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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1992, Az.: BVerwG 1 C 14.90

Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung trotz Fehlens eines notwendigen Rechtsbeistands; Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens; Voraussetzungen für die Bejahung eines Schutzes oder Beistandes der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) als Teil der Vereinten Nationen; Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der notwendigen Registrierungskarte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 14.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 10.01.1990 - AZ: 2 K 22/88

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkommens auf von der UNRWA im Libanon betreute palästinensische Flüchtlinge, die über die Gültigkeitsdauer ihres vom Libanon ausgestellten Reiseausweises hinaus im Bundesgebiet geblieben sind (wie Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 17.90 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
den Richter Dr. Diefenbach,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Henkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 1990 wird abgeändert.

Die Klagen werden, soweit sie nicht zurückgenommen worden sind, in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 mit Ausnahme der Kosten, die den nach Klägerücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Klägern auferlegt worden sind.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Palästinenser. Aufgrund des israelisch/arabischen Konflikts im Jahre 1948 flohen der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), aus Houine (Israel) in den Libanon. Aus der Ehe stammt der im Jahre 1968 in Beirut geborene Kläger zu 3). Im Jahre 1979 kamen die Kläger mit libanesischen Reiseausweisen für palästinensische Flüchtlinge (DDV) in die Bundesrepublik Deutschland, die in der Folgezeit jedenfalls bis zum 24. Februar 1983 verlängert wurden. Der Kläger zu 1) ist im Besitz einer unter seinem Namen für acht Personen ausgestellten, bis zum Dezember 1983 gültig gewesenen UNRWA-Registrierungskarte mit der Nummer ....

2

Ein unmittelbar nach der Einreise gestellter Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte blieb letztlich ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit Urteil vom 9. August 1983 - VGH A 12 S 825/81 - unter Aufhebung eines entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1981 die auf Asylanerkennung gerichteten Klagen ab. In der Urteilsbegründung heißt es, daß die Kläger zwar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Libanon aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen und eine solche zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu befürchten gehabt hätten. Der Kläger zu 1) habe sich als Offizier und Führer einer Elitekampftruppe der palästinensischen Organisation Al Fatah Repressalien fanatischer Kampfgefährten im Libanon ausgesetzt gesehen, als er sich in einen zivilen Hilfsdienst versetzen lassen wollte. Seit der Invasion der israelischen Armee am 6. Juni 1982 hätten sich die Machtverhältnisse im Libanon aber grundlegend geändert. Im Raum Groß-Beirut sei die militärische und sozioökonomische Infrastruktur der palästinensischen Organisationen zerschlagen worden, so daß die Kläger nicht mehr ernsthaft mit politischer Verfolgung rechnen müßten. Die Verweigerung der Verlängerung des DDV des Klägers zu 1), die gleichsam den Charakter einer Ausweisungsverfügung habe, stelle keine politische Verfolgung dar.

3

Im Jahre 1986 beantragten die Kläger sowie weitere Mitglieder ihrer Familie die Erteilung von Reiseausweisen nach dem Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) und nahmen zur Begründung auf die obengenannte, inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Bezug. Die Beklagte lehnte die Anträge durch Bescheid vom 3. Februar 1987 mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht staatenlos und hielten sich nicht dauerhaft rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die gegendiesen Bescheid eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid vom 10. März 1988 wird die Versagung des Reiseausweises zusätzlich damit begründet, daß die Antragsteller ungeachtet ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Schutz oder Beistand der UNRWA im Libanon genössen und das Staatenlosen-Übereinkommen daher auch aus diesem Grunde auf sie nicht anwendbar sei. Ihre DDV seien während des Asylverfahrens von der libanesischen Botschaft in Bonn mehrfach verlängert worden. Eine weitere Verlängerung oder Neuerteilung sei nicht aussichtslos, sondern werde von der Botschaft geprüft.

4

In dem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren haben vier von ursprünglich sieben Klägern ihre Klagen zurückgenommen. Bezüglich der im Verfahren verbliebenen Kläger hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der ergangenen Verfügungen die Beklagte zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt und im übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten zwar keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Beklagte habe aber nicht das ihr nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eingeräumte Ermessen ausgeübt, auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt der Kläger über die Erteilung der Reiseausweise nach dem Staatenlosen-Übereinkommen zu entscheiden. Dieses Übereinkommen sei entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Kläger anwendbar. Die Kläger seien staatenlos. Sie genössen nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA als einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk, weil die dem Kläger zu 1) für seine Familie ausgestellte UNRWA-Registrierungskarte nur bis Dezember 1983 gültig gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Zustimmung der Kläger eingelegte und vom Verwaltungsgericht zugelasseneSprungrevision des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (VöI), mit der er die Abweisung der Klagen in vollem Umfang erstrebt und dazu vorträgt: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf die Kläger nicht anwendbar, da sie die palästinensische Mandatszugehörigkeit besäßen, jedenfalls ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Darüber hinaus sei die Anwendbarkeit des Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ausgeschlossen, weil die Kläger den Schutz der UNRWA genössen. Der Fortbestand des UNRWA-Schutzes werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die UNRWA-Registrierungskarte nur bis Dezember 1983 gültig gewesen sei. Der VöI hat den Abdruck eines Schreibens der UNRWA-Zentrale in Wien vom 6. Februar 1992 vorgelegt, wonach die Kläger unter der obengenannten Nummer bei der UNRWA registriert sind.

6

Die Kläger treten der Revision entgegen: Der VöI habe bezüglich der Kläger zu 2) und 3) keine ordnungsgemäße Revision eingelegt, weil in der Revisionsschrift nur der Kläger zu 1) genannt werde. Das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf sie anwendbar. Sie seien staatenlos. Eine ungeklärte Staatsangehörigkeit gebe es nicht. Die Kläger genössen auch nicht den Schutz der UNRWA. Aus dem in ihrem Asylverfahren ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergebe sich, daß der Kläger zu 1) aufgrund seiner militärischen Stellung aus dem Libanon ausgewiesen worden sei. Er sei bei seiner Ausreise und danach bis zum Erlöschen seiner Rückkehrberechtigung politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Asylanerkennung sei nur daran gescheitert, daß sich im Juni 1982 die politische Lage im Libanon geändert habe. Den Klägern sei es nicht mehr möglich, dorthin zurückzukehren. Sie hätten sich wiederholt ohne Erfolg bei der libanesischen Botschaft in Bonn bemüht, ihre DDV verlängern zu lassen. Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie des Sozialstaatsprinzips dürfe die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verweigert werden,wenn ein politisch Verfolgter nicht in den Tätigkeitsbereich der UNRWA zurückkehren könne.

7

Die Beklagte und der Oberbundesanwalt schließen sich dem Vorbringen des VöI an.

8

II.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn sie ist in der Ladung darauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision hat Erfolg.

10

A.

Die Sprungrevision, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. § 134 Abs. 1 VwGO a.F. in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 4. VwGOÄndG), ist gegen alle im erstinstanzlichen Verfahren verbliebenen Kläger, nicht nur gegen den Kläger zu 1) eingelegt worden. In der Revisionsschrift wird zwar der Rechtsstreit unter Angabe des Namens des Klägers zu 1) und der Beklagten gekennzeichnet. Der Revisionsantrag ist jedoch auf die Abweisung der Klagen und die Kostenbelastung der Kläger gerichtet. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch bezüglich der Kläger zu 2) und 3) Revision eingelegt wurde.

11

B.

Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Kläger können aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) - keine Rechte ableiten.

12

1.

Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, also nur auf solche, die de iure staatenlos sind (BVerwGE 87, 11 <14>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88] mit weiteren Nachweisen). Ob die Kläger als palästinensische Flüchtlinge zu diesem Personenkreis gehören, wie das Verwaltungsgericht annimmt, kann dahingestellt bleiben, da das Staatenlosen-Übereinkommen aus einem anderen Grunde auf die Kläger nicht anwendbar ist.

13

2.

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk findet das Staatenlosen-Übereinkommen keine Anwendung "auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten. Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen." Diese Bestimmung besagt, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 17.90 - (UA S. 7 ff.) im einzelnen ausgeführt hat, inhaltlich im wesentlichen dasselbe wie Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560/BGBl. 1954 II S. 619) - Genfer Konvention (GK) -.

14

3.

Die Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk setzt voraus, daß seitens der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Schutz oder Beistand gewährt worden ist.

15

a)

Zu den Schutz oder Beistand gewährenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen gehört die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hrsg.vom UNHCR, Genf, 1979, Rn. 143; ferner Altamemi, Die Palästinaflüchtlinge und die Vereinten Nationen, Wien, 1974, S. 82).

16

b)

Schutz und Beistand der UNRWA betreffen die Versorgung der hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, nicht dagegen ihren allgemeinen Schutz, den die UNRWA nicht gewähren kann und darf. Die Betreuung durch die UNRWA setzt nicht voraus, daß der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung läßt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, auch wenn diese zeitlich befristet sind. Denn Zeitangaben auf den Registrierungskarten der UNRWA betreffen lediglich deren Gültigkeitsdauer, ohne damit etwas über den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zu besagen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 17.90 - UA S. 10 f.).

17

4.

Die Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk gilt nur, solange die von ihr erfaßten Personen den zuvor umschriebenen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Ist dieser Schutz weggefallen, findet das Staatenlosen-Übereinkommen Anwendung.

18

a)

Der Betroffene genießt nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die sie bisher tätiggeworden ist, endet. Das ist, weil es nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ebenso wie nach Art. 1 D Abs. 2 GK (vgl. dazu Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <262>[BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88]) nicht auf die Gründe für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes ankommt, dann der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert wird. Letzteres kann durch Maßnahmen des Aufnahmestaates gegenüber der UNRWA oder den von ihr betreuten Personen geschehen. Wenn daher der Betroffene aus dem Gebiet, in dem die UNRWA tätig ist, auf Dauer entfernt oder ihm nach zuvor mit Rückkehrberechtigung erfolgter Ausreise die Rückkehr in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA dauernd verwehrt wird, genießt er nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA.

19

b)

Anders liegen die Verhältnisse, wenn der Betroffene das Tätigkeitsgebiet der UNRWA verläßt und an Stelle dieses Schutzes oder Beistandes die Vergünstigungen des Staatenlosen-Übereinkommens für sich beansprucht. Nach dem Zweck der Ausschlußklausel werden die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den Schutz oder Beistand der UNRWA verwiesen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Betroffenen es weitgehend in der Hand hätten, ob sie den Schutz oder Beistand der UNRWA oder allgemein die Vergünstigungen des Übereinkommens in Anspruch nehmen (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 17.90 - UA S. 13 f.; BVerwGE 88, 254 <264>[BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88]). Dabei kommt es nicht auf die Gründe an, die den Betroffenen zur Preisgabe der UNRWA-Betreuung und zum Verlassen des Tätigkeitsgebietes der UNRWA veranlaßt haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine weitere Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zumutbar ist oder ihm deren Verlust vorgeworfen werden kann. Das Verlassen des Aufnahmestaates aus Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren kann eine Anerkennung als Asylberechtigter in dem dafür vorgesehenen Verfahren gebieten und die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach derGenfer Konvention begründen oder zu einem anderweitigen angemessenen Schutz des Betroffenen führen (vgl. § 30 Abs. 1 AuslG 1990), rechtfertigt aber noch nicht die Anwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkommens. Entgegen der Auffassung der Kläger erfordern die Gewährleistung des Asylrechts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG keine abweichende Auslegung des Staatenlosen-Übereinkommens, weil dessen Anwendungsbereich selbständig und unabhängig vom Schutz politisch Verfolgter festgelegt ist.

20

Kein zur Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens führender Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA liegt demnach vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann, oder wenn er im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert. Der Ausländer hat sich, wenn er den Tätigkeitsbereich der UNRWA verlassen will, die für eine Reise nach den jeweiligen Bestimmungen des Aufnahmestaates erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen und deren Gültigkeitsdauer zu beachten. Mißachtet er die danach bestehenden Anforderungen aus welchen Gründen auch immer, genießt er im Sinne des Übereinkommens noch den Schutz oder Beistand der UNRWA. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob der Aufnahmestaat ihm später die Rückreise verzögert, faktisch erschwert oder sogar ausdrücklich versagt. Denn gegenüber dem Verhalten des Betroffenen kommt derartigen Maßnahmen des Aufnahmestaates für die Beurteilung, ob ein Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA vorliegt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 17.90 - UA S. 15 f.).

21

5.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf die Kläger nicht anwendbar.

22

a)

Die Kläger gehören zu dem von der Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk erfaßten Personenkreis, derenBetreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zu 1) als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA unter der Nummer ... registriert war. Nach seiner Ansicht ist diese Registrierung allein wegen des Ablaufs der Registrierungskarte im Dezember 1983 entfallen. Für die Kläger zu 2) und 3) gelte nichts anderes. Nach den vorstehenden Ausführungen betrifft demgegenüber die Befristung der Registrierungskarte der UNRWA lediglich deren Gültigkeitsdauer, ohne damit etwas über den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zu besagen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger die für die Registrierung bei der UNRWA erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen. Das vom VöI vorgelegte Schreiben der UNRWA-Zentrale in Wien vom 6. Februar 1992 bestätigt vielmehr, daß die Kläger unter derselben Registrierungsnummer und damit ohne Unterbrechung bis heute bei der UNRWA registriert sind.

23

b)

Die bis zur Ausreise der Kläger aus dem Libanon im Jahre 1979 dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse und ihre Befürchtung, von einer der Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, haben für sich genommen den vor allem durch materielle Versorgung gekennzeichneten Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber palästinensischen Flüchtlingen im Libanon, zu denen die Kläger rechnen, nicht zum Erlöschen gebracht. Ob die Kläger vor ihrer Ausreise konkrete Hilfsleistungen der UNRWA in Anspruch genommen haben, ist nach den vorstehenden Ausführungen für den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA unerheblich.

24

c)

Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland konnte die UNRWA aufgrund ihres auf den Nahen Osten begrenzten Wirkungsbereichs den Klägern nicht Schutz oder Beistand gewähren. Die Kläger konnten aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer DDV am 24. Februar 1983 durch Rückkehr in den Libanon die UNRWA-Betreuung wieder erlangen. Von dieser Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht. Indem sieüber diesen Zeitpunkt im Bundesgebiet verblieben sind, haben sie den Verlust des Schutzes oder Beistandes der UNRWA in Kauf genommen, ohne daß dieser damit weggefallen ist. Sie können sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß sie aus Furcht vor Zugriffen einer der Bürgerkriegsparteien im Libanon über die Gültigkeitsdauer ihrer DDV hinaus in Deutschland verblieben sind und daß zu diesem Zeitpunkt über ihren Antrag auf Asylanerkennung noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Wenn diese Befürchtung den Schutz oder Beistand der UNRWA während des Aufenthalts im Libanon und mit der Ausreise nicht wegfallen ließ, kann im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn sie während des anschließenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ihre Rückkehrberechtigung verfallen ließen. Ihr Asylverfahren ist insofern für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA ohne Bedeutung.

25

d)

Den Klägern ist auch nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - a.a.O. zugrundeliegenden Fall während der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung die Wiedereinreise in den Aufnahmestaat und damit in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA auf Dauer verwehrt worden. Der Kläger zu 1) macht zwar geltend, er gehöre zu dem Personenkreis, der aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung in der palästinensischen Organisation Al Fatah aus dem Libanon ausgewiesen wurde. Er hat dieses Vorbringen jedoch nicht näher substantiiert. Dessen hätte es insbesondere im Hinblick darauf bedurft, daß er sich mehrere Jahre zuvor durch seine Ausreise der Al Fatah entzogen hatte. Er behauptet nicht, daß gegen ihn eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder die libanesischen Behörden ihm vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines DDV die Rückkehr verwehrt, ihn insbesondere an einem Versuch der Rückreise in den Tätigkeitsbereich der UNRWA gehindert haben. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem die Asylklage betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 1983 - VGH A 12 S 825/81 -. Der Verwaltungsgerichtshof geht in jenem Verfahrendavon aus, daß die libanesischen Behörden sich später weigerten, das DDV des Klägers zu verlängern. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Neuausstellung oder Verlängerung eines DDV für die Kläger sei nicht aussichtslos. Einer Aufklärung dieser Frage bedarf es nicht. Denn nach den vorstehenden Ausführungen des Senats kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die libanesischen Behörden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des DDV eine Rückkehr in den Tätigkeitsbereich der UNRWA versagen.

26

Ist der Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber den Klägern nicht weggefallen und aus diesem Grunde das Staatenlosen-Übereinkommen auf die Kläger nicht anwendbar, kann das vorinstanzliche Urteil keinen Bestand haben. Die Klagen sind in vollem Umfang abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Kostenpflicht der weiteren Kläger, die bereits in der Vorinstanz ihre Klage zurückgenommen hatten, von der Entscheidung des Senats unberührt bleibt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Meyer
Diefenbach
Scholz-Hoppe
Kemper
Henkel