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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1983, Az.: BVerwG 4 C 20/83

Revisionsgrund; Begründung eines Verfahrensmangels; Zulassung der Revision; Überraschungsurteil; Erörterungspflichtige Tatsachen; Gerichtliche Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 20/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 19.06.1979 - 2 K 269/79
OVG Münster 19.07.1982 - 7 A 1946/79

Fundstelle

  • NJW 1984, 140 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Den Erfordernissen des § 139 II 2 BwGO zur Begründung eines Verfahrensmangels ist auch durch Bezugnahme auf den Inhalt des die Revision zulassenden Beschlusses genügt, wenn in diesem das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht worden ist (Ergänzung BVerwG, Buchholz 401, 70 Kirchensteuer Nr. 17).

2. Ein die §§ 104 I, 108 I und 86 III VwGO verletzendes Überraschungsurteil liegt auch dann vor, wenn das Urteil auf (unrichtige) Tatsachen gestützt ist, von deren Richtigkeit das Gericht nach Lage der erklärtermaßen vollständig vorgelegten Akten ausgehen konnte, die aber mit den Beteiligten bisher nicht erörtert worden sind.