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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.04.1982, Az.: 2 BvL 26/81

Asylrecht ; Geltung der Rechtsordnung; Akzeptanz der Rechtsordnung; Gewährleistung von Rechtssicherheit; Pflichten des Antragstellers ; Völkerrecht ; Ansprüche des Fremden; Gerichtlicher Rechtsschutz ; Zugang zu Gerichten; Verfahrensgerechtigkeit; Ausgestaltung einer Verfahrensordnung ; Gewährleistung einer Nachprüfung; Verschuldenszurechnung; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
2 BvL 26/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 60, 253 - 305
  • DVBl 1982, 888-894 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1982, 596-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 903-904 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2425-2430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 614 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wer das Asylrecht beantragt und damit den Schutz und die Vergünstigungen der deutschen Rechtsordnung begehrt, muß diese Rechtsordnung von Völkerrechts wegen - und in den Grenzen des völkerrechtlichen Mindeststandards - so hinnehmen, wie sie jeweils gilt, einschließlich der prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit.

2. Zu dem völkerrechtlich geschuldeten Ausmaß an gerichtlicher Rechtsschutz gehören jedenfalls, daß der Fremde Maßgabe und in den Grenzen allgemeiner eröffneten Rechtswege Zugang zu den Gerichten haben und sein Rechtsschutzbegehren von unparteiischen Richtern gesprochen und entschieden werden muß; ferner daß ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere ausreichendes Gehör gewährt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.

3. Sofern die normale Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung der Verfahrensgegenstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -wirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 IV GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt.

4. Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gem. §§ 173 VwGO, 85 II ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 IV 1 GG vereinbar.