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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1984, Az.: BVerwG 9 C 306.82

Verfolgungsmaßnahmen im asylrechtlichen Sinne; Berufung auf das Verfolgungsschicksal des Ehepartners; Schutzrichtung des Asylrechtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 306.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 15905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.12.1981 - AZ: 9 B 80 C. 1067

Prozessführer

Frau ...

Prozessgegner

...
vertreten durch den ...
dieser vertreten durch den ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon, begehrt die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung ihres Asylantrags gab sie an: Sie sei nach Berlin eingereist, um hier mit ihrem Ehemann, den sie im August 1974 geheiratet habe, zusammenzuleben. Sie beziehe sich in erster Linie auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe. Zusätzlich ergäben sich aber auch in ihrer eigenen Person liegende Asylgründe daraus, daß sie im Flüchtlingslager Nabatie gelebt habe und dieses Lager bei einem israelischen Angriff dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Bei diesem Angriff sei auch das Haus ihrer Eltern sowie ihre eigene Unterkunft zerstört worden. Bei dem Angriff seien auch Frauen und Kinder verletzt und getötet worden. Da die Israelis bis in die jüngste Zeit hinein palästinensische Flüchtlingslager angegriffen hätten, müsse sie jederzeit weitere derartige Aktionen befürchten.

2

Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Angriffe der Israelis stellten keine Verfolgungsmaßnahmen im asylrechtlichen Sinne dar.

4

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich geltend gemacht: Der libanesische Staat lege es darauf an, die Palästinenser im Libanon zu dezimieren und zu vertreiben. Da er hierzu aus militärischer Schwäche nicht in der Lage sei, bediene er sich der gewalttätigen Hilfe all derer, die dazu bereit seien. Da die libanesischen Behörden dies aus naheliegenden Gründen nicht oder nur selten offen zugäben, bedürfe es einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen Verhältnisse. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß die Israelis seit Jahr und Tag durch Kommandounternehmen gegen die Palästinenser im Libanon ohne ernsthafte Einwände der libanesischen Regierung das Ziel der Dezimierung der Palästinenser verfolgten. Die libanesische Regierung betreibe somit den Genozid der Palästinenser mit der militärischen Hilfe Dritter. Die Klägerin hat außerdem darum gebeten, ihr eigenes Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ihres Ehemannes auszusetzen oder zumindest die den Ehemann betreffenden Vorgänge beizuziehen. Es könne, so hat sie weiter vorgetragen, angesichts der Haltung der palästinensischen Organisationen gegen Deserteure keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in den Libanon Repressalien der palästinensischen Organisationen ausgesetzt wäre, um ihren Ehemann, der schon bei Beginn des palästinensischen Widerstands eine wichtige Funktion innegehabt habe, zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen.

5

Der Verwaltungsgsrichtshof hat die Berufung nach Einführung eines Gutachtens von Prof. Dr. ... eines Artikels aus der FAZ sowie zweier Auskünfte des Auswärtigen Amts in das Verfahren durch Urteil vom 23. Dezember 1981 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Senat unterstelle als wahr, daß die Klägerin schon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei, sich im Libanon in einem Palästinenserlager aufzuhalten, und daß der libanesische Staat nicht in der Lage sei, die auf seinem Gebiet errichteten Palästinenserlager vor Überraschungsangriffen seitens der israelischen Streitkräfte zu schützen. Gleichwohl könne in dieser Gefährdung keine politische Verfolgung durch den libanesischen Staat gesehen werden. Vielmehr handele es sich um Gefahren, die durch die bestehenden kriegsähnlichen Verhältnisse im Nahen Osten bedingt seien und denen mehr oder weniger alle in Flüchtlingslagern lebende Palästinenser auf libanesischem Staatsgebiet ausgesetzt seien. - Den Antrag der Klägerin, ihr Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ihres Ehemannes auszusetzen und die dort angefallenen Akten beizuziehen, habe nicht entsprochen werden können, weil eine etwaige Anerkennung des Ehemanns als asylberechtigt für die Klägerin nur aufenthaltsrechtliche, nicht dagegen asylrechtliche Wirkungen habe. Das Grundrecht auf Asyl sei individualbezogen; es komme allein auf die Furcht vor persönlicher politischer Verfolgung an. Dafür, daß im Falle der Klägerin ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, etwa weil ihr wegen des Verhaltens ihres Ehemanns im Libanon Repressalien unterhalb der Schwelle eigener asylrelevanter Verfolgung drohen könnten, habe ihr Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie des § 86 Abs. 1 VwGO und trägt dazu vor: Die Klägerin habe sich nicht lediglich auf das Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes berufen, sondern auch geltend gemacht, daß sich daraus eine Verfolgung für sie selbst ergebe. Das Berufungsgericht habe den Begriff des politisch Verfolgten zu eng ausgelegt, wenn es ausführe, es hätten sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihr wegen des Verhaltens ihres Ehemannes im Libanon Repressalien unterhalb der Schwelle eigener asylrelevanter Verfolgung drohen könnten. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 -, daß eine politische Verfolgung auch dann gegeben sein könne, wenn der Verfolgerstaat Familienangehörige in die Verfolgungsmaßnahme mit einbeziehe. Dazu habe die Klägerin hinreichende tatsächliche Angaben gemacht. Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts müsse in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen Umstände geprüft werden, ob Familienangehörige ebenfalls verfolgt würden. Seiner Verpflichtung, insoweit den Sachverhalt aufzuklären, komme das Gericht aber schon dann nicht nach, wenn es die Akten der anderen Familien angehörigen nicht beiziehe. - Die Sache müsse auch deshalb zurückverwiesen werden, weil durch den Einmarsch der Israelis in den Libanon am 6. Juni 1982 eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten sei.

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Die Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.

8

Während des Revisionsverfahrens ist die Revision des Ehemanns der Klägerin durch Urteil des Senats vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - zurückgewiesen worden.

9

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

10

Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin nach der für ihre Verpflichtungsklage maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 1981 ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zusteht.

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Soweit die Klägerin eine Verfolgung durch den libanesischen Staat geltend macht, der sich der Kommandounternehmen israelischer Streitkräfte bediene, um die Palästinenser auszurotten, hat das Berufungsgericht unter Verwertung eines Gutachtens, eines Zeitungsartikels sowie von Auskünften des Auswärtigen Amtes festgestellt, daß die Gefährdungen durch israelische Angriffe, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen ist, auf die kriegsähnlichen Verhältnisse im Libanon zurückzuführen sind, durch die mehr oder weniger alle in Flüchtlingslagern lebenden Palästinenser betroffen werden. Damit hat es zugleich festgestellt, daß eine Verfolgung durch den libanesischen Staat in der Weise, wie sie die Klägerin behauptet, nicht stattfindet. Dagegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden, so daß das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist. Aus ihnen ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - kein Asylanspruch. Das Asylrecht dient dem Schutz vor politischer Verfolgung. Es hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen (vgl. Beschluß vom 19. September 1978 - BVerwG 1 B 303.78 - DÖV 1979, 296; Beschluß vom 2. Januar 1980 - BVerwG 1 B 476.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 17).

12

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch wegen der Desertion ihres Ehemanns aus einer Palästinenserorganisation nicht als Asylberechtigte anerkannt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten selbst zu. Allein daraus, daß jemand Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist, läßt sich ein Asylanspruch nicht herleiten. Er kann nur dann gegeben sein, wenn der Verfolgende Familienangehörige mit in die Verfolgung einbezieht, wenn die politische Verfolgung des einen Familienangehörigen also der Anlaß ist, auch einen anderen Angehörigen der Familie aus politischen Gründen zu verfolgen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244). Mit dieser Grundsätzen steht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht in dem Sinne in Widerspruch, daß ihm eine zu enge Auffassung über die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung von Familienangehörigen zugrunde liegt. Die Ausführungen über das Fehlen von Anhaltspunkten für Repressalien "unterhalb der Schwelle eigener asylrelevanter Verfolgung" sprechen eher für das Gegenteil. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil in diesen Ausführungen zugleich die Auffassung des Berufungsgerichte zum Ausdruck kommt, daß das Vorbringen der Klägerin - erst recht - keine hinreichenden Anhaltspunkte für Repressalien oberhalb dieser Schwelle enthält, also für eine auch gegen sie selbst gerichtete politische Verfolgung aus Anlaß der Desertion ihres Ehemanns. Diese Beurteilung ist zutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es Sache des Asylsuchenden ist, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren. Dabei braucht der Asylsuchende allerdings nur in bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben kann (vgl. z.B. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Dieser Obliegenheit ist ein Asylsuchender grundsätzlich nicht deshalb enthoben, weil er Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist. Wenn auch bei Familienangehörigen stets in Betracht zu ziehen ist, daß sie in Gefahr sein können, selbst politisch verfolgt zu werden (vgl. BVerwGE 65, 244), muß das Vorbringen einer Ehefrau, die sich auf das Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes beruft, doch zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür liefern, daß der Verfolgende das Verhalten des Ehemanns zum Anlaß nehmen wird, auch sie selbst politisch zu verfolgen. Anderenfalls kann sie nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil schon ihr eigener Vortrag den geltend gemachten Asylanspruch nicht zu tragen vermag.

13

So liegt es im Falle der Klägerin. Die von ihr geäußerte Auffassung, es könne angesichts der Haltung palästinensischer Organisationen gegenüber Deserteuren keinem Zweifel unterliegen, daß sie bei einer Rückkehr in den Libanon Repressalien der palästinensischen Organisationen ausgesetzt sei, um ihren Ehemann zur Rückkehr in den Libanon zu veranlassen, findet in ihrem tatsächlichen Vorbringen keine Stütze. Was ihr persönlich widerfahren ist, hat sie in ihrem Asylantrag angegeben. Danach hat sie die Zerstörung des Lagers Nabatie miterlebt, wobei das Haus ihrer Eltern sowie ihre eigene Unterkunft zerstört worden sind. Hingegen hat sie nicht vorgetragen, daß sie nach ihrer Heirat von Palästinenserorganisationen wegen der Desertion ihres Ehemanns in irgendeiner Form bedrängt worden wäre. Sie hat nicht einmal behauptet, daß sie über dessen Aufenthalt befragt worden ist, so daß schon keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ihre Heirat, die zu einer Zeit erfolgte, zu der ihr jetziger Ehemann bereits außerhalb des Libanons lebte, den Organisationen überhaupt bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen konnte der Verwaltungsgerichtshof die Einzelheiten des Verfolgungsschicksals des Ehemanns der Klägerin offenlassen und ihre Berufung wegen fehlender Schlüssigkeit des geltend gemachten Asylanspruchs zurückweisen, ohne weitere Ermittlungen durch Beiziehung der Vorgänge des Ehemanns anstellen zu müssen.

14

Da die Revision der Klägerin somit unbegründet ist, muß sie nach § 144 Abs. 2 VwGO ungeachtet des Vortrags der Revision zurückgewiesen werden, der entscheidungserhebliche Sachverhalt habe sich nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch den Einmarsch der Israelis in den Libanon verändert. Nachträglich eingetretene Umstände eröffnen dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - nach § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellungen gebunden, die in dem angefochtenen Urteil getroffen worden sind. Neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können somit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 74 [BVerwG 03.06.1977 - IV C 37/75]). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene Einschränkungen dieses Grundsatzes betreffen - wie im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 - näher ausgeführt ist - besonders liegende Fallgestaltungen und können auf den vorliegenden Rechtsstreit insbesondere aus dem Grunde nicht übertragen werden, weil völlig offen ist, welche Auswirkungen sich aus den von der Revision vorgetragenen Veränderungen der allgemeinen Verhältnisse im Libanon für das Asylbegehren der Klägerin ergeben. Dies kann vielmehr nur im Rahmen eines etwaigen Folgeantrags nach § 14 AsylVfG geprüft werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender