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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1988, Az.: BVerwG 7 C 100.86

Kraftfahrer; Alkoholmißbrauch; Unterbringung in einer Nervenklinik; Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde; Informationelle Selbstbestimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 100.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.04.1985 - AZ: 4 A 562.83
OVG Berlin - 02.01.1986 - AZ: 1 B 73.85

Fundstellen

  • DVBl 1988, 978 (amtl. Leitsatz)
  • Kriminalistik 1988, 516
  • NJW 1988, 1863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 933 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob es mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist, wenn die Polizei an die Straßenverkehrsbehörde Erkenntnisse über den möglichen Alkoholmißbrauch eines Kraftfahrers weitergibt, die ihr anläßlich der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in eine Nervenklinik bekanntgeworden sind.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2, die ihm zuletzt am 16. September 1981 wiedererteilt worden war. Die Fahrerlaubnis war ihm zuvor wegen alkoholbedingter Verkehrszuwiderhandlungen im Jahr 1972 und im Jahr 1980 vom Strafgericht entzogen worden.

2

Im November 1982 erhielt das Referat Fahrerlaubnisse des ... des Beklagten von dem Polizeiabschnitt ... die Mitteilung, der Kläger sei am 10. November 1982 vorläufig in die Nervenklinik ... eingewiesen worden, weil er gegenüber seiner Ehefrau Selbstmordabsichten geäußert und bei Eintreffen der Polizei merkbar unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Zudem enthielt die Mitteilung der Polizei den Hinweis, daß der Kläger nach Auskunft seiner Freundin, Frau S., täglich etwa eineinhalb bis zwei Flaschen Alkohol trinke und dann die Kontrolle über sich verliere. Der unter Schilderung dieses Sachverhalts, aber ohne Bezug auf die Aussage von Frau S., und unter Hinweis auf die verkehrsrechtlichen Vorstrafen am 23. November 1982 an den Kläger ergangenen Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen, kam dieser nicht nach. Darauf entzog ihm der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 19. April 1983 die Fahrerlaubnis.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt es u.a.: Die Straßenverkehrsbehörde habe aus der Weigerung des Klägers, das geforderte Gutachten beizubringen, den Schluß auf die fehlende Kraftfahreignung ziehen dürfen. Das Gutachten sei gemäß § 15 b Abs. 2 Nr. 2 StVZO zu Recht angefordert worden, weil begründete Eignungszweifel bestanden hätten. Das ergebe sich aus den Vorverurteilungen des Klägers sowie aus dem Vorfall vom 10. November 1982. Dieses Ereignis sowie die dabei gemachten Angaben von Frau S. habe die Fahrerlaubnisbehörde auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten verwerten dürfen.

4

Mit der vom Senat nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Revision bringt der Kläger vor: Das Berufungsurteil beruhe auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht habe die Angaben seiner damaligen Bekannten über den von ihr beobachteten Alkoholkonsum als rechtserheblich angesehen und verwertet. Es sei dabei nicht darauf eingegangen, daß er, der Kläger, im Berufungsverfahren sowohl die Tatsache als auch den Inhalt dieser Angaben ausdrücklich und mit Gegendarstellung bestritten und auf die persönliche Anhörung von Frau S. verwiesen habe. Außerdem bezieht sich der Kläger zur Begründung der Revision auf die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. Februar 1986. Dort wird u.a. dargelegt, daß die Weitergabe der dem Polizeiabschnitt ... anläßlich der vorläufigen Unterbringung bekanntgewordenen Informationen an die Straßenverkehrsbehörde nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zu vereinbaren sei.

5

Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil die Anforderungen an die Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht erfüllt seien. Im übrigen sei das Berufungsurteil weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich zu beanstanden.

6

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluß des Berufungsgerichts beruht zwar auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln; er erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

1.

Die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision greifen nicht durch. In der Revisionsschrift sind die Tatsachen, die die gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergeben, hinreichend genau bezeichnet. Abgesehen davon hätte auch die vom Kläger - überdies unter Beifügung der Beschwerdeschrift - vorgenommene Bezugnahme auf den Inhalt des die Revision zulassenden, das Vorliegen von Verfahrensmängeln bejahenden Beschlusses genügt, um den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 m.weit.Nachw.).

8

2.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit BVerwGE 11, 274) ausgegangen, nach der die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StVG anordnen kann, wenn ein Kraftfahrer ein Gutachten nicht beibringt, das zu Recht gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO zur Klärung von Eignungsbedenken gefordert wurde. Für die somit entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers hegen durfte, waren für das Berufungsgericht die verkehrsstrafrechtliche Vorgeschichte und der Vorfall vom 10. November 1982 von ausschlaggebender Bedeutung, und im Rahmen dieses Vorfalls auch die von der Polizei mitgeteilte Auskunft von Frau S. über den Alkoholkonsum des Klägers. Die Berufungsentscheidung geht davon aus, wie auch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils deutlich macht, daß diese Angaben nicht nur tatsächlich so erfolgten, sondern daß sie auch ein zutreffendes Bild über das damalige Trinkverhalten des Klägers wiedergaben. Demgegenüber hat der Kläger im Berufungsschriftsatz vom 15. August 1985 sowohl die Tatsache als auch den Inhalt der Auskunft von Frau S. als unrichtig bezeichnet, den übermäßigen Alkoholgenuß am 10. November 1982 als einmaligen Vorfall geschildert und ausdrücklich beanstandet, daß bisher unterlassen worden sei, Frau S. persönlich anzuhören. Bei diesem Vortrag, der zudem mit der Anregung verbunden war, Zeugenbeweis zu erheben, hätte es sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung aufdrängen müssen, den Behauptungen des Klägers weiter nachzugehen und ggf. Frau S. dazu als Zeugin zu vernehmen.

9

Trotz dieses Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist die die Berufung des Klägers zurückweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis richtig. Denn ob und ggf. welche Angaben Frau S. gegenüber der Polizei gemacht hat, war bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist, nicht entscheidungserheblich. Die Straßenverkehrsbehörde hat sich zur Begründung der Eignungszweifel auf diese Angaben nicht gestützt, wie aus dem Entziehungsbescheid vom 19. April 1983 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1983 hervorgeht. Sie hat sich vielmehr nur auf die beiden vorangegangenen strafrichterlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten sowie auf die vorläufige Einweisung in eine Nervenklinik am 10. November 1982 bezogen. Diese Umstände durfte die Behörde auch als ausreichend für das Bestehen von Eignungszweifeln ansehen und dementsprechend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anordnen. Der Kläger war von der Polizei in stark alkoholisiertem und verstörtem Zustand angetroffen worden. Dies rechtfertigte den Verdacht, der Kläger habe seine früheren Trinkgewohnheiten entgegen der Annahme bei der vorangegangenen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis doch nicht geändert. Eine solche Einschätzung war um so mehr veranlaßt, als sich der Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu dem Vorhalt, er betreibe nach wie vor Alkoholmißbrauch, nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu ausreichend Gelegenheit gegeben worden war. Jedenfalls zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden daher ernstliche und vom Kläger nicht durch die Beibringung eines Gutachtens ausgeräumte Eignungsbedenken, ohne daß es noch auf die Äußerungen der Frau S. angekommen wäre.

10

3.

In materiell-rechtlicher Hinsicht läßt der Beschluß des Berufungsgerichtes einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Insbesondere stellte die Übersendung des vom Polizeiabschnitt ... gefertigten Berichts über die vorläufige Einweisung des Klägers an die Straßenverkehrsbehörde keine illegale Weitergabe persönlicher Daten dar.

11

Auch wenn davon auszugehen wäre, daß die hier in Rede stehende Weiterleitung der Informationen über die Umstände der vorläufigen Einweisung an die Straßenverkehrsbehörde in den Schutzbereich des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung fällt, sind jedenfalls die von BVerfGE 65, 1 (43 f.) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] aufgestellten Voraussetzungen für die Einschränkungen dieses Rechts erfüllt. Die Polizei konnte sich hier auf ein die Weitergabe ihrer Erkenntnisse erlaubendes Gesetz stützen, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Dabei können die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften vom Senat angewendet werden, weil das Berufungsgericht deren Anwendung und Auslegung nicht erörtert hat (BVerwGE 39, 329 <332>).

12

Das vom Kläger zitierte Berliner Gesetz für psychisch Kranke vom 8. März 1985 (GVBl. S. 586) war zu dem für die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebenden Zeitpunkt, dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens, noch nicht in Kraft. Ob § 26 Abs. 5 dieses Gesetzes, nach dem personenbezogene Daten, die dem ... bei der vorläufigen Unterbringung bekannt werden, nur zum Vollzug dieses Gesetzes und zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden dürfen, in einem Fall wie dem vorliegenden eingreift, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Das vom Beklagten in der Revisionserwiderung erwähnte Gesetz über den Datenschutz in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - Bln DSG -) vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) scheidet als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die fraglichen Informationen nicht aus einer Datei übermittelt wurden (vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Nr. 3 Bln DSG).

13

Rechtsgrundlage war vielmehr § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln -) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Polizei bei der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 ASOG Bln) für Maßnahmen zuständig, die unaufschiebar notwendig erscheinen. Darüber hinaus hat sie die zuständige Behörde unverzüglich von allen Ereignissen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln). Zu dieser gleichfalls der Gefahrenabwehr dienenden und auf diesen Zweck beschränkten Unterrichtungspflicht gehören grundsätzlich auch Erkenntnisse, die der zuständigen Straßenverkehrsbehörde begründeten Anlaß geben könnten, die Fahreignung eines Kraftfahrers zu überprüfen. Die Vorschrift ist eine im überwiegenden Allgemeininteresse erlassene, hinreichend klare Bestimmung, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, weil die Polizei nur solche Ereignisse mitteilen darf, die voraussichtlich ein Eingreifen der Ordnungsbehörden "erfordern". Damit sind die von BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] (vgl. ferner BVerfGE 27, 344 [BVerfG 15.01.1970 - 1 BvR 13/68]) genannten Kriterien für ein das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkendes Gesetz eingehalten.

14

In dem hier zu beurteilenden Fall war die Weiterleitung der Informationen an das Referat Fahrerlaubnisse auch gerechtfertigt, denn die den Polizeibeamten bekanntgewordenen Umstände ließen den Verdacht zu, der Kläger könnte wegen seiner Trinkgewohnheiten nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Ob diese die Eignungszweifel begründenden Tatsachen wirklich gegeben waren und ausreichten, um ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, war nicht von der Polizei, sondern erst von der Straßenverkehrsbehörde zu beurteilen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer