Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1984, Az.: BVerwG 9 C 981.81
Asylrecht; Kriegsdienstverweigerung; Politische Verfolgung; Heimatland; Revision; Revisionsgericht; Zurückweisungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 981.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 05.12.1977 - AZ: AN 0602 - X/77
- VGH Bayern - 24.01.1979 - AZ: 118 IX 78
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- Art. 1 A Nr. 2 GK
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 14 AsylVfG
- § 144 VwGO
Fundstellen
- DVBL 1984, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 780-781
- DVBl 1984, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 166-168
- InfAuslR 1985, 22-24
- ZfSN/SGB 1984, 508-510
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer Bestrafung des Asylbewerbers wegen "Kriegsdienstverweigerung" durch in seinem Heimatstaat unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisationen eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt (Fortführung von BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] im Anschluß an die Urteile vom 22. März 1983 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80, 9 C 864.80 und 9 C 473.82).
- 2)
Eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach Erlaß der Berufungsentscheidung (hier: Einmarsch der Israelis in den Libanon und Abzug der PLO) eröffnet dem Revisionsgericht in der Regel nicht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er reiste im September 1973 mit einem Reiseausweis für Palästinaflüchtlinge über den Bahnhof Friedrichstraße nach Berlin (West) ein. Sein mit Furcht vor Verfolgung durch die El-Fatah begründetes Asylbegehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine persönlichen Erlebnisse zusätzlich zu seinen bisherigen Angaben folgendermaßen geschildert:
Er habe zu den ersten fünf Leuten gehört, die im Flüchtlingslager Nabatie der El-Fatah angehört hätten. Diese fünf Leute seien unter Wahrung strengster Geheimhaltung nach Syrien gebracht und dort ausgebildet worden. Nach der Ausbildung habe jeder der fünf Leute eine Gruppe von etwa dreißig Angehörigen der Organisation geführt. Jeder von ihnen sei für fünf oder sechs Dörfer im südlichen Libanon, die ausschließlich von Libanesen bewohnt worden seien, zuständig gewesen.
Im Jahre 1969 habe er bei der UNWRA in Siblin, das etwa eine halbe Stunde von Nabatie entfernt liege, eine Berufsausbildung erhalten, gleichzeitig sei er weiterhin Angehöriger der Organisation gewesen. Im Jahre 1970 sei er aufgefordert worden, nach Jordanien zu gehen, um dort für die Palästinenser zu kämpfen. Er habe dies abgelehnt. Man habe ihm jedoch erklärt, die Organisation habe ihn schließlich als einen der ersten ausgebildet. Deshalb sei er verpflichtet, der Aufforderung Folge zu leisten. Das habe er jedoch nicht getan, er habe vielmehr seine Maschinenpistole vom Typ Kalaschnikoff im Büro der Organisation abgegeben. Daraufhin hätten ihn Militärpolizisten der Palästinenser zu Hause abgeholt. Einer davon sei Atie Mustafa H. gewesen. Er sei dann zu Rafic E., dem Chef der El-Fatah des Lagers Nabatie, geführt worden. Dort sei auch dessen Vorgesetzter, Khalil F., anwesend gewesen, der eine führende Position innerhalb der Organisation gehabt habe. Er habe auch ihnen gegenüber erklärt, daß er nicht bereit sei, nach Jordanien zu gehen, weil dort bereits viele und auch viel stärkere Leute als er gefallen seien, z.B. Abou A. Darauf sei er in massiver Weise beleidigt und anschließend in einen besonderen Raum geführt worden. Hier habe er die Schuhe ausziehen müssen und man habe ihn dort die ganze Nacht über geschlagen. Er sei dann in ein großes Gefängnis nach Saida gebracht worden. Dort habe er mit offenbar einsichtigeren Palästinensern zu tun gehabt. Jedenfalls sei er nach einiger Zeit entlassen worden und habe die Berufsausbildung in Siblin im August 1971 beenden können.
Er habe nunmehr mit den palästinensischen Organisationen nichts mehr zu tun haben wollen, aber andererseits befürchtet, daß man erneut gegen ihn vorgehen werde. Er habe eine Arbeit in einer Garage gefunden und sich nach Möglichkeit nicht im Lager gezeigt. Er habe sich nur bei seiner Arbeit oder Zuhause aufgehalten. Die Tätigkeit, die er in der Garage ausgeführt habe, sei sozusagen Schwarzarbeit gewesen, weil Palästinenser keine Arbeitserlaubnis erhielten.
In der folgenden Zeit sei das Lager Nabatie zweimal von den Israelis angegriffen worden. Das Lager sei dabei völlig zerstört worden. Er sei daraufhin in eine andere Stadt geflüchtet. Im Jahre 1973 sei die libanesische Armee gegen die Lager der Palästinenser vorgegangen. Angehörige der Organisation seien mit einem Landrover, auf dem panzerbrechende Waffen montiert gewesen seien, bei ihm erschienen und hätten ihn aufgefordert, in der Organisation wieder mitzuarbeiten. Er habe dies abgelehnt, sofort seine Arbeit aufgegeben und sei geflüchtet. Bis zum Abschluß der Vorbereitungen für die Ausreise habe er sich verborgen gehalten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Beschluß vom 24. Januar 1979 mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags, der als wahr unterstellt werden könne, habe der Kläger Asylgründe nicht glaubhaft gemacht. Soweit er unter den bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gelitten habe, sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Asylrecht nicht vor Benachteiligungen schütze, die sich aus derartigen innerstaatlichen Auseinandersetzungen ergäben. Ein Asylgrund sei aber auch nicht in der Beanspruchung zu sehen, die der Kläger durch die El-Fatah erfahren und der er sich entzogen haben wolle. Dabei könne offenbleiben, welche staats- und völkerrechtliche Stellung den Organisationen der Palästinenser im Libanon zukomme, die jedenfalls innerhalb der Lager eine gewisse hoheitliche Gewalt ausübten. Der Kläger habe sich nämlich in keiner Verfahrensinstanz darauf berufen, sich aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen von der El-Fatah abgesetzt und aus Gewissensgründen seine weitere Mitarbeit als Kämpfer verweigert zu haben. Sollte er daher von den Palästinensern verfolgt werden, so stelle dies keine asylrechtlich erhebliche politische, weltanschauliche oder religiöse Benachteiligung dar. Im übrigen sei auch nicht bekannt geworden, daß die Palästinenser Kriegsdienstverweigerer unverhältnismäßig hart bestraften, so daß selbst aus dieser Sicht ein Asylgrund nicht gegeben sei.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stehe im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, Dort sei ausgeführt, daß das Asylrecht auch derjenige beanspruchen könne, der nicht persönlich in einem der Schutzgüter der Genfer Konvention betroffen sei. Auch der vermeintliche politische Gegner werde durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützt. Die Anerkennung als Asylberechtigter dürfe deshalb nicht schon mit der Begründung versagt werden, der Wehrdienst werde nicht aus Gründen der Genfer Konvention verweigert. Vielmehr müsse der Frage nachgegangen werden, ob die befürchtete Inpflichtnahme von ihrer Zielsetzung her (auch) als politische Verfolgung anzusehen sei.
Der Kläger weist weiterhin darauf hin, daß sich nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung die Verhältnisse im Libanon geändert haben, und meint, daß aus diesem Grunde jedenfalls die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Allerdings verstößt der angefochtene Beschluß insoweit gegen Bundesrecht, als in ihm ausgeführt wird, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Asylgewährung zu, weil er sich nicht darauf berufen habe, sich aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen von der El-Fatah abgesetzt und seine weitere Mitarbeit aus Gewissensgründen verweigert zu haben, so daß eventuelle Verfolgungsmaßnahmen für ihn keine politische, weltanschauliche oder religiöse Benachteiligung darstellten. Diesen Ausführungen liegt die Auffassung zugrunde, eine politische Verfolgung setze voraus, daß der Asylsuchende eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung tatsächlich besitzen müsse. Darauf kommt es indessen nicht an. Ebensowenig ist entscheidend, ob dem Asylsuchenden Gewissensgründe zur Seite stehen, die ihn nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Kriegsdienstverweigerung berechtigen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr für die Frage, ob eine befürchtete Verfolgung eine "politische" Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, allein die Motivation des Verfolgenden maßgebend. Es kommt also darauf an, ob aus dessen Sicht die Verfolgungsmaßnahme darauf abzielen soll, in der Person des Asylsuchenden einen politischen Gegner oder den Inhaber einer bestimmten weltanschaulichen Gesinnung oder religiösen Überzeugung zu treffen (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184). Diese politische Motivation wird zwar häufig ihre Ursache in einer hervorgetretenen, vom Verfolgenden nicht geduldeten wirklichen Gesinnung oder Überzeugung des Asylsuchenden haben; sie kann aber auch Folge eines Verhaltens sein, das lediglich den Anschein einer politischen Abweichung erweckt. Maßgebend ist stets, ob die gesamten Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung hinreichenden Anlaß für die Annahme geben, daß der Verfolgende das Verhalten des Asylt suchenden als Ausdruck politischer oder sonstiger Gegnerschaft versteht und ihn gerade im Hinblick hierauf durch Verfolgungsmaßnahmen zu treffen sucht (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 -).
Diese Grundsätze gelten regelmäßig auch für eine Heranziehung zum Wehrdienst und damit im Zusammenhang stehende Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, die somit auch dann, wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung darstellen (so bereits Urteil vom 29. Juni 1962 - BVerwG 1 C 41.60 - DVBl. 63, 146). Sie finden in gleicher Weise aber auch dann Anwendung, wenn solche Maßnahmen nicht durch einen Staat, sondern von einer politisch indoktrinierten militanten nichtstaatlichen Organisation ergriffen werden, die - wie es bei der El-Fatah nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist - innerhalb bestimmter Bereiche des libanesischen Staates unbehelligt "eine gewisse hoheitliche Gewalt" ausüben und damit in diesen Bereichen möglicherweise eine totalitären Staaten vergleichbare Herrschaftsstruktur errichtet haben. In einem solchen Fall muß zwar beachtet werden, daß es - ebenso wie bei totalitären Staaten - in der Eigenart solcher Herrschaftsverbände liegt, daß sie allein deshalb allgemein politischen Druck auf die in ihrem Bereich Lebenden ausüben, weil sie die Möglichkeit haben, sich jedes Mittels zur Durchsetzung ihrer eigenen politisch-weltanschaulichen Ziele gegenüber Andersdenkenden zu bedienen und von dieser Möglichkeit nach ihrem Selbstverständnis auch Gebrauch machen, wenn es ihnen angezeigt erscheint. Diese allgemeine Tendenz wohnt latent auch den mit dem Wehrdienst in Zusammenhang stehenden Maßnahmen inne (vgl. BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]). Sie gehört jedoch zu den Belastungen, die alle Herrschaftsunterworfenen zu tragen haben, und vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (vgl. BVerwGE 67, 195, <200>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). In eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schlagen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung und Desertion erst dann um, wenn sich die in ihnen liegende potentielle Verfolgungstendenz dadurch aktualisiert, daß diese Maßnahmen zielgerichtet als Repressalie gegenüber einer bestimmten Person eingesetzt werden, in der ein wirklicher oder vermeintlicher Gegner des Systems erkannt worden ist, der durch sie wegen seiner politischen Überzeugung oder eines der weiteren in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten persönlichen Merkmale getroffen werden soll. Hiervon ausgehend hat der Senat in Fortführung der im Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]) entwickelten Grundsätze zunächst im Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44) und sodann in den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 801.80, 9 C 864.80 und 9 C 473.82 - ausgeführt, daß auch in der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen durch in ihrem Heimatstaat unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisationen und damit im Zusammenhang stehenden Bestrafungen allein noch keine politische Verfolgung liegt, eine solche vielmehr nur dann angenommen werden kann, wenn im konkreten Fall zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde liegen, die Maßnahme zum Beispiel - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung eines politischen Gegners in den eigenen Reihen oder der Umerziehung eines Andersdenkenden dienen soll. Im Hinblick auf die Obliegenheit des Asylsuchenden, von sich aus alle in seinen persönlichen Lebensbereich fallenden Ereignisse und Erlebnisse unter Angabe von Einzelheiten sowie alle ihm sonst etwa noch geläufigen Tatsachen über die Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten, ergibt sich hieraus, daß ein Asylsuchender, der sich auf ihm gegenüber ergriffene Maßnahmen palästinesischer Organisationen wegen verweigerter Mitarbeit beruft, nicht als politisch Verfolgter anerkannt werden kann, wenn sich bei der gebotenen verständigen (objektiven) Betrachtungsweise aus seinem Vortrag Anhaltspunkte für eine politische Motivation dieser Maßnahmen in dem oben bezeichneten Sinne nicht ergeben. Sein Vorbringen trägt in diesem Fall den geltend gemachten Anspruch nicht; eine erhobene Klage ist aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen (vgl. die genannten Urteile vom 18. Oktober 1983).
Hiernach erweist sich die Berufungsentscheidung trotz des ihr anhaftenden Rechtsfehlers im Ergebnis als zutreffend, so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das vom Berufungsgericht festgestellte, als wahr unterstellte Vorbringen des Klägers, mit dem er ausführlich die Umstände geschildert hat, die ihn zum Verlassen des Libanon veranlaßt haben, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beeinträchtigungen, die der Kläger durch die El-Fatah erlitten hat, oder Maßnahmen, die er möglicherweise bei einer Rückkehr in den Libanon erneut befürchten muß, auf politischen Beweggründen beruhen könnten. Der Kläger war der El-Fatah seinerzeit als einer der ersten im Flüchtlingslager Nabatie freiwillig beigetreten. Er hatte sich unter Inkaufnahme von Gefährdungen durch libanesische Behörden insgeheim einer Ausbildung in Syrien unterzogen und nahm anschließend als Gruppenführer die ihm übertragene Kontrolle verschiedener Dörfer wahr. Damit hat er für die El-Fatah erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er deren Ziele billige und unterstütze. Bei seiner Weigerung, an kämpferischen Einsätzen in Jordanien teilzunehmen, hat er kein Verhalten gezeigt, aus dem die El-Fatah - zu Recht oder Unrecht - hätte schließen können, der Kläger habe sich von ihr abgewandt und mißbillige die Einsätze in Jordanien aus Erwägungen, die den Anschauungen der Organisation zuwiderlaufen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber seinen Vorgesetzten ausdrücklich erklärt, er weigere sich deshalb, weil bereits viele und auch viel stärkere Leute als er in Jordanien gefallen seien. Hieraus konnten die Vorgesetzten indessen lediglich den Schluß ziehen, daß der Kläger furchtsam sei und deshalb nicht nur die in ihn gesetzten Erwartungen als Gruppenführer enttäusche, sondern darüber hinaus für seine Untergebenen auch ein schlechtes militärisches Beispiel abgebe. Nur dies können die Gründe für die nachfolgende Behandlung des Klägers gewesen sein. Dessen Bestrafung sollte somit einem militärischen Befehl Geltung verschaffen, es sollte die natürliche Furcht des Klägers überwunden und gleichzeitig die auf Gehorsam aufgebaute militärische Disziplin wiederhergestellt, nicht jedoch ein politischer Abweichler getroffen werden. Der Umstand, daß der Kläger im unmittelbaren Anschluß an seine Inhaftierung Schläge erhalten hat, ändert hieran nichts, da ihnen nach Lage der Dinge keine anderen Beweggründe als der Inhaftierung selbst zugrunde gelegen haben können. Unter diesen Umständen entfällt hier die in einer menschenunwürdigen Behandlung häufig liegende Indizwirkung (vgl. BVerwGE 67, 184, <194>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]) für eine politische Verfolgung. Das ergibt sich auch daraus, daß der Kläger nach seiner Überführung in das Gefängnis in Saida körperlich nicht mehr mißhandelt worden ist, sondern dort mit "einsichtigeren Palästinensern" zu tun hatte und nach einiger Zeit entlassen worden ist. In der Folgezeit wollte er aus verständlichen Gründen zwar mit der El-Fatah nichts mehr zu tun haben. Eine darin möglicherweise liegende Abwendung von deren Zielen ist der Organisation aber jedenfalls nicht bekannt geworden, weil sich der Kläger unauffällig verhielt. Dementsprechend ist er auch nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht als Abweichler oder allgemein Geächteter schikaniert worden, sondern er hat seine unterbrochene Berufsausbildung in Siblin unbehelligt beenden und weiterhin im Lager leben können. Als die El-Fatah zwei Jahre später, nachdem der Kläger infolge der Zerstörung des Lagers in eine andere Stadt geflohen war, ihn erneut zur Mitarbeit aufforderte, beruhte dies nicht etwa auf einer nachträglichen abweichenden Beurteilung seines früheren Verhaltens, sondern stand im Zusammenhang damit, daß die libanesische Armee gegen die Lager der Palästinenser vorging und deshalb jeder Mann - auch die weniger mutigen - gebraucht wurde.
Bestehen somit schon keine Anhaltspunkte dafür, daß die in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger erfolgten Maßnahmen auf einer politischen Motivation der El-Fatah beruhten, so fehlen sie erst recht für eine im Falle der Rückkehr in den Libanon möglicherweise zu erwartende nochmalige Verpflichtung zum Waffendienst, mit der nichts anderes bezweckt werden kann, als eine Heranziehung zu einer - nach Auffassung der Organisation bestehenden - allgemeinen Pflicht der Palästinenser zur Durchsetzung ihrer Interessen auch unter Anwendung von Waffengewalt.
Diese auf den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhende Entscheidung war ungeachtet des Vertrags der Revision zu treffen, der entscheidungserhebliche Sachverhalt habe sich nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses durch den Einmarsch der Israelis in den Libanon, den Abzug der PLO und der Zerschlagung der palästinensischen Infrastruktur verändert. Diese nachträglich eingetretenen Umstände eröffnen dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil oder dem diesem gleichstehenden Beschluß nach Art. 2 § 5 EntlG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, daß das Revisionsgericht den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das Berufungsgericht prüft und daß es deshalb - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 74 [BVerwG 03.06.1977 - IV C 37/75]). Eine Zurückverweisung der Sache wegen nachträglicher Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Damit soll gleichzeitig der Gefahr einer "Endlosigkeit" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, daß einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (vgl. Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene Modifikationen des Grundsatzes, daß neues Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich ist, stellen teilweise nur scheinbare Ausnahmen dar. Das gilt zum Beispiel für die Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Zusammenhang mit einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 176) sowie der Berücksichtigung des Zeitablaufs beim Zurückstellungsgrund der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <154>[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). Im ersten Fall ist die Beachtlichkeit des neuen Vorbringens lediglich Folge des andernfalls nicht zu verwirklichenden Grundsatzes, daß eine nach der Berufungsentscheidung erfolgte Änderung der Rechtslage auch im Revisionsverfahren zu beachten ist. Im zweiten Fall handelt es sich um die Berücksichtigung eines Zustands, der nach dem von der Vorinstanz festgestellten Beginn des Ausbildungsabschnitts zwangsläufig durch den Zeitablauf eingetreten ist. Soweit es sich um echte Ausnahmen handelt, betreffen die Entscheidungen besonders gelagerte Ausnahmefälle, in denen eine Nichtberücksichtigung neuen Vorbringens mit der Prozeßökonomie in so hohem Maße unvereinbar wäre, daß ihr der Vorrang vor dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuer Tatsachen im Revisionsverfahren eingeräumt werden muß. Das kann der Fall sein, wenn ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, wenn sich bestimmte, nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prozeßhandlungen des Klägers in einem vorgreiflichen Verfahren aus den beigezogenen Akten dieses Verfahrens ergeben, wenn sich aus den von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten ohne weiteres lediglich ergänzende Feststellungen treffen lassen oder schließlich unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der neue Umstand eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO begründet haben würde (vgl. hierzu Urteile vom 17. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 113.65 - Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 unter Bezugnahme auf BVerwGE 29, 130 [BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]: Wiederverheiratung eines Beamten; vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31: Enteignung in der DDR; vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 Musterungsverordnung Nr. 14: Rücknahme der Klage gegen den Musterungsbescheid während des die Einberufung betreffenden Revisionsverfahrens; vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 3.71 - Buchholz 427.3 § 273 LAG Nr. 20 und vom 16. Juni 1960 - BVerwG 3 C 301.58 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 1). Diese Ausnahmefälle waren zudem so beschaffen, daß die Berücksichtigung der neuen Umstände dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ermöglichte.
All diese Besonderheiten fehlen im vorliegenden Fall. Der Einmarsch der Israelis und der Abzug der PLO aus dem Libanon können zwar als allgemeinkundig und damit unstreitig angesehen werden. Die Auswirkungen dieser Umstände auf das Asylbegehren des Klägers sind jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht völlig offen. Sie haben den Kläger zudem dazu veranlaßt, sich auf völlig andere Asylgründe zu berufen, die mit den bisher geltend gemachten keinen Zusammenhang aufweisen. Für die danach erforderlich werdende von Grund auf neue Prüfung, ob der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung befürchten muß, zeigt § 14 AsylVfG in Verbindung mit § 51 VwVfG den richtigen Verfahrensweg auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender