht abgesprochen werden, die Dinge aus seiner Sicht, möglicherweise auch einseitig zu formulieren. Zwar bestehen auch dafür Schranken, doch sind diese weit gezogen und hier offensichtlich nicht überschritten, da die Beschlüsse - wie das Berufungsgericht ausführe - einen sachlichen Bezug nicht vermissen lassen. Keiner Prüfung bedarf, ob derartige Beschlüsse der (Universitäts-)Öffentlichkeit zu deren Information über die Ausschußtätigkeit bekanntgegeben werden dürfen, weil die strittigen Beschlüsse selbst mehr als derartige reine Willensbildungsakte sind.
Die Beschlüsse haben nämlich andererseits appellativen Charakter (vgl. zur Appellfunktion behördlicher Äußerungen. Peter Krause, Rechtsformen des Verwaltungshandelns, 1974, S. 60, 361 ff.), sie sind von vornherein auf Äußerung gegenüber dem Kläger und der (Universitäts-)Öffentlichkeit angelegt. Der gesamte Tenor der Mißbilligungen, der Ausspruch eines Vorwurfs sowie die Aufforderung, Vorwürfe zurückzunehmen oder sich einer öffentlichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu stellen, sind nur so verständlich. Die mit dieser Zweckbestimmung begründete Außenwirkung unterwirft die Beschlüsse gesteigerten rechtlichen Anforderungen gegenüber bloßen internen Willensbildungsakten.
Das Berufungsgericht hat den ersten Beschluß im Kern mit einer Art Selbstverteidigungsrecht des StA II gerechtfertigt. Diese Auffassung ist mit den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Der Beschluß verfolgt erkennbar den Zweck, die Funktionsfähigkeit des StA II zu sichern, indem dokumentiert wird, es bestehe eine Pflicht der Universitätsmitglieder, den Ausschuß in seiner Tätigkeit zu unterstützen (vgl. § 4 Abs. 2 HUG; ob die vom StA II geäußerten Rechtsansichten richtig sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens). Dieser Zielrichtung entspricht eine Veröffentlichung des Beschlusses. Vom Zweck her gedeckt ist ferner, daß der Beschluß den Kläger namentlich anspricht und mit der Mißbilligung den Vorwurf, eine Klärung der Habilitationsangelegenheit Dr. L. zu sabotieren zu versuchen, verbindet. Die Form des Beschlusses hebt nämlich gerade durch die Anknüpfung an den Einzelfall und die pointierte und dem Sprachgebrauch des politischen Lebens angenäherte Diktion die Unvereinbarkeit des Verhaltens des Klägers mit den Regeln der Zusammenarbeit in der Universität aus der Sicht des StA II hervor.
Die Wahl einer personenbezogenen, scharfen Auseinandersetzung durch den StA II ist auch nicht übermäßig. Sie erscheint aus der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situation des StA II heraus vertretbar. Die Tätigkeit des StA II wird bestimmt durch für die Entwicklung der Universität wichtige und grundsätzliche Fragen, an deren autonomer Gestaltung der StA II, einem ständigen parlamentarischen Ausschuß nicht unvergleichbar, mitwirkt. Ihm kommt für seine Tätigkeit ein weiter Raum freier Gestaltung zu. Insofern unterscheidet er sich von den Behörden des Verwaltungsvollzugs. Dieser Unterschied zeigt sich bei der Wahrnehmung des Aufgabenbereichs Promotions- und Habilitationsverfahren u.a. darin, daß dem StA II kein ausdrückliches Untersuchungsrecht und keine ins einzelne gehenden rechtlichen Befugnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben zugewiesen sind. Wenn sich der StA II daher eines Mittels zur Durchsetzung seiner Aufgaben bedient, das typischerweise hochschulpolitischen Auseinandersetzungen angehört, handelt er damit in dem Raum, in den ihn der Gesetzgeber gestellt hat. Die Reaktion des StA II ist daher im Rahmen der gesamten Auseinandersetzung um das Habilitationsverfahren Dr. L. zu sehen. Diese Auseinandersetzung wurde von den Beteiligten nicht zuletzt als eine zur Durchsetzung des dem hessischen Universitätsgesetz zugrundeliegenden Universitätsmodells aufgefaßt (vgl. das Schreiben der Philosophischen Fakultät vom 11. Juni 1971 an die Mitglieder der Fakultätsversammlung, ferner den Rundbrief des Klägers vom 29. Mai 1971). Die Behauptung seiner Rechte durfte dem StA II daher ein berechtigtes Anliegen sein. Die gewählte Form ist dieser Auseinandersetzung angepaßt. Der Beschluß des StA II wandte sich an ein Publikum, das diese Auseinandersetzung als ganze kannte oder kennen konnte und den Beschluß in ihren Verlauf einzureihen wußte. Die im ersten Beschluß enthaltenen Angriffe auf den Kläger waren somit ein situationsangemessener Appell und damit erforderlich und nicht überscharf.
Sie verletzen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht nicht so schwer, daß die vom StA II gewählte Form der Wahrung seiner Interessen für den Kläger unzumutbar wäre. Daß der Beschluß den Kläger persönlich anspricht, stellt als solches keine Belastung dar, da die Mitglieder der Universität einen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit engeren Kreis bilden, in dem regelmäßig keine Anonymität zu herrschen hat. Die Benutzung des Wortes "Mißbilligung" drückt in distanzierter, objektiver Weise die negative Einstellung des StA II zum Verhalten des Klägers aus; der Eindruck einer Disziplinarmaßnahme kann nicht entstehen. Der Vorwurf des Versuchs, die Klärung der Angelegenheit zu sabotieren, verletzte den Kläger erheblich, da sich mit "Sabotage" die Vorstellung eines heimlichen, bewußten Hintertreibens fremden Erfolgs verbindet, wenn man diesen Vorwurf nicht im Gesamtzusammenhang des Beschlusses sehen müßte. So betrachtet verbleibt nur der Eindruck, der Kläger sei für die Untersuchung ein Zeuge von entscheidender Bedeutung, und seine Weigerung verhindere die Klärung der strittigen Fragen überhaupt. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers ist weitgehend Reflex seiner eigenen Handlungen, die in der Sicht des StA II eine gewisse Interpretation erfahren haben, aber nicht grob oder völlig einseitig verzerrt worden sind. Die Belastung des Klägers ist also gering. Die Abwägung mit den vom StA II verfolgten Zielen kann nicht zur Feststellung der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des Klägers führen.
Auch soweit in dem zweiten Beschluß die "Briefkampagne" mißbilligt wird, sieht der erkennende Senat noch keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die in dem damit bezeichneten Rundbrief gemachten Behauptungen tatsächlich geeignet seien, das Ansehen der ... Universität zu schädigen und eine weitere wissenschaftliche Laufbahn des Habilitanden zu erschweren, ist von der Sache her zu folgen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen im vorliegenden Zusammenhang ist sachbezogen, sie überschreitet nicht die Grenze des Zulässigen. Die Mißbilligung des Verhaltens des Klägers konnte vom StA II ausgesprochen werden, weil er damit das Verhalten des Klägers als nicht übereinstimmend mit den Grundsätzen des Habilitationsverfahrens, die der StA II für richtig hält, einstuft. Derartige Aussagen gehören nach der Auffassung des Berufungsgerichts zum Aufgabenbereich des StA II. Die Bezeichnung des Rundbriefs als "Briefkampagne" konnte beim eingeweihten Adressatenkreis des Beschlusses höchstens den Eindruck eines "privaten Feldzuges" des Klägers gegen den Abschluß des Habilitationsverfahrens erwecken. Dies ergibt sich vor allem aus dem dritten Absatz des Beschlusses, der offensichtlich den Fall des Klägers auf allgemeiner Ebene reflektiert. Der besondere - negative - Einschlag des Wortes "Briefkampagne", der aus dem Beschluß als ganzem erwächst, stellt das Verhalten des Klägers als illoyal dar. Eben dies lag aber offensichtlich in der Absicht des StA II, ohne dieses Element wäre der angestrebte Appell nicht erreichbar. Da dieser Beschluß insgesamt zur hochschulinternen Auseinandersetzung um das Habilitationsverfahren Dr. L. gehört, gilt das bereits Ausgeführte auch hier. Auch im zweiten Beschluß hat sich der StA II von einer ohne weiteres hinzunehmenden, rein sachlichen Kritik nur um Weniges in Richtung auf eine polemische, auf Publikumswirksamkeit zielende hin bewegt. Daher erscheint die Belastung des Klägers gering, der Beschluß des StA II dem Stil und der Intensität der Auseinandersetzung einerseits, seiner Zielsetzung und seinen Handlungsmöglichkeiten andererseits nicht unangemessen.
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Rechtsverletzung durch das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht. Ein aus der Fürsorgepflicht entspringender Anspruch auf Schutz vor mißbilligenden Äußerungen findet bei Äußerungen staatlicher Organe jedenfalls dort seine Grenze, wo die Äußerungen im Rahmen des Aufgabenbereichs des staatlichen Organs liegen, von zutreffenden Tatsachen ausgehen - was hier unstreitig ist - und - wie bereits dargelegt - nicht unverhältnismäßig sind.
Die Entscheidungen des Berufungsgerichts über den zweiten in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag und über den Antrag zu 3. (Bekanntmachung) verstoßen nicht gegen revisibles Recht. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg