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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1992, Az.: BVerwG 1 C 17.90

Staatenlosen-Übereinkommen; Anwendung; Staatenlose; UN-Schutz; Beistand der UNRWA

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 17.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 22.01.1988 - AZ: 10 A 757.86
OVG Berlin - 13.02.1990 - AZ: 4 B 10.88

Fundstellen

  • DokBer A 1942, 113-118
  • InfAuslR 1992, 210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 131 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk über die Nichtanwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkommens auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen, besagt inhaltlich im wesentlichen dasselbe wie Art. 1 D Abs. 1 und 2 der Genfer Konvention.

  2. 2.

    Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat, und ob er sich in dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA befindet. Schutz und Beistand seitens der UNRWA schließt nicht die Abwehr von politischer Verfolgung, Zugriffen von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstiger Gefahren ein.

  3. 3.

    Kein zur Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens führender Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA liegt vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann, oder wenn er im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1988 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger kam erstmals 1974 aus dem Libanon mit einem libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge (DDV) in die Bundesrepublik Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren kehrte er im September 1981 in den Libanon zurück. Am 18. November 1981 reiste er erneut mit einem bis zum 21. Oktober 1982 gültigen DDV in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte wiederum Asyl. Dieser Antrag wurde ebenfalls durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1982 abgelehnt. Der Kläger nahm die daraufhin erhobene Asylklage im Mai 1986 zurück. Der Beklagte erteilte dem Kläger bis November 1986 jeweils befristet Aufenthaltsgestattungen nach dem Asylverfahrensgesetz, danach Duldungen und ab November 1987 Aufenthaltserlaubnisse. Der Kläger erhielt außerdem einen Fremdenpaß, der für das In- und Ausland gültig ist.

2

Bereits am 3. Oktober 1985 beantragte der Kläger unter Vorlage einer bis zum Dezember 1983 gültigen Registrierungskarte der UNRWA für das Flüchtlingslager Rashidieh (Libanon) die Erteilung eines internationalen Reiseausweises. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Januar 1986 mit der Begründung ab, die Ausstellung von Reiseausweisen nach der Genfer Konvention (GK) sei Personen vorbehalten, die unanfechtbar als politische Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) scheitere daran, daß der Kläger nicht staatenlos sei. Zur Erteilung eines Reiseausweises fehle es auch an einem rechtmäßigen Aufenthalt, da sich der Kläger derzeit nur vorübergehend zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalte. Der gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen.

3

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die Erteilung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosen-Übereinkommen, hilfsweise nach der Genfer Konvention. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag des Klägers verurteilt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Das Staatenlosen-Übereinkommen erfasse Personen, die de iure keine Staatsangehörigkeit besäßen. Davon müsse beim Kläger ausgegangen werden. Die Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk sei auf den Kläger nicht anwendbar. Entscheidend sei insoweit, ob er gegenwärtig Schutz oder Beistand der UNRWA erhalte. Die UNRWA erbringe außerhalb des Nahen Ostens keine Schutz- oder Beistandsleistungen. Schon daraus folge, daß der sich im Bundesgebiet aufhaltende Kläger gegenwärtig keinen Schutz oder Beistand der UNRWA genieße. Selbst wenn eine "faktisch praktizierbare und zumutbare Rückkehrmöglichkeit" in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA deren Schutz oder Beistand fortbestehen lasse, gelange man zu demselben Ergebnis. Die für den Kläger allein in Betracht kommende Möglichkeit einer Rückkehr in den Libanon sei nicht "realistisch". Trotz mehrfacher Bemühungen sei dem Kläger in den letzten Jahren kein zur Rückkehr in den Libanon berechtigendes Reisedokument ausgestellt worden. Zwar sei dessen Erteilung nicht völlig ausgeschlossen, erscheine jedoch "unwägbar und eher unwahrscheinlich". Libanesische Behörden würden jedenfalls solchen palästinensischen Volkszugehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis und einen Fremdenpaß erhalten hätten und deren Aufenthalt sich hier weiter verfestigt habe, in der Regel keine Papiere zur Rückkehr und zum Aufenthalt im Libanon ausstellen. Die Rückkehrmöglichkeit müsse faktisch im Willen des Ausländers liegen; sie dürfe nicht zusätzlich von der nicht mehr durchsichtigen oder auch willkürlichen Verwaltungspraxis libanesischer Behörden abhängig sein. Für den Kläger scheine es festzustehen, daß es jedenfalls nicht ausschließlich oder ganz überwiegend in seinem freien Willen und Entschlußrahmen liege, ob er in den Libanon zurückkehren wolle. Dann aber genieße er gegenwärtig nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA. Der Kläger halte sich auch rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und habe daher nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk einen Anspruch auf Erteilung des Reiseausweises.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und im wesentlichen geltend macht: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf den Kläger aufgrund der Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht anwendbar. Der Kläger genieße gegenwärtig noch den Schutz oder Beistand der UNRWA. Die UNRWA als Unterorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien begrenze ihre Hilfsleistungen nicht territorial auf die Länder des Nahen Ostens, sondern wolle sie weltweit sicherstellen. Die Beschränkung dieser Maßnahmen auf den Nahen Osten beruhe allein darauf, daß die Flüchtlinge außerhalb des Nahen Ostens keines konkreten Schutzes oder Beistandes bedürften. Es laufe ferner den mit der Ausschlußklausel verfolgten Intentionen der Vertragsstaaten zuwider, wenn die Bestimmung nur die palästinensischen Flüchtlinge erfasse, die sich im Nahen Osten aufhielten oder nach freiem Belieben dorthin zurückkehren könnten. Selbst wenn man aber die Rückkehrmöglichkeit für erforderlich halte, sei die Bestimmung anwendbar. Es sei völlig offen, ob der Kläger an einer Rückkehr in den Libanon gehindert sei. Eine rein tatsächliche Rückkehrmöglichkeit sei insoweit ausreichend.

6

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und trägt vor: Die UNRWA gewähre ihm gegenwärtig weder Schutz noch Beistand. Er habe den Schutz oder Beistand der UNRWA zunächst aus Furcht vor politischer Verfolgung nicht in Anspruch nehmen können. Nach Abschluß seines Asylverfahrens habe der Inanspruchnahme die Verweigerung der Einreise durch den libanesischen Staat entgegengestanden.

7

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk und Art. 1 D Abs. 1 und 2 GK trotz abweichender Formulierung den gleichen Sinn hätten. Im vorliegenden Fall sei der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht weggefallen. Der Kläger sei bei der UNRWA registriert. Die auf seiner UNRWA-Registrierungskarte vermerkte Begrenzung der Gültigkeitsdauer bis Dezember 1983 beziehe sich lediglich auf die Gültigkeit dieses Ausweispapiers; sie lasse seinen Status unberührt. Der Kläger habe den Schutz und Beistand der UNRWA von sich aus aufgegeben. Dies folge daraus, daß er in Erwartung einer Asylanerkennung in Deutschland das Tätigkeitsgebiet der UNRWA ohne Rückkehrabsicht verlassen habe. Insofern bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob es dem Kläger jetzt noch möglich sei, in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA zurückzukehren.

8

Ereignis hin, das nicht in den Einflußbereich des Betroffenen fällt.

9

b)

Auch die Entstehung und der Zusammenhang des Staatenlosen-Übereinkommens mit der Genfer Konvention sprechen dafür, daß den genannten Bestimmungen im wesentlichen dieselbe Bedeutung zukommt: 1950 hatte ein Ausschuß der Vereinten Nationen für Staatenlosigkeit und verwandte Probleme den Entwurf eines Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und eines Protokolls über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgearbeitet und einer von der UN-Vollversammlung angeregten Konferenz von Regierungsbevollmächtigten vorgelegt, die im Juli 1951 die Genfer Konvention beschloß, nicht jedoch das Protokoll über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Dieses Protokoll wurde erst 1954 als selbständiges Übereinkommen verabschiedet. Es sieht für Staatenlose im wesentlichen dieselben Regelungen vor wie für Flüchtlinge die Genfer Konvention (BVerwGE 87, 11 <14>; Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 42 = InfAuslR 1989, 48 <50>; vgl. auch die Denkschrift der Bundesregierung a.a.O. S. 33). Auf den Zusammenhang der beiden Verträge deutet noch der Hinweis im Absatz 3 der Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens hin, wonach die Genfer Konvention unzureichend ist, weil sie nur diejenigen Staatenlosen erfaßt, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, nicht jedoch auf zahlreiche andere Staatenlose anwendbar ist. Da bei der zeitlich nachfolgenden Verabschiedung des Staatenlosen-Übereinkommens die Anwendungsklausel des Art. 1 D Abs. 2 GK bereits in Kraft getreten und den vertragschließenden Staaten bekannt war, erschien die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk gewählte verkürzte Fassung offenbar als ausreichend. Im Hinblick auf die parallele Zielsetzung der beiden Abkommen deutet danach die Entstehungsgeschichte auf eine im wesentlichen übereinstimmende Reichweite der beiden Bestimmungen hin.

10

c)

Für eine inhaltliche Übereinstimmung der Bestimmungen sprechen schließlich und vor allem deren Sinn und Zweck, die bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind. Das läßt sich u.a. der allgemeinen Auslegungsregel in Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 22. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926/1987 II S. 757) - WÜV - entnehmen, und zwar unbeschadet dessen, daß diese nicht unmittelbar, sondern nur als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts auf das Staatenlosen-Übereinkommen anwendbar ist (vgl. Art. 4 WÜV). Nach Art. 31 Abs. 1 WÜV ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Nach Sinn und Zweck der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk und Art. 1 D GK getroffenen Regelungen erübrigt sich die Gewährung der Vergünstigungen nach dem einen wie dem anderen Abkommen, weil der dort genannte Personenkreis bereits durch eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge - UNHCR - besonderen Schutz oder Beistand erfährt. Die Vertragsstaaten, insbesondere die arabischen Staaten, sollten nicht verpflichtet sein, sich dieser Personengruppe nach Maßgabe der Abkommen anzunehmen.

11

4.

Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk mit Art. 1 D GK gelten die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Senatsurteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 7 bzw. S. 308) auch für die Ausschlußklausel im Staatenlosen-Übereinkommen. Das bedeutet:

12

a)

Mit der Formulierung "gegenwärtig" knüpft Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ebenso wie Art. 1 D Abs. 1 GK an den bei Verabschiedung des Staatenlosen-Übereinkommens einer bestimmten Personengruppe bereits gewährten Schutz oder Beistand durch eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR an, ohne damit solche Personen aus seinem Anwendungsbereich auszuschließen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuß des Schutzes oder Beistandes gelangt sind. Andererseits bezieht sich die Formulierung "gegenwärtig" lediglich auf die Begründung des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes, nicht auch, wie das Berufungsgericht meint, auf deren Fortbestand. Sonst hätte es des weiteren Zusatzes "solange sie diesen Schutz genießen ..." in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht bedurft.

13

b)

Zu den Schutz oder Beistand gewährenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen gehört die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hrsg. vom UNHCR., Genf, 1979, Rn. 143; ferner Altamemi, Die Palästinaflüchtlinge und die Vereinten Nationen, Wien, 1974, S. 82).

14

c)

Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk stellt auf Personen ab, denen eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen wie die UNRWA "Schutz" oder "Beistand" "gewährt", oder die - entsprechend dem verbindlichen Vertragstext genauer ausgedrückt - eine solche Unterstützung "genießen" ("receiving ... protection or assistance/qui bénéficient ... d'une protection ou d'une assistance").

15

aa)

Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen bestimmt sich nach der im Rahmen ihres Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit der UNRWA. Diese Tätigkeit betrifft die Versorgung der hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln. Dagegen hat die UNRWA weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen einen allgemeinen Schutz zu gewähren (Nicolaus/Saramo, ZAR 1989, 67 <70>). Sie ist insbesondere weder legitimiert noch dafür gerüstet, politische Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren, um einen so verstandenen Schutz oder Beistand geht es im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht.

16

bb)

Schutz und Beistand setzen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, daß der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung läßt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, auch wenn diese zeitlich befristet sind. Denn Zeitangaben auf den Registrierungskarten der UNRWA betreffen lediglich deren Gültigkeitsdauer, ohne damit etwas über den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zu besagen.

17

cc)

Andererseits trifft die Auffassung des Beklagten nicht zu, daß der Schutz oder Beistand der UNRWA weltweit besteht. Dies ergibt sich schon aus der vollständigen Bezeichnung der UNRWA "... for Palestine Refugees in the Near East". Die Tätigkeit der UNRWA erstreckt sich nur auf bestimmte Länder im Nahen Osten. Palästina-Flüchtlinge außerhalb dieser Gebiete werden von der UNRWA nicht betreut (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft a.a.O.). Von dieser Sachlage ist der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 9 ff. bzw. S. 309) ausgegangen, wenn er zum einen ausführt, das Fortbestehen der UNRWA-Betreuung sei von der Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaates abhängig, in dem die UNRWA tätig ist, und zum anderen einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bejaht, wenn einem UNRWA-betreuten Palästina-Flüchtling die Berechtigung zur Rückkehr und zum Aufenthalt in dem Aufnahmestaat entzogen wird.

18

d)

Die Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk gilt nur, solange die von ihr erfaßten Personen den oben näher umschriebenen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Ist dieser Schutz weggefallen, findet das Staatenlosen-Übereinkommen Anwendung.

19

aa)

Vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen aufgrund von Transportschwierigkeiten, lassen die UNRWA-Betreuung im Sinne des Übereinkommens fortbestehen. Sinn und Zweck der Ausschlußklausel gebieten, daß nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt.

20

bb)

Wegen des auf Versorgung beschränkten Mandats der UNRWA ist deren Schutz oder Beistand nicht schon deshalb weggefallen, weil der Betroffene Zugriffen von dritter Seite oder sonstigen Gefahren ausgesetzt ist. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist daher nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, schon deshalb auf den Kläger anwendbar, weil dessen Schutz seitens der UNRWA durch die bürgerkriegsähnliche Situation im Libanon nicht oder nur unzureichend gewährleistet ist.

21

cc)

Der Betroffene genießt nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die sie bisher tätig geworden ist, endet. Das ist, weil es nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ebenso wie nach Art. 1 D Abs. 2 GK nicht auf die Gründe für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes ankommt, dann der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird. Dies kann auch durch Maßnahmen des Aufnahmestaates gegenüber der UNRWA oder den von ihr betreuten Personen geschehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 9 ff. bzw. S. 309) näher dargelegt hat. Mit Rücksicht auf den territorial begrenzten Wirkungsbereich der UNRWA setzen nämlich Schutz und Beistand der UNRWA notwendig voraus, daß nicht nur der Aufnahmestaat die Tätigkeit der UNRWA zuläßt, sondern auch die von ihr betreuten Personen sich in dem jeweiligen Staat aufhalten dürfen. Wenn daher der Betroffene aus dem Gebiet, in dem die UNRWA tätig ist, auf Dauer entfernt oder ihm nach zuvor mit Rückkehrberechtigung erfolgter Ausreise unvorhergesehen die Rückkehr in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA dauernd verwehrt wird, fällt dessen Schutz oder Beistand durch die UNRWA weg, er "genießt" ihn nicht mehr.

22

dd)

Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist demgegenüber nicht im Sinne der Abkommen weggefallen, wenn der Betroffene das Tätigkeitsgebiet der UNRWA verlaßt und an Stelle dieses Schutzes oder Beistandes die Vergünstigungen des Staatenlosen-Übereinkommens oder der Genfer Konvention für sich beansprucht.

23

(1)

Das ergibt sich, wie der erkennende Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 308) ausgeführt hat, aus dem Zweck der Ausschlußklausel: Wie bereits erwähnt, soll die Vertragsvorschrift gewährleisten, daß sich in erster Linie die UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt, nicht aber die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten. Die palästinensischen Flüchtlinge werden also primär auf den Schutz oder Beistand der UNRWA verwiesen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Betroffenen es weitgehend in der Hand hätten, ob sie den Schutz oder Beistand der UNRWA oder allgemein die Vergünstigungen des Übereinkommens in Anspruch nehmen. Das ist offenkundig für solche Personen, die in dem bisherigen Aufnahmestaat verbleiben und dort, sofern es sich um einen Signatarstaat des Staatenlosen-Übereinkommens bzw. der Genfer Konvention handelt, die Vergünstigungen dieser Abkommen für sich beanspruchen. Dieser Staat darf unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der UNRWA-Betreuung die Vergünstigungen der Abkommen versagen. Ebenso darf jeder andere Vertragsstaat verfahren, in den der Betroffene einreist.

24

(2)

Dabei kommt es nicht auf die Gründe an, die den Betroffenen zur Preisgabe der UNRWA-Betreuung und zum Verlassen des Tätigkeitsgebiets der UNRWA veranlaßt haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine weitere Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes zumutbar ist oder ihm deren Verlust vorgeworfen werden kann. Auch wenn ein Verbleiben im Tätigkeitsgebiet der UNRWA im Einzelfall unzumutbar ist, bedeutet dies nicht, daß die UNRWA ihre Tätigkeit eingestellt hat oder die Ausreise einer Einstellung der Tätigkeit gleichstünde. Die allgemeinen oder besonderen Lebensbedingungen, denen der einzelne in den Aufnahmestaaten ausgesetzt ist, mögen es im Einzelfall nicht nur verständlich, sondern sogar zwingend erscheinen lassen, daß er das Land verläßt. Soweit die UNRWA in dem betreffenden Land weiterhin tätig ist, soll aber den Vertragsstaaten nicht schon deswegen die Verantwortung für den Betroffenen zuwachsen.

25

(3)

Hat der Betroffene z.B. aus berechtigter Furcht vor politischer Verfolgung den bisherigen Aufnahmestaat verlassen, so begründet dieser Umstand seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK und führt in der Bundesrepublik Deutschland zu seiner die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention vermittelnden Anerkennung als Asylberechtigter in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Auch ohne Furcht vor politischer Verfolgung können die Verhältnisse in dem Aufnahmestaat den Betroffenen zur Aufgabe des Schutzes oder Beistandes der UNRWA veranlassen und seine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen rechtfertigen oder gebieten (vgl. § 30 Abs. 1 AuslG 1990). Damit ist ein angemessener Schutz gewährleistet. Das Verlassen des Aufnahmestaates aus Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren begründet aber weder zusätzlich "ipso facto" die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK noch die Anwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkommens. Insofern sind von der UNRWA betreute Palästina-Flüchtlinge in dem vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu behandeln als andere Personen, die als Staatsangehörige oder Staatenlose in den Aufnahmestaaten leben.

26

(4)

Kein zur Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens führender Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA liegt demnach dann vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann, oder wenn er im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert. Der Ausländer hat sich, wenn er den Tätigkeitsbereich der UNRWA verlassen will, die für eine Reise nach den jeweiligen Bestimmungen des Aufnahmestaates erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen und deren Gültigkeitsdauer zu beachten. Mißachtet er die danach bestehenden Anforderungen aus welchen Gründen auch immer, ist nach den dargelegten Maßstäben der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht im Sinne des Übereinkommens weggefallen. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob der Aufnahmestaat ihm später die Rückreise verzögert, faktisch erschwert oder sogar ausdrücklich versagt. Denn derartigen Maßnahmen des Aufnahmestaates kommt für die Beurteilung, ob ein Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA vorliegt, gegenüber dem Verhalten des Betroffenen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

27

4.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf den Kläger nicht anwendbar.

28

a)

Der Kläger ist ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Registrierungskarte bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling in dem Lager Rashidieh (Libanon) registriert und genießt damit den Schutz oder den Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk. Es ist nicht ersichtlich, daß er die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Das laßt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, daß seine UNRWA-Registrierungskarte bis zum Dezember 1983 befristet war. Denn diese Zeitangabe auf der UNRWA-Registrierungskarte betrifft die Gültigkeitsdauer des Ausweispapiers, nicht aber die Registrierung selbst und damit die Zugehörigkeit zu dem von der UNRWA betreuten Personenkreis. Von dieser Sachlage ist übrigens der Kläger selbst ausgegangen, als er den Reiseausweis beantragte und zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufene UNRWA-Registrierungskarte vorlegte.

29

b)

Weder die bis zur Ausreise des Klägers aus dem Libanon im November 1981 dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse noch seine Befürchtung, in diese verwickelt und von einer der Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, haben für sich genommen den vor allem durch materielle Versorgung gekennzeichneten Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber palästinensischen Flüchtlingen im Libanon, zu denen der Kläger rechnete, zum Erlöschen gebracht. Ob der Kläger konkrete Hilfsleistungen der UNRWA vor seiner Ausreise noch in Anspruch genommen hat, ist nach den vorstehenden Ausführungen für den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA unerheblich.

30

c)

Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland konnte die UNRWA aufgrund ihres territorial begrenzten Wirkungsbereichs dem Kläger nicht Schutz oder Beistand gewähren. Der Kläger konnte aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer seines DDV am 21. Oktober 1982 die UNRWA-Betreuung durch Rückkehr in den Libanon wieder erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Indem er über diesen Zeitpunkt im Bundesgebiet verblieben ist, hat er den Verlust des Schutzes oder Beistandes der UNRWA in Kauf genommen, ohne daß dieser damit weggefallen ist. Er kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er aus Furcht vor Zugriffen einer der Bürgerkriegsparteien über die Gültigkeitsdauer seines DDV hinaus in Deutschland verblieben und daß zu diesem Zeitpunkt über seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Wenn diese Befürchtung den Schutz oder Beistand der UNRWA während seines Aufenthalts im Libanon und mit seiner Ausreise nicht wegfallen ließ, kann im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn er während des anschließenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seine Rückkehrberechtigung verfallen ließ. Sein - später durch Klägerücknahme erledigtes - Asylverfahren ist insofern für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA ohne Bedeutung.

31

d)

Da dem Kläger auch nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - zugrundeliegenden Fall während der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung die Wiedereinreise in den Aufnahmestaat und damit in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA auf Dauer verwehrt wurde, ist nach den vorstehenden Ausführungen der Schutz oder Beistand der UNRWA für den Kläger nicht weggefallen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob und unter welchen Bedingungen derzeit die libanesischen Behörden eine Rückkehr des Klägers in den Tätigkeitsbereich der UNRWA (wieder) gestatten oder der Kläger faktisch dorthin zurückkehren kann. Ist der Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber dem Kläger nicht weggefallen, ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf ihn nicht anwendbar, so daß sein Hauptantrag auf Erteilung eines Reiseausweises nach diesem Abkommen erfolglos bleiben muß.

32

5.

Ebenso erweist sich sein Hilfsantrag auf Erteilung eines Reiseausweises nach der Genfer Konvention als unbegründet. Die Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Nr. 1 GK setzt die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers voraus. Diese ist in Art. 1 GK festgelegt.

33

a)

Der Kläger kann seine Flüchtlingseigenschaft zunächst nicht aus der Sondervorschrift des Art. 1 D GK herleiten, weil der ihm nach Abs. 1 zunächst gewährte Schutz oder Beistand nicht im Sinne des Abs. 2 weggefallen ist. Die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag des Klägers gelten aufgrund der insoweit inhaltlichen Übereinstimmung zwischen Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk und Art. 1 D GK auch hier und führen dazu, daß der Kläger nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 D GK ist.

34

b)

Die weiterhin allein in Betracht kommende Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK wegen Furcht vor politischer Verfolgung setzt, wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 1 C 21.87 - im einzelnen ausgeführt hat, voraus, daß der Betroffene das in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene besondere asylrechtliche Prüfungsverfahren betrieben und seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen drohender politischer Verfolgung (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990) erreicht hat. Das beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentrierte Verfahren rechtfertigt sich aus einem dringenden Interesse der Rechtsordnung an einem den Status des politisch Verfolgten feststellenden Formalakt; anderenfalls müßte dieser Status in jedem entscheidungserheblichen Fall von neuem festgestellt werden (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] <295>). Es bedarf daher grundsätzlich der Erwirkung dieses Anerkennungsaktes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 durch das Bundesamt. Dieses Verfahren zielt auf die Feststellung nicht nur der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern auch, wie sich aus § 51 Abs. 3 AuslG 1990 ergibt, der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK. Die Ausländerbehörde darf dem aus der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK hergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises nicht entsprechen, bevor nicht im Verfahren vor dem Bundesamt geklärt ist, daß der Betroffene politisch verfolgt ist und damit zu dem Personenkreis gehört, der die Vergünstigungen der Genfer Konvention, darunter auch die Erteilung eines Reiseausweises, verlangen kann.

35

Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt worden. Er hat seine auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 1982 erhobene Asylklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 21. Mai 1986 zurückgenommen; der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist damit bestandskräftig. In der Folgezeit hat der Kläger keinen neuen Antrag gestellt.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper
Dr. Mallmann