Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1959, Az.: 1 StR 518/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1959
Aktenzeichen
1 StR 518/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 08.05.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 287 - 295
  • JZ 1959, 373-375 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 636-637 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Prozessgegner

1. den Facharzt Dr. Wilhelm H. aus B., geboren am ... 1909 in F.,

2. den Rechtsanwalt Franz G. aus K., dort geboren am ... 1910,

Amtlicher Leitsatz

Behauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise zugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des § 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.

Ein Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel bezichtigen, wenn er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Gegenstand des Verfahrens ist ein Artikel, der anläßlich des Bundestagswahlkampfes Ende August 1957 in der Zeitung "Badenerland" erschien und ehrverletzende Angriffe gegen den damaligen Bundestagskandidaten der Christlich Demokratischen Union (CDU) für den Wahlkreis Karlsruhe-Stadt, Staatsrat Dr. W., enthielt. Verantwortlicher Redakteur der Zeitung war damals der Angeklagte G. als 1. Vorsitzender des Heimatbundes B.e.V., dessen Organ die Zeitung ist. Der Artikel mit den beanstandeten Äußerungen enthielt eine Zuschrift des Angeklagten Dr. H., der dem Heimatbund angehört.

2

Auch Dr. W. war ursprünglich Mitglied des Heimatbundes. An den Auseinandersetzungen um die Bildung des Südweststaats, die im Jahre 1951 ihren Höhepunkt erreichten und mit der Volksabstimmung über den Zusammenschluß der bis dahin bestehenden drei südwestdeutschen Länder im November 1951 einen vorläufigen Abschluß fanden, beteiligte er sich als der Wortführer der Altbadenerbewegung in Nordbaden und verantwortlicher Redakteur der Zeitung "Badenerland". Als sich nach der Bildung des Südweststaats die Arbeitsgemeinschaften der Altbadener in Nord- und Südbaden zum Heimatbund zusammenschlossen, wurde er stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung. Bei den für ihn als Kandidaten der CDU erfolgreichen Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung im Jahre 1952 wie zum Bundestag im Jahre 1953 setzte er sich weiterhin im Sinne des Heimatbundes für die altbadischen Belange ein.

3

Dr. W. änderte diese Haltung jedoch überraschend, als es im Herbst 1953 im Lande Baden-Württemberg zur Bildung einer neuen Regierung unter Beteiligung der CDU kam. Damals trat er als Staatsrat in die Landesregierung ein und verließ den Heimatbund. Dieser aufsehenerregende Übertritt eines ihrer führenden Mitglieder in das Lager der Anhänger des Südweststaats bedeutete für die altbadische Bewegung einen schweren Schlag und wurde dort als Verrat um einer politischen Karriere willen empfunden. Dabei nahm man es Dr. W. besonders übel, daß er noch kurze Zeit vorher auf einer Vorstandssitzung des Heimatbundes gegenüber anderslautenden Gerüchten seine Treue zur badischen Sache betont und die Möglichkeit eines Eintritts in die Landesregierung von sich gewiesen hatte, obwohl er einen solchen Schritt bereits in Erwägung zog.

4

Der Heimatbund, der auf die Wahl von Bundestagsabgeordneten seiner Richtung Wert legte, trat deshalb gegen Dr. W. auf, als dieser bei den Bundestagswahlen des Jahres 1957 erneut im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt für die CDU kandidierte und empfahl den altbadisch gesinnten Wählern der CDU in Karlsruhe, aus Protest gegen die Person Dr. W. nur ihre Zweitstimme abzugeben.

5

Die in der Zeitung "Badenerland" veröffentlichte Zuschrift des Angeklagten Dr. H. wandte sich im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung gegen einen Artikel der in Karlsruhe erscheinenden "Badischen Volkszeitung", der an den Angriffen des Heimatbundes gegen Dr. W. Kritik geübt hatte. Niemand könne den Badenern, so hieß es in dieser Zuschrift, vor allem nicht einem badischen CDU-Wähler zumuten, einen Mann wie Dr. W. zu wählen, der seiner Heimat um rein persönlicher Interessen willen untreu geworden sei. Nachdem Dr. W. ein solch dickes Fell besitze und sich bei mehrmaligen Anlässen nicht bereit erklärt habe, sich auch aktiv für die baldige Wiederherstellung des alten Landes Baden offen zu bekennen, sei es das gute Recht des Heimatbundes gewesen, etwas aggressiv gegen ihn zu Felde zu ziehen. Wenn jemand einen zwiespältigen Charakter besitze und das von ihm selbst erkannte und kämpfend vertretene gute Recht für einen Staatsratsposten preisgebe, müsse er von der Bühne des politischen und gesellschaftlichen Lebens für immer verschwinden. Das sei uraltes Sittengesetz. Deswegen sei auch jede Gefühlsduselei für die sogenannten Staatsräte von Südweststaatsgnaden unangebracht.

6

Wegen dieser Veröffentlichung haben der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und Dr. W. Strafantrag gestellt.

7

Das Landgericht hat die Angeklagten, gegen die das. Hauptverfahren wegen Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a, 73 StGB eröffnet worden war, freigesprochen. Es hat das Vorliegen des Tatbestands der üblen Nachrede überhaupt verneint und ein beleidigendes Werturteil angenommen, das jedoch in Wahrung berechtigter Interessen abgegeben worden sei. Eine Überschreitung der durch § 193 StGB gezogenen Grenzen sei nur darin zu sehen, daß die Äußerung, Dr. W. habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens zu verschwinden, so verstanden werden könne, daß damit nicht nur seine Stellung im öffentlichen Leben außerhalb seiner parteipolitischen Funktion, wie etwa eine maßgebliche Tätigkeit in sonstigen Organisationen, sondern auch seine persönliche oder gar familiäre Sphäre gemeint sei. Den Angeklagten sei jedoch nicht nachzuweisen, daß sie die Möglichkeit dieser weiteren Ausdeutung erkannt hätten.

8

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Sie hat keinen Erfolg.

9

I.

Verfahrensbeschwerde

10

Die Aufklärungsrüge, die sich auf die Feststellung des Landgerichts bezieht, Dr. W. habe bereits zur Zeit der Vorstandssitzung des Heimatbundes am 23. September 1953 seinen Eintritt in die Landesregierung in Erwägung gezogen, ist unbegründet. Das Landgericht hat diese Feststellung u.a. aufgrund folgender Tatsachen getroffen: Das erste Landesgesetz über die Institution von Staatsräten als Kabinettsmitgliedern erging bereits am 30. September 1953, also nur eine Woche nach der fraglichen Vorstandssitzung. Der Vorschlag, diese Einrichtung in Anlehnung an ein badisches Vorbild zu schaffen und die Staatsräte den badischen Landesteilen zu entnehmen, ging von Dr. W. selbst aus. Bei seiner Vernehmung als Zeuge gab Dr. W. ... an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er am 23. September 1953 schon in einer Diskussion über den Staatsratsposten gestanden habe, man könne dies aber annehmen. Bei dieser Beweislage, insbesondere mit Rücksicht auf die Einräumung des Verletzten selbst, brauchte sich das Landgericht nicht zur Erhebung weiterer Beweise zu diesem Punkt, etwa durch Vernehmung an der Regierungsbildung beteiligter Personen oder durch Beiziehung möglicherweise vorhandener Akten über die Vorbesprechungen zur Regierungsbildung, gedrängt zu sehen. Es konnte sich darauf verlassen, daß die Staatsanwaltschaft, für die die Bedeutung dieses Punktes klar zu Tage liegen mußte, von sich aus weitere Beweisanerbieten machen werde, sofern sie das noch als sinnvoll ansah. Davon abgesehen hätte die Erhebung der jetzt vorgeschlagenen Beweise allenfalls ergeben können, daß es erst nach dem 23. September 1953 zu bestimmten Erörterungen über einen Regierungseintritt Dr. W. gekommen sei. Der Annahme, Dr. W. habe einen Regierungseintritt schon vorher innerlich in Erwägung gezogen, könnte es nicht im Wege stehen. Nur dies hat das Landgericht aber festgestellt.

11

II.

Sachrüge

12

Auch die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.

13

1.

Die Revision beanstandet allerdings mit Recht, daß das Landgericht die sinngemäß an zwei Stellen des Artikels gebrauchte Äußerung, Dr. W. habe die von ihm bis dahin vertretenen altbadischen Ziele um des Staatsratspostens und damit um seiner politischen Karriere willen preisgegeben, nicht als Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB, sondern als Werturteil angesehen hat, das ausschließlich nach § 185 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht sucht dies damit zu begründen, daß es sich um aus altbadischer Sicht gezogene und aus dem äußeren Sachverhalt abgeleitete Schlußfolgerungen bezüglich der Motive Dr. W. handle und die Äußerungen des Artikels nur die auf diesem Wege gewonnene Meinung des Verfassers wiedergeben sollten. Damit zeigt es jedoch nur auf, daß die Angeklagten aufgrund gewisser äußerer Tatsachen auf eine damit verbundene Haltung Dr. W., also die innere Tatsache, geschlossen haben, Dr. Werber habe diesen Schritt um seines persönlichen Vorteils willen getan. Das ist der Weg, auf dem man allgemein zur Feststellung innerer Tatsachen gelangt (vgl. RGSt 55, 129 [131]). Bei der Beurteilung einer Äußerung als Behauptung einer inneren Tatsache oder eines bloßen Werturteils kommt es, sofern es sich wie hier um eine konkrete, dem Beweise zugängliche Tatsache handelt, grundsätzlich nicht darauf an, wie der Äußernde zu seiner Meinung oder Überzeugung gelangt ist, sondern darauf, ob seine Äußerung die innere Tatsache so deutlich umschreibe, daß auch ein nicht unterrichteter Dritter die Schlußfolgerung mit vollziehen und die einer etwaigen Wertung zugrundeliegende Tatsache erkennen kann, oder ob die Äußerung die Mitteilung solcher tatsächlicher Anhaltspunkte vermissen läßt und nicht erkennbar macht, auf welcher Tatsachengrundlage ein ausgesprochenes Werturteil beruht. So hat das Landgericht die Wendung, "Dr. W. sei ein zwiespältiger Charakter", mit Recht als ein beleidigendes Werturteil gewürdigt, obwohl, wie es feststellt, dieses Werturteil von den Angeklagten aus der Tatsache abgeleitet wurde, daß Dr. Werber seine altbadischen Freunde bei der Vorstandssitzung vom 23. September 1953 hinters Licht geführt hatte; denn eben jener dem Werturteil zugrundeliegende tatsächliche Vorgang wird ebensowenig wie die daraus gezogene Folgerung auf eine innere Tatsache in dem Artikel selbst mitgeteilt. Dagegen liegt es bei der Behandlung des Frontwechsels Dr. W. aus angeblich eigennützigen Beweggründen gerade umgekehrt. Hier wird die ehrenrührige Tatsache einschließlich der konkreten Umstände, aus denen der Briefschreiber sie ableitet, unmittelbar bezeichnet. Was sich daran an Wertung anschließt, baut auf dieser Tatsachenbehauptung auf.

14

Es ist deshalb auch unrichtig, wenn das Landgericht in einer Hilfserwägung jedenfalls ein die Tatsachenbehauptung überwiegendes Werturteil annimmt. Davon kann, wenn es sich um eine in der beleidigenden Äußerung so bestimmt nach Art, Zeit und Begleitumständen bezeichnete ehrenrührige innere Tatsache handelt, nicht die Rede sein. Der Tatbestand des § 186 StGB trifft nicht nur dann zu, wenn der Täter sich darauf beschränkt, die ehrenrührige Tatsache völlig kommentarlos zu behaupten, sondern selbstverständlich auch dann, wenn er sich zusätzlich ausdrücklich auch dazu ausläßt, in welcher Weise der Verletzte dadurch in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird, wenn er also in seine Äußerung auch die aus der ehrenrührigen Tatsache abgeleiteten Werturteile aufnimmt. Es kann nicht in der Hand des Täters liegen, die Anwendung des Tatbestandes der üblen Nachrede oder gar der Verleumdung einfach dadurch auszuschließen, daß er aus der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung entspringende Werturteile anfügt und damit aufs Ganze gesehen etwas noch Verwerflicheres tut. Sicht anders kann es sich verhalten, wenn im äußeren Zusammenhang mit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ehrverletzende Werturteile ausgesprochen werden, die nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Tatsachenbehauptung ableitbar sind. Hier wird dann Tateinheit zwischen Vergehen nach § 186 und § 185 StGB vorliegen (BGHSt 6, 159 [161]; RGSt 59, 414 [417]; 65, 358).

15

Zu Unrecht beruft sich das Landgericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt wird, daß die Anwendung des § 186 StGB ausscheidet, wenn ausschließlich oder überwiegend ein Werturteil gegeben ist (BGHSt 6, 159; BGH NJW 55, 311). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, in denen nämlich der Tatsachenkern, der letzten Endes jedem Werturteil zugrunde liegt, nur unbestimmt angedeutet oder einer beweismäßigen Prüfung unzugänglich war oder der Täter ein für sich genommen unverfängliches Geschehen etwa aus einseitiger weltanschaulicher Sicht einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung unterzogen hatte, welche dann ihrerseits zur Grundlage von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen allgemeiner Art gemacht wurde (hierzu insbesondere BGH NJW 1955, 311).

16

Das Landgericht hat offenbar an diese Rechtsprechung anknüpfen wollen, indem es zum Ausdruck brachte, die Angeklagten hätten Schlußfolgerungen aus "altbadischer Sicht" gezogen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß ein Bekenntnis zur altbadischen Sache keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die behandelte Schlußfolgerung war, die ebensogut von jedem anderen, auch von Gegnern dieser Bewegung, aus dem äußeren Verhalten Dr. W. gezogen werden konnte. Schließlich hat sich die Strafkammer selbst diesen Schlußfolgerungen insoweit angeschlossen, als sie es als nicht unwahrscheinlich bezeichnet, daß Dr. W. auf die Seite der Südweststaatanhänger um der Erreichung einer neuen politischen Plattform willen übergetreten sei.

17

Das Landgericht hätte also bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, da es die behauptete Tatsache nicht für erweislich wahr, sondern nur für wahrscheinlich hielt, im Hinblick auf diesen Teil der Äußerung vom Tatbestand des § 186 StGB und nur im übrigen ("zwiespältiger Charakter") vom Tatbestand des § 185 StGB ausgehen müssen.

18

2.

Für das abschließende Ergebnis begründet dieser Rechtsfehler jedoch keinen Unterschied, da der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in jedem Falle durchgreift. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, daß die Angeklagten in Wahrung berechtigter Interessen handelten, wenn sie im Wahlkampf gegen Dr. W. auftraten, und daß sie - abgesehen von dem noch zu behandelnden Exzeß - dabei die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht überschritten haben. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann hierin grundsätzlich beigepflichtet werden. Sie sind, wie folgt, zu ergänzen:

19

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist eine besondere Ausprägung des im Art. 5 des Grundgesetzes normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das - wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat - für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, weil es erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [205]; 7, 198 [208]). Dieser sachliche Gehalt des Grundrechts muß bei der Auslegung des § 193 StGB berücksichtigt werden und namentlich dann besonderes Gewicht gewinnen, wenn es um Auseinandersetzungen im politischen Tageskampf, ganz vorzüglich aber um den Austrag von Wahlkämpfen geht, bei denen es darauf ankommt, daß sich die Entscheidung des Volkes aufgrund eines freien Wettbewerbs von Meinungen und Personen bildet. Zu dem Wettbewerb der Personen, der sich am augenfälligsten bei Wahlen im Einerwahlkreis nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl abspielt, gehört notwendig auch die Kritik an der Person der Wahlkandidaten, die es sich gefallen lassen müssen, an ihrem früheren politischen Verhalten gemessen zu werden. Es liegt im Sinne des Gemeinwohls, dem die freie Willensbildung im demokratischen Staat letzlich zu dienen hat, daß nach Möglichkeit solche Personen als Repräsentanten des Volkes gewählt werden, die nach ihrem persönlichen Verhalten Gewähr für eine gewisse Verläßlichkeit bieten und die im Sinne des öffentlichen Wohles von ihnen für richtig erkannten Ziele ohne Rücksicht auf persönliche Vor- oder Nachteile zu verfolgen bereit sind. Daraus folgt, daß es auch möglich und rechtens sein muß auf ein Verhalten von Vahlkandidaten hinzuweisen, das den Schluß erlaubt, es könnten ihnen möglicherweise solche wünschenswerten Eigenschaften fehlen, und solche Schlußfolgerungen auszusprechen. Es liegt auf der Hand, daß die freie Kritik in solcher Richtung gerade bei dem erhöhten Strafschutz, der den im politischen Leben stehenden Personen durch § 187 a StGB gewährt wird, praktisch ausgeschaltet werden würde, wenn man die volle Erweislichkeit solcher innerer Tatsachen verlangen wollte. Die um der Sache willen notwendige freie Kritik kann vielmehr nur dann gewährleistet sein, wenn die Grenze des Erlaubten jedenfalls die Fälle einschließt, von denen gesagt werden kann, daß die betreffende Persönlichkeit durch ihr eigenes Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

20

Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Dr. W. vollzog seinen Übergang ins andere Lager unter Umständen und Formen, die es wahrscheinlich machten, daß er sich dabei von persönlichen Interessen leiten ließ. Seine politischen Gegner durften also eine entsprechende Schlußfolgerung ziehen und zur Grundlage ihrer wertenden Kritik machen.

21

Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angeklagten hierbei - abgesehen von der einen schon bezeichneten Wendung - nicht in der Form beleidigend geworden sind. Sie haben nichts weiter getan und tun wollen, als die Dinge, die sie aus guten Gründen und teilweise zutreffend für wahr hielten, beim Namen zu nennen und in einer derben, volkstümlichen Weise zu kennzeichnen. Zu Unrecht vermißt die Revision in dieser Hinsicht eine zusammenfassende Gesamtwürdigung des Artikels. Das Landgericht mußte selbstverständlich die einzelnen Äußerungen, die für sich genommen für die Frage der Strafbarkeit von Bedeutung sein konnten, besonders eingehend prüfen. Die Ausführungen in den Urteilsgründen zeigen aber auch, daß es sie außerdem in ihrem Sinnzusammenhang gedeutet und gewürdigt hat, ohne dabei die Überzeugung gewonnen zu haben, daß die Angeklagten über die Verfolgung ihres politischen Anliegens hinaus eine persönliche Kränkung beabsichtigten.

22

Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten möglicherweise nicht erkannt, daß die Wendung, Dr. W. habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens für immer zu verschwinden, auch auf die persönliche und familiäre Sphäre des Verletzten bezogen werden könne, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

3.

Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten erscheint es angemessen, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Staatskasse auch mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu belasten.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin Willms Hübner