Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1971, Az.: VI ZR 220/69
„Sabotage“

Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung; Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit eines Postverbandes; Anforderungen an die Wahrnehmung berechtigter Interessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1971
Aktenzeichen
VI ZR 220/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12216
Entscheidungsname
Sabotage
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 23.06.1969

Fundstellen

  • DB 1971, 1471-1472 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 613-616 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 999 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D. P. e.V. f
vertreten durch seinen Vorstand, B., S. L.-Straße ...

Prozessgegner

D. P.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn Carl S. und ihren 2. Vorsitzenden, Herrn Kurt G., F. S.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorwurf der Sabotage im Rahmen einer Auseinandersetzung über eine gemeinschaftswichtige Frage (hier: das Berufsbeamtentum) durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein kann.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senats Präsidenten Pehle und
der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Juni 1969 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein nichtrechtsfähiger Verein, und der Beklagte, ein eingetragener Verein, sind Zusammenschlüsse von Postbediensteten. Der Klägerin - einer Gewerkschaft - gehören rund 350 000 Mitglieder, dem Beklagten - einem Beamtenverband - rund 50.000 Mitglieder an. Die Klägerin macht sich in ihrer Satzung unter anderem die "Erhaltung und Festigung des Berufsbeamtentums durch ein lebensnahes und demokratisches Beamtenrecht" zum Ziel. Die Satzung des Beklagten strebt ein Eintreten für die "Erhaltung des Berufsbeamtentums nach den hergebrachten Grundsätzen in einem öffentlichen Dienst- und Treue Verhältnis" an.

2

In den schon seit dem Jahre 1949 andauernden Auseinandersetzungen der Parteien, die hinsichtlich der Mitgliedschaft der Postbediensteten im Wettbewerb stehen, spielt das Leitbild des Berufsbeamtentums, insbesondere das Recht der Beamten auf Arbeitskampfmaßnahmen, eine besondere Rolle. Die Auseinandersetzungen werden in den beiderseitigen Veröffentlichungen mit Schärfe geführt, wie die vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Ablichtungen (Bl. 21 ff d.A.) ergeben. Dabei warf die Klägerin dem Beklagten unter anderem vor, ein "Schrittmacher des Rückschritts" zu sein, ferner Heuchelei, Unfähigkeit, Katzbuckelei, Irreführung, Vormachtsgelüste, ein "Pseudoprogramm", "devote Ergebenheit gegenüber den Verwaltungen", "demagogische List", "ichsüchtige Herren- und Magistermoral" und Werbung mit Unwahrheiten. Auch wurde der Beklagte von ihr als "Amateurgewerkschaft" und "Wolf im Schafspelz" bezeichnet.

3

Im November 1968 rief die Klägerin alle Postbediensteten zu einer Aktion "Dienst nach Vorschrift" auf. Der Bundesvorstand des Deutschen Beamtenbundes, dem der Beklagte korporativ angeschlossen ist, beschloß, seinen Mitgliedern die Beteiligung an der Aktion nicht zu empfehlen. Darauf wandte sich die Klägerin in zwei Schreiben unmittelbar an die Mitglieder des Beklagten, forderte sie zur Teilnahme an der Aktion auf und regte unter Beifügung entsprechender Formblätter zugleich den Übertritt zu ihr an. Dabei führte sie unter anderem aus, der Beklagte sei ihren Maßnahmen "in den Rücken gefallen".

4

Im Januar 1969 hängte nunmehr der Beklagte in dem Publikum nicht zugänglichen Amtsräumen der Deutschen Bundespost, in denen beide Parteien Anschlagtafeln unterhalten, ein Plakat folgenden Inhalts aus:

Deutscher Postverband im deutschen Beamtenbund

Gewerkschaft des Post- und Fernmeldepersonals

50

Jahre Deutscher Beamtenbund

= stets zuverlässige und erfolgreiche Arbeit zur Wahrung und Fortentwicklung des Berufsbeamtentums und seiner Belange Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutsche Postgewerkschaft

= ständig neue Gefährdung des Berufsbeamtentums bis hin zur Sabotage, wie die Ereignisse der jüngsten Zeit wieder beweisen.

Auch die Auseinandersetzungen um das zweite Besoldungsneuregelungsgesetz und eine gerechte Beamtenbesoldung werden zeigen, wer das Berufsbeamtentum wirklich vertritt.

Schenken Sie ihr Vertrauen dem Deutschen Postverband und dem Deutschen Beamtentum

5

Daraufhin hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Beklagten untersagt, die "Behauptung": "Die Deutsche Postgewerkschaft (Klägerin) bedeutet ständig neue Gefährdung des Berufsbeamtentums bis hin zur Sabotage" oder Behauptungen ähnlichen Inhalts aufzustellen oder zu verbreiten. Nach Fristsetzung (§ 926 ZPO) hat sie ihr Unterlassungs-Begehren im Klageweg geltend gemacht.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Sprungrevision des Beklagten erstrebt ihre Abweisung.

Entscheidungsgründe

7

A.

I.

Die mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision ist nach § 546 ZPO zulässig; die beanstandete Äußerung steht im Rahmen des Wettbewerbs der Parteien um die Gewinnung von Postbediensteten als zahlende Mitglieder, so daß die Klägerin mit ihrem Begehren wesentlich auch vermögensrechtliche Belange verfolgt.

8

II.

Die aktive Parteifähigkeit der klagenden Gewerkschaft hat das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 325) trotz § 50 ZPO bejaht; die Revision wendet sich dagegen nicht.

9

B.

I.

Keinen Bedenken begegnet es ferner, wenn das Landgericht der Klägerin als Personengesamtheit Ehrenschutz zubilligt. Die Revision greift auch dies nicht an.

10

Zutreffend geht sodann das Landgericht davon aus, daß schon die objektive Verwirklichung eines einschlägigen strafrechtlichen Tatbestandes den Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.

11

Ebenfalls mit Recht wendet das Landgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Grundsätze nicht an, die im gewerblichen Bereich für den vergleichenden Wettbewerb gelten; eine Auseinandersetzung der vorliegenden Art unterliegt anderen Grundsätzen (BGHZ 42, 210, 218 f [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63]; vgl. auch OLG Hamburg NJW 1967, 159, 161 [OLG Hamburg 04.08.1966 - 3 U 105/66] 1. Sp.).

12

II.

1.

Trotzdem hält das Landgericht eine rechtswidrige Ehrverletzung für gegeben. Es führt aus:

13

Ein unzulässiger Eingriff liege in der vom Beklagten gewählten Formulierung. Diese habe zwar eine Tatsache - die "Aktion Dienst nach Vorschrift" zur Grundlage, werte diese aber durch eine eigene Stellungnahme, bei der die subjektive Wertung den tatsächlichen Gehalt überwiege. Diese Meinungsäußerung werde durch Art. 5 GG nicht mehr gedeckt.

14

Das Landgericht geht im wei teren davon aus, daß nach der höchst richterlichen Rechtsprechung (BGHZ 45, 296 - Höllenfeuer) die Grenzen des Rechts aus Art. 5 GG, das im Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB seine besondere Ausprägung findet (BVerfGE 12, 113, 125 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57] = NJW 1961, 819, 821 - Schmidt/Spiegel -; BGHSt 12, 287, 293 f) [BGH 20.01.1959 - 1 StR 518/58], an der Bedeutung des Gegenstandes und an der Art der Auseinandersetzung zu messen sind. Es stellt fest, der Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung habe über den Kreis der unmittelbar angesprochenen hinaus die gesamte Öffentlichkeit interessiert, da die von der Klägerin angestrebte Aktion (Bummelstreik) Auswirkungen auf alle Bevölkerungsteile gehabt habe. Bei Äußerungen in einem politischen Meinungskampf von derart großer Bedeutung - so führt das Landgericht dazu aus - fordere das Recht der freien Meinungsäußerung überragende Beachtung, da es insbesondere die Diskussion gemeinschaftswichtiger Fragen sichern solle. Der Rahmen zulässiger Kritik sei nach der Rechtsprechung um so weiter zu ziehen, je stärker ein vorausgegangener Angriff gewesen sei. Solchenfalls könnten einprägsame, auch überspitzte Formulierungen nicht verboten sein. Eine Grenze sei nur dort zu ziehen, wo die Kritik nicht ein adäquates Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Diskussion oder angemessene Reaktion auf einen vorausgegangenen Angriff sei, sondern zur Schmähkritik werde (BVerfGE 24, 278 [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62] = NJW 1969, 227, 228 [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62]; obiges Senatsurteil - Höllenfeuer -).

15

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - so meint das Landgericht - sei die beanstandete Äußerung unangemessen und unverhältnismäßig. Der Begriff "Sabotage" charakterisiere ein heimliches, hinterlistiges und böswilliges Hintertreiben des Erfolgs einer Maßnahme. Mit dieser Formulierung werfe der Beklagte der Klägerin vor, die Erhaltung des Berufsbeamtentums nur vorzuschieben, in Wirklichkeit aber den Bestand des Berufsbeamtentums heimlich untergraben zu wollen. Dieser Vorwurf sei wesentlich schwerwiegender als der vorangegangene Vorwurf der Klägerin, der Beklagte falle ihren Maßnahmen in den Rücken. Der Vorwurf der Klägerin umschreibe die Tatsache, daß der Beklagte ihre Maßnahmen offenkundig ablehne, daß die Parteien über die Zulässigkeit der von der Klägerin ausgerufenen Aktion verschiedener Ansicht seien. Der Vorwurf des Beklagten dagegen sage der Klägerin nach, sie suche ihre Mitglieder bewußt in die Irre zu führen und die in der eigenen Satzung aufgestellten Ziele bewußt und heimlich zu hintertreiben. Dieser Vorwurf sei ehrverletzend, da er der Klägerin jede Berechtigung zur Vertretung ihrer Mitglieder abspreche. Es könne dahinstehen, ob diese Beleidigung dann noch als lediglich überspitzte Antwort auf den Angriff der Klägerin aufzufassen wäre, wenn sie allein auf deren Verhalten bei der angestrebten Aktion "Dienst nach Vorschrift" gemünzt wäre. Der Beklagte habe seinen Vorwurf aber auf diese Frage nicht beschränkt. Wenn auch der Adressatenkreis des Plakats gewußt habe, welche Ereignisse gemeint gewesen seien, gebe doch der Beklagte durch die Worte "ständig neue" und "wieder" zu erkennen, daß er seinen Vorwurf nicht auf dieses eine Verhalten der Klägerin begrenzt wissen wolle. Herausgeforderte und angemessene Reaktion auf einen Angriff könne aber nur die Abwehr des konkreten Vorwurfs sein. Den Schutz der Kritikfreiheit könne nicht in Anspruch nehmen, wer einen Angriff nicht nur abwehre, sondern zum Anlaß nehme, den Gegner generell abzuqualifizieren. Daran ändere nichts, daß die Klägerin in anderen Auseinandersetzungen nicht minder scharfe Formulierungen gebraucht habe. Entscheidend sei, ob sie in dieser Frage zu einer derartigen Formulierung Anlaß gegeben habe.

16

2.

Die Revision rügt mit Grund, daß das Landgericht mit diesen Ausführungen den von ihm wiedergegebenen Grundsätzen der höchst richterlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird.

17

a)

Das Landgericht deutet die von der Klage beanstandete Aussage des Plakats dahin, daß das Berufsbeamtentum als das unmittelbare Objekt der der Klägerin vorgeworfenen "Sabotage", gemeint gewesen sei. Dies stellt eine Würdigung tatsächlicher Art dar. Für die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzend ist und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind, kommt es entscheidend darauf an, wie sie in den angesprochenen Kreisen verstanden worden ist. Wenn das Landgericht unter Beachtung dieses rechtlichen Gesichtspunkts im Einzelfall ein bestimmtes Verständnis der Äußerung feststellt, dann können dagegen im Rahmen der Sprungrevision keine Verfahrensrügen erhoben werden (§ 566 a Abs. 3 ZPO).

18

b)

Das Landgericht bemüht sich sodann um eine allgemeingültige Definition des Begriffs "Sabotage", wobei es offenbar einen philologisch exakten Sprachgebrauch zu ermitteln versucht. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen Bedenken, da es sachlichrechtlich auf das Verständnis im konkreten Fall ankommt.

19

aa)

Fraglich ist zunächst, ob der allgemeine Begriff der Sabotage das heimliche Hintertreiben eines Erfolgs bezeichnet.

20

Hierauf kommt es indessen im Ergebnis nicht an, denn das Landgericht verkennt im weiteren nicht, daß der Vorwurf der Sabotage im konkreten Fall an die Aktion "Dienst nach Vorschrift" anknüpft, und auch, soweit er durch die Worte "ständig neue" und "wieder" an zurückliegende Vorgänge erinnert, nur auf Maßnahmen der Klägerin Bezug nimmt, die in dem angesprochenen Kreise der Postbeamten zur Kenntnis genommen und diskutiert worden waren. Die Leser konnten daher nach den Umständen dem Vorwurf der Sabotage nicht die Behauptung heimlicher Schädigungsmaßnahmen entnehmen, und das Landgericht geht davon in seinen weiteren Ausführungen auch nicht mehr aus, macht also sein insoweit anfechtbares Verständnis des Sabotagebegriffs tatsächlich nicht zur tragenden Grundlage des Urteils.

21

bb)

Das Landgericht entnimmt dem Ausdruck Sabotage ferner den Vorwurf eines verdeckten, unredlichen Spiels. Es meint, daß der Vorwurf bewußter Schädigung des Berufsbeamtentums (ihn entnimmt das Landgericht dem Wort Sabotage im gegebenen Zusammenhang) im Zusammenhalt mit dem bekannten satzungsmäßigen Eintreten der Klägerin für das Institut des Berufsbeamtentums diese letztere Zielsetzung als ein auf Irreführung der Mitglieder und Umworbenen berechnetes Lippenbekenntnis der Klägerin kennzeichnen solle.

22

Bei dieser Würdigung der plakatierten Äußerung trägt das Landgericht allerdings nicht der Erfahrung Rechnung, daß im politischen Meinungskampf die Streitenden sich häufig gegenseitig die Zerstörung,Vereitelung oder Behinderung von Einrichtungen und Zielen vorwerfen, für welche sich beide Seiten öffentlich einsetzen. Daß solche polemischen Äußerungen nicht notwendig den Vorwurf der Unaufrichtigkeit mit enthalten, ist besonders offensichtlich in Fällen, in denen sich der Streit nur auf die Wahl der Mittel bezieht. Nichts anderes gilt aber im Regelfall auch bei objektiver Verschiedenheit der Ziele, sofern, wie hier, der Grund darin liegt, daß die Parteien mit demselben Wort (Berufsbeamtentum) verschiedene, ja gegensätzliche Vorstellungen verbinden. Auch hier wird also der verständige Leser den Streitäußerungen nicht ohne weiteres den Vorwurf eines auf Irreführung berechneten, also subjektiv unredlichen Verhaltens entnehmen. Im vorliegenden Fall ist dies nicht anders. Die vom Landgericht angeführten Streitschriften der Parteien lassen sich dahin zusammenfassen, daß beide ein verschiedenes Bild des Berufsbeamtentums haben. Der Beklagte geht von dem hergebrachten Begriff des Beamtentums aus, das notwendig gewisse hierarchische Strukturen aufweist (vgl. BVerfGE 9, 268, 286) [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58], bei dem eine erhöhte Treupflicht einem besonderen Fürsorgeanspruch gegenübersteht, und das nach auch heute noch weit überwiegender Rechtsauffassung Maßnahmen des Arbeitskampfes für Beamte nach dem geltenden Recht ausschließt; er hält diesen Zustand auch für rechtspolitisch erwünscht. Die Klägerin ist in der Frage des Arbeitskampfes entgegengesetzter Ansicht; sie hält überdies rechtspolitisch eine "Demokratisierung" des Berufsbeamtentums vor allem im Sinne einer erweiterten Mitbestimmung für mit seinem Begriff vereinbar.

23

Dem Landgericht mag aber zugegeben werden, daß das Plakat von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise auch dahin verstanden werden konnte, die Klägerin treibe in der dargestellten Weise bewußt ein doppeltes Spiel. Von Lesern einfacher Denkart - und solche werden durch die Passung des umstrittenen Plakats ersichtlich angesprochen kann das Bewußtsein davon, daß die Parteien mit dem Begriff des Berufsbeamtentums verschiedene Vorstellungen verbinden, nicht ohne weiteres erwartet werden. Wo es aber fehlt, liegt es nicht fern, daß das Plakat die Vorstellung erweckt, die Klägerin meine es mit ihrem Bekenntnis zum Berufsbeamtentum nicht ehrlich.

24

c)

Gleichwohl halten die Folgerungen, die das Landgericht aus dieser Würdigung ziehen will, der rechtlichen Prüfung nicht stand.

25

Im Rahmen der Kontroverse über das richtige Bild des Berufsbeamtentums ist der Standpunkt des Beklagten der mögliche Inhalt einer rechtsstaatlich achtbaren Meinungsbildung. Er darf diesen Standpunkt - was auch das Landgericht anerkennt - vor allem angesichts der Gemeinschaftswichtigkeit der umstrittenen Frage mit allen durch Art. 5 GG gewährleisteten Freiheiten auch der Klägerin gegenüber verteidigen. Im Rahmen dieser Meinungsäußerung ist die Bezeichnung "Sabotage" für gezielte Angriffe auf die verteidigte politische Wertvorstellung zwar hart, hält sich aber unter Berücksichtigung von Vorgeschichte und Beweggrund der Äußerung sowie der Bedeutung des dahinter stehenden Anliegens noch im Rahmen dessen, was bei harten Auseinandersetzungen als erlaubt betrachtet und auch oft geübt wird.

26

Auch das Landgericht führt eingangs zutreffend aus, daß sich der unmittelbare Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung nicht als unrichtige Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsurteil darstelle, bei dem die subjektive Wertung gegenüber dem Tatsächlichen jedenfalls überwiege. Wenn es dann im weiteren annimmt, daß die Bezeichnung als Sabotage nach den Umständen den Vorwurf bewußt irreführenden Vorgehens vermittle, dann ergibt der Zusammenhang der Feststeilungen, daß der letztere Vorwurf bei einer Gesamt Würdigung der Äußerung nach Auffassung des Erstrichters nicht im Vordergrund steht. Angesichts dessen kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, wenn es trotzdem an der gewählten Formulierung ("Sabotage") Anstoß nimmt und meint, daß mit ihr die Grenze der freien Meinungsäußerung überschritten worden sei. Der Eindruck des Vorwurfs bewußter Irreführung, der sich, wie ausgeführt, wenigstens für weniger kritische Leser ergeben konnte, und über dessen allgemeine Zulässigkeit in einer politischen Auseinandersetzung - unbeschadet der Möglichkeit des Wahrheitsbeweises - hier nicht zu befinden ist, hätte vom Beklagten allerdings ausgeschlossen werden können. Es kam dafür etwa die Passung in Frage, die von der Klägerin erstrebten Reformen schädigten ("sabotierten") das vom Beklagten verteidigte hergebrachte Berufsbeamtentum und seien daher aus seiner - des Beklagten - Sicht verfehlt und verderblich.

27

Zu dieser einschränkenden Fassung war der Beklagte jedoch jedenfalls angesichts der gesamten damaligen Umstände, auf die es entscheidend ankommt, entgegen der Meinung des Landgerichts nicht verpflichtet. Die unmittelbar vorhergehende Werbeäußerung der Klägerin, der Beklagte sei ihr bei ihrer Aktion "in den Rücken gefallen", enthielt allerdings im wesentlichen nur einen sinnfälligen Hinweis auf die allgemeine Kontroverse der Parteien, obgleich sie den Vorwurf subjektiv feindlicher Einstellung des Beklagten gegen die Klägerin damit verbindet. Dagegen mußten die früheren Angriffe der Klägerin gegen den Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer - inzwischen nicht mehr gegebenen - "Ehrennotwehr" (vgl. etwa Maurach Deutsches Straf recht Bes. Teil 5. Aufl. S. 149 f) Bedeutung gewinnen. In welchem Umfang nicht nur der sachliche Inhalt sondern auch die Schärfe einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch den Schutz des Art. 5 GG gedeckt wird, hängt nicht zuletzt von Art und Schwere einer früheren Herausforderung ab (BGHZ 45, 246 - Höllenfeuer -; vgl. auch BVerfGE 12, 113 - Schmidt/Spiegel -; für den teilweise anders gelagerten Fall des wirtschaftlichen Wettbewerbs vgl. ferner BGH Urt. v. 22. Januar 1971 - I ZR 76/69 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei setzt die sich aus Art. 5 ergebende Befugnis zu einer besonders einprägsamen und stark formulierten Äußerung, hinter der im Rahmen der Werteabwägung das Interesse des Gegners an der Vermeidung einer Ansehensminderung u.U. zurücktreten muß (BVerfG a.a.O.), nicht notwendig eine unmittelbar voraufgegangene Beleidigung durch die Gegenseite voraus (BVerfGE 24, 278, 286 [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62] = NJW 1969, 227, 228) [BVerfG 06.11.1968 - 1 BvR 501/62].

28

In vorliegendem Falle hatte die Auseinandersetzung zwischen den Parteien seit langem einen außerordentlichen Grad an Schärfe erreicht. Gerade die Klägerin hatte von ihrem Recht zu notfalls auch herabwürdigender Kritik mindestens bis zur Grenze der Schmähung Gebrauch gemacht. Die Vorwürfe etwa der Heuchelei, der Katzbuckelei und der eigensüchtigen Herren- und Magistermoral laufen eben auf den bei dem Beklagten vom Landgericht mißbilligten Vorwurf der Irreführung über die wahren Bestrebungen hinaus. Sie mußten dahin verstanden werden, daß der Beklagte von der Richtigkeit seiner Meinungsäußerungen selbst nicht überzeugt sei, und daß sein Eintreten für den alten, strengeren Treuebegriff im Beamtenrecht nicht auf achtbaren staatspolitischen und berufsethischen Überzeugungen beruhe, sondern auf Egoismus und Mangel an Zivilcourage.

29

Für die zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob diese früheren Äußerungen der Klägerin ihrerseits durch berechtigte Interessen gedeckt oder - wie das Landgericht wohl annimmt ihrerseits unzulässig waren. Wesentlich ist nur, daß sich die Auseinandersetzung vor einem einheitlich zusammengesetzten und naturgemäß besonders aufmerksamen Publikum, den angesprochenen Postbediensteten, abspielte und sich über einen längeren Zeitraum hinweg so verschärft hatte, daß jedenfalls die Klägerin wiederholt selbst die Redlichkeit der Organe des Beklagten auch ohne die Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises geleugnet hatte. Dies mußte zwangsläufig zu einer Reizabstumpfung bei dem angesprochenen Publikum und zu seiner Gewöhnung an einen extrem harten Stil der Auseinandersetzung zwischen den Parteien führen. Hätte man dem im Streitfall durch eine gleichzeitige Abwerbungsaktion der Klägerin angegriffenen Beklagten zumuten wollen, den harten Ausdruck Sabotage nur deshalb zu vermeiden, weil er vielleicht Zweifel an der Redlichkeit der gegnerischen Beweggründe zum Ausdruck brachte, dann hätte dies die Wirksamkeit der auf Meinungsbildung abzielenden Äußerung empfindlich beschnitten. Die Möglichkeit, seine subjektive Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses auch wirksam zu äußern, ist aber ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 5 GG gewährleisteten Grundrechts.

30

3.

Diesen Gesichtspunkt, der sich aus der den Inhalt von § 193 StGB prägenden Verfassungsvorschrift des Art. 5 GG ergibt, hat das Landgericht unzureichend gewürdigt. Seine Beachtung führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte mit dem umstrittenen Plakat unter den damaligen Umständen seine durch das Grundrecht des Art. 5 GG gewährleisteten Befugnisse noch nicht überschritten hatte.

31

Eine das vorbeugende Unterlassungsbegehren möglicherweise begründende Begehungsgefahr kann im vorliegenden Falle auch nicht aus der Rechtsverteidigung des Beklagten hergeleitet werden. Es ist insbesondere nichts dafür dargetan, daß etwa der Beklagte das Recht in Anspruch nehme, den Vorwurf der Sabotage auch ohne Vorliegen der besonderen Umstände im Verhalten der Klägerin zu erheben. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß sich die maßgeblichen Umstände inzwischen geändert hätten.

32

Damit kann die Klage keinen Erfolg haben.

Pehle
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen