Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1985, Az.: BVerwG 1 C 24.84
Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Entscheidung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf Ehegattennachzug bei einer ersten Ausländergeneration; Rechtmäßigkeit der erlassenen Wartezeitregelung zum Nachzug von Ehegatten; Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 24.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 07.12.1983 - AZ: 7 K 3428/83
- VGH Baden-Württemberg - 26.03.1984 - AZ: 1 S 161/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1986, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 34
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörden die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.5.8 des baden-württembergischen Ausländererlasses vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613) i.d.F. vom 30. März 1982 (GABl. S. 383) über die Wartefrist für den Ehegattennachzug entsprechen auf solche Ausländer anwenden, die sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten durften und diesen Aufenthalt nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags unter Berufung auf eine inzwischen erfolgte Eheschließung mit einem im Bundesgebiet ansässigen Ausländer der sog. 2. Generation fortsetzen möchten (Ergänzung zu BVerwGE 70, 127).
- 2.
Zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände im Revisionsverfahren.
Redaktioneller Leitsatz
Ausländererlaß-Richtlinie über die Wartefrist für den Nachzug von Ehegatten auch auf erfolglos gebliebene Asylbewerber anwendbar
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein im Jahre 1956 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im August 1979 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Nachdem ein Antrag auf Erteilung einer asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, begehrte er im Oktober 1982 eine Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, daß er im Dezember 1981 eine im Bundesgebiet lebende türkische Staatsangehörige geheiratet habe. Aus der Ehe ist ein im September 1982 geborenes Kind hervorgegangen.
Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Bei der gebotenen Ermessensabwägung seien die privaten Interessen des Klägers und seiner Ehefrau an einem Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils zurückzustellen. Diesem öffentlichen Interesse dienten die Nachzugsregelungen in dem für die Ausländerbehörden Baden-Württembergs maßgebenden Ausländererlaß. Danach setze eine Familienzusammenführung u.a. voraus, daß die Ehe seit drei Jahren bestehe. Daran fehle es hier. Ob die nach dem Ausländererlaß außerdem zu erfüllenden Voraussetzungen vorlägen, könne offenbleiben. Ein Grund für eine Ausnahme von der Nachzugsbeschränkung sei nicht gegeben. Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
Mit seiner Klage hat der Kläger in den Vorinstanzen u.a. geltend gemacht: Die dreijährige Wartefrist dürfe nicht gefordert werden, weil andere Bundesländer entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs nur eine Jahresfrist forderten, die er erfülle. Auch sei es mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, den Aufenthalt von einer dreijährigen Ehedauer abhängig zu machen.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Die Aufenthaltserlaubnis sei ohne Ermessensfehler abgelehnt worden. Zwar sei die Widerspruchsbehörde von Nr. 2.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslErl.) vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613) i.d.F vom 30. März 1982 (GABl. S. 383) ausgegangen, obwohl die Ehefrau des Klägers selbst im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet gekommen sei und deswegen Nr. 2.5.8 AuslErl. einschlägig sei. Das berühre aber nicht die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung, weil die Behörde mit dem Erfordernis einer dreijährigen Ehezeit auf ein für beide Regelungen übereinstimmendes Kriterium abgestellt habe. Die Bedenken des Klägers gegen dieses die Ablehnung der Erlaubnis allein tragende Erfordernis griffen nicht durch. Die entsprechende Regelung des Ausländererlasses sei eine das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG einengende Richtlinie. Durch sie werde die Zuwanderung von Ausländern sachgerecht gesteuert. Der Umfang der bisherigen Einwanderungen stelle die Bundesrepublik Deutschland vor erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme, die sich bei weiteren massierten Zuzügen verschärfen würden. Das wäre bei uneingeschränktem Nachzug von Ehegatten hier lebender Ausländer der zweiten Generation in besonderem Maße zu erwarten. Diese Personengruppe sei einwanderungspolitisch bedeutsam. 1981 hätten hier ca. 500.000 heiratsfähige Ausländer der zweiten Generation aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Staaten gelebt. Etwa 900.000 im Bundesgebiet lebende ausländische Kinder kämen bis 1998 in das heiratsfähige Alter. Ein Teil dieser Ausländer werde seinen Ehepartner im Ausland wählen. Das Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit halte sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung. Es bewirke zwar keinen grundsätzlichen Nachzugsstopp, lasse aber eine Reduzierung des künftigen Nachzugs erwarten.
Auf Bundesebene seien einheitliche Nachzugsvoraussetzungen nicht festgelegt worden. In ihren Beschlüssen zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs vom 2. Dezember 1981 habe die Bundesregierung eine Ehebestandszeit von nur einem Jahr lediglich empfohlen. Diese Empfehlung sei keine die Behörden der Bundesländer bindende Verwaltungsvorschrift nach Art. 84 Abs. 2 GG oder § 51 AuslG.
Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Im allgemeinen könne Ausländern der zweiten Generation im einwanderungspolitischen Interesse eine Rückkehr in ihre Heimat zugemutet werden, um dort die Ehe zu führen. Auch wenn ihnen der Aufenthalt auf Dauer erlaubt und die Chance der Integration in die hiesigen Verhältnisse geboten worden sei, hätten sie damit kein Recht erworben, daß auch ihrem künftigen ausländischen Ehegatten ohne weiteres die Zuwanderung gestattet werde. Die Anwendung der Nachzugsrichtlinie verstoße ferner nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Insbesondere werde der nachzugswillige Ehegatte nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt. Desgleichen widerspreche die Nachzugsbeschränkung nicht völkerrechtlichen Verträgen.
Der vorliegende Fall weise keine besonderen Umstände auf, die ihn vom Regelfall wesentlich unterschieden. Dies gelte für die Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers sich bereits lange im Bundesgebiet aufhalte und bei Rückkehr in die Türkei ihre hiesige Erwerbsmöglichkeit verliere. Für eine tiefgreifende Entfremdung der Ehefrau des Klägers von ihrer Heimat liege nichts vor. Die bisherige Anwesenheit des Klägers wegen seines Asylgesuchs schließe die Anwendung der Richtlinie ebenfalls nicht aus. Zwar gehe es nicht um den Nachzug eines Ehepartners, sondern um die Fortsetzung des zunächst zu einem anderen Zweck nur vorläufig gestatteten Aufenthalts. Daß der Beklagte dennoch an der Wartefrist festhalte, sei aber rechtlich unbedenklich. Wegen seines Aufenthalts als Asylbewerber müsse dem Kläger nicht ohne Aufschub ein Daueraufenthalt ermöglicht werden. Ihm brauche der Aufenthalt ferner nicht deswegen vorzeitig gestattet zu werden, weil er möglicherweise hier bereits Fuß gefaßt habe, denn sonst würde ein Anreiz geschaffen, die Nachzugsregelung mit unbegründeten Asylgesuchen zu umgehen. Auch im Hinblick auf das vom Beklagten hervorgehobene öffentliche Interesse an der Ausreise erfolglos gebliebener Asylbewerber sei nach allem die Ermessensabwägung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der Art. 3, 6, 84 Abs. 2 GG sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im wesentlichen wie folgt: Die von dem Beklagten angewendete Verwaltungsvorschrift verstoße gegen die auf Bundesebene festgelegte Begrenzung des Ehegattennachzugs zu Ausländern der zweiten Generation und widerspreche dem Gebot einheitlicher Verwaltungspraxis in den Bundesländern und damit dem Gleichheitssatz. Die Wartezeitregelung sei willkürlich und halte sich mangels Eignung, Nachzüge zu verhindern, nicht im Rahmen der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete, daß die Bundesrepublik Deutschland die mit weiteren Zuwanderungen verbundenen Risiken in Kauf nehme, zumal der Kläger nach seinem mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einwanderungspolitische Interessen nicht verletze. Er sei mit seiner Familie wirtschaftlich und sozial integriert. Deswegen liege ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von der Verwaltungsvorschrift rechtfertige. Art. 6 Abs. 1 GG sei auch deswegen verletzt, weil die Nachzugsregelung Ausländer von der Eheschließung abhalten solle, indem ihnen das Recht zur Wahl des ehelichen Lebensmittelpunktes genommen werde. Außerdem sei es unzumutbar, Ausländer zu veranlassen, zu einer erneuten Existenzgründung in ihre Heimat zurückzukehren.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1984 und des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1983 sowie der Bescheide des Beklagten vom 16. Februar 1983 und 5. August 1983 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Liegt eine die Ablehnung der Erlaubnis rechtfertigende Ermessensentscheidung vor, kann dahinstehen, ob ein zwingender Versagungsgrund in diesem Sinne besteht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Widerspruchsbehörde das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Von dem Ermessen ist aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch zu machen. Das schließt nicht aus, daß die Behörde ihr Ermessen nach Maßgabe ministerieller Richtlinien bildet, durch die die Zuwanderung von Ausländern in das Bundesgebiet gelenkt und begrenzt wird (BVerwGE 66, 268 [269 f.]). Die Widerspruchsbehörde hat sich davon leiten lassen, daß nach dem erwähnten Ausländererlaß der Ehegattennachzug - von anderen Voraussetzungen abgesehen - grundsätzlich erst nach einer Ehedauer von drei Jahren ermöglicht werden soll. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine das behördliche Ermessen grundsätzlich bindende Verwaltungsvorschrift. Daß die Widerspruchsbehörde dabei auf die den Zuzug von Angehörigen der sogenannten ersten Ausländergeneration betreffenden Nr. 2.5.1 AuslErl. abgestellt hat, obwohl nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers als Kind eines ausländischen Arbeitnehmers selbst im Wege des Familiennachzugs eingereist und folglich die Nr. 2.5.8 AuslErl. einschlägig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend für unschädlich erachtet, denn mit der dreijährigen Wartefrist hat sich die Behörde auf ein Kriterium gestützt, das beide Regelungen übereinstimmend als regelmäßige Nachzugsvoraussetzung vorsehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht befunden, daß es grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, den Ehegattennachzug zu Ausländern der sogenannten zweiten Generation vor Ablauf einer dreijährigen Wartezeit seit Eingehung der Ehe auszuschließen, wie der erkennende Senat u.a. in seinemUrteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - (BVerwGE 70, 127) bereits entschieden hat.
Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Die hier einschlägige Ermessensrichtlinie widerspricht insbesondere nicht auf Bundesebene ergangenen Verwaltungsvorschriften über den Familiennachzug und verletzt nicht das Gebot einheitlicher Verwaltungspraxis beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 18. September 1984 im einzelnen näher dargelegt (vgl. BVerwGE 70, 127 [131 ff.]). Desgleichen sind die Rügen, die Nachzugsbeschränkung des Ausländererlasses entspreche nicht dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, sei zur Erreichung ihres Zieles ungeeignet und verletze das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, nicht begründet. Zu diesen Angriffen hat der Senat in dem Urteil vom 18. September 1984 ebenfalls Stellung genommen und sie nicht für durchgreifend befunden (vgl. BVerwGE 70, 127 [133 ff.]). Es trifft auch nicht zu, daß die Nachzugsbeschränkung unzulässig auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit einwirke. Sie verhindert nicht die Ehe mit bestimmten Partnern und bezweckt dies auch nicht. Sie zielt darauf ab, weitere Zuwanderungen von Ausländern einzuschränken und so dazu beizutragen, daß der ausländische Bevölkerungsanteil in einem angemessenen, den Aufnahmemöglichkeiten und Interessen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Rahmen bleibt. Die Wartezeitregelung soll die Ehegatten anregen, die eheliche Lebensgemeinschaft möglichst in ihrem Heimatstaat herzustellen, indem sie den zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht befugten und um den Zuzug nachsuchenden Ehegatten erst nach Ablauf der Frist gegenüber der allgemeinen Verwaltungspraxis begünstigt, die einen Daueraufenthalt von Ausländern grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BVerwGE 70, 127 [133 f., 137]). Diese einwanderungspolitischen Ziele, die einem gewichtigen öffentlichen Interesse entsprechen und sich im Rahmen des Ermächtigungszwecks halten (BVerwGE 66, 268 [270 f.]; 70, 127 [134]), sind hier nicht etwa deswegen gegenstandslos, weil sich der Kläger als Asylbewerber im Bundesgebiet hat aufhalten dürfen, denn dabei handelte es sich nur um einen vorläufigen Aufenthalt, dessen Zweck mit dem negativen Abschluß des Asylverfahrens entfallen ist. Der erstrebte weitere Aufenthalt darf daher unter einwanderungspolitischen Gesichtspunkten gewürdigt werden.
Daß die Wartezeitregelung zur Verwirklichung ihrer einwanderungspolitischen Ziele zugleich verhindern soll, daß Ausländer durch "Scheinehen" mit einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer einen ihnen an sich verschlossenen Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt erschleichen, und daß dieser Zweck im Falle des Klägers nicht zutrifft, vermag die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten gleichfalls nicht zu begründen. Wie bereits dargelegt worden ist, greift hier nämlich der weitere und im Vordergrund stehende Zweck der Ermessensrichtlinie ein, im Interesse der erwähnten einwanderungspolitischen Ziele auf die Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren einzuwirken, die Ehe in dem gemeinsamen Heimatstaat zu führen. Dieser Gesichtspunkt trägt die Entscheidung des Beklagten. Es liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es für den Kläger und seine Ehefrau unzumutbar wäre, die Ehe in ihrem Heimatstaat zu führen. Die Berufstätigkeit der Eheleute, die im Zeitpunkt der Eheschließung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erst wenige Jahre betragen hatte, rechtfertigt einen solchen Schluß allein nicht. Die Eheleute hatten insbesondere keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, im Falle der Erfolglosigkeit des Asylgesuchs ohne weiteres die Ehe im Bundesgebiet führen zu dürfen. Daß dem Kläger eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wurde, stellte zudem für ihn erkennbar nur eine zunächst vorübergehende Begünstigung dar, mit deren Fortfall er bei erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens von vornherein rechnen mußte. Schließlich liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür vor, daß sich die Eheleute während ihres hiesigen Aufenthalts ihrer Heimat so entfremdet hätten, daß es ihnen besonders schwer fiele, sich in die dortigen Verhältnisse einzuleben.
Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, betrifft allerdings Nr. 2.5.8 AuslErl. unmittelbar die Übersiedlung noch im Ausland lebender Ehegatten in das Bundesgebiet, während der Kläger den vorläufigen Aufenthalt als (erfolglos gebliebener) Asylbewerber nach Fortfall dieses Zwecks aus Gründen der familiären Einheit fortsetzen möchte. Wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte auch in solchen Fällen die erwähnte Regel über den Ehegattennachzug grundsätzlich anwendet. Diese Fälle weichen von den in Nr. 2.5.8 AuslErl. unmittelbar geregelten nicht in einer solchen Weise ab, daß es anders als in den Regelfällen der Nr. 2.5.8 AuslErl. willkürlich, unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre, die Eheleute vor die Wahl zu stellen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft im Heimatstaat herzustellen oder eine Trennung für die Dauer der Wartezeit in Kauf zu nehmen. Insbesondere widerspricht es regelmäßig nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erfolglos gebliebene Asylbewerber in dem hier erörterten Zusammenhang solchen Ausländern gleichzustellen, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen und erstmals um einen Aufenthalt nachsuchen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166). Auch sonst bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, der eine Ausnahme von der Wartefrist erfordern könnte. Namentlich ist es nicht fehlerhaft, daß der Beklagte eine Ausnahme nicht schon deswegen anerkennt, weil aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist (BVerwGE 70, 127 [141 f.]).
Die Revision kann auch nicht mit Rücksicht darauf durchdringen, daß die Wartefrist während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist. Der Ablauf der Wartefrist stellt revisionsrechtlich eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Neue tatsächliche Umstände eröffnen dem Revisionsgericht grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BVerwGE 66, 192 [198]);Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 [S. 51 ff.];vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 306.82 -; (vom8. November 1984 - BVerwG 3 C 32.83 -). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozeßökonomie Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (vgl. z.B. BVerwGE 29, 127 [130]; 37, 151 [154 f.]). Diese Ausnahmen waren so beschaffen, daß die Berücksichtigung der neuen Tatsache dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglichte (Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - NJW 1979, 105). Im vorliegenden Falle läßt sich indes mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen revisionsgerichtlich nicht beurteilen, welche rechtlichen Folgen sich aus dem Ablauf der Wartefrist für das Klagebegehren ergeben. Insbesondere ist nicht festgestellt, wie die Behörden des Beklagten gegenwärtig ihr Ermessen nach Erfüllung der Wartefrist handhaben und ob der Kläger danach für einen Zuzug zu Recht verlangte weitere Voraussetzungen erfüllt. Die einschlägige Verwaltungspraxis ist für das Klagebegehren rechtserheblich, weil sie mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz grundsätzlich das behördliche Ermessen beschränkt. Nachdem der vom Beklagten ausweislich des entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheids allein angeführte Ablehnungsgrund entfallen ist, bleibt es jedoch dem Kläger unbenommen, bei der zuständigen Ausländerbehörde erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Dagegen besteht kein Anlaß, die Aussetzung oder das Ruhen des vorliegenden Verfahrens anzuordnen, wie der Kläger anregt, denn für die Revisionsentscheidung kommt es weder darauf an, ob der Familiennachzug von einem achtjährigen Aufenthalt des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden darf, noch darauf, ob die Ehefrau des Klägers eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält (§ 94 VwGO; § 251 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen